LVwG W VGW-152/103/1277/2025

VGW-152/103/1277/2025Tribunal administratif régional3 avr. 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, Unionsbürgerstatus, Verhältnismäßigkeitsprüfung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/103/1277/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.103.1277.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag.a ORTNER über die Beschwerde der A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17. Dezember 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01. April 2025,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 03. November 2021 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin trotz Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sei. Die belangte Behörde stützte ihre Schlussfolgerung darauf, dass die Beschwerdeführerin auf der Homepage der höchsten Wahlbehörde der Republik Türkei – der Hohen Wahlkommission – (www.secem.ysk.gov.tr/ysk/) für die am 24. Juni 2018 durchgeführten türkischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen als wahlberechtigt verzeichnet gewesen sei. Im Feststellungsverfahren betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft seien die persönlichen Verhältnisse zu ermitteln, weswegen die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diese offenzulegen.

Mit Schreiben, eingelangt am 17. November 2021, nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führt darin zusammengefasst aus, sie habe keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt. Es werde die Echtheit der der Behörde zugespielten Liste bestritten. Darüber hinaus, nahm sie zu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung und legte Urkunden betreffend die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vom 28. August 1996 und vom 15. Juli 2020 sowie Dienstverträge betreffend ihre Tätigkeit und die Tätigkeit ihres Ehegatten vor.

Mit Schreiben vom 19. September 2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Vorhalt des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalts und der türkischen Rechtslage sowie von Informationen des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten auf, einen vollständigen Personenstandsregisterauszug vorzulegen und Fragen zum Erhalt des Personenstandsregisterauszuges zu beantworten.

Am 17. Oktober 2024 langte der Personenstandsregisterauszug samt Übersetzung bei der belangten Behörde ein, welchem ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in Österreich und Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft eingetragen zu entnehmen ist.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Vorhalt des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalts und der türkischen Rechtslage mit, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe, und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 gab die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin bekannt, dass die Aufklärung der Sachlage in der Türkei erfolgen wird und bat daher um Fristerstreckung. Diese wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der nach Ansicht der Behörde klaren Rechtslage nicht gewährt.

Am 16. Dezember 2024 langte sodann eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es sich um einen Fehler der türkischen Behörden handle. Zudem erstattete sie ein ausführliches Vorbringen zu ihren persönlichen Verhältnissen und führte die Unverhältnismäßigkeit des Verlustes der Unionsbürgerschaft ins Treffen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2024, zugestellt am 27. Dezember 2024, stellte die belangte Behörde gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 21. Oktober 1997 verloren habe.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der Türkei am 24. Juni 2018 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten worden seien, wobei die höchste türkische Wahlbehörde – der Hohe Wahlausschuss – eine Webseite eingerichtet hatte, welche eine Abfrage dahingehend ermöglicht habe, ob eine Person als Wähler registriert sei. Eine von der belangten Behörde vorgenommene Abfrage mit den aktenkundigen Personendaten der Beschwerdeführerin (KIMLIK-Nummer, Provinz der Eintragung, Reihennummer, betreffend die Eintragung im Personenstandsregister) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in das Auslandswählerverzeichnis für die erwähnten türkischen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen als wahlberechtigt eingetragen und beim türkischen Generalkonsulat in Wien zur Stimmabgabe berechtigt gewesen sei.

Ferner sei die Beschwerdeführerin auch in einer der belangten Behörde vom Freiheitlichen Parlamentsklub übermittelte Liste – die als „türkische Wählerevidenzliste bezeichnet worden sei – verzeichnet, wobei dieser Liste (nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) keine Beweiskraft zukomme und der angefochtene Bescheid daher nicht auf diese Liste gestützt worden sei.

