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VGW-031/019/1589/2024; VGW-031/019/923/2025•LVwG W VGW-031/019/1589/2024; VGW-031/019/923/2025
VGW-031/019/1589/2024; VGW-031/019/923/2025Tribunal administratif régional20 mars 2025
Bewilligung, Bauführung, Auflage, dingliche Wirkung, Bauführer, Einfriedung, Verkehrszeichen, Bescheidwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des 1. A. B. und der 2. C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 15. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2025,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 2., 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatanlastungen zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten haben:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, in Wien, E.-gasse 1-3, die Auflagen des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., eingehalten werden, weil der zur Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche vorhandene Bauzaun nicht blick- und staubdicht abgedeckt gewesen ist.“
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, in Wien, E.-gasse 1-3, die Auflagen des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., eingehalten werden, weil der Lagerbereich der Baustelleneinrichtungsfläche nicht mit einem fugendichten und tragfähigen Bodenbelag ausgelegt war.“
Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, in Wien, E.-gasse 2-4, die Auflagen des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., eingehalten werden, weil der zur Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche vorhandene Bauzaun nicht blick- und staubdicht abgedeckt gewesen ist.“
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 30,00.
Die übertretenen Rechtsvorschriften haben jeweils zu lauten:
§ 90 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I 39/2013 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I 154/2021 i.V.m. dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ....
Die Strafsanktionsnorm hat jeweils zu lauten:
§ 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I 154/2021
II. Der Erstbeschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von € 60,00 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnis hat der Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision für die beschwerdeführenden Parteien an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 1-3
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen den Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 verstoßen, weil die Einfriedung der Baustelleneinrichtung nicht mittels Bauzaun (Gitterfeld) blick- und staubdicht abgedeckt war.
2. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 1-3
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen den Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 verstoßen, weil die Baustelleinrichtungsfläche nicht mit rot-weißen Leitbaken (Hochformat), den Erfordernissen entsprechend, abgesichert war.
3. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 1-3
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen den Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 verstoßen, weil das Verkehrszeichen gem. § 52 Abs. 13b StVO „Halten und Parken verboten“ vorschriftswidrig aufgestellt wurde, da dieses durch das ursprüngliche permanente Verkehrszeichen verdeckt wurde und somit nicht den Vorschriften entsprach.
4. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 1-3
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen die Auflagen der Allgemeinen Bedingungen für Baustellen zu Punkt 7, welche Bestandteil des Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 sind verstoßen, weil Geräte sowie weiteres gelagertes Baumaterial nicht auf einen fugendichten und tragfähigen Bodenbelag ausgelegt waren. Im Gesamten Lagerbereich auf ONr. 1-3 war kein entsprechender Belag ausgelegt.
5. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 2-4
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen den Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 verstoßen, weil die Einfriedung der Baustelleneinrichtung nicht mittels Bauzaun (Gitterfeld) blick- und staubdicht abgedeckt war.
6. Datum/Zeit:22.06.2023 08:52 Uhr
Ort:Wien, E.-gasse 2-4
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufener – der Firma C. GmbH gegen den Bescheid der MA 46 zur Zahl ... vom 17.03.2023 verstoßen, weil das Verkehrszeichen gem. § 52 Abs. 13b StVO „Halten und Parken verboten“ vorschriftswidrig aufgestellt wurde. Diese befand sich hinter dem Bauzaun und entspricht daher nicht den Bescheidbedingungen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023
2. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023
3. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023
4. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023
5. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023
6. § 99 Abs. 3 lit. j StVO i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. Bescheid der MA 46 mit der Zahl ... vom 17.03.2023.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde zu jedem Spruchpunkt über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. j. Straßenverkehrsordnung 1960, eine Geldstrafe von € 100,00 (1 Tag 22 Stunden) verhängt und dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren auferlegt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Sachverhalt aus der Anzeige des Meldungslegers ergebe. Der Erstbeschwerdeführer sei für die Einhaltung der Bescheidauflagen verantwortlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Erschwerend seien mehrere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers zu werten gewesen. Ausgehend davon entspreche die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt und sei eher gering angesetzt worden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 64 Abs. 2 VStG.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führen darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – MA 46 vom 17. März 2023, Zl. ..., sich an die F. GmbH und nicht an die haftungsbeteiligte Gesellschaft gerichtet habe. Zwar sei die haftungsbeteiligte Gesellschaft hinsichtlich der Befahrung mit näher genannten Fahrzeugen in einem Spruchpunkt des Bescheides vom 17. März 2023 genannt; eine Zustellung des erwähnten Bescheides an die haftungsbeteiligte Gesellschaft sei aber nicht erfolgt, dies nicht einmal zur Kenntnisnahme. Die belangte Behörde habe den Erstbeschwerdeführer fälschlicherweise als Bescheidnehmer behandelt, auf die eigentliche Problematik der fehlenden Verantwortlichkeit sei im angefochtenen Straferkenntnis nicht eingegangen worden. Auch sei inhaltlich zu den einzelnen Spruchpunkten auszuführen, dass die einzelnen Vorwürfe ins Leere gehen würden. Ein Bauzaun könne nicht staub- und blickdicht ausgestaltet werden, die Baustelle sei mit Leitbaken abgesichert gewesen, die Verkehrszeichen seien nicht in einer Weise oder in einem Umfang verdeckt gewesen, die den Vorgaben widersprechen würden, und sei durch die vorhandene Kabelrolle keine „Gefährdung“ ausgegangen und sei ein fugendichter und tragfähiger Bodenbelag im Bescheid nicht explizit vorgeschrieben. Ferner seien der Erstbeschwerdeführer oder seine Mitarbeiter nicht ständig vor Ort und könnten die Baustelleneinrichtungsfläche nicht ständig überwachen. Abschließend wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss des Behördenaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer und der rechtsfreundliche Vertreter der BeschwerdeführerInnen teilnahmen. Im Zuge des Verfahrens erstatteten die BeschwerdeführerInnen ergänzende Stellungnahmen, in denen im Wesentlichen neuerlich ausgeführt wird, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., auf Antrag der F. GmbH erlassen worden sei, der Bescheid keine „quasidingliche“ Wirkung habe, zumal der Bescheid „personenbezogene Merkmale“ aufweise und von der Straßenverkehrsordnung keine dingliche Wirkung angeordnet sei. Daher seien die Auflagen aus diesem Bescheid für den Erstbeschwerdeführer auch nicht rechtsverbindlich und sei § 99 Abs. 3 lit. j StVO „verfassungskonform“ zu reduzieren, weil die haftungsbeteiligte Gesellschaft nicht Empfängerin des Bescheides gewesen sei. Die Auflagen des