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VGW-031/046/11282/2024•LVwG W VGW-031/046/11282/2024
VGW-031/046/11282/2024Tribunal administratif régional21 mars 2025
Ortsabwesenheit, Arztbesuch, Zustellung, Beschwerdefrist, Beweiswürdigung, Meldungsleger, Begriff des Lenkens, Zweifelsgrundsatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED aufgrund des Vorlageantrags des Herrn Ing. A. B. betreffend die Beschwerde-vorentscheidung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 30.07.2024, Zl. ..., mit welcher die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 28.05.2024 zur Zl. ..., als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 4.3.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2024 behoben und der Beschwerde stattgegeben, indem das ange-fochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, am 25.4.2024 das im Spruch bezeichnete Kraftfahrzeug in 1230 Wien, Bendagasse 4 gelenkt zu haben, ohne im Besitz gültigen Lenkerberechtigung zu sein.
Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 4.6.2024 für den Beschwerdeführer ab 5.6.2024 am Postamt zur Abholung bereitgehalten. Am 11.6.2024 wurde es vom Beschwerdeführer am Postamt abgeholt. Am 5.7.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2024 als verspätet zurückgewiesen wurde.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (5.6.2024 bis 11.6.2024) orts-abwesend gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren begründete er dies näher und gab an, er sei alt und krank und habe sich im Juni 2024 bei seinem Bruder in C. aufgehalten, von dem er gepflegt worden sei. Die Ortsabwesenheit habe er der Post gemeldet. Am 11.6.2024 sei er zum Zweck eines Arztbesuchs in Wien gewesen, habe im Briefkasten die Hinterlegungsverständigung vorgefunden und am Postamt das gegenständliche Straferkenntnis abgeholt. Der Beschwerdeführer legte auch seine Ortsabwesenheitsmeldung gegenüber der Post vor, der zu entnehmen ist, dass er seine Ortsabwesenheit von 2.4.2024 bis 30.9.2024 gemeldet hat. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Zustellung des Straferkenntnisses wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht schon am 5.6.2024 (erstmalige Bereithaltung des Straferkenntnisse zur Abholung am Postamt), sondern erst mit Behebung am 11.6.2024 bewirkt wurde. Die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist endete daher am 9.7.2024, sodass sich die am 5.7.2024 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2024 war daher zu beheben und hatte das Verwaltungsgericht über die Beschwerde inhaltlich abzusprechen.
In der Sache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Zwingende Tatbestandsvoraussetzung ist es daher, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.
Unter „Lenken“ ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs zu verstehen (siehe VwGH vom 22.5.1985, 84/03/0400 sowie zuletzt VwGH vom 26.4.2022, Ra 2022/02/0067).
In der Anzeige vom 25.4.2024 hat die Meldungslegerin festgehalten, sie habe den Beschwerdeführer „fahrend wahrgenommen“. Diese Wahrnehmung konnte sie allerdings im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Zwar sagte die Meldungslegerin zunächst aus, sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug aus einer Grundstücks-ausfahrt heraus auf die Straße gelenkt hat, widersprach aber in der Folge dieser Aussage, indem sie zu Protokoll gab:
„Ich muss meine Aussage insofern korrigieren, als ich nicht gesehen habe, dass der Beschwerdeführer aus der Ausfahrt herausfährt, sondern dass das Fahrzeug mit ihm am Steuer – da bin ich mir zu 100% sicher – auf der Bendagasse gestanden oder gefahren ist. Ob das Fahrzeug in Bewegung war, kann ich nicht mehr sicher sagen. Ich kann auch nicht mit Sicherheit sagen, ob der Motor lief oder die Zündung eingeschaltet war.“
Aufgrund dieser Aussage der Meldungslegerin kann zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Fahrersitz des im Straferkenntnis genannten Fahrzeugs gesessen ist, als Beweis dafür, dass er das Fahrzeug auch gelenkt hat, können die Wahrnehmungen der Meldungslegerin allerdings nicht herangezogen werden. Da zudem der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge D. ausgesagt hat, er habe damals das Fahrzeug aus der Einfahrt heraus auf die Bendagasse gelenkt und es dort mit angestecktem Schlüssel stehen lassen, es außer den Wahrnehmungen der Meldungslegerin keine weiteren, den Beschwerdeführer belastenden Beweise gibt und der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, kann nicht mit der für die Verhängung einer Strafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das im Spruch genannte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Es war somit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
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