LVwG W VGW-042/095/1575/2025

VGW-042/095/1575/2025Tribunal administratif régional31 mars 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsgerüst, Absturzgefahr, Kontrollsystem, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/095/1575/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.042.095.1575.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

(Schriftliche Ausfertigung des am 21.3.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.1.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe folgender Änderungen abgewiesen:

Die Tatanlastung im Spruch lautet:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 23.5.2024 gegen 8:15 Uhr auf der Baustelle in Wien, E., nicht dafür gesorgt hat, dass Gerüste nur dann benützt werden, wenn diese den Anforderungen an Gerüste voll entsprechen, weil der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., geb. ..., im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit ein verfahrbares Gerüst benützte, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprochen hat, weil dieses für eine Arbeitshöhe von ca. 2,4m vorgesehene Gerüst bei der Gerüstlage auf einer Längsseite mit keinen Wehren versehen war, wenngleich aufgrund auf diesem Arbeitsgerüst Absturzgefahr von einer Höhe von ca. 2,4m bestand.“

Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten:

„§ 62 Abs. 4 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 408/2009, iVm § 58 Abs. 3 BauV, idF BGBl. II Nr. 408/2009, iVm § 7 Abs. 2 Z 4 BauV, idF BGBl. II Nr. 77/2014, iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017, iVm § 118 Abs. 3 ASchG, idF BGBl. I Nr. 60/2015“.

Die gesetzliche Grundlage der Strafe lautet:

„§ 130 Abs. 5 Z 1 zweiter Strafsatz ASchG, idF BGBl. I Nr. 126/2017“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 332,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 22.1.2025 verhängte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 62 Abs. 4 BauV bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden und setzte gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 166,– fest.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des BF.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Am 21.3.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF, die C. GmbH und das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten geladen wurden; die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung haben der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilgenommen. Als Zeuge befragt wurde Herr H. I.. Weitere Zeugen wurden von den Parteien nicht beantragt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

5. In der Folge beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Feststellungen

1. Der BF ist seit dem 1.7.2023 Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse.

2. Am 23.5.2024 gegen 8:15 Uhr benützte der Arbeitnehmer der C. GmbH, Herr F. G., geb. ..., ein (freistehendes) verfahrbares Standgerüst zum Arbeiten auf der Baustelle in Wien, E.. Auf dieser Baustelle war die C. GmbH beim Abbau der Elektroinstallationen einer abzubauenden temporären Halle tätig. Die Arbeitshöhe dieses Gerüsts (nämlich auf der einzigen Gerüstlage dieses Gerüsts), das sich in dieser Halle befand, betrug ca. 2,4m. Der Arbeitnehmer schwang sich seitlich von der Schmalseite aus auf den Gerüstbelag, wobei das Gerüst dabei umkippte und der Arbeitnehmer in die Tiefe stürzte. Auf einer Längsseite des Gerüsts waren im Zeitpunkt des Unfalles keine Wehren angebracht. Das Gerüst wurde von der J. GmbH geliefert. Von Seiten der C. GmbH sind nur der BF sowie der Sicherheitsbeauftragte dieser Gesellschaft, Herr H. I., intern befugt, Gerüste abzunehmen. Im vorliegenden Fall war jedoch weder der BF noch Herr I. vor dem Unfall vor Ort, um dieses Gerüst abzunehmen. Folglich hatte der verunfallte Arbeitnehmer dieses Gerüst für seine berufliche Tätigkeit ohne vorherige Abnahme zu verwenden.

3. Der verunfallte Arbeitnehmer hat von der C. GmbH eine Sicherheitseinschulung erhalten. Zudem schult diese ihre Arbeitnehmer regelmäßig und nimmt auch durch den Sicherheitsbeauftragten, Herrn H. I., regelmäßig Kontrollen vor.

4. Welche konkreten Personen durch welche konkreten, genau festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften präventiv sowie sanktionierend im konkreten Fall tätig zu werden hatten und wem gegenüber entsprechende Berichts- und Anordnungspflichten bzw. -befugnisse bestanden, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, welche Rolle dem BF in diesem System generell und in Bezug auf die vorliegende Baustelle zukommt. Der BF erachtete sich nicht für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zuständig, weil es im Unternehmen der C. GmbH einen Sicherheitsbeauftragten gibt.

5. Der BF wies im Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter auch eine betreffend eine Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 87 Abs. 3 BauV (Beginn Tilgung: 14.1.2023).