Der Beschwerdeführerin sei die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 19. August 1996 verliehen worden und sei mit 28. August 1996 endgültig aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden. Sie habe aber die türkische Staatsangehörigkeit – danach – wieder erworben, wobei sie am Stichtag für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 wahlberechtigt und daher türkische Staatsangehörige gewesen sei. Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei nur über einen entsprechenden Antrag möglich gewesen. Es sei dem aktenkundigen Personenstandsregisterauszug zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 403 durch den Beschluss des Ministerrates vom 21. Oktober 1997 zur Zahl ... wiedererworben habe. Überdies traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG nicht unverhältnismäßig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 Beschwerde. Sie brachte vor, keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt zu haben, es liege ein Behördenfehler vor. Sie habe bereits einen Anwalt in der Türkei beauftragt, um den fehlerhaften Eintrag korrigieren zu lassen. Der „Entzug“ der Staatsbürgerschaft habe schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Leben, dass sich vollständig in Österreich befinde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin auf, den angekündigten korrigierten Personenstandsregisterauszug vorzulegen.

Mit E-Mail vom 21. März 2025 legte die Beschwerdeführerin ein an das türkische Innenministerium gerichteten „Antrag auf verwaltungsmäßige Berichtigung des in das Personenstandsregister eingetragenen Verfahrens zur Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit“ vor.

Am 01. April 2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Zur türkischen Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403, verabschiedet am 11. Februar 1964, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Februar 1964, Nr. 11638, lauten:

„I. Erwerb durch die Entscheidung der zuständigen Behörde

1. Einbürgerungsformen und Aufenthalt

A) Einbürgerung im Allgemeinen:

Artikel 6

Ausländer, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, können durch den Beschluß des Ministerrats eingebürgert werden.

Der Einbürgerungsbewerber muß

a) nach seinem Heimatrecht oder -wenn er staatenlos ist- nach türkischem Recht volljährig sein,

b) während der fünf Jahre vor der Antragstellung seinen Aufenthalt in der Türkei gehabt haben,

c) durch sein Verhalten bestätigt haben, daß er entschlossen ist, sich in der Türkei

niederzulassen,

  1. sittlich einwandfrei sein,

d) keine für die öffentliche Gesundheit gefährliche Krankheit haben,

e) ausreichend Türkisch sprechen,

f) in der Türkei einen Beruf ausüben oder Einkünfte haben, so daß er über ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der Personen, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist, verfügt.

[…]

C) Wiedereinbürgerung:

Artikel 8

Der Ministerrat kann die Wiedereinbürgerung ohne die Voraussetzung des Aufenthalts Personen bewilligen, welche die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes verloren haben. Die Bestimmung des Art. 35 bleibt unberührt.

[…]

B) Einbürgerungsverfahren

Artikel 11

Der Einbürgerungsantrag ist bei der höchsten Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes und im Ausland bei den türkischen Generalkonsulaten einzureichen.

Die von diesen Behörden anzufertigenden Akten sind zur Erledigung dem Ministerium des Innern zu übersenden.

Gemäß den Bestimmungen einer zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnung wird geprüft, ob beim Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Bei geeigneten Antragstellern wird dem Ministerpräsidenten ihre Einbürgerung vorgeschlagen.

Bei ungeeigneten Bewerbern werden ihre Anträge vom Ministerium des Innern abgelehnt.“

2. Zum Beschwerdefall:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am ... in C., Türkei, geboren. Sie kam im Alter von wenigen Monaten im Jahr 1978 nach Österreich, wo sie seitdem lebt. Sie ist seit 26. März 1994 mit dem türkischen Staatsbürger D. B. verheiratet und hat drei Kinder, welche österreichische Staatsbürger sind (E. F., geb. ..., G. B., geb. ... und H. B., geb. ...). Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma I. GmbH Co KG seit ... Jänner 2017 erwerbstätig.

2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Oktober 1995, GZ: ... wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 30. Mai 1996 langte die Urkunde betreffend die Bewilligung zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ein. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Ministerratsbeschluss vom 12. Februar 1996 zur Zahl ..., gemäß Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 der Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit zum Eintritt in die österreichische Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.

Mit Wirkung vom 19. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. August 1996, GZ: ... die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen.

Am 29. August 1996 langte die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit ein, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit Ausstellungsdatum des Bescheides am 28. August 1996 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde.

3. Mit 17. Mai 2017 übermittelte der Freiheitliche Parlamentsklub dem Bundesministerium für Inneres einen Datenträger, auf dem sich Excel-Tabellen mit persönlichen Daten von mehreren zehntausend Personen befanden. In dem dazugehörigen Begleitschreiben wurde dieser Datensatz als eine türkische Wählerevidenzliste bezeichnet. Der Freiheitliche Parlamentsklub übermittelte am 18. Mai 2017 eine Kopie der Liste an die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien zu Handen des damals zuständigen amtsführenden Stadtrates.

