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VGW-151/003/12872/2024•LVwG W VGW-151/003/12872/2024
VGW-151/003/12872/2024Tribunal administratif régional1 avr. 2025
Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot - Karte plus, Einreiseverbot, Privat- und Familienleben, Fehlverhalten, Gefährdungsprognose, Verhältnismäßigkeitsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1983, StA.: Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, BMI Abteilung V/A/2, vom 9.8.2024, Zl. ..., mit welchem der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NAG für nichtig erklärt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2025,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Am 22.8.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor dem Landeshauptmann von Wien, MA 35, (folgend: MA 35) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund zwei aktenkundiger Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die MA 35 ein Rückstufungsverfahren ein. Es erging mit Schreiben vom 22.8.2019 ein Mitteilungsersuchen gemäß § 28 NAG iVm § 52 Abs. 5 FPG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA). Das BFA teilte der MA 35 am 12.8.2020 die Absicht mit, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen zu wollen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2020, Zl. ..., wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung (in die Türkei) des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen diesen ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.
Das BFA teilte der MA 35 sodann mit E-Mail vom 15.3.2022 mit, dass gegen diesen Bescheid ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht (folgend: BVwG) wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.6.2022, Zl. ..., mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass A) II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist und A) III. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Dieses Erkenntnis wurde z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung über den ERV am 9.6.2022 angenommen (Zustellung nach § 21 Abs. 8 BVwGG am 10.6.2022).
4. Einen am 20.7.2022 beim Verfassungsgerichtshof (folgend: VfGH) eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der VfGH mit Beschluss vom 14.10.2022, Zl. ..., ab. Eine Erkenntnisbeschwerde wurde sodann nicht eingebracht.
5. Mit Schriftsatz vom 29.8.2022 erhob der Beschwerdeführer darüber hinaus (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (folgend: VwGH). Nachdem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 5.9.2022, Zl. ..., zunächst nicht stattgegeben wurde (Die Rückkehrentscheidung sei infolge Anhaltung in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG derzeit nicht durchsetzbar), erkannte der VwGH der Revision mit Beschluss vom 13.3.2023, ... (Anm. Unmittelbar nach Haftentlassung), die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Beschluss vom 27.4.2023, ..., wies der VwGH die Revision sodann als unzulässig zurück. Nach den Entscheidungsgründen des VwGH erweist sich die seitens des BVwG vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Es liege ein Fall „besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit“ vor und sei von „einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen“. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 sowie das Kindeswohl stünden einer Aufenthaltsbeendigung daher nicht entgegen.
6. Mit Schreiben vom 23.3.2023 erfragte das Arbeitsmarktservice Wien (folgend: AMS) bei der MA 35 den Verfahrensstand zum Verlängerungsantrag vom 22.8.2019 an und ob derzeit – unter Hinweis auf die Haftstrafe – ein Aufenthaltsrecht für Österreich vorliege.
Die MA 35 teilte dem AMS mit E-Mail vom 31.3.2023 mit, dass das Verfahren auf Ausstellung eines weiteren „Daueraufenthalt – EU“ in Bearbeitung sei. Das BFA habe eine Rückkehrentscheidung erlassen, wogegen Beschwerde eingebracht worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung darüber sei seitens der MA 35 abzuwarten.
Mit Schreiben vom 6.4.2023 teilte die MA 35 dem AMS mit, dass der og. Antrag weiter in Bearbeitung sei. Es sei ein Verfahren beim VwGH anhängig gewesen. Für die weitere Bearbeitung sei die Mitteilung des BFA abzuwarten. Da der Antrag sich noch in Bearbeitung befinde, bestünde „momentan ein aufrechtes Aufenthaltsrecht für den Antragsteller“.
Mit Schreiben vom 8.5.2023 erkundigte sich das AMS neuerlich bei der MA 35. Die MA 35 teilte dem AMS mit Schreiben vom 9.5.2023 mit, dass sich der Antrag weiterhin in laufender Bearbeitung befinde. „Solange das Verfahren“ da. anhängig ist, befinde sich „der Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet“.
7. Mit E-Mail vom 26.7.2023 erkundigte sich die MA 35, beim BFA nach dem Verfahrensstand.
8. Mit Schreiben vom 1.8.2023 ersuchte das AMS neuerlich um Information. Diesem wurde mit E-Mail der MA 35 vom 2.8.2023 mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weiterhin in Bearbeitung sei und sich der Beschwerdeführer derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2.8.2023, z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 7.8.2023, wurde der Beschwerdeführer seitens der MA 35 sodann über die beabsichtigte Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG in Kenntnis gesetzt.
10. Mit E-Mail vom 18.8.2023 teilte das BFA der MA 35 zur og. Anfrage vom 26.7.2023 mit, dass über das „Asylverfahren“ bis voraussichtlich Ende September 2023 entschieden werde.
11. In weiterer Folge stellte die MA 35 mit Bescheid vom 21.8.2023, zugestellt z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung am 24.8.2023, 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 NAG fest und wies 2) den Verlängerungsantrag vom 22.8.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ab.
12. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der darauffolgende (Rückstufungs-)Bescheid gründeten auf der (unrichtigen) Annahme, dass das BFA das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung infolge Überwiegens des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (§ 9 BFA-VG) eingestellt hat.
13. Nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erteilte die MA 35 dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 5 NAG mit der Kartennummer ..., mit Gültigkeit von 14.9.2023-14.9.2026.
14. Am 29.1.2024 trat das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich mit dem Ersuchen um Abklärung an die MA 35 heran, weshalb dem Beschwerdeführer trotz bestehender Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden sei. Dieser habe im Zuge einer Verkehrskontrolle seinen Aufenthaltstitel vorgelegt.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.2.2024, in welchem es um die Aufenthaltsbeendigung ging, wies der Beschwerdeführer auf den erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hin. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 21.2.2024 über die Einstellung des Ausreiseverfahrens informiert.
Die MA 35 bestätigte sodann dem BFA am 22.2.2024 die (irrtümliche) Titelerteilung und wies darauf hin, dass eine Anregung zur Nichtigerklärung an das BMI herangetragen worden sei.
15. Nach interner Prüfung regte die MA 35 mit Schreiben vom 21.2.2024 beim Bundesminister für Inneres (folgend: belangte Behörde) die Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels an.
16. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erklärte sodann die belangte Behörde mit Bescheid vom 9.8.2024 den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Rot – Weiß – Rot – Karte plus“, Kartennummer ..., Gültigkeitsdauer 14.9.2023-14.9.2026, erteilt vom Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 NAG für nichtig.
Gegenständlich seien sowohl der Tatbestand des § 3 Abs. 5 Z 1 NAG (Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG wegen aufrechtem Einreiseverbot), als auch der Tatbestand des § 3 Abs. 5 Z 2 NAG („Daueraufenthalt – EU“ sei gem. § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig geworden, die besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 5 iVm § 28 Abs. 1 NAG [Erteilung im Rückstufungsverfahren bei Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG trotz Gefährdung] sei nicht vorgelegen) erfüllt.
Die MA 35 habe den Aufenthaltstitel irrtümlich, nämlich entgegen der Aktenlage, aus welcher das rechtskräftige Einreiseverbot und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ersichtlich gewesen seien, erteilt. Eine allfällige Verdrängung der rechtswirksamen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch die spätere Erteilung eines Aufenthaltstitels stünde der Nichtigerklärung nicht entgegen.
Die Verhältnismäßigkeit der Nichtigerklärung stützt die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 9.6.2022 im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sowie auf die Ausführungen des VwGH in seinem die Entscheidung des BVwG bestätigenden Beschluss vom 27.4.2023. Eine Sachverhaltsänderung, welche die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels unzulässig erscheinen lasse, sei nach näheren Ausführungen nicht eingetreten. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand gem. § 9 Abs. 6 BFA-VG käme nicht zum Tragen. Die Nichtigerklärung erweise sich als verhältnismäßig.
17. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 11.9.2024 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Er fühle sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK), seinem Recht auf eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung (Art. 7 B-VG) und seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens (Art. 6 EMRK) verletzt.
Der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel, welcher in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage erteilt worden sei, habe als „spätere Norm“ die Rechtswirksamkeit des zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer der Geltung dieses Titels verdrängt. Die Nichtigerklärung habe unter möglichster Schonung bereits erworbener Rechte zu erfolgen und setze eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Auf eine Aufenthaltsverfestigung sei Bedacht zu nehmen.
Im Ergebnis sei der äußerst intensive Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK durch die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nicht verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung eines ohnehin bis September 2026 befristeten Aufenthaltstitels eines gut integrierten Ausländers sei nicht als sehr hoch einzuschätzen. Im Gegensatz sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Aufenthaltstitels äußerst gewichtig, da dies wesentlich zur Aufrechterhaltung seiner familiären Beziehungen beitrage. Das individuelle Interesse des Beschwerdeführers übersteige somit das öffentliche Interesse. Der angefochtene Bescheid sei folglich nicht verhältnismäßig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.
18. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
19. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde. Ein Dolmetscher für die türkische Sprache war anwesend, wobei die Einvernahme beider Personen ohne Übersetzungstätigkeit problemlos möglich war.
Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Entscheidungsreife geschlossen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel, da gegenständliche Entscheidung reiflicher Überlegung bedurfte.
20. Am 25.3.2025 übermittelte die Bewährungshelferin des Vereins Neustart einen aktuellen Sozialbericht, wonach mit dem Beschwerdeführer regelmäßige Termine stattfinden. Er könne das Angebot der Bewährungshilfe annehmen und spreche in den Terminen konkrete Punkte an, bei denen er Unterstützung benötige.
Dieser Sozialbericht wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Stellungnahme nicht abgegeben wurde.
II.Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist am ...1983 in der Türkei geboren und türkischer Staatsbürger.
1.2. Er verbrachte seine Kindheit und Jugendzeit in der Türkei und genoss dort seine Schulausbildung. Nach seinem Hauptschulabschluss und dem Besuch des Gymnasiums in Ankara begann er, in AJ. drei Semester lang zu studieren.
1.3. Am 9.3.2003 reiste der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren nach Österreich zu Studienzwecken ein. Mit 11.3.2003 begründete er erstmals seinen Wohnsitz in Österreich und ist seitdem durchgehend in Österreich, seit 24.7.2009 aufrecht an der Adresse Wien, C. Hauptstraße, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit 9.3.2003, also seit gut 22 Jahren in Österreich auf. Er verfügte – absteigend - bis dato über folgende Aufenthaltstitel, respektive Aufenthaltstitelkarten für Österreich:
25.8.2014-25.8.2019: „Daueraufenthalt – EU“
9.11.2011-9.11.2014: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
30.11.2010-30.11.2011: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt
24.12.2009-24.12.2010: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt
23.12.2008-23.12.2009: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (Aufenthalt im Lückenzeitraum war gem. § 24 Abs. 2 NAG in der Stammfassung rechtmäßig; vgl. VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036)
7.12.2007-7.12.2008: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt
18.12.2006-18.12.2007: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt
20.12.2005-20.12.2006: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“
28.12.2004-28.12.2005: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“
24.3.2004-28.10.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“
19.1.2004-30.3.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“
6.3.2003-5.9.2003: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“
Seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ erhielt er aufgrund der am ...2004 mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau D. B. geschlossenen Ehe. Mit dieser war der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom ...2006 verheiratet.
Zu seiner ersten Ehefrau hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Aus der Ehe entstammen keine Kinder.
Zuletzt beantragte er am 22.8.2019 durch seinen Rechtsanwalt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt inhaftiert.
2. Zu seinem Fehlverhalten in Österreich
Bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer in Österreich gerichtlich unbescholten.
Über einen Freund begann der Beschwerdeführer im Jahr 2013, Casinos zu besuchen. Zunächst spielte er Poker, später auch u.a. auch Roulette. Beim ersten Pokerspiel hat er 400€ verloren. Er wollte dieses Geld zurückbekommen, weshalb er weiter ins Casino ging, jedoch regelmäßig mit einem Verlust nach Hause ging.
Ab dem Jahr 2015 steigerte sich seine Spielsucht. Nachdem seine Ehefrau eines Tages Eintrittskarten sowie Spielechips entdeckte, besuchte der Beschwerdeführer drei Mal eine Spielsuchttherapie. Er brach diese Therapie sodann aber ab, bevor er seine Spielsucht überwunden hatte. Er sah keinen Mehrwert.
Im Laufe der Jahre sammelte der Beschwerdeführer Schulden in exorbitanter Höhe an. Er lieh sich zum Spielen Geld von Freunden aus. Als diese ihr Geld zu Beginn der Urlaubszeit 2018 zurückhaben wollten, sah er keinen Ausweg mehr.