6. Der BF weist ein monatliches Einkommen in Höhe von € 3.000,– netto auf. Er ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den gesamten Gerichts- und Verwaltungsakt sowie die Angaben der Parteien sowie des Zeugen H. I. in der mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen:

1. Die Feststellungen zu Punkt II.1. stützen sich auf einen vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Firmenbuchauszug der C. GmbH.

2. Die Feststellungen zu Punkt II.2. stützen sich auf nachstehende Umstände:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Baustellentätigkeit der C. GmbH fußt auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 3.6.2024, der Meldung der LPD Wien vom 23.5.2024 und den Angaben des Zeugen I. im (nicht gegen den BF geführten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dass der verunfallte Arbeitnehmer der C. GmbH (diese Eigenschaft ergibt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug) ein Gerüst am 23.5.2024 benützt hat, von diesem gestürzt ist und sich dabei schwer verletzt hat (offener Unterschenkelbruch), stützt sich auf die Angaben des BF im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach es an der gegenständlichen Örtlichkeit nur das Gerüst gegeben habe, von wo aus der Arbeitnehmer hätte zu Sturz kommen können; weiters auf die Angaben des Zeugen I. in der mündlichen Verhandlung, wonach er ca. eine Stunde nach dem Unfall vor Ort gewesen sei und das umgestürzte Gerüst sowie einen Blutfleck daneben gesehen habe. Zudem hat der BF zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der verunfallte Arbeitnehmer dieses Gerüst benützt hat. Aus der Lichtbildbeilage der LPD Wien vom 23.5.2024 sind die Verletzungen des Arbeitnehmers bildlich dokumentiert und in der Meldung der LPD Wien vom 23.5.2024 auch schriftlich festgehalten.

Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Unfallort stützen sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 3.6.2024 sowie die Meldung der LPD Wien vom 23.5.2024.

Dass es sich um ein verfahrbares Standgerüst gehandelt hat, stützt sich unter anderem auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die vorgesehene Arbeitshöhe dieses Gerüsts ca. 2,4 m betragen hat. Ebenfalls bestätigt wurde vom BF, dass das Gerüst bei der einzigen Gerüstlage dieses Gerüsts nicht auf beiden Längsseiten mit Wehren ausgestattet war. Ob der verunfallte Arbeitnehmer im Vorfeld des Unfalles selbst die Wehren abmontiert hat (Angabe BF) oder ob der verunfallte Arbeitnehmer das Gerüst vor der Verwendung nicht verändert hat (wie dies der Zeuge I. von einem Gespräch mit dem verunfallten Arbeitnehmer berichtet hat), ist vorliegend nicht relevant, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls auf einer Längsseite dieses Gerüsts keine Wehren angebracht waren; ein nachträgliches Abbauen der Wehren durch den Arbeitnehmer ist bereits faktisch mit Blick auf den durch das Umkippen des Gerüsts erlittenen offenen Unterschenkelbruch ausgeschlossen.

Dass sich der verunfallte Arbeitnehmer seitlich von der Schmalseite auf den Gerüstbelag geschwungen hat und das Gerüst dabei umgekippt ist, stützt sich auf die Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 13.8.2024 und in der Beschwerde. Zudem hat dies der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung so geschildert, nachdem er mit dem verunfallten Arbeitnehmer darüber gesprochen hatte.

Dass Gerüste (eigentlich) zuerst vom BF oder von Herrn I. überprüft werden müssen, bevor die anderen Arbeitnehmer diese verwenden dürfen, stützt sich ebenso auf die Angaben des BF und des Zeugen I. in der mündlichen Verhandlung wie der Umstand, dass das verwendete Gerüst weder vom BF noch von Herrn I. überprüft wurde. Dass der verunfallte Arbeitnehmer das Gerüst ohne vorherige Abnahme zu verwenden hatte, stützt sich auf die Angaben des Zeugen I., die dieser im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge in Bezug auf das zunächst gelieferte, aber wegen offenkundigen Mängeln nicht übernommene Gerüst angegeben hat; aus dieser Angabe ist erkennbar, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit einem Lehrling das (in der Folge gelieferte und ohne Abnahme durch den BF oder Herrn I. übernommene) Gerüst für die Arbeiten auf dieser Baustelle zu verwenden hatten. Zudem hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag auf der Baustelle keine Tätigkeiten mit dem Gerüst zu verrichten gehabt hat.