Woher der Datensatz stammt und in welchem Zeitpunkt er entstanden ist, lässt sich nicht feststellen. Fest steht allerdings, dass der übermittelte Datensatz nicht schreibgeschützt ist und verändert werden konnte.

Da die Beschwerdeführerin in dem als „Auszug aus der vom Freiheitlichen Parlamentsklub am 18. Mai 2017 übermittelten türkischen Wählerevidenzliste“ bezeichneten Datenblatt (das von der Behörde zur einfacheren Lesbarkeit ergänzt wurde) verzeichnet war, leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 StbG zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ein.

Bei diesem der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden.

4. Die Beschwerdeführerin war jedoch auch für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 in der türkischen Wählerevidenz (abrufbar über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei, http://www.ysk.gov.tr/) als wahlberechtigt eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung in das Wahlregister war der Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. auch Art. 6. türkischen Gesetzes Nr. 298 betreffend Wahlen und Wählerregistrierung). Die Abfrage betreffend die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte unter Verwendung der (u.a. im Einbürgerungsakt der Beschwerdeführerin befindlichen) Personendaten (KIMLIK-Nummer: ...; Provinz der Eintragung: J., Reihennummer im Personenstandsregister: …).

5. Im Zuge des Behördenverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Personenstandsregister vom 08. Oktober 2024 vor, der vom Standesamt in K./J. nach Beantragung durch ihren Ehegatten ausgestellt worden ist. In diesem Auszug ist der Eintrag der Beschwerdeführerin als „geschlossen“ markiert. In den Bemerkungen ist zu ihrer Person - soweit hier wesentlich - vermerkt:

„Staatsbürgerschaft (12.03.1998): Gemäß dem 8. Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit der Zahl 403 mit dem Beschluss des Ministerrates am 21.10.1997 mit der Zahl ... wurde sie erneut türkische Staatsbürgerin. Gleichzeitig ist sie österreichische Staatsbürgerin.

Staatsbürgerschaft (12.03.1998): Gemäß dem 20. Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit der Zahl 403 mit dem Beschluss des Ministerrates am 12.02.1996 und mit der Zahl ... wurde ihr erlaubt, von der türkischen Staatsbürgerschaft auszutreten. Da sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat sie mit der Annahme der Austrittsdokumente am 27.01.1998 [Anm.: in der Übersetzung fehlerhaft „27.01.1995“] die türkische Staatsangehörigkeit verloren.

[Anm.: hier findet sich in der Übersetzung ein dritter Eintrag vom 12.03.1998, der aber im Originaldokument nicht vorhanden ist]

Staatsbürgerschaft (17.07.2020): Gemäß Artikel 25 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Zahl 5901 mit dem Urteil vom 19/08/2019 und der Zahl ... des Innenministeriums wurde ihr erlaubt, aus der türkischen Staatsangehörigkeit auszutreten. Da sie die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat und da sie das Austrittsdokument betreffend die türkische Staatsbürgerschaft am 15.07.2020 entgegengenommen hat, verlor er an diesem Datum unsere Staatsbürgerschaft.“

6. Die Beschwerdeführerin hat die türkische Staatsangehörigkeit, nachdem ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war und sie mit Wirksamkeit vom 28. August 1996 aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden ist, über seinen Antrag am 21. Oktober 1997 wieder verliehen bekommen. Einen Antrag gemäß § 28 StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin ist am 15. Juli 2020 wieder aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos.

III.Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Beischaffung der maßgeblichen türkischen Rechtsgrundlagen. Am 01. April 2025 hat das Verwaltungsgericht Wien schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der Aktenlage und sind nicht weiter strittig. Dies gilt auch für die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, etc.).