Aufgrund seiner finanziellen Notsituation glitt er in die Kriminalität ab.
2.2. Verurteilung vom 17.12.2018 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. ...:
Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.12.2018, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, wovon zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Er wurde verpflichtet, der Privatbeteiligten F. AG einen Betrag von 15.000,00€ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2018 in Wien einem Verfügungsberechtigten der F. AG in Wien, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von 17.000€ mit dem Vorsatz abgenötigt hat, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen näher genannten Angestellten mit einer goldfarbenen Gaspistole bedrohte, ihm einen Zettel mit der Aufschrift „Bitte lesen, ich brauche 14.000,00€ for my child For Medizin. Bitte nicht ALARM Drücken Ich will dich nicht schiessen!“ auf das Pult legte und mit den Wort „Geld her, Geld her!“ das Bargeld forderte und sodann die Filiale mit dem Bargeld verließ.
Die Tat beging er u.a. verkleidet (er trug Frauenkleider) und wollte er durch die Verwendung einer Gaspistole seiner Forderung nach Bargeld entsprechend Nachdruck verleihen.
Bei der Strafbemessung zog das Schöffengericht die reumütige geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung (idHv. 1.000,00€) und die Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd ins Kalkül. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Begründend zur Strafbemessung führt das Schöffengericht aus, dass die Handlung des Beschwerdeführers vom 16.6.2018 in einem deutlichen Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten des Angeklagten stünde. Der Angeklagte verfüge über eine gute Berufsausbildung, sei bis zuletzt berufstätig, die entstandene Notlage sei nicht durch Arbeitsscheue, sondern durch seine Spielsucht entstanden. Diese Krankheit habe er noch nicht abschließend mit Therapie behandeln können. Der Beschwerdeführer habe sich in einer akuten Krisensituation befunden, in welche er aufgrund seiner Spielergebenheit und der hohen Schulden geschlittert sei.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien mit Verkündung am 13.3.2019, Zl. ..., dahingehend Folge, dass die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet wird. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren erweise sich gerade noch als schuld- und tatangemessen.
Das Oberlandesgericht Wien sprach zunächst aus, dass sich die Schadensgutmachung von nicht einmal 12% der Schadenssumme nicht als mildernd auswirke.
Auch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, ca. zehn Wochen zu entkommen, in denen er seinen eigenen Angaben zufolge die Raubbeute zur Renovierung seiner Wohnung und zur Schuldentilgung verwendet habe, und dieser erst durch umfangreiche Erhebungen wie DNA-Auswertung und eine Fahndung durch öffentliche Bekanntmachung eines Fotos festgenommen habe werden können. Dabei habe er sich auch nicht von Beginn an geständig gezeigt, sondern habe er erst in seiner zweiten Vernehmung die Tat zugegeben, als bereits eine erdrückende Beweislage gegen ihn vorgelegen sei. Das Geständnis werde daher in seiner mildernden Wirkung abgeschwächt.
Das Oberlandesgericht Wien verweist sodann darauf, dass der verfahrensgegenständlich verübte Bankraub unter Verwendung einer Waffe der Schwerkriminalität zuzuordnen sei und deshalb – ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenswandels und der Verantwortung im Prozess – die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erforderlich sei. Nur so könne die Strafe spezialpräventive Wirkung entfalten und potentielle Nachahmungstäter abschrecken sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die effektive Verfolgung solcher Täter und Taten stärken.
2.3. Verurteilung vom 28.5.2019 durch das Landesgericht Korneuburg, Zl. ...:
Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28.5.2019 wurde der Beschwerdeführer des zweifachen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt.
Über ihn wurde unter Bedachtnahme auf das og. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Konkret entschloss sich der Beschwerdeführer infolge von Geldnöten dazu, seine triste Vermögenslage durch Begehung von bewaffneten Raubüberfällen zu verbessern.
In Umsetzung dieses Vorhabens verübte er am 3.7.2018 in F. in einer Filiale der F. AG unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe einen Banküberfall und erbeutete 31.140,00€. Am 8.8.2018 verübte er unter Mitwirkung des Herrn H. I. einen weiteren Banküberfall in J. in der Filiale der K. unter Verwendung einer Pistole. Er erbeutete 94.480,00€. In beiden Fällen hielt der Beschwerdeführer den Bankangestellten die Waffe gezielt vor (= 2x Verbrechen des schweren Raubes).
Bereits zuvor, nämlich am 27.9.2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern in Wien, L.-gasse das Mietlokal des Herrn H. I. namens „M.“ in Brand gesetzt und verursachte so eine Feuerbrunst. Der Beschwerdeführer arbeitete in diesem Lokal. Zur Beseitigung von mit dem Lokal verbundenen Geldnöten beschlossen H. I. und der Beschwerdeführer, am Mietlokal die genannte Brandstiftung zu begehen und in weiterer Folge den Schaden bei einer Versicherung geltend zu machen. I. sagte dem Beschwerdeführer zu, für die unmittelbare Tatbegehung 160.000,00€ als Gewinnanteil zu bekommen (= Verbrechen der Brandstiftung). Durch das gelegte Feuer wurden andere Personen gefährdet. So entdeckte die Reinigungskraft das Feuer und musste mehrere Personen aus dem Gefahrenbereich flüchten.
Anfang Jänner 2019 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits in Haft saß – forderte der Beschwerdeführer den Vater des Herrn H. I. auf, 170.000,00€ für seine Gattin zu bezahlen, da er ansonsten sämtliche von H. I. begangenen, ihm bekannten Straftaten wie Brandstiftung, Versicherungsbetrug, etc. der Polizei bekanntgeben würde. Am 26.3.2018 drohte er H. I., indem er ihm ein Foto von einem Nothammer und einer Sprühkerze schickte im Zusammenhang mit einer Zeugenladung im Zivilprozess gegen die N. AG bzgl. der eingeklagten Versicherungssummer aus dem Lokal „M.“ und drohte, „die Bombe werde platzen“, somit sinngemäß mit der Enthüllung, dass es sich in Wahrheit um eine von I. mitgeplante Brandstiftung gehandelt habe und ihn unter Nutzung dieser gefährlichen Drohung zur Übergabe von Geld aufforderte (= Vergehen der Nötigung).
Um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen, haben H. I. am 18.9.2015 und der Beschwerdeführer am 18.9.2015 und 1.10.2015 vor der Polizei als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, es seien am 18.9.2015 zwei unbekannte Personen ins Lokal „M.“ gekommen, um Schutzgeld von monatlich 2.500,00€ zu erpressen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach (= Vergehen der falschen Beweisaussage und Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung).
Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte das Zusammentreffen von drei Verbrechen und drei Vergehen.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, der F. AG 16.200,00€ und der O. AG 31.140,00€ jeweils aus dem ersten Banküberfall zu bezahlen. Aus dem zweiten Banküberfall wurden H. I. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, der P. AG 91.480,00€, samt 4% Zinsen aus 94.480,00€ seit 4.10.2018 bis 27.5.2019 und aus 91,480,00€ ab 28.5.2019 zu bezahlen.
Zur Verurteilung wegen der Anfang Jänner 2019 begangenen Nötigung ist ergänzend auszuführen, dass er diese bereits in Haft begangen hat. Der Beschwerdeführer bekannte sich in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025 hierzu nicht schuldig, sondern spielte das Gespräch, in welchem die Nötigung erfolgt ist, als „normales“ Gespräch herunter (Zit. S. 8 des VP: „Dieser „Typ“ schuldete mir 170.000 Euro. Ich habe mit ihm ganz normal geredet. Ich habe ihn nicht genötigt. Am nächsten Tag ging er zur Polizei.“).
2.4. Verbüßung der Freiheitsstrafen und bedingte Entlassung:
Insgesamt wurde über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Das Strafende wurde mit 29.8.2024 errechnet.
Wegen seines deliktischen Verhaltens war der Beschwerdeführer zunächst nach Festnahme am 29.8.2018 und Anhaltung am 30.8.2018 von 1.9.2018 bis 13.3.2019 in Untersuchungshaft und wurde sodann in Strafhaft genommen.
Von 30.8.2018-23.7.2019 war er in der Justizanstalt … untergebracht. Anschließend von 23.7.2019-17.2.2021 in der Justizanstalt … und von 17.2.2021-10.3.2023 in der Justizanstalt ….
Mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 15.2.2023, Zl. ..., wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung – nach Verbüßung von 2/3 der Strafzeit, frühestens jedoch nach Rechtskraft dieses Beschlusses – stattgegeben. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, eine regelmäßige Psychotherapie zu absolvieren.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.3.2023, Zl. ..., keine Folge.
Begründend führte das Gericht u.a. aus, dass sich aus den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen eine „äußerst geringe Hemmschwelle zur Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ableiten“ lasse, „was von einem gravierenden Charakterdefizit und einer auffallend wertwidrigen Einstellung“ zeuge. Gegen den Beschwerdeführer seien insg. acht Ordnungsstrafen verhängt worden. Im Ergebnis kam es aber zum Ergebnis, dass von einer „äußerst positiven Entwicklung“ des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Im Ergebnis befand sich der Beschwerdeführer wegen seines deliktischen Verhaltens von 29.8.2018 bis 10.3.2023 – sohin über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren – in Haft.
Über ihn wurden insgesamt acht Ordnungsstrafen verhängt, darunter wegen Würgens eines Mitinsassen (2019), wegen unerlaubtem Verkehr mit dem Handy (2019) sowie wegen Missachtung des Rauchverbotes im Juni 2021.
Ihm wurden fortlaufend seit Jänner 2022 Vollzugserleichterungen gewährt (u.a. Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Beamtenküche) und wurde er zuletzt als Freigänger gehalten.
Ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage seiner Freiheitsstrafe wurden bedingt nachgesehen.
Die dreijährige Probezeit, welche am 10.3.2023 zu laufen begann, endet mit 10.3.2026.
Seitdem hat er sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. kam es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung mehr (siehe folgend).
2.5. Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. ... bzw. ...:
Diesem Verfahren lagen gegenseitige Anschuldigungen des Ehepaares wegen Körperverletzung sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers zusätzlich wegen Nötigung am 3.4.2024 in der gemeinsamen Wohnung zugrunde. Auslöser waren die Geldschulden des Beschwerdeführers. Es kam zu (wiederholten) Streitigkeiten zwischen dem Ehepaar. Im Ergebnis wurde eine Abmachung geschlossen, wonach beschlossen wurde, die Häuser zu trennen, wobei die Kinder bei der Ehefrau bleiben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde beginnend mit 3.4.2024 durch die LPD Wien ein Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG sowie ein damit verbundenes vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 Abs. 1 WaffG für die gemeinsame Familienwohnung ausgesprochen.
Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft Wien die Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen seine Ehegattin hinsichtlich der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit und hinsichtlich der Nötigung im Zweifel mit Beschluss vom 24.4.2024 ein.
Zu der oben erwähnten häuslichen Trennung kam es tatsächlich für rund 1 ½ Monate, wobei der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit seine Kinder regelmäßig sah.
2.6. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:
Der Beschwerdeführer weist die folgenden aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf:
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);
§ 52 lit. b Z 15 StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);
§ 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023);
§ 24 Abs. 3 lit. b StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023);
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).
Zur erstmaligen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Tilgungsbeginn 11.10.2023) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2023 von Exekutivbeamten u.a. dabei betreten wurde, ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Er gestand die Tat ein („Ich weiß, dass ich keine Lenkberechtigung mehr habe, da ich meinen Führerschein abgegeben habe“). Er war beruflich mit dem Firmenwagen unterwegs. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zuvor durch das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittelweg mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.2.2020, VGW-131/018/15756/2019, die Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs. 3 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft (mit oder ohne Fußfesseln) entzogen.
An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der 20-monatigen Entziehungsdauer nach § 27 Abs. 1 Z 1 FSG ex lege erloschen ist.
Das zweite Mal wurde er bei einer Autofahrt mit seinen Kindern zum Schwimmen ohne gültige Lenkberechtigung betreten.
Als erwiesen kann festgestellt werden, dass er zumindest zwei weitere Male (insg. also vier Mal) ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, zumal er zwei weitere Verwaltungsübertretungen aufweist (§ 52 lit. a Z 10a StVO und § 24 Abs. 3 lit. b StVO; jene nach § 52 lit. b Z 15 StVO ereignete sich im Zuge einer Amtshandlung mit dem erstmaligen Fahren ohne Lenkberechtigung).
Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 21.3.2025 war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Ein Antrag auf Wiedererteilung vom 20.1.2025 war zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung. Die Fahrprüfung war für 27.3.2025 geplant. Ob er diese im Ergebnis bestanden hat, kann dahingestellt bleiben.
3. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich
3.1. Familienleben in Österreich:
3.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit ...2008 zum zweiten Mal verheiratet und zwar mit der türkischen Staatsbürgerin, Frau Q. B., geb. ...1983.
Seine Ehefrau ist in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. In der Türkei absolvierte sie ihre Ausbildung und schloss ein Bachelorstudium ab. Im Jahr 2009 verließ sie mit 26 Jahren ihre Heimat und zog zu Studienzwecken (Absolvierung des Masterstudiums) nach Österreich. Seit 8.9.2009 ist sie in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, C. Hauptstraße gemeldet und dort wohnhaft. Infolge Schwangerschaft und Geburt ihrer drei Kinder schloss sie das Masterstudium nicht ab.
Seit 13.12.2019 arbeitet sie bei der R. GmbH als Heimhelferin. Zunächst begann sie mit 22,5 Stunden (für ca. 1.300€ Netto monatlich), derzeit arbeitet sie dort 25 Stunden und bringt rund 1.700€ Netto monatlich in Verdienst. Vor der genannten beruflichen Tätigkeit war sie in Karenz und bezog Kinderbetreuungsgeld bzw. Notstandshilfe.
Seit 9.11.2015 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers spricht sehr gut Deutsch und ist in Österreich beruflich und privat (Freundeskreis) integriert. Sie beabsichtigt, dass ihre Kinder und sie selbst österreichische Staatsbürger werden und startet im Oktober 2025 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin.
Nach der Haftentlassung war das Verhältnis der Eheleute infolge einer Vielzahl an Problemen (finanzieller, aufenthaltsrechtlicher, beruflicher Natur) angespannt. Seit dem Vorfall im April 2024 besuchen sie eine Familientherapie und werden vom Jugendamt unterstützt. Schön langsam regelt sich ihr Alltag wieder.
3.1.2. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder:
S. B. (geb. ...2012, „Daueraufenthalt – EU“ seit 4.7.2020),
T. B. (geb. …2013, „Daueraufenthalt – EU“ seit 1.12.2018) und
U. B. (geb. ...2016, „Daueraufenthalt – EU“ seit 9.9.2021).
Sie verfügen alle über die türkische Staatsbürgerschaft, wurden in Österreich geboren und halten sich seit ihrer Geburt (rechtmäßig) in Österreich auf. Sie wohnen gemeinsam mit ihren Eltern in Wien, C. Hauptstraße. Die Mutter bezieht für diese Familienbeihilfe.
Alle drei Kinder gehen in Österreich zur Schule und sind in der Klassengemeinschaft gut integriert. Auch die Eltern nehmen aktiv an schulischen Veranstaltungen teil. Sie spielen Fußball im V. und haben ihren Freundeskreis in Österreich. Österreich ist ihre Heimat.
Türkisch ist ihre Muttersprache. Zu Hause sprechen sie mit den Eltern türkisch. Untereinander sprechen die Kinder auch regelmäßig Deutsch. Auf der Straße spricht die Familie meist Deutsch miteinander. Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu.
Der Beschwerdeführer hat ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern und unterstützt diese auch in schulischen Angelegenheiten. An Wochenenden kommen diese ihn regelmäßig bei der Arbeit besuchen. Die Familie verbringt ihre Freizeit gemeinsam und machen sie Ausflüge. Der Beschwerdeführer versucht, die „verlorene Zeit“ mit seinen Söhnen nachzuholen.
3.1.3. Seine Familie ist – wie der Beschwerdeführer selbst – gesund. Er und seine Frau sind arbeitsfähig. Die monatlichen Fixkosten belaufen sich auf rund 2.000€.
3.2. Familienleben während der Haft:
Die Kinder wissen bis heute nicht, dass ihr Vater in Haft gewesen ist.
Im ersten Jahr seiner Inhaftierung (in der Justizanstalt …) hat er seine Kinder nicht persönlich gesehen. Seine Frau kam ihn regelmäßig besuchen. Mit seinen Kindern telefonierte er regelmäßig im Rahmen der zulässigen fünf Minuten. Erst seit seines erlaubten Freigangs und der Arbeitserlaubnis in der Justizanstalt … (dort befand er sich ab 17.2.2021) sah er auch seine Kinder wieder regelmäßig und hatte zuletzt die Erlaubnis, Donnerstag bis Sonntag zu Hause zu übernachten.
Es war seine Ehefrau, welche für die drei Kinder sorgte. Sie lebten vom Gehalt der Ehefrau, der Familienbeihilfe und einem staatlichen Unterhaltsvorschuss. Das Geld war knapp und borgte sie sich Geld von Freunden aus, welches sie bereits zurückbezahlt hat. Unterstützung bekam sie zu Beginn der Inhaftierung im Rahmen der erlaubten visumpflichtigen Zeit für drei Monate von ihrer Schwiegermutter und sodann für 5 ½ Monate von ihrer eigenen Mutter. Auch unterstützte sie ihr Freundeskreis bei der Kinderbetreuung.
3.3. Sonstige Integration in Österreich:
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und konnte der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Dolmetsch folgen. Seine Deutschkenntnisse eignete er sich in Österreich, überwiegend im alltäglichen Gebrauch, an.
Er studierte von 2003 bis ca. 2007 in Österreich im Vorstudienlehrgang sowie an der W.. Dieses Studium brach er ab, da er sich sein Leben in Österreich selbst finanzieren musste und für das Studium daher nicht die erforderliche Zeit aufbringen konnte.
In weiterer Folge studierte er in AP. Tourismus- und Hotelmanagement und schloss dieses Studium am 11.5.2011 erfolgreich ab. Ihm wurde der Titel „BA Economy of Tourism and Hotel Management“ verliehen.
Am 4.5.2022 absolvierte er während seiner Inhaftierung den Lehrgang Lagerlogistik.
In seiner Freizeit spielte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 32 Jahren in einem Fußballverein (Hobbyverein).
In einem religiösen Verein ist er nicht tätig. Er hält sich grdstl. an den Ramadan und besucht ab und an mit Freunden oder seinen Söhnen die Moschee.
Zu seiner beruflichen Integration in Österreich ist auszuführen:
In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer legal – beginnend mit 24.9.2004 – tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei X. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Dass sich seine berufliche Laufbahn über einen Zeitraum von September 2004 bis zur Inhaftierung im August 2018, sohin über 14 Jahre als lückenhaft und sporadisch erweist, war hauptsächlich seiner fehlenden Arbeitsmoral und der Unzufriedenheit mit seinen Jobs geschuldet. Teilweise gingen die Lokale, in welchen er arbeitete Konkurs oder haben geschlossen; teilweise präferierte er das Fußball spielen und konnte infolge Verletzungen des Öfteren seine Dienste nicht antreten, weshalb sich die Unternehmen von ihm trennten.
Auch vor September 2004 arbeitete der Beschwerdeführer in Österreich, aber illegal bzw. schwarz.
Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 war der Beschwerdeführer – noch vor Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 24.10.2023 – von 21.3.2023-5.5.2023 geringfügig bei der Y. GmbH (hier war ihm das Pendeln nach Z. zu weit) und von 1.6.2023-28.9.2023 bei der AA. GmbH geringfügig beschäftigt. Seine weiteren Berufstätigkeiten in Österreich beschränkten sich ebenfalls auf kurze Zeiträume, wobei neuerlich ein häufiger Jobwechsel erfolgte. So war er von 6.11.2023-19.11.2023 Angestellter bei AB. GmbH, von 23.11.2023-14.1.2024 geringfügig beschäftigt bei AC. GmbH, von 18.1.2024-24.4.2024 geringfügig beschäftigt bei der AD. OG und von 22.5.2024-31.8.2024 geringfügig beschäftigt bei der AE. GmbH.
Darüber hinaus bezog er nach Haftentlassung und vor Titelerteilung am 24.10.2023 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und war beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt. Das AMS selbst war infolge Auskunft der MA 35 in der irrigen Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich weiterhin legal aufhält und arbeiten darf.
Bei der AE. GmbH (Lokal AF. in der AH.) ist er seit 1.9.2024 als Kellner Vollzeit angestellt. Er verdient dort rund 1.600€ Netto 14 Mal jährlich.
3.4. Familienleben in der Türkei:
Im Übrigen leben keine Verwandten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau in Österreich. Diese leben allesamt – mit Ausnahme von Onkel und Tante der Ehefrau sowie deren Kinder, welche in Deutschland leben – in der Türkei.
Insbesondere leben dort die Eltern des Beschwerdeführers. Sein Vater ist pensionierter Beamter und hat bei der AI. gearbeitet. Seine Mutter war und ist Hausfrau. Seine Schwester lebt in AJ. und arbeitet im AK.. Sie ist geschieden und hat eine 12 Jahre alte Tochter.
Aufenthaltstitel für Österreich hatten diese noch nie. Seine Mutter hielt sich auf Grundlage von Touristenvisa zu Besuch in Österreich auf.
Auch die Familie der Ehefrau lebt in der Türkei, so ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester. Ihr Bruder hat drei Töchter, ihre Schwester eine Tochter, welche zwischen 19 und 6 Jahren alt sind.
Mit den Verwandten herrscht regelmäßig telefonischer Kontakt, u.a. über WhatsApp. Darüber hinaus fahren Ehefrau und Kinder regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei. So insbesondere in den Sommerferien für rund zwei Wochen. Auch in den Semesterferien war die Ehefrau mit dem Sohn U. bei den Verwandten in der Türkei. Eine Unterkunftnahme erfolgt bei den Verwandten. Das Verhältnis zu den Verwandten erweist sich als sehr gut. Die Kinder sind ebenso mit ihren Verwandten in der Türkei verbunden. Auch gibt es in der Türkei gemeinsame Unternehmungen mit den Nichten der Ehefrau.
Der Beschwerdeführer selbst war seit seiner Haftentlassung zwei Mal in der Türkei, davon ein Mal im April 2024 gemeinsam mit seinen Söhnen.
4. Therapeutische Behandlung und finanzielle Situation
Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor Begehung seines ersten Banküberfalls nicht nachhaltig in Spielsuchttherapie und zwar insgesamt für nur drei Einheiten im Frühling 2017. Diese brach er sofort wieder ab, da sie ihm nicht geholfen hat.
Zunächst ab Februar 2022 in Form einer ambulanten einzeltherapeutischen Behandlung während seiner Inhaftierung im Zuge der ihm seit Jänner 2022 gewährten Vollzugslockerungen, sodann ab März 2023 aufgrund Weisung des Gerichts iZm der bedingten Entlassung, befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner Spielsucht in therapeutischer Behandlung beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.5.2024, Zl. ..., wurde die Weisung aufgehoben und endete daher mit 12.5.2024 die ambulante Behandlung beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“.
Ins Casino geht er heute nicht mehr. Ganz abgeneigt ist er dem Glücksspiel dennoch nicht. So spielte er bspw. vor wenigen Monaten Lotto.
Darüber hinaus wurde für ihn eine Bewährungshelferin des Vereins Neustart bestellt, von welcher er seit März 2023 betreut wird.
Der Beschwerdeführer hat weiterhin Schulden idHv. rund 200.000€, wobei diese hauptsächlich den Banken und Versicherungen aufgrund der Banküberfälle gegenüber bestehen.
Gehalt oder Fahrnisse wurden bis dato nicht exekutiert. Mit Hilfe der Schuldnerberatung des Fonds Soziales Wien versucht er, seine Schulden zu reduzieren. Er hat allein sechs Monate benötigt, um seinen Kontostand von minus 1.200€ auszugleichen.
Seine Vermögenssituation erweist sich infolge hoher Verschuldung und mangels Vorhersehbarkeit einer Besserung daher weiterhin als äußerst prekär und angespannt.
5. Aufenthalt in Österreich nach der Haftentlassung
5.1. Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 erging am selben Tag seitens des BFA ein Festnahmeauftrag, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen zu erfolgen hatte (§ 34 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 BFA-VG).
Dieser Festnahmeauftrag wurde sodann am 11.3.2023 widerrufen, da der Beschwerdeführer am 11.3.2023 im Stande der Festnahme einen Asylantrag gestellt hat. Dies nach Rücksprache mit seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung. Über den Asylantrag wurde sodann am 9.11.2023 durch das BFA rechtskräftig negativ entschieden.