3. Die Feststellungen zu Punkt II.3. stützen sich auf die Angaben des BF sowie des Zeugen I. in der mündlichen Verhandlung.

4. Die Feststellungen zu Punkt II.4. stützen sich darauf, dass dies vom BF nicht entsprechend dargelegt wurde. Insbesondere in Bezug auf den BF wurde kein Vorbringen erstattet, aus dem ersichtlich ist, welche Rolle diesem dabei zukommt. Vielmehr zeigt seine Angabe in der Beschwerde („Nachdem im Unternehmen der C. GmbH es einen Sicherheitsbeauftragten gibt, war dieser für die Einhaltung der Sicherheitsstandards zuständig und nicht der Beschwerdeführer.“), dass dem BF nicht einmal bewusst ist, dass er als zur Vertretung nach außen Berufener letztlich für die Einhaltung auch der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

5. Die Feststellungen zu Punkt II.5. stützen sich auf eine vom Verwaltungsgericht Wien abgefragte Auskunft der belangten Behörde.

6. Die Feststellungen zu Punkt II.5. stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand

1.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,– bis € 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,– bis € 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den Bestimmungen der BauV zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die BauV als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 2 BauV liegt Absturzgefahr u.a. vor an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht (Z 2) sowie an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe (Z 4).

Gemäß § 8 Abs. 1 BauV sind geeignete Absturzsicherungen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen (Z 1) oder Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen (Z 2).

Gemäß § 58 Abs. 1 BauV sind Arbeitsgerüste Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Gemäß § 58 Abs. 3 BauV müssen bei Arbeitsgerüsten bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 BauV die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 BauV versehen sein.

Gemäß § 59 Abs. 1 BauV sind Schutzgerüste Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

Gemäß § 62 Abs. 4 BauV darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden.

1.2. Bei dem auf der gegenständlichen Baustelle benützten, verfahrbaren Standgerüst handelt es sich unstrittig um ein Arbeitsgerüst iSd § 58 Abs. 1 BauV und nicht um ein Schutzgerüst iSd § 59 Abs. 1 BauV. Auf diesem Gerüst befand sich auf ca. 2,4m Höhe die einzige Gerüstlage und somit die vorgesehene Arbeitshöhe. Die Absturzhöhe von diesem Gerüst betrug folglich mehr als zwei Meter iSd § 7 Abs. 2 Z 4 BauV. Gemäß § 58 Abs. 3 BauV hätte die Gerüstlage bei diesem Gerüst daher mit Wehren iSd § 8 BauV versehen werden müssen. Weil es sich um ein freistehendes Gerüst handelt, hätten die Wehren daher auch auf beiden Längsseiten angebracht werden müssen.

Diese Vorgabe wurde am 23.5.2024 gegen 8:15 Uhr nicht beachtet, als der Arbeitnehmer der C. GmbH, Herr F. G., das Gerüst benützte. Weil ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden darf, ist der objektive Tatbestand des § 62 Abs. 4 BauV vorliegend erfüllt. Ob das Nichtanbringen von Wehren für den Unfall kausal war, ist mit Blick auf die Vorschrift des § 62 Abs. 4 BauV nicht relevant. Angemerkt sei dennoch: Ein seitliches Schwingen von der Schmalseite auf einen mit Wehren versehenen Gerüstbelag wäre nicht (so einfach) möglich gewesen, weshalb die fehlenden Wehren für den Unfall kausal waren.

Als der zur Vertretung nach außen Berufene Geschäftsführer der C. GmbH ist der BF gemäß § 9 Abs. 1 VStG für diese Übertretung verantwortlich. Er hat es nämlich am Firmensitz unterlassen, die oben dargestellte, gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung zu setzen.

1.3. Bei der dem BF angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Es ist nichts hervorgekommen, was darauf schließen lässt, dass es dem BF nicht zumutbar gewesen wäre, am 23.5.2024 dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst nur dann benützt wird, wenn das Gerüst den Anforderungen an Gerüste voll entspricht.