3. Die Feststellungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Feststellung zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband am 28. August 1996 ergibt sich aus der aktenkundigen Bestätigung des türkischen Innenministeriums vom 28. August 1996, welche Bezug auf einen Beschluss des Ministerrates vom 12. Februar 1996 mit der Zahl ... nimmt. Soweit im aktenkundigen Personenstandsregisterauszug von einem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit am „27.01.1998“ die Rede ist, handelt es sich hier offensichtlich um einen Tippfehler seitens der türkischen Behörden, zumal sich der Eintrag in Übereinstimmung mit der im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Bestätigung ausdrücklich auf den Beschluss des Ministerrates vom 12. Februar 1996 mit der Zahl ... bezieht. Darüber hinaus ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 1997 „erneut“ türkische Staatsangehörige wurde, sodass dieser Eintrag einem Verlust erst am „27.01.1998“ widersprechen würde, ebenso wie der Eintrag vom 17. Juli 2020, nach welchem die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 erneut die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat. Die Feststellung zum erneuten Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsregister, sondern auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und aus der von ihr vorgelegten Entlassungsurkunde, welche ihr am 15. Juli 2020 ausgehändigt wurde.

4. Die Feststellungen zur türkischen Rechtslage ergeben sich aus Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lieferung. Die Richtigkeit der türkischen Rechtslage wurde nicht bestritten.

5. Der Inhalt der Personenstandsregisterauszüge ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, wobei festgehalten wird, dass sich der dritte Eintrag vom 12. März 1998 nur in der deutschen Übersetzung, nicht jedoch im originalen Personenstandsregisterauszug befindet. Ebenso ist im Originaldokument ein Verlust am „27.01.1998“ eingetragen, während in der Übersetzung fälschlicherweise „27.01.1995“ vermerkt ist. Der Inhalt der von der belangten Behörde vorgenommenen Abfrage von der Homepage der Hohen Wahlkommission der Republik Türkei ergibt sich aus dem Behördenakt.

6. Soweit sich die Daten des Beschwerdeführers auf dem vom Freiheitlichen Parlamentsklub übermittelten Datensatz (sog. „Wählerevidenzliste“) befunden haben, was sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug aus dieser Liste ergibt, ist auszuführen, dass dieser Datensatz nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunkts seiner Entstehung nicht zuordenbar ist, was auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2018, E 3717/2018, klargestellt hat.

Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte der übermittelten Liste, die auch dem schreibenden Zugriff anderer offenstand, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellen. Dass die Beschwerdeführerin in der der belangten Behörde übermittelten Liste aufscheint, hat somit keinerlei Relevanz für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat.

7. Anders als die von Seiten des Freiheitlichen Parlamentsklubs übermittelten Liste hat nämlich die durch die belangte Behörde per Internet durchgeführten Abfrage der von der Hohen Wahlkommission der Türkei zur Verfügung gestellten Wählerevidenz Relevanz für den Beschwerdefall:

Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage der von der Hohen Wahlkommission der Türkei zur Verfügung gestellten Wählerevidenz handelt es sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ein taugliches Beweismittel (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0484 und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06. 2019, E 1302/2019 und vom 26.06.2019, E 1332/2019).

Dass die Beschwerdeführerin für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 in der türkischen Wählerevidenz (abrufbar über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei, http://www.ysk.gov.tr) eingetragen war, ergibt sich aus einer von der belangten Behörde per Internet durchgeführten Abfrage.

Bei dieser Abfrage wurden die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin eingegeben, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Zweifel daran besteht, dass es sich dabei tatsächlich um Daten aus dem offiziellen Wählerverzeichnis für die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2018 handelt. Die Vorgehensweise bei der Abfrage wurde von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk festgehalten und ist in diesem nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde bei der Abfrage vorgegangen ist und wie sie zu der Eintragung der Beschwerdeführerin gekommen ist (vgl. zum Beweiswert eines Aktenvermerks VwGH 16.12.1997, 97/05/0260).

Darüber hinaus ist dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben und später auch wieder zurückgelegt hat. Die entsprechenden Eintragungen und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den „Strengbeweismitteln“ (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt (zum erheblichen Beweiswert eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG vgl. etwa VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094; 21.02.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, mwN). Sie sind allerdings – wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach betont hat – auch dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. zB VwGH 21.02.2022, Ra 2022/01/0041,0042; 10.07.2018, Ra 2018/01/0094; 07.09.2022, Ra 2022/01/0231). Der Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Insbesondere ist der von ihr bei den türkischen Behörden eingebrachte Berichtigungsantrag ihrem eigenen Vorbringen nach unbeantwortet geblieben.