Bereits zuvor wurde ihm im Zuge einer Vorsprache beim BFA im Juni 2023 mitgeteilt, dass sein Asylantrag aussichtslos ist und er sich auf die Ausreise vorbereiten soll.
Im Ergebnis unterblieb eine Aufenthaltsbeendigung seitens des BFA deshalb, weil dem Beschwerdeführer durch die MA 35 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer reiste zwischen Haftentlassung am 10.3.2023 und Titelerteilung durch die MA 35 durch Kartenausfolgung am 24.10.2023 nicht aus. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer Anfang August 2023 von der MA 35 über die beabsichtigte Rückstufung erstmals in Kenntnis gesetzt wurde und infolge unrichtiger Information der MA 35 an das AMS davon ausging, in Österreich arbeiten zu dürfen.
III.Beweiswürdigung
Einsicht in die seitens des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 zu den seit 30.11.2006 gestellten Anträgen geführten (Vor-)Akten (Zl. ...), Einsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zl. ..., den Akt des Landesgerichtes Korneuburg zur Zl. ..., den Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BVwG zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BFA zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl ..., Einsicht in den seitens der LPD Wien elektronisch übermittelten Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot zur Zl. ..., in den elektronisch übermittelten Akt der LPD Wien wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zur Zl. ..., sowie in die elektronischen Aktenbestandteile des Beschwerdeaktes des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. VGW-131/018/15756/2019.
Weiters ergingen Anfragen betreffend verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen an die LPD Wien, MA 63 – Gisa Servicestelle sowie die BH AL.. Eine Anfrage an das Verkehrsamt betreffend Lenkberechtigung wurde gestellt. Ebenso wurde die LPD Wien um Übermittlung eines Auszugs aus dem Kriminalpolizeilichen Aktendindex (KPA) gebeten.
Darüber hinaus wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie den drei Kindern Registerabfragen getätigt (Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug, zuletzt am 18.3.2025).
Dass der Beschwerdeführer am ...1983 in der Türkei geboren wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der MA 35, Zl. ..., aufliegenden Geburtsurkunde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Dass dieser über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich u.a. aus seinem Reisepass sowie seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Kindheits- und Jugendzeit in der Türkei können aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ebenso sind diese u.a. dem Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 9.12.2021 und dem Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2022, Zl. ..., zu entnehmen.
Seine Einreise nach Österreich am 9.3.2003 ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel seines Reisepasses, welcher im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegt und nannte auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.3.2025 dieses Datum.
Die Feststellungen zur Wohnsitznahme in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Seine ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel ergibt eine Zusammenschau der verwaltungsbehördlichen Vorakten der MA 35 zur Zl. ... bis 08, den in Vignettenform ausgestellten Aufenthaltstiteln in seinem Reisepass, welcher im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Dass dieser seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ von seiner ersten Ehefrau, Frau D. B., österreichische Staatsbürgerin, ableitete, lässt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes E. vom 31.1.2006, Zl. ..., schließen. Auch bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Dass dieser Ehe keine Kinder entstammen und er zu seiner ersten Ehefrau keinen Kontakt mehr hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 an.
Die Beantragung einer weiteren Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ am 22.8.2019, infolge Inhaftierung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025, sowie dem verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ... bzw. ....
Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2018 in Österreich strafrechtlich unbescholten war, ergibt sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten der MA 35 zur Zl. .... Diesen sind Strafregisterauszüge zu entnehmen, welche keine Eintragungen aufweisen.
Die Ursache für sein Abgleiten in die Kriminalität schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft. Diese deckt sich mit den Feststellungen, welche u.a. bereits das BVwG getroffen hat.
Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen sowie der Inhaftierung und der bedingten Entlassung ergeben sich aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zl. Zl. ... sowie des Landesgerichtes Korneuburg zur Zl. .... Die Verurteilungen sind ferner dem Strafregister der Republik Österreich, zuletzt abgefragt am 18.3.2025, zu entnehmen.
Die Tatleugnung hinsichtlich der Nötigung Anfang Jänner 2019 ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 zu entnehmen.
Dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2024 ein Verfahren wegen Nötigung und Körperverletzung aufgrund eines Ehestreites am 3.4.2024 seitens der Staatsanwaltschaft Wien geführt und in weiterer Folge eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... bzw. der mit der Beschwerde übermittelten Benachrichtigung vom 24.4.2024 über die Einstellung des Verfahrens zur Zl. ... sowie einem Auszug aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 29.10.2024.
Dass gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Ehestreites am 3.4.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem seitens der LPD Wien elektronisch übermittelten Akt zur Zl. ....
Die tatsächlich erfolgte häusliche Trennung für rund 1 ½ Monate, wobei der Beschwerdeführer seine Kinder regelmäßig sah, schilderten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 übereinstimmend.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen haben die Auskünfte der MA 63 – GISA Servicestelle vom 7.2.2025, der LPD Wien vom 7.2.2025 und der BH AL. vom 13.2.2025 ergeben. Die Detailausführungen zur erstmaligen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG konnten infolge Einsicht in den dazugehörigen Verwaltungsstrafakt der LPD Wien zur Zl. ..., getroffen werden. Dass er einen Firmenwagen aus beruflichen Gründen lenkte, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 aus.
Dass die zweite aktenkundige Fahrt ohne Führerschein erfolgte, als er mit den Kindern unterwegs zum Schwimmen war, erläuterte der Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Zumal der Beschwerdeführer aktenkundig zwei weitere Übertretungen der StVO aufweisen kann, kann im Umkehrschluss festgestellt werden, dass er insg. mindestens vier Mal ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat.
Dass dem Beschwerdeführer sein Führerschein entzogen wurde und über einen Antrag auf Wiedererteilung zum Zeitpunkt der Verhandlung am 21.3.2025 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Verkehrsamts vom 3.2.2025, eine Einsicht in die elektronischen Aktenbestandteile des ha. verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeakts zur Zl. VGW-131/018/15756/2019 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.3025. Dass für 27.3.2025 eine Fahrprüfung angesetzt war, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 dar. Der Ausgang dieser Fahrprüfung ist insofern irrelevant, da dieser nichts an dem Umstand der verwirklichten Delikte ändert.
4.1. Zum Familienleben in Österreich:
4.1.1. Die Hochzeit mit Frau Q. B. am ...2008 ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35, Zl. ..., aufliegenden Heiratsurkunde. Dass es sich für den Beschwerdeführer um die zweite Ehe handelt, gab dieser in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 an.
Die Feststellungen zum Leben der Ehegattin in der Türkei und sodann der Wohnsitzbegründung in Österreich, zunächst zu Studienzwecken, liegen die Befragung des Beschwerdeführers sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin in der Verhandlung am 21.3.2025 zugrunde.
Dass diese seit 8.9.2009 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, C. Hauptstraße gemeldet ist, ergab eine Abfrage des Zentralen Melderegisters, zuletzt am 18.3.2025.
Die Feststellung, wonach sie seit 9.11.2015 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Ihre Berufstätigkeit ergab die Erstellung eines Versicherungsdatenauszuges, zuletzt am 18.3.2025, eine Arbeitsbestätigung vom 4.9.2024 (Beilage zur Beschwerde) sowie die Befragung des Beschwerdeführers bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Die Feststellungen zur Integration der Ehegattin in Österreich und der Absicht, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 sowie dem seitens des erkennenden Gerichts gewonnenen persönlichen Eindrucks.
Die angespannte familiäre Situation unmittelbar nach der Haftentlassung, welche ursächlich für den Vorfall im April 2024 war, der Besuch einer Familientherapie und die Unterstützung durch das Jugendamt legten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar. Auch wurde in der Verhandlung eine Kopie des Sozialberichtes der MA 11 vom 6.11.2024 (Beilage ./2 des VP) in Vorlage gebracht.
4.1.2. Die Feststellungen zur Geburt, der Wohnsitznahme und des aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder in Österreich ergeben sich aus den Geburtsurkunden (Beilagen zur Beschwerde), Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie Zentralen Melderegister, jeweils zuletzt abgefragt am 18.3.2025, und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur schulischen Integration der Kinder in Österreich ergeben sich aus Schulbesuchsbestätigungen vom 13.2.2025, welche dem Verwaltungsgericht Wien mit E-Mail vom 12.3.2025 übermittelt wurden. Aus einer weiteren Schulbesuchsbestätigung der Sportmittelschule, AM.-straße, welche mit schriftlicher Stellungnahme vom 7.11.2024 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde, ergibt sich des Weiteren die aktive Teilnahme der Eltern an schulischen Veranstaltungen. Dass diese beim V. Fußball spielen, ergibt sich aus einer Bestätigung des Clubs vom 11.9.2024 (Beilage zur Beschwerde).
Die gemeinsame Obsorge bestätigte die Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. Dass es diese ist, die für die Kinder Familienbeihilfe bezieht, sagten beide Eltern in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 übereinstimmend aus.
Ebenso konnte infolge der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 als erwiesen festgestellt werden, dass türkisch die Muttersprache der Kinder ist und Österreich ihre Heimat ist.
Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sehr gut ist und er diese unterstützt und sie gemeinsame Unternehmungen machen, konnte dieser in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft machen.
4.1.3. Dass die Familie gesund ist und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin arbeitsfähig sind, hat deren Befragung bzw. Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 ergeben.
4.2. Zum Familienleben während der Haft:
Wie sich das Familienleben während der Haftzeit dargestellt hat, legten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft und übereinstimmend dar.
4.3. Zur sonstigen Integration in Österreich:
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 selbst überzeugen.
Seine Studienlaufbahn in Österreich konnte aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit aktenkundigen Kursbestätigungen der AN. und der AO. (diese wurden mit E-Mail vom 12.3.2025 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt) sowie Auszügen aus Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen an der W. (diese sind Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Akts der MA 35, Zl. ...-02) als erwiesen festgestellt werden.
Dass er in AP. Tourismusmanagement studiert und am 11.5.2011 erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem mit E-Mail vom 12.3.2025 übermitteltem Diplomzeugnis.
Die Absolvierung des Lehrgangs Lagerlogistik am 4.5.2022 ergibt sich aus dem mit E-Mail vom 12.3.2025 übermittelten Zeugnis.
Dass er bis zum Alter von 32 Jahren in einem Fußballverein spielte, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 dar.
Die Feststellungen hinsichtlich der Religionsausübung haben die mündliche Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.3.2025 ergeben.
Die Feststellungen zur beruflichen Laufbahn ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, zuletzt abgefragt am 18.3.2025 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. In dieser brachte er auch die Lohn/Gehaltsabrechnungen der Monate 12/2024, 1/2025, 2/2025 (Beilage ./3 zum VP) in Vorlage.
Dass das AMS in der irrigen Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich war, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegenden Schriftverkehr.
4.4. Zum Familienleben in der Türkei:
Die Feststellungen zur Familie bzw. dem Familienleben mit den in der Türkei lebenden Verwandten können aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung am 21.3.2025 getroffen werden.
5. Den Feststellungen unter Punkt II. 4. liegen zugrunde:
5.1. Zu den absolvierten Therapien:
Dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem ersten Banküberfall in Spielsuchttherapie befunden hat, wobei er diese wieder abgebrochen hat, sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 aus. Ebenso übermittelte er mit E-Mail vom 12.3.2025 eine Bestätigung der Einrichtung „Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe“ vom 26.2.2025 über einstündige Therapietermine am 30.3.2017, 5.4.2017 und 4.5.2017.
Seine ambulante Spielsuchttherapie beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“, welche infolge Aufhebung der Weisung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.5.2024, Zl. ..., endete, ergibt sich aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. .... Insbesondere liegen darin Bestätigungen des Vereins, u.a. vom 15.5.2024, auf. Ebenso bestätigte der Verein mit Schreiben vom 7.1.2024, dass sich der Beschwerdeführer von 24.3.2023-12.5.2024 in ambulanter Behandlung befunden hat (Beilage zur schriftlichen Stellungnahme im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 7.11.2024).
Dass er nicht mehr ins Casino geht, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 recht glaubhaft dar. Dass er dem Glücksspiel dennoch nicht ganz abgeneigt ist und bspw. vor wenigen Monaten Lotto spielte, gab der Beschwerdeführer in der og. Verhandlung infolge Nachfrage des Behördenvertreters an.
Die Feststellungen zur Bewährungshilfe ergeben sich ebenfalls aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. ..., wobei insbesondere auf den Zwischenbericht vom 17.10.2024 hingewiesen wird. Darüber hinaus liegen im verwaltungsgerichtlichen Akt Sozialberichte vom 11.11.2024 und vom 25.3.2025 auf.