Bei einer Haftung nach § 9 VStG kann das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person zwar ausschließen, allerdings obliegt es dem Beschuldigten, dieses System im Einzelnen darzulegen (vgl. nur VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 31.1.2023, Ra 2023/02/0013). Ein effektives Kontrollsystem in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Entscheidend ist (zusammengefasst), ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (siehe nur VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Ein das Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem wurde vom BF aber nicht dargetan:

Der BF hat zwar dargelegt, dass im Unternehmen einige Kontrollmaßnahmen, u.a. Einschulungen und Unterweisungen, eingerichtet wurden. Der BF hat aber insbesondere nicht dargelegt, welche konkreten Personen innerhalb der im Unternehmen bestehenden Weisungskette in systematischer Weise konkret zur Vornahme welcher spezifischen präventiven Maßnahmen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu welchen Zeitpunkten und zur Vornahme welcher konkreten Kontrollmaßnahmen zu welchen Zeitpunkten in Bezug auf die Tätigkeit auf der vorliegenden Baustelle verpflichtet waren und welche konkrete Rolle dem BF als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter in diesem System zugekommen ist (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/02/0176). Wenn dem BF nicht einmal bewusst ist, dass er als zur Vertretung nach außen Berufener letztlich für die Einhaltung auch der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist („Nachdem im Unternehmen der C. GmbH es einen Sicherheitsbeauftragten gibt, war dieser für die Einhaltung der Sicherheitsstandards zuständig und nicht der Beschwerdeführer“), so ist bereits in dieser Hinsicht nicht einmal klar, ob dem BF überhaupt eine – aktive – Rolle als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter zugekommen ist. Zudem wurde im vorliegenden Fall das gelieferte und vom verunfallten Arbeitnehmer zu verwendende Gerüst weder vom BF noch von Herrn I. abgenommen, obwohl nur diese betriebsintern zur Abnahme von Gerüsten befugt sind.

Angemerkt sei schließlich, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (wie dies der BF behauptet) ein Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der hier maßgebenden Regelungen sicherzustellen, wobei das etablierte Kontrollsystem – um wirksam sein zu können – dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).

Im Ergebnis ist daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen.

2. Zur Strafbemessung

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den BF wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 1.660,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 18 Stunden verhängt.

2.2. Der gesetzliche Strafrahmen des § 130 Abs. 5 Z 1 zweiter Strafsatz ASchG sieht – im Wiederholungsfall – die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 333,– bis € 16.659,– vor.

Das vorliegend geschützte Rechtsgut, nämlich das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, ist als besonders gewichtig anzusehen (vgl. VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061). Das durch die übertretenen Normen geschützte Rechtsgut wurde im vorliegenden Fall in enormem Ausmaß geschädigt, zumal die Übertretung einen Arbeitsunfall mit erheblichen Verletzungsfolgen nach sich gezogen hat (siehe VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher als erheblich anzusehen.

Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, zumal ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht festgestellt wurde (siehe zB VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF sind als durchschnittlich zu werten.

Milderungsgründe sind mangels absoluter Unbescholtenheit des BF im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie Erschwerungsgründe. Die einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG ist nicht erschwerend zu werten, weil diese bereits strafsatzbegründend ist (siehe VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141).

2.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Strafrahmens sowie im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung erweist sich die verhängte Geldstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen und zudem erforderlich, um den BF zukünftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich ohnedies als gering bemessen, weshalb diese ebenfalls nicht zu reduzieren ist.

3. Zu den sonstigen Aussprüchen

3.1. Der Kostenausspruch gründet auf die angeführte Gesetzesstelle.

3.2. Die Spruchkorrekturen betreffen eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften bzw. der Strafsanktionsnorm ohne Austausch des Tatvorwurfes (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086 mwN; vgl. auch VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) sowie die Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, wobei fallbezogen mit der Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Paragraphen vor dem Tatzeitpunkt das Auslangen gefunden werden kann (siehe VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328); weiters eine Präzisierung des Tatvorwurfes innerhalb des durch die erste Verfolgungshandlung gesteckten Rahmens (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033), eine Bereinigung des Spruchs um für die Tatanlastung nicht erforderliche Elemente sowie eine Ergänzung des Haftungsausspruches dahingehend, dass die C. GmbH auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem BF haftet.

Im Vergleich zur mündlich verkündeten Entscheidung wurde zudem ein Schreibfehler in der Tatanlastung („Absturzgefahr von einer Höhe von ca. 2,4m“) ohne Änderung des normativen Inhalts korrigiert (zur Zulässigkeit solcher Änderungen siehe zB VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558).

3.3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem an der nicht als uneinheitlich anzusehenden, in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die Rechtslage im Hinblick auf die angewendeten Bestimmungen des ASchG und der BauV eindeutig.

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