LVwG W VGW-001/022/14669/2024

VGW-001/022/14669/2024Tribunal administratif régional31 mars 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Anzeigepflicht, Versammlung, Voraussetzung, gekürzte Ausfertigung, Aufhebung, Einstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/022/14669/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.022.14669.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. LEHNER über die Beschwerde des Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.9.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.3.2025,

zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Nationalratswahl 2024 – Partei „C.“ … welche am 3.9.2024 von 10:25 Uhr bis 10:40 Uhr am D.-platz … veranstaltet worden sei, unterlassen habe, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Es ist erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 3.9.2024 von 10:25 Uhr bis 10:40 am D.-platz … aufgehalten hat. Während dieser Zeit hielt er eine etwa fünf Minuten lange Rede zum Thema „Asylpolitik“ und beantwortete Fragen von anwesenden Medienvertretern. Dabei stand der Beschwerdeführer neben einem mehrere Quadratmeter großen Plakat, das auf der Ladefläche eines Kleintransporters montiert war und das den Slogan „…“ trug. Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden von zumindest einer Person auf Video aufgenommen und später über die Kanäle der wahlwerbenden Partei „C.“ auf sozialen Medien verbreitet. Außerdem wurden Aufnahmen des Beschwerdeführers zur Gestaltung von Beiträgen im ORF herangezogen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am D.-platz und die dortige Interaktion mit Medienvertretern diente nur dem Zweck die politischen Anliegen des Beschwerdeführers aufzunehmen und sie im Anschluss daran über Medien bzw eigene Kanäle einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Neben dem Beschwerdeführer und dem Fahrer des Kleintransporters waren noch drei Personen anwesend, die Bild- und Tonaufnahmen vom Beschwerdeführer anfertigten, sich aber ansonsten nicht am Geschehen beteiligten. Bei Passanten erregte der Vorfall kaum Aufsehen.

Die Feststellungen zum Ablauf des Geschehens gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Anzeigenlegers sowie auf das Video, das im Zuge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers am D.-platz angefertigt wurde und noch immer auf der Plattform „Youtube“ abgerufen werden kann (https://www.youtube.com/...). Dass die beschriebene Aktion dem Anfertigen von Videomaterial diente ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und scheint auch deshalb schlüssig, als zum angelasteten Tatzeitpunkt der Wahlkampf zur Nationalratswahl 2024 im Gange war und der Beschwerdeführer als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei in Erscheinung trat.

Der Verfassungsgerichtshof (zB VfSlg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966, 5415/1966, 8685/1979, 9783/1983, 10443/1985, 10608/1985, 10955/1986; VfGH 12.3.1988 B 926/87, 21.6.1988 B 74/88 und 8.10.1988, B 281/88) wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann als Versammlung iS des VersG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Geht es einer Person ausschließlich darum, anderen Personen seine Meinung mitzuteilen, nicht aber darum, diese Meinung mit anderen Personen zu erörtern und sie zu einer gemeinsamen Aktion zu veranlassen, so liegt kein gemeinsames Wirken im Sinne dieser Rechtsprechung vor (vgl. VfSlg. 12.161/1989).

Die primäre Absicht des Beschwerdeführers bestand darin, Filmaufnahmen von seinen politischen Ansichten anzufertigen um diese im laufenden Wahlkampf zu nutzen, und nicht darin, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (wie Debatte, Diskussion oder Manifestation) zu bewegen. Die anwesenden Personen verfolgten das Ziel Bild- und Tonaufnahmen vom Beschwerdeführer anzufertigen. Eine wechselseitige Interaktion, die über ein Interview hinausging, war weder intendiert noch fand eine solche statt.

Da keine Versammlung vorlag, war der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet eine solche spätestens 48 Stunden vor der Abhaltung anzuzeigen. Da der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, ist der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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