Seine weitere prekäre und angespannte Vermögenssituation, wobei eine tatsächliche Besserung zeitlich nicht prognostizierbar ist, schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. Darüber hinaus erklärte er dies auch bereits schriftlich in seiner Stellungnahme vom 7.11.2025.
Dass sich der Beschwerdeführer laufend in einer Schuldnerberatung des Fonds Soziales Wien befindet, bestätigte die Schuldnerberatung mit Schreiben vom 7.11.2024, welchem ein Gesprächsvermerk vom 18.9.2024 über ein Erstgespräch angeschlossen war.
6. Die Feststellungen unter Punkt II. 5. ergeben sich:
Aus dem seitens des BFA geführten Akt zur Aufenthaltsbeendigung, IFA-Zahl/Verfahrenszahl ..., dem verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ... sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
IV.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren Ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht.
Gemäß § 28 Abs. 1 NAG hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann.
Gemäß § 41a Abs. 5 NAG ist an Drittstaatsangehörige der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Fall der Rückstufung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung …, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, … rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000€ oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft worden ist;
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (vor BGBl. I Nr. 56/2018 = FrÄG 2018) darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7, oder 8 FPG liegt vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 NAG kann der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
2. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
§ 3 Abs. 5 NAG legt die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres dafür fest, Aufenthaltstitel unter näher genannten Voraussetzungen mit Bescheid als nichtig zu erklären.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG ist das Verwaltungsgericht Wien sachlich und örtlich zuständig, über verfahrensgegenständliche Beschwerde zu entscheiden (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; u.a.).
3.1. Voranzustellen ist, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2022, Zl. ..., z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung am 10.6.2022 zugestellt, u.a. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sohin mit 10.6.2022, erwuchs das Einreiseverbot in Rechtskraft. Daran ändert auch die dagegen erhobene Revision an den VwGH nichts (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).
Mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 10.6.2022 wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig (arg.: „durchsetzbar oder rechtskräftig wird“). Daran vermag der Umstand eines erhobenen Rechtsmittels an den VfGH oder VwGH selbst dann nichts zu ändern, wenn diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde oder – wie gegenständlich – die Rückkehrentscheidung infolge Anhaltung in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG vorübergehend nicht durchsetzbar war (siehe u.a. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035, wonach § 10 Abs. 1 NAG im dritten Satz die ausdrückliche Bestimmung des Wiederauflebens des Aufenthaltstitel im Fall einer ex tunc-Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Erkenntnis des VfGH oder VwGH enthält).
Mit 10.6.2022 hat der Beschwerdeführer daher zunächst sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Der Bescheid der MA 35 vom 21.8.2023, mit welchem unter Spruchpunkt 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gem. § 28 Abs. 1 NAG festgestellt wurde, geht insofern ins Leere.
Das Einreiseverbot, welches mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, war die explizite Anweisung an den Beschwerdeführer, für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. § 53 Abs. 1 FPG). Der Fünfjahreszeitraum beginnt aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 53 Abs. 4 FPG) erst mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war zunächst für die Dauer des Freiheitsentzuges nach § 59 Abs. 4 FPG bis 10.3.2023 und sodann bis zur Entscheidung des VwGH (der Revision wurde mit Beschluss vom 13.3.2023, ..., die aufschiebende Wirkung zuerkannt) nicht durchsetzbar.
Bereits vor der die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Entscheidung des VwGH vom 13.3.2023 versuchte sich der Beschwerdeführer aber unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 10.3.3023 im Zuge der fremdenpolizeilichen Festnahme am 11.3.2023 durch Stellung eines (ihm bewusst) aussichtslosen Asylantrags seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er genoss faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG (vgl. § 12 Abs. 3 AsylG, wonach es sich dabei um kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG handelt; siehe auch § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, wonach ein Asylwerber infolge Straffälligkeit iSd. § 2 Abs. 3 AsylG sein Recht auf Aufenthalt verliert). Seiner Ausreiseverpflichtung wollte er nicht nachkommen.
Sein Aufenthalt(srecht) erwies sich daher über rund ein halbes Jahr (Zurückweisung der Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 27.4.2023 bis Titelausfolgung durch die MA 35 am 24.10.2024) als rechtswidrig bzw. äußerst unsicher.
Ebenso erweist sich seine Berufstätigkeit über diesen Zeitraum als rechtswidrig (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu den Voraussetzungen, unter denen u.a. Asylwerber mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten dürfen).
Die subjektive Vorwerfbarkeit seines rechtswidrigen Aufenthalts und seiner rechtswidrigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird aber durch eine Fehlkommunikation der Behörden untereinander (Fehlinformation seitens der MA 35 an das AMS beginnend mit März 2023, wonach der Beschwerdeführer arbeiten dürfe und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten dürfe) sowie dem Beschwerdeführer gegenüber (Verständigung über die beabsichtigte Rückstufung durch die MA 35) relativiert.
In jedem Fall war sich der Beschwerdeführer aber infolge des verworrenen Verfahrensablaufes der Unsicherheit seines Aufenthalts durchaus bewusst.
Erst durch die – wenn auch rechtswidrige (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123) – Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG durch Kartenausfolgung am 24.10.2023 wurde der Aufenthalt sowie die Berufstätigkeit (vgl. § 17 Z 1 AuslBG) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder legalisiert.
3.2. Besondere Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG ist aber, dass der Drittstaatsangehörige zuvor einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehatte. Wenn trotz Gefährdung iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG iVm § 28 Abs. 1 NAG eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, erfolgt eine „Rückstufung“ auf einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Eben diese besondere Erteilungsvoraussetzung lag im Entscheidungszeitpunkt der MA 35 am 24.10.2023 aber nicht vor.
Darüber hinaus setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles voraus. Der sich im 1. Teil des NAG befindliche § 11 Abs. 1 Z 1 NAG normiert jedoch explizit, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden bei einem bestehenden aufrechten Einreiseverbot gemäß §53 FPG nicht erteilt werden darf. Es handelt sich um einen absoluten Versagungsgrund, welcher einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zugänglich ist (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131).
3.3. § 3 Abs. 5 NAG räumt nunmehr – in Umsetzung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG – dem Bundesminister für Inneres u.a. die Möglichkeit ein, die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 (Aufenthalts- und Rückkehrverbot, Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption) (Z 1) oder auch bei Nichtbeachtung von im besonderen Teil (§§ 41 ff) für die einzelnen Aufenthaltstitel vorgesehenen spezifischen Erteilungsvoraussetzungen (Z 2) binnen drei Jahren ab Titelerteilung für nichtig zu erklären. Der Gesetzgeber hatte bei der Befugnis zur Nichtigerklärung gravierende Fehlentscheidungen bzw. grob rechtswidrige Bescheide im Sinn, die der den Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Systematik des NAG widersprechen. Die damit verbundene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft soll damit nur in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen ein klar nachvollziehbares öffentliches Interesse, wie insbesondere die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder strafrechtlich relevantes Verhalten, vorliegt (ErlRV 88 BlgNR 24. GP 7; BGBl. I Nr. 29/2009; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).
Einer Nichtigerklärung gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 NAG kommt die Wirkung „ex nunc“ zu. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen, sohin der auf diesen Titel gestützte rechtmäßige Aufenthalt, unberührt bleiben. Daraus folgt auch, dass ein bereits abgelaufener Aufenthaltstitel nicht mehr für nichtig erklärt werden kann (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030; VwGH 21.3.2013, 2011/23/0369).
Zumal im Entscheidungszeitpunkt, respektive im Zeitpunkt der Titelerteilung bzw. Kartenausfolgung am 24.10.2023, sowohl der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG verwirklicht war, als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs. 5 NAG nicht vorgelegen sind, erweist sich die Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NAG an sich als zulässig.
Die Titelerteilung durch die MA 35 beruhte zweifelsfrei auf einem Versehen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die rechtswirksam erlassene Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot in ihrer Wirkung durch die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG „als spätere Norm“ „für die Dauer der Geltung des Titels“ verdrängt wurde (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261). Doch führt dieser Umstand für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Nichtigerklärung nach § 3 Abs. 5 NAG. Dient diese doch gerade dazu, „gravierende Fehlentscheidungen“ – wie verfahrensgegenständliche – wieder „ex nunc“ aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Gegenteiliges sprach der VwGH auch nicht in der obzit. Entscheidung vom 18.10.2012, 2011/22/0261, aus, sondern monierte die fehlende Interessenabwägung der Behörde im Zuge des Verfahrens auf Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Es genügt somit nicht, eine darauf gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Nichtigerklärung zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde – wie für die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261, mit Verweis auf VwGH 20.3.2012, 2012/21/0014, mwN).
Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels ist auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen. Dürfte gegen den Drittstaatsangehörigen infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nämlich nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen (VwGH 28.3.2012, 2010/22/0027; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).
3.4. Folgend ist daher eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei primär das seitens des Beschwerdeführers gesetzte Fehlverhalten im Sinne einer Gefährdungsprognose zu durchleuchten ist:
3.4.1. Das Verwaltungsgericht Wien legt dieser den Gefährdungsmaßstab zugrunde, welcher für im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gilt (siehe § 52 Abs. 5 FPG). Eben dieser Gefährdungsmaßstab war bereits Grundlage der Entscheidungen betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot seitens des BFA, BVwG und des VwGH.
Gegenständlich wurde über den Beschwerdeführer mit zwei getrennten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2018 und des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.5.2019 eine Freiheitsstrafe von je drei Jahren (insg. sechs Jahre) verhängt. Zumal es sich bei der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 28.5.2019 um eine Zusatzstrafe handelt, ist bei der anzustellenden Gefährdungsprognose von lediglich einer Verurteilung auszugehen (VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343; VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068; mwN).
Nach hg. Rechtsprechung kann aber auch nur ein zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei entsprechender Gravität die geforderte Gefährdungsprognose rechtfertigen (siehe kürzlich VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; sowie VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073; mwN).
Ins Auge sticht, dass der Beschwerdeführer den eine Gefährdung indizierenden Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren; vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0126; VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264; u.a.) nicht nur erfüllt, sondern mit der über ihn verhängten sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe sogar um das doppelte Strafausmaß überfüllt.
Wie auch der VwGH in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 27.4.2023, ..., ausgesprochen hat, wäre aufgrund dieser Verurteilung grdstl. sogar (zumindest nach innerstaatlichem Recht) die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig gewesen, wodurch die vom Beschwerdeführer ausgehende enorme konkrete Gefahr deutlich wird.
Diese Verurteilung an sich rechtfertigt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht. Vielmehr ist nach § 52 Abs. 5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194; VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093, jeweils mwN; vgl. auch den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...; uvm).
3.4.2. Den strafrechtlichen Verurteilungen vom 17.12.2018 und vom 28.5.2019 liegen gravierende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zugrunde und zeugen diese von immenser krimineller Energie.
So beging dieser aus Geldnöten infolge Spielsucht und deshalb angehäufter Spielschulden in zwei Monaten drei Banküberfälle, und zwar am 16.6.2018 (wobei er ca. zehn Wochen entkommen konnte, erst durch umfangreiche Erhebungen wie DNA-Auswertung und Fahndung festgenommen werden konnte und sich nicht von Beginn an geständig zeigte), am 3.7.2018 und am 8.8.2018. Diese waren wohlgeplant. So verkleidete sich der Beschwerdeführer am 16.6.2018, kundschaftete die Bankfilialen aus und sprach sich hinsichtlich des Bankraubes am 8.8.2018 mit Herrn H. I. ab. Um seinen Geldforderungen entsprechend Nachdruck zu verleihen und die Bankangestellten in Furcht um ihr Leben zu versetzen, verübte er die Banküberfälle unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole, Faustfeuerwaffe bzw. Pistole). Er erbeutete eine beträchtliche Summe an Geld. So am 16.6.2018 17.000€, am 3.7.2018 31.140,00€ und 8.8.2018 94.480,00€.
Hierdurch verwirklichte er den (qualifizierten) Tatbestand des Verbrechens des „schweren Raubes“ §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB. Die Strafgerichte sahen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren als dringend geboten an. So führte u.a. das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 13.3.2019, Zl. ..., zum Bankraub vom 16.6.2018 aus, dass dieser der Schwerkriminalität zuzuordnen ist und sah die zum ersten Bankraub verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren als mild an (Arg. „gerade noch schuld- und tatangemessen“).
