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VGW-001/024/10936/2024•LVwG W VGW-001/024/10936/2024
VGW-001/024/10936/2024Tribunal administratif régional21 mars 2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Veranstaltung, Anwendungsbereich, Versammlung, gekürzte Ausfertigung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, C., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.06.2024, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Das Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 60,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Tagen und 14 Stunden, verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung
1. Von 29.09.2023, ca. 17:00 Uhr auf 30.09.2023, ca. 02:00 Uhr fand am D.-Platz, beim Denkmal auf der Seite des E. Museums, eine Veranstaltung (im weiteren Sinne, sohin sowohl Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz als auch nach dem Versammlungsgesetz umfassend) statt.
Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf den im Behördenakt einliegenden Bericht der LPD Wien vom 30.09.2023 und ist unbestritten.
2. Bei dieser Veranstaltung wurde elektronische Musik gespielt und zwar von ca. 17:45 Uhr bis ca. zum Ende der Veranstaltungen mit Ausnahme der Unterbrechungen durch die Ansprachen (siehe dazu sogleich).
Die Feststellung zu Punkt II.2. fußt auf den im Behördenakt einliegenden Bericht der LPD Wien vom 30.09.2023 und ist unbestritten.
3. Es befand sich ein Klein-LKW vor Ort, welcher als DJ-Pult diente. Zu Beginn war die Musik – subjektiv empfunden – noch leiser. Im Laufe des Abends wurde diese immer lauter.
Das DJ-Pult war grün beleuchtet.
Die Feststellung zu Punkt II.3. Satz 1 fußt auf dem im Behördenakt einliegenden Bericht der LPD Wien vom 30.09.2023 sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen F. G. (S 7 des VHP vom 15.01.2025).
Die Feststellung zu Punkt II.3. Satz 2 fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen. Es bestand kein Grund an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
4. Es war trotz der Lautstärke der Musik über den Verlauf der gesamten Veranstaltung möglich, sich zu unterhalten, insbesondere beim Informationsstand (siehe dazu sogleich).
Die Feststellung zu Punkt II.4. fußt auf dem im Behördenakt einliegenden Bericht der LPD Wien vom 30.09.2023 sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen F. G. (S 7 des VHP vom 15.01.2025). Auch der Zeuge BzI H. gab an, sich vorstellen zu können, dass eine Unterhaltung im unmittelbaren Umfeld der Infotische möglich gewesen sei.
5. Es gab bei der Veranstaltung auch einen Informationsstand, der durchgehend, von F. G., I. J. und K. B. betreut war. Zeitweise befanden sich auch mindestens zwei Personen beim Informationsstand. Auch der Beschwerdeführer hielt sich phasenweise beim Informationsstand auf. Es lagen an diesem Informationsstand QR-Codes mit links zu Informationsmaterial sowie Informationsmaterial in Papierform auf. Zu den Tätigkeiten an diesem Informationsstand wird auf die weiteren Feststellungen verwiesen.
Auf diesem Informationsstand wurden auch gratis Bierdosen ausgegeben; die Zeugin K. B., nicht aber die anderen Zeugen, hat dafür auch vereinzelt freiwillige Spenden akzeptiert, ohne diese aktiv eingefordert zu haben. Die Bierdosen wurden nicht im Austausch für das Unterschreiben der Petition ausgegeben; sie dienten jedoch als „Ice-Breaker“, um mit den Anwesenden in eine Diskussion zu kommen, im Rahmen derer auch versucht wurde, diese zu überzeugen, die Petition zu unterzeichnen. Es waren ca. 300 Menschen bei der Veranstaltung anwesend und es wurden ca. 300 Dosen Bier verschenkt.
Die Feststellung zu Punkt II.5. fußt auf der Lichtbildbeilage des im Behördenakt einliegenden Berichts der LPD Wien vom 30.09.2023, wobei im Bericht selbst nur die Rede ist von einem Stand, an welchem Bier ausgeschenkt wurde und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene BzI H. zu Protokoll gab, er habe Tische wahrgenommen, an denen Bier ausgeschenkt wurde, er habe jedoch nicht überprüft, was an diesen Tischen sonst noch passierte, weil es für ihn nicht erheblich gewesen sei.
Jedoch gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen K. B. und F. G. glaubhaft zu Protokoll, dass der Tisch als Informationsstand diente und auch durchgehen, streckenweise auch von mehr als einer Person, besetzt war. Auch der Zeuge I. J. machte diesbezüglich übereinstimmende Angaben, wirkte aber im Rahmen seiner Aussage nicht kompetent (Auf Frage, ob er wirklich eine konkrete Erinnerung daran habe, dass an diesem konkreten Abend auch fremde Personen eine Ansprache hielten, antwortete er: „Vermutlich“). Die Feststellung zu den QR-Codes und Infomaterial in Papierform ist aus den Lichtbildern im Akt ersichtlich; damit übereinstimmendes Vorbringen des Bf.
Zur Frage des „Freibiers“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ursprünglich angab, dass „jeder, der die Petition online unterzeichnet hat, eine Bierdose bekommen hat“. Auf nochmaliges Nachfragen antwortete der Beschwerdeführer zunächst ausweichend und führte dann aus, dass das Bier eine Art Ice-Breaker gewesen sei, um mit den Anwesenden ins Gespräch zu kommen. Es ist aber so, dass auch die einvernommenen Zeugen Herr F. G. und Frau K. B. glaubwürdig ausgeführt haben, dass das gratis ausgegebene Bier eine Art Ice-Breaker gewesen sei, um ins Gespräch zu kommen. Die Feststellung der verschenkten Dosen Bier fußt auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Zahl der Anwesenden fußt ebenso auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (Verweis auf Anzahl, welche die Petition an diesem Abend unterschrieben hat, im Rahmen der Beschwerde; siehe auch Beilage D. zur Gesamtanzahl der Unterzeichner).