Seit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1996 konnte nach der türkischen Rechtslage ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur nach Antrag der betroffenen Person erfolgen.

Das Verwaltungsgericht Wien kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war und sie aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden ist, einen Antrag gestellt hat, der auf der Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtet war und ihr die türkische Staatsbürgerschaft auch neuerlich verliehen worden ist.

IV.Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311/1985, lauten:

„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

[…]

§ 42. […]

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG ex lege und auch unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war (vgl. VwGHH 28.6.2005, 2004/01/0014).

2. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen.

3. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 21. Oktober 1997 wieder erworben. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

4. Damit steht im Beschwerdefall fest, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG vorliegen.

5. Ausgehend davon und dem für den vom Verlust Betroffenen damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2020/01/0050, mwN). Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VfGH 17. Juni 2019, E 1302/2019. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110, mwN).

Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG es erfordert, eine fremde Staatsbürgerschaft auf Grund eines Antrages einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung – sohin einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person – zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits wiederholt entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität, sowie die Gegenseitigkeit, der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zu Grunde liegen, schützen will (vgl. EuGH 02.03.2010, C-135/08, Janko Rottmann, Rn 51; 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopmann ua, Rn 33), weshalb im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die Konsequenz einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ist.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der fremden Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu berücksichtigende Zeitpunkt ist jener Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person die fremde Staatsangehörigkeit angenommen hat (vgl. EuGH 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, S.Ö. ua).

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG gestellt. Die unterlassene Stellung eines auf § 28 StbG gestützten Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor (Wieder)Annahme der fremden Staatsangehörigkeit hat im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso wie das erwähnte Interesse des Staates an der besonderen Verbundenheit und Loyalität mit seinen Staatsbürgern Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu auch VfGH 26.6.2019, E 2283/2019; VwGH 10.07.2020, Ra 2020/01/0203; 22.10.2020, Ra 2020/01/0371). Gerade die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).

Für die Beschwerdeführerin kam außerdem bereits im Zeitpunkt des Verlustes der Staatsbürgerschaft aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts und ihres Schulbesuchs im Inland ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nach dem Asylgesetz in Betracht, mit welchem sie ihr Privat- und Familienleben fortsetzen und auch weiterhin erwerbstätig sein konnte. Die bloße Notwendigkeit hierfür einen Antrag zu stellen und ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen macht den Verlust der Staatsbürgerschaft nicht unverhältnismäßig (vgl. neuerlich VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007). Darüber hinaus kam ein Aufenthaltsrecht aus dem Assoziierungsabkommen EU/Türkei in Betracht (vgl. EuGH 21.10.2020, C-720/19, GR).

In Bezug auf die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist auch auf § 3 Abs. 7 AuslBG zu verweisen, nach welchem ein Arbeitgeber einen Ausländer auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf.

Sofern die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt relevant ist, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht auf den ex-lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zurückzuführen ist, sondern auf den späteren neuerlichen Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. auch VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186). Im Übrigen ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr gemäß Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 möglich ist, die türkische Staatsangehörigkeit ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei wieder zu erwerben. Ebenso kann sie – um Einschränkungen seiner Reisebewegungen vorzubeugen – gemäß § 88 FPG 2005 einen Fremdenpass beantragen.

Der Beschwerdeführerin steht nunmehr außerdem die neuerliche Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft offen, wobei im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Einbürgerungstatbestand des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG in den Blick zu nehmen ist.

Ein durch die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 42 Abs. 3 StbG allenfalls bewirkter Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Kinder der betroffenen Personen (nach § 29 StbG) ist in gesonderten Feststellungsverfahren nach § 42 StbG zu prüfen, in denen auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit dem bloßen Hinweis auf den möglichen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die minderjährigen Kinder wird daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung der (im Hinblick auf die Eltern) durchgeführten unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgezeigt (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110).

7. Ausgehend von all diesen Aspekten bringt der Verlust der Unionsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin keinen derart unverhältnismäßigen Nachteil mit sich, gemäß dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise abzusehen wäre.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen waren, welche in der Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen bilden (vgl. VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen.

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