Dass es sich bei jedem einzelnen bewaffneten Banküberfall für sich betrachtet bereits um „besonders schwere Verbrechen“ handelt, erkennt auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung an (wenn auch zum hier nicht einschlägigen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG siehe bspw. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, wonach „besonders schwere Verbrechen“ Straftaten sind, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, udgl.; vgl. auch die Entscheidung des EGMR 1.9.2017, Külekci v. Österreich, Appl. No. 30441/09, in welcher er begangene Raubüberfälle als schwerwiegend angesehen hat und daraus eine ernste Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableitete).
Auch die Rechtsordnung erkennt bewaffnete Raubüberfälle bereits als massive Verstöße gegen die Rechtsordnung an, welchen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt, an, indem diese als „Verbrechen“ iSd. § 17 StGB eingestuft sind (VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; uvm, wonach mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung von Straftaten als „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert).
Auch wird durch die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch ein Schöffengericht, sohin unter Mitwirkung des Volkes (vgl. § 32 Abs. 1a Z 2 StPO sowie Art. 91 Abs. 3 B-VG) das besonders hohe Allgemeininteresse an der Verhinderung von schweren Raubüberfällen, mithin die besondere Verwerflichkeit des gesetzten Verhaltens, deutlich.
3.4.3. Zu den drei bewaffneten Banküberfällen hinzu kommen noch das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB, die Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB (dieses stellt ebenfalls ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd. hg. Rechtsprechung dar: vgl. neuerlich VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; sowie VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; zur Schöffenzuständigkeit siehe § 32 Abs. 1a Z 3 StPO) am Mietlokal des Herrn H. I. bereits drei Jahre zuvor (am 27.9.2015), um in weiterer Folge einen Versicherungsbetrug zu begehen, ist die damit einhergegangene Gemeingefahr hervorzuheben. So wurden durch das seitens des Beschwerdeführers mit zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern gelegte Feuer mehrere Personen, darunter eine Reinigungskraft, gefährdet.
Mit der Brandstiftung zusammen hängen die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB am 18.9.2015 und 1.10.2015, um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen.
In das Gesamtbild (Persönlichkeitsbild), welches die gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Beschwerdeführer werfen, fügen sich zwei Nötigungen (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) Anfang Jänner 2019 sowie bereits am 26.3.2018. Dadurch demonstriert der Beschwerdeführer deutlich, dass dieser zur Bekämpfung seiner eigenen Geldnöte und der Geldnöte seiner Familie bereit ist, die legalen Grenzen zu überschreiten und in die Straffälligkeit abzugleiten.
Hinsichtlich der Nötigung Anfang Jänner 2019 sticht ins Auge, dass er diese bereits in Haft und zwar sogar nach erstmaliger Verurteilung am 17.12.2018, beging. Wenngleich der Beschwerdeführer mehrfach in den gegen ihn geführten Verfahren, u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025, hervorhob, dass ihm die Haft eine „große Lehre“ gewesen sei, so relativiert eben diese nach rund vier Monaten in Haft begangene Straftat die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung und Inhaftierung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Nötigung vor dem erkennenden Gericht in der Verhandlung am 21.3.2025 bestritten (VP S. 8: „Dieser „Typ“ schuldete mir 170.000 Euro. Ich habe mit ihm ganz offen geredet. Ich habe ihn nicht genötigt. Am nächsten Tag ging er zur Polizei“).
3.4.4. Diese begangenen vier Verbrechen und drei Vergehen stellen in ihrer Gesamtheit gravierende Verstöße gegen verschiedene Rechtsgüter (Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, die Freiheit, die körperliche Integrität und die Rechtspflege) dar und zeugen von enormer krimineller Energie.
Hierbei ist das sehr große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität hervorzuheben (VwGH 21.7.2011, 2008/18/0776; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; uvm). Eine funktionierende Rechtspflege und Strafverfolgung, gegen welche der Beschwerdeführer durch die falsche Beweisaussage und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung drastisch zuwiderhandelte, ist in einem Rechtsstaat unerlässlich und dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders.
Bei gegenständlicher Entscheidung ist daher – wie der VwGH in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 27.4.2023, ..., ausführte – von einem Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit auszugehen, woraus eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzuleiten ist.
Ebenso führte das OLG Wien in seinem Beschluss vom 15.2.2023, Zl. ..., betreffend die bedingte Entlassung aus: „… lässt sich aus den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen eine äußerst geringe Hemmschwelle zur Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ableiten, was von einem gravierenden Charakterdefizit und einer auffallend wertwidrigen Einstellung zeugt.“
Wenngleich sich der Beschwerdeführer in den strafgerichtlichen Verfahren (teils) geständig zeigte, so vermag dies an seiner kriminellen Energie und seinem auffallend mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung im Widerspruch stehenden Verhalten nichts zu ändern. Schließlich manifestiert sich die von diesem ausgehende Gefahr in den strafbaren Handlungen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...).
3.4.5. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung vom 17.12.2018 unbescholten war, wird in seinem Gewicht dadurch gemildert, dass sein oben aufgezeigtes deliktisches Verhalten bis in das Jahr 2015 zurückreicht. Im Übrigen kann auch nur ein zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei entsprechender Gravität die geforderte Gefährdungsprognose rechtfertigen (siehe neuerlich VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; sowie VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073; mwN).
3.4.6. Zu seinem Wohlverhalten seit letztmaliger Tatbegehung Anfang Jänner 2019 ist auszuführen, dass das Wohlverhalten bzw. der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dies gilt auch nach einer – wie gegenständlich – bereits erfolgreich abgeschlossen Spielsuchttherapie. Je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, umso länger ist der Wohlverhaltenszeitraum zu messen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...; sowie VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/20/0399; uvm).
Gegenständlich befand sich der Beschwerdeführer wegen besonders gravierender und schwerwiegender Straffälligkeit von 29.8.2018-10.3.2023 – sohin über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren – in Haft. Ein Jahr, fünf Monate, 19 Tage seiner sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt nachgesehen. Die dreijährige Probezeit läuft noch bis 10.3.2026.
Setzt man seinen Wohlverhaltenszeitraum nach dem StGB seit 10.3.2023 – sohin über rund zwei Jahre – in Relation zu seiner rund viereinhalb Jahre andauernden Inhaftierung, so erweist sich dieser als äußerst kurz.
Weder kann aus seiner bedingten Entlassung noch aus der Gewährung von Vollzugserleichterungen (Arbeitserlaubnis, Freigänger) eine maßgebliche Minderung der sich aus seinem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abgeleitet werden. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer auch bei Gewährung von Vollzugserleichterungen oder bei Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in Haft (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289).
Darüber hinaus hielt ihn auch nicht einmal die Haft davon ab, gegen Vollzugsregelungen zu verstoßen oder gegenüber Mitinsassen tätlich zu werden. So wurden gegen den Beschwerdeführer in Haft acht Ordnungsstrafen verhängt, darunter eine Missachtung des Rauchverbotes im Juni 2021, ein unzulässiger Handygebrauch sowie Würgen eines Mitinsassen.
3.4.7. Auch erweist sich die Vermögenslage des Beschwerdeführers infolge der angehäuften Schulden idHv. weiterhin beachtlichen rund 200.000€ als äußerst angespannt und prekär. So brauchte der Beschwerdeführer allein zum Ausgleich seines Kontostandes von minus 1.200€ ein halbes Jahr. Eine wesentliche oder schlagartige Besserung seiner Vermögenslage ist nicht prognostizierbar und weiß der Beschwerdeführer selbst noch nicht, wie er seiner immensen Verschulden Herr werden wird. Mit Hilfe der Schuldnerberatung hat er diesbezüglich noch kein Konzept erarbeitet.
Wenngleich der Beschwerdeführer von seiner Spielsucht als geheilt gilt, weshalb die Anhäufung neuer Schulden (abgesehen von Verzugszinsen) entsprechend minimiert scheint, so stehen diesem Umstand die vorhandenen Schulden gegenüber, zu dessen Bekämpfung es weiterhin keinen Plan gibt. Entsprechend ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation rückfällig, also erneut straffällig wird.
3.4.8. Vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums an Wohlverhalten in Freiheit nach hemmungsloser und beachtlicher Straffälligkeit, der laufenden Probezeit sowie der weiterhin prekären Vermögenssituation scheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit gebannt, noch kann von einem Wegfall der gegenwärtigen hinreichend schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ausgegangen werden.
Der Bericht der Bewährungshelferin steht dieser Annahme nicht entgegen. Vielmehr geht aus diesem gerade eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin an sich zu arbeiten und mit seiner Persönlichkeit sowie Problemen zu kämpfen hat.
3.4.9. Dass das verspürte Haftübel eine gänzliche Läuterung des Beschwerdeführers bzw. eine Abkehr strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bewirken konnte, stellt das erkennende Gericht im Übrigen aufgrund seines gesetzten Nachtatverhaltens in Frage.
Zunächst ist auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... bzw. ..., im Jahr 2024 wegen gegenseitigen Anschuldigen des Ehepaares wegen Körperverletzung sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen Nötigung im Zuge eines (wiederholten) Ehestreits am 3.4.2024 in der gemeinsamen Wohnung hinzuweisen. Die einschreitenden Polizeibeamten sahen es als geboten an, gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG auszusprechen.
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte die Verfahren zwar mit Beschluss vom 24.4.2024 wegen Geringfügigkeit bzw. hinsichtlich der Nötigung im Zweifel ein. Auch vermag dieses Verfahren bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe die Gefährdungsprognose nicht maßgebend tragen. Dennoch lassen jene Anschuldigungen gewisse Rückschlüsse auf den Charakter des Beschwerdeführers – und zwar auf eine gewisse Gewaltbereitschaft sogar seiner eigenen Ehefrau gegenüber – zu. So zerstörte der Beschwerdeführer – er fühlte sich iZm. seinen Geldschulden von seiner Ehefrau provoziert – in der Wohnung Gegenstände, hinderte seine Ehefrau durch Packen an den Armen am Verlassen der Wohnung, hielt ihr den Mund zu, als diese um Hilfe schrie, schüttete ihr Wasser über den Kopf und kam es zu einer Rangelei zwischen dem Ehepaar.
Insgesamt fügen sich die gegenständlichen Tatvorwürfe vom 3.4.2024 daher in das bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (vgl. u.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, wonach im Zuge der anzustellenden Gefährdungsprognose zur Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG sowie der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat).
Darüber hinaus wird die Gefährdungsprognose durch aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gestützt, welche der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung beging:
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);
§ 52 lit. b Z 15 StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);
§ 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023);
§ 24 Abs. 3 lit. b StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023);
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).
So wurde der Beschwerdeführer allein im Sprengel der LPD Wien und BH AL. (weitere Behördensprengel wurden ha. nicht angefragt) zwei Mal wegen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG bestraft. Infolge Führerscheinentzugs und der Kenntnis davon, dass seine Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erloschen ist, lenkte er dennoch ein Kraftfahrzeug. Im Hinblick darauf, dass § 37 Abs. 2 FSG im Wiederholungsfall sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe erlaubt, zeigt der Gesetzgeber auf, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, welches im eklatanten Widerspruch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr steht.
Umso mehr gilt dies gegenständlich schon deshalb, da der Beschwerdeführer einmal mit seinen eigenen Kindern unterwegs war und damit sogar das Wohl seiner eigenen Kinder gefährdete.
Im Übrigen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei weitere Male ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug lenkte. Schließlich wurde er auch wegen den og. Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO und § 24 Abs. 3 lit. b StVO bestraft (die Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO wurde mit dem erstmaligen Lenken ohne Führerschein abgehandelt).
3.4.10. Unter weiterer Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 bereits in den 2000er Jahren zugegebenen Schwarzarbeit zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das strafrechtlich auffallende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers derzeit keine positive Prognose dahingehend zulässt, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ausgehen zu können.
Vielmehr zeugt die Gesamtheit seines (Nachtat-)Verhaltens weiterhin von einer äußerst herabgesetzten Hemmschwelle, zum eigenen Wohl gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen sowie von mangelndem Respekt den österreichischen Grundwerten gegenüber.
Der Beschwerdeführer stellt daher weiterhin eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG dar.
3.5. Auch erweist sich die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels bei einer Gegenüberstellung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen als verhältnismäßig:
3.5.1. Unbestritten ist, dass durch gegenständliche Entscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
3.5.2. Der VwGH erkannte die seitens des BVwG vorgenommene Interessenabwägung in seiner Entscheidung vom 27.4.2023, ..., als vertretbar an. Insbesondere hob dieser hervor, dass seine Familie eine Trennung aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art hinzunehmen hat. Das Kindeswohl überwiege nicht.
3.5.3. Vor dem Hintergrund der seit des Erkenntnisses des BVwG vom 9.6.2022 vergangenen Zeit ist aktuell zu prüfen, ob sich der durch die Nichtigerklärung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK weiterhin als verhältnismäßig erweist.