6. Es haben an diesem Abend ca. 300 Menschen die Petition des Beschwerdeführers für mehr Begrünung im urbanen Raum unterzeichnet.
Beweiswürdigung: Einvernahme des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
7. Bei dem durchgehend betreuten Informationsstand fanden Diskussionen zum Thema Begrünung der Innenstadt und den damit zusammenhängenden Klimazielen zwischen den Betreuenden des Informationsstandes Herrn F. G., Frau K. B. und Herrn I. J. sowie dem Beschwerdeführer einerseits und Besuchern der Veranstaltung (Fremde und Freunde) andererseits statt. Die Teilnehmer tauschten sich auch untereinander aus. Im Zuge dessen wurde auch über die Petition für mehr Begrünung informiert. Diese Diskussionen dauerten vereinzelt auch 10 Minuten.
Beweiswürdigung: Einvernahme des Bf. und der Zeugen Herr F. G. und Frau K. B.. Diese erwiesen sich diesbezüglich als glaubwürdig. Auch ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nachvollziehbar, dass sich die Zeugin Frau K. B. sich an den Austausch und die Gespräche im Bereich des von ihr betreuten und daher in ihrem Fokus stehenden Info-Standes erinnern kann, an Ansprachen bzw. Durchsagen vom DJ-Pult hingegen nicht.
8. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der gesamten Veranstaltung 3 bis 4 mal eine Rede gehalten, die jeweils ungefähr 10 bis 15 Minuten gedauert hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwischendurch kürzere Ansagen gemacht. Während der Reden und Ansagen war die Musik unterbrochen.
Beweiswürdigung: Glaubwürdige Angabe des Bf.. Reden wurden vom DJ-Pult aus gehalten. Angaben des Zeugen F. G. und K. B. wichen davon im Wesentlichen nicht ab. Diese wirkten im Wesentlichen kompetent und glaubwürdig. Meldungsleger H. nicht durchgehend anwesend. BzI L. hatte keinerlei Erinnerungen mehr an die Veranstaltung.
9. Auf dem Kleinlastwagen befand sich ein Transparent „Mehr Grün statt Grau“ sowie ein Demorave-Banner.
Beweiswürdigung: Im Akt aufliegende Lichtbilder und damit übereinstimmende Aussage des Bf.
10. Es nahmen auch Passanten an der Veranstaltung teil. Die Veranstaltung wurde im Vorfeld über soziale Medien beworben. Sie wurde auch der Versammlungsbehörde angezeigt.
Beweiswürdigung: Glaubwürdiges Vorbringen des Bf. auch über Abstimmung im Internet Auch der Zeuge BzI H. führte aus, zwar keine Wahrnehmung dazu zu haben, ob auch Passanten an der Veranstaltung teilgenommen haben; die Lage der Veranstaltung habe sich dazu aber angeboten. Herr F. G. gab an, dass online leider nicht sehr viele Externe geworben werden könnten; jedoch seien bei der Veranstaltung auch Passanten hinzugestoßen und der Bf. führte aus, dass die Musik bezwecken solle, das Interesse der Passanten zu wecken. Die Feststellung zur Anzeige der Versammlung bei der Versammlungsbehörde fußt auf der im Akt einliegenden Anzeige.
III. Rechtliche Würdigung
Der Begriff der Versammlung selbst wird weder in § 1 VersG 1953, noch in Art. 12 StGG oder Art. 11 EMRK definiert, sondern wird dieser bereits vorausgesetzt (Vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] § 1 VersG Anm. 2.1). In seiner Judikatur definiert der VfGH eine Versammlung als Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht abgehalten wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Manifestation etc.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation zwischen den Zusammenkommenden entsteht (VfGH 28.09.2018, V1/2018; siehe auch Berka, Verfassungsrecht5 [2014] Rz 1498). Ob demgemäß eine Versammlung im obgenannten Sinne vorliegt richtet sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1499; VfGH 29.09.1989, B706/89; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Unter den Begriff der Versammlung fällt sohin ein breites Potpourri an Erscheinungsformen (siehe dazu näher Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 § 1 VersG Anm. 2.4.1 f.). Bspw. unterliegen diesem auch Zusammenkünfte mit musikalischen Elementen, sofern diese in der Absicht abgehalten werden die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen (Vgl. Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in Bachmann et. Al., Besonderes Verwaltungsrecht12 [2018] 611). Im Besonderen sind das Ansprechen von Passanten, die Zurverfügungstellung von Informationsmaterial oder die Einladung zu Diskussionen kennzeichnend für das Vorliegen einer Versammlung (vgl. hiezu jüngst VfGH 28.9.2018, V 1/2018). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Versammlung erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (so zB VfSlg. 11.935/1988).
Diese Rechtsprechung wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rezipiert (vgl. zuletzt VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Ausgehend von obigen Feststellungen und im Lichte der dargelegten Judikatur ist der vom Beschwerdeführer durchgeführte – so betitelte – „Demo Rave“ aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sowie des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG, und eben nicht als Veranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, zu qualifizieren.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes fallen Versammlungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG nicht in den sachlichen Anwendungsbereich jenes Gesetzes. Das „Versammlungsrecht“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG wird durch das Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953 (WV), in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2017 näher determiniert.
Dass im Rahmen der Kundgebung auch musikalische Darbietungen geboten wurden vermag der Kundgebung den Charakter einer Versammlung noch nicht zu nehmen.
Da der Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 2 Z 1 gegenständlich sohin nicht eröffnet ist, kann der Beschwerdeführer ein Gebot dieses Gesetzes denkmöglich nicht verletzt haben. Seine Bestrafung ist daher zu Unrecht erfolgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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