Dementsprechend ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierbei haben die in § 11 Abs. 3 NAG sowie § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien Berücksichtigung zu finden. Das Interesse am Verbleib im Inland nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387; VwGH 13.9.2011, 2009/22/0216; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; uvm; EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien“).
Insbesondere ist gegenständlich zu durchleuchten, ob sich sein Privat- und Familienleben seit seiner Haftentlassung in einem derartigen Ausmaß intensiviert hat, weshalb sich eine Nichtigerklärung als nicht (mehr) verhältnismäßig erweisen würde (siehe VwGH 26.6.2012, 2010/22/0164, sowie VwGH 26.2.2013, 2010/22/0073, wonach das Familienleben eines Fremden nicht „nur dann“ einen erhöhten Schutz genießt, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung entstanden sind bzw. kein unsicherer Aufenthaltsstatus vorgelegen ist).
3.5.4. Hierbei sind zunächst die sehr guten Deutschkenntnisse (so war eine Verständigung in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung problemlos möglich) sowie der langjährige (22-jährige) Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher zum weitaus überwiegenden Teil rechtmäßig war, hervorzuheben.
So war dieser allein seit 28.12.2004 zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt und zwar seit 2014 auf Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Dieses Aufenthaltsrecht verlor er gemäß § 10 Abs. 1 NAG mit Rechtskraft der seitens des BVwG ausgesprochenen Rückkehrentscheidung mit 10.6.2022, wobei der Durchsetzbarkeit zunächst bis 10.3.2023 sein Freiheitsentzug (vgl. § 59 Abs. 4 FPG) und sodann bis zur Erledigung durch den VwGH mit Beschluss vom 27.4.2023 die der Revision zuerkannte aufschiebende Wirkung entgegenstand. Folgend genoss er infolge Stellens eines Asylantrags nach § 12 AsylG faktischen Abschiebeschutz.
3.5.5. So ist es zwar ständige hg. Rechtsprechung, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Inland auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (VwGH 17.4.2013, 2011/22/0185; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086; VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026; VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN, wonach auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen ist, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073).
Auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte führt aber dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073; uvm.).
Als öffentliche Interessen, welche trotz eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. als für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, sind etwa das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen (und zwar selbst dann, wenn diese schon länger zurückliegt oder bereits getilgt ist) sowie Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und insb. auch dem Fremden schuldhaft zurechenbare Umstände, welche im Ergebnis zu einer Verlängerung des Aufenthalts führen. Als Beispiele aus der Rechtsprechung sind zu nennen: Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben oder Täuschungshandlungen, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, die Missachtung melderechtlicher Vorschriften, beharrliche Weigerung, das Bundesgebiet bspw. durch das wiederholte Stellen von Asylanträgen oder Vereitelung einer Aufenthaltsbeendigung (Untertauchen) zu verlassen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067; u.a.).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels also auch nicht ein langjähriger Aufenthalt in Österreich entgegen. Dies selbst dann nicht, wenn der Fremde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist (VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249). Dies hat umso mehr bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich „nur“ dauerhaft niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ehefrau zu gelten.
So erkannte auch der EGMR in Fällen gravierender Straffälligkeit – und zwar auch im Lichte des Kindeswohls – die Ausweisung von dauerhaft niedergelassenen Fremden im Lichte des Art. 8 EMRK als zulässig an (vgl. z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Appl. No. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien).
Gerade ein derart gravierender Fall von Kriminalität liegt gegenständlich aber vor (siehe neuerlich den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des VwGH vom 27.4.2023, ...: „Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt und von einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist.“).
Ebenfalls geht vom Beschwerdeführer auch weiterhin ein hohes Gefährdungspotential aus.
Auf seine Aufenthaltsdauer relativierend wirkt sich weiters aus, dass der Beschwerdeführer nach Haftentlassung im Stande der Festnahme zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung umgehend am 11.3.2023 einen Asylantrag stellte. Einen Asylgrund konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025 nicht nennen und wurde ihm auch im Zuge eines Termins beim BFA im Juni 2023 deutlich gemacht, dass sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Unabhängig von der ihm vermittelten Annahme, in Österreich weiterhin arbeiten zu dürfen, musste ihm jedenfalls spätestens mit der negativen Entscheidung des VwGH vom 27.4.2023 bzw. spätestens seit dem Gespräch vor dem BFA im Juni 2023 sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.
Dass dieser seine Ausreise vorbereitete bzw. zu irgendeiner Zeit auszureisen beabsichtigte, hat sich nicht ergeben. Vielmehr nutzte der Beschwerdeführer die Asylantragstellung dazu aus, um sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können und versuchte so, seinen Aufenthalt – über die negative Entscheidung des BVwG sowie sodann des VwGH hinaus – zu legalisieren (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102, zu einem Fall, in dem ohne Grund Asylanträge gestellt wurden und entgegen der im asylrechtlichen Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung keine Ausreise erfolgte).
Dieses Verhalten macht die gegenüber den fremdenrechtlichen Vorschriften gleichgültige oder negierende Einstellung des Beschwerdeführers deutlich. Er setzte sich im Ergebnis augenscheinlich über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Gerade aber der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften, sohin der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, kommt ein großes öffentliches Interesse zu (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, wonach ein die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen negierendes Verhalten das genannte öffentliche Interesse stark beeinträchtigt; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; uvm).
Wenngleich das öffentliche Interesse an einem rechtswidrigen Verbleib bzw. der Ausnutzung fremdenrechtlicher Regelungen infolge aussichtsloser Asylantragstellung durch die Verständigung der MA 35 vom 2.8.2023 (Verständigung von der beabsichtigten Rückstufung, wobei eine Rückstufung das Innehaben eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ voraussetzt) in seinem Gewicht gemindert ist, bleibt dennoch übrig, dass der Beschwerdeführer auch zuvor zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, auszureisen. Die Befolgung der hg. Entscheidung vom 27.4.2023 Stand für ihn also nicht im Raum.
3.5.6. Dass der Beschwerdeführer infolge gravierender bzw. schwerwiegender Straffälligkeit und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aus dem Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (vor BGBl. I Nr. 56/2018 = FrÄG 2018) nichts gewinnen kann, stellte der VwGH in seiner zum Beschwerdeführer ergangenen Entscheidung vom 27.4.2023, ..., klar.
Ebenso wenig kann er sich aber auf § 9 Abs. 6 BFA-VG berufen, zumal die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG gerade eben vorliegen.
3.5.7. Zu seinem Familienleben in Österreich ist auszuführen:
In Österreich leben seine Ehefrau sowie seine drei Kinder (12 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt), welche in Österreich mit Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ dauerhaft niedergelassen sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; uvm, wonach dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt).
Diese sind in Österreich bestens integriert. Seine Ehefrau arbeitet seit 13.12.2019 durchgehend beim selben Arbeitgeber als Heimhilfe, verfügt in Österreich um einen Freundeskreis und spricht sehr gut Deutsch. Sie beabsichtigt, für sich und ihre Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen bzw. zu erwerben.
Ihre gemeinsamen Kinder sind in Österreich geboren und besuchen die Schule. Sie sind sowohl im Klassengefüge als auch im außerschulischen Bereich (sie spielen im Fußballverein) sehr gut integriert.
Auch dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht aber seine gravierende Straffälligkeit gegenüber (vgl. neuerlich VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, wonach eine Aufenthaltsbeendigung in Fällen gravierender Kriminalität selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Fremde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist).
Nicht nur, dass dieser durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten eindrucksvoll die von ihm weiterhin ausgehende gegenwärtig hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit demonstrierte; sondern musste ihm klar sein, dass sein gesetztes Verhalten infolge rechtlicher Konsequenzen – seien diese strafrechtlicher oder fremdenrechtlicher Natur – eine Trennung von seiner Familie zur Folge haben wird bzw. real betrachtet haben kann. Damit war es der Beschwerdeführer selbst, der infolge gravierender Kriminalität sein gemeinsames Familienleben in Österreich aufs Spiel setzte und störte.
Zu einer Trennung von seiner Familie und damit zu einer – allein selbst zu verantwortenden – Lockerung seiner familiären Beziehungen kam es in weiterer Folge durch die rund viereinhalb Jahre andauernde Haft (siehe auch EGMR 2.4.2015, Sarközi und Mahran v Österreich, Appl. No. 27945/10, wonach durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe eine erhebliche Störung des Familienlebens eintritt). So sah er seine Kinder im ersten Jahr gar nicht. Ein Kontakt war auf regelmäßige rund fünfminütige Telefongespräche beschränkt (wobei sein jüngster Sohn sich damals noch im Kleinkindalter befunden hat). Wenngleich es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge infolge Vollzugserleichterungen möglich war, seine Frau und die drei Kinder wieder öfter zu sehen und am Leben dieser wieder in größerem Umfang persönlich teilhaben konnte, so erwies sich das Familienleben dennoch durch die Haftmodalitäten stark eingeschränkt.
Eine Intensivierung der familiären Bindungen und Beziehungen war über den Zeitraum von rund viereinhalb Jahren (29.8.2018-10.3.2023) somit zwangsläufig schon nicht möglich. Ebenso wenig eine finanzielle oder ausgeprägte emotionale Unterstützung oder Erziehung der Kinder.
So war es seine Ehefrau als Hauptbezugsperson der Kinder, welche mit Unterstützung von Freunden für ihre Kinder in jeglicher Hinsicht sorgte und sie erzog. Sie waren – wenngleich die finanzielle Lage angespannt war – selbsterhaltungsfähig und gewährte der Staat einen Unterhaltsvorschuss. Dass die Kinder in dieser Zeit in ihrer Entwicklung oder persönlichen Entfaltung beeinträchtigt waren, ist nicht hervorgekommen.
Nunmehr lebt der Beschwerdeführer wieder seit rund zwei Jahren mit seiner Familie gemeinsam. Die Obsorge hinsichtlich der drei Kinder kommt den Eltern gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Familie, unterstützt bei Hausaufgaben und hilft bei der Kindererziehung. Sowohl er als auch seine Ehefrau steuern annähernd gleich viel Einkommen zum Familienunterhalt bei (Ehefrau rund 1.700€, Beschwerdeführer rund 1.600€). Seine Ehefrau bezieht für die Kinder Familienbeihilfe.
Die Intensivierung seiner familiären Beziehungen in Österreich tritt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber weiterhin vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer ausgehenden besonders großen Gefährdungspotentials in den Hintergrund.
Auch konnten seine familiären Bindungen ihn in der Vergangenheit nicht von seiner gravierenden Straffälligkeit abhalten, wobei an dieser Stelle auch die Vorbildfunktion seinen Kindern gegenüber hervorzuheben ist. Dass er dieser bis dato nicht im vollen Umfang nachgekommen ist bzw. dieser gewachsen ist, liegt auf der Hand. Vielmehr war es er, der infolge Straffälligkeit das Wohl seiner eigenen Kinder gefährdete (viereinhalbjährige Trennung vom Vater, keine finanzielle Unterstützung) und sogar nach Haftentlassung neuerlich das Wohl bzw. die Gesundheit seiner Kinder gefährdete bzw. aufs Spiel setzte (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, wobei die Kinder im Auto saßen).
Die gesunde und arbeitsfähige Ehefrau und Kindesmutter wirkt im Leben hingegen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks äußerst gefestigt und pflichtbewusst. Die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter ist gefestigt und intensiv. Auch sind die drei Kinder nunmehr bereits älter, erlangen zunehmend an Selbständigkeit und sind gesund. Eine derart intensive „rund um die Uhr Betreuung“, insbesondere des jüngsten Sohnes (nunmehr bereits 8 Jahre alt) ist nicht mehr erforderlich. Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie unterstützend nicht neuerlich auf ihren in Österreich aufhältigen Freundeskreis zurückgreifen könnte. Ebenso ist anzunehmen, dass sie – zumindest zeitlich durch den visumpflichtigen Aufenthalt begrenzt – auf die Unterstützung ihrer Mutter sowie Schwiegermutter in Österreich bauen kann. So erfolgte es auch zu Beginn der Inhaftierung (siehe die Einvernahme der Ehefrau vor dem Verwaltungsgericht Wien, S. 11 des VP: „Zu Beginn während meiner Ausbildung war meine Schwiegermutter drei Monate da und sodann meine Mutter.“).
Auch ist die Ehefrau finanziell in der Lage, für sich und ihre Kinder in Österreich zu sorgen. So bringt sie rund 1.983€ monatlich (inkl. Sonderzahlungen) in Verdienst. Hinzu kommt die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe. Ihre mit 2.000€ angegebenen Fixkosten wird sie daher zu decken im Stande sein. Darüber hinaus ist kein Umstand hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie nicht auch von der Türkei aus (nach einer Jobsuche, wobei er hierbei aufgrund seiner Profession als Kellner und seinem abgeschlossenen Studium für Tourismus- und Hotelmanagement auch keine großen Probleme haben wird; vielmehr profitiert die türkische Gastronomie und Hotellerie sogar von seinen Deutschkenntnissen) finanziell unterstützen könnte.
Nach diesen Ausführungen und ausgehend von den weiteren Ausführungen, steht der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels auch das Kindeswohl nicht entgegen (vgl. u.a. VfGH 11.6.2018, E 435/2018; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, wonach im Zuge der Artikel 8- Abwägung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind, wobei es sich hierbei um einen Aspekt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls handelt).
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, führt die Nichtigerklärung, sohin der Verlust des Aufenthaltsrechts für Österreich, zur Trennung der Kinder von ihrem Vater (so würden diese mit der Mutter voraussichtlich in Österreich bleiben).
Das erkennende Gericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass Kinder sowie ihre Eltern grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zueinander haben (VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwn), diese also das (Grund-)Recht haben, sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen zu erfreuen (VfGH 14.6.2022, E 2681/2021; u.a.) und den Eltern eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; uvm).
Die Aufrechterhaltung des Kontakts allein bzw. überwiegend mittels moderner Kommunikationsmittel soll daher lediglich die Ausnahme sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich aber vor, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden bedeutsamen öffentlichen Interessen daran, dass dieser das Bundesgebiet verlässt, die Trennung von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (und umgekehrt) hinzunehmen hat.
Fest steht auch, dass diese ihren Vater in den Ferienzeiten regelmäßig besuchen können und auf diese Art ihren persönlichen Kontakt zum Vater weiterhin pflegen und ihre Beziehung dadurch auch intensivieren können. Wenngleich sich die Kindesmutter infolge beschränktem Urlaubsanspruchs durchgehend nur rund zwei Wochen in der Türkei aufhalten kann, so steht einem längerfristigen Aufenthalt der Kinder alleine beim Vater nichts im Wege. Auch ist anzunehmen, dass die übrigen in der Türkei wohnhaften Verwandten mütterlicherseits und väterlicherseits, zu welchen ein sehr gutes Verhältnis besteht, bei einem Aufenthalt der Kinder unterstützend eingreifen können und werden.
Darüber hinaus besteht gegenständlich aber jedenfalls auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel, mit deren Umgang die Familie jedenfalls vertraut ist. So pflegen sie Großteils auf diese Art ihren Kontakt zu den in der Türkei wohnhaften Verwandten. Auch handelt es sich bei den drei Kindern um keine Kleinkinder mehr, bei welchen nach hg. Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel als nicht bzw. kaum möglich angesehen wird (siehe u.a. VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; VwGH 18.1.2023, Ra 2020/22/0269; VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042, wonach mit einem sechsjährigen Kind die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist; idS implizit auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128).
Die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder scheint bei einer Trennung vom Vater daher nicht beeinträchtigt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes scheint aber auch ein Umzug der gesamten Familie in die Türkei, sohin die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei, möglich und zumutbar.
Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau sind in der Türkei geboren und aufgewachsen. So verließ der Beschwerdeführer die Türkei im Alter von 19 Jahren, seine Ehefrau sogar erst im Alter von 26 Jahren. Wenngleich sie sich in der Türkei seit ihrem Umzug nach Österreich lediglich regelmäßig zu Urlaubs- und Besuchszwecken aufgehalten haben, so sind sie mit der türkischen Kultur, den türkischen Traditionen und dem Leben in der Türkei bestens vertraut und dort sozialisiert (vgl. u.a. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, wonach Fremde, welche ihre Heimat im Erwachsenenalter verlassen haben, dort unbestritten sozialisiert sind).
Dies hat auch für die in Österreich geborenen Kinder zu gelten, welche in einem Türkischhaushalt aufwachsen und deren Muttersprache türkisch ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei ein soziales Netzwerk an Freunden hat. Darüber hinaus lebt ihre gesamte Familie in der Türkei, worunter sich auch gleichaltrige Kinder befinden. Es sind eben diese Kinder, welche auch einen großen Beitrag zur Sozialisation der Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei spielen werden.
Aufgrund des aufrechten regelmäßigen und sehr guten Kontakts zur Verwandtschaft in der Türkei ist davon auszugehen, dass ihre Familien sie bei der (Wieder-)Eingewöhnung in der Türkei sowie bei der Wohnungssuche, Schulsuche (infolge gleichaltriger Kinder der Geschwister ist anzunehmen, dass diese sich mit dem Schulsystem in der Türkei auskennen), Jobsuche unterstützen werden. Ebenso ist anzunehmen, dass diese zu Beginn bei ihren Verwandten wohnen können.
In finanzieller Hinsicht wird es auch der Ehefrau gelingen, rasch einen Beruf in der Türkei zu finden. Ein zukünftiger Arbeitgeber wird von ihren in Österreich gesammelten Erfahrungen und ihren Sprachkenntnissen profitieren. Es wird der Familie daher gelingen, in der Türkei rasch selbsterhaltungsfähig zu sein.
Die Kinder werden in der Türkei daher umsorgt und geregelt aufwachsen. Eine soziale und schulische Eingliederung ist möglich und zumutbar. Ihren Kontakt zu Österreich müssen sie nicht gänzlich abbrechen. So können sie sich weiterhin in der Urlaubszeit in Österreich aufhalten und ihren Kontakt zu Freunden mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Ihrem Hobby, dem Fußball spielen, können die Kinder auch in der Türkei nachgehen.
Wenngleich sich der älteste Sohn mit seinen 12 Jahren grundsätzlich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet (dieses wird nach hg. Rechtsprechung idR. bis 11 Jahren angenommen; vgl.: VfGH 10.3.2011, B 1565/10; VfGH 7.10.2014, U2459/2012; VwGH 19.9.2012, 2012/22/0143; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055; uvm), so rechtfertigen die obigen Ausführungen dennoch die Verlegung des Aufenthalts der gesamten Familie in die Türkei (vgl. nämlich u.a. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt).
Darüber hinaus legt die Annahme einer „grundsätzlichen“ Anpassungsfähigkeit bis zum Alter von 11 Jahren keine starre Grenze dahingehend fest, dass für jüngere Kinder in jedem Fall und für ältere Kinder keinesfalls eine Anpassung im Heimatland erfolgen kann. Würde man eine fixe Grenze annehmen, so würde dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter im Einzelfall konterkarieren.
Vielmehr kommt es – wie auch der Beschwerdeführer bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz bezugnehmend auf den Bericht der Kindeswohlkommission vom 13.7.2021 ausführt – auf eine Beurteilung im Einzelfall an (siehe auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211, wonach im Einzelfall eine Anpassungsfähigkeit eines 12 Jahre alten Kindes angenommen wurde, weil dieses im Heimatland u.a. weiter in der Obsorge seiner Mutter sein wird; siehe u.a. auch VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach auch der VwGH von der „grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit“ ausgeht, jedoch eindringlich darauf hinweist, dass die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt; vgl. auch den Bericht der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls im Asyl- und Fremdenrecht vom 13.7.2021, Rz 662 ff).
Selbst wenn man jedoch eine fehlende Anpassungsfähigkeit der- bzw. eines der Kinder anzunehmen hat (dies ist gegenständlich im Einzelfall infolge der engen familiären und kulturellen Anknüpfungspunkte nach ha. Ansicht nicht der Fall), so ist infolge gravierender Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm deshalb ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls hinzunehmen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des VwGH vom 27.4.2023, ..., wonach die Beeinträchtigung des Kindeswohls sowie eine familiäre Trennung hinzunehmen ist; zu einem zulässigen Eingriff in das Familienleben infolge Straffälligkeit siehe auch EGMR 25.4.2017, Krasniqi v Österreich, Appl. No. 41697/12, wonach es der Fremde selbst war, der eine gewisse Störung seines Familienlebens verursacht hat, indem er wiederholt straffällig wurde; oder
EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Appl. No. 46410/99).
3.5.8. Zum Privatleben und dem Grad in der Integration in Österreich:
Abgesehen von seiner sprachlichen Integration und seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich die Integration des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin als schwach ausgeprägt.
So verlegte er zunächst zu Studienzwecken seinen Wohnsitz nach Österreich, wobei er sein Studium nicht abschloss. Sein in AP. absolviertes Fernstudium begründet keine nennenswerte Integration in Österreich.
In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer auch vor seiner Inhaftierung nicht nachhaltig integriert bzw. in den österreichischen Arbeitsmarkt über eine längere Zeitspanne hindurch eingegliedert.
So war er legal – beginnend mit 24.9.2004 – lediglich tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei X. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Besonders ins Gewicht fällt, dass diese lückenhaften und sporadischen Berufstätigkeiten – welche geprägt von Zeiten von Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Sozialleistungen waren – nicht auf fehlende Jobangebote oder auf gesundheitliche Gründe des Beschwerdeführers zurückzuführen waren, sondern zu einem großen Teil auf seine fehlende Arbeitsmoral sowie Unzufriedenheit mit seinen Jobs.
Dass der Beschwerdeführer – wie er selbst in der Verhandlung am 21.3.2025 angab – „schwarz“ gearbeitet hat, vermag keine berufliche Integration begründen, sondern zeugt von einer Umgehung ausländerbeschäftigungsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften.
Er präferierte das vereinsmäßige Fußball spielen, jedoch auf Amateur- bzw. Hobbybasis.
Wenngleich sich die Jobsuche nach langjähriger Haft nach allgemeinen Erfahrungswerten als schwierig erweist, so wird die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025, wonach es ihm bei der AE. GmbH nunmehr sehr gut gefalle durch die Fortsetzung seiner neuerlichen kurzfristigen (geringfügigen) Berufstätigkeiten relativiert. So gab er bspw. auch seinen Beruf bei der Y. GmbH (21.3.2023-5.5.2023) infolge zu langem Anfahrtsweg wieder auf (siehe auch eine WhatsApp Nachricht der AB. GmbH, welche der Stellungnahme vom 7.11.2024 angeschlossen ist, wonach der Job auch nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprochen habe).
Weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine nachhaltige Verfestigung und Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vor.
Der in Haft am 4.5.2022 absolvierte Lehrgang Lagerlogistik sowie die derzeit aktive Teilnahme an schulischen Veranstaltungen der Kinder führen zu keiner derart wesentlichen Verstärkung seiner Integration, dass sie seine Straffälligkeit aufwiegen könnten.
Eine weitere regelmäßige und aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Vereinen, Organisationen, ehrenamtliche Tätigkeiten) hat sich nicht ergeben. Sporadisch besucht er die Moschee.
Der Kontakt zu Freunden in Österreich – Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern wurden nicht vorgebracht – erfährt durch gegenständliche Entscheidung zwar eine Lockerung, doch kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Besuchen in der Türkei aufrechterhalten werden.
Stellt man sein in Österreich geführtes Privatleben und seine Integration (Deutschkenntnisse, Berufstätigkeit, Fortbildung, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) seiner auffallenden und in Form besonders hoher krimineller Energie gegebenen Kriminalität gegenüber, so ist ein Eingriff in sein Privatleben im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls weiterhin gerechtfertigt (zu einem gerechtfertigten Eingriff in Folge Straffälligkeit siehe z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99).
Eine gewichtende Gegenüberstellung des herausragenden öffentlichen Interesses an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung geht somit zulasten des Beschwerdeführers aus.
Die belangte Behörde ging nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Recht und mit gutem Grund davon aus, dass die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels wegen der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehenden beträchtlichen gegenwärtigen hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist.
Gegenständlich wiegt das öffentliche Interesse daran, die Fehlentscheidung der MA 35, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel zu erteilen, durch eine Nichtigerklärung zu korrigieren, daher besonders hoch.
Die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels, sohin der Eingriff in die durch die Titelerteilung erworbenen Rechte, erweist sich daher als rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer verliert daher mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses („ex nunc“) sein Aufenthaltsrecht für Österreich. Dieser ist daher angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen.
4. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständliche Beurteilung beruht auf einer Einzelfallentscheidung dahingehend, ob sich eine Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels als verhältnismäßig erweist. Die Leitlinien dieser Entscheidung sind hingegen höchstgerichtlich abgesteckt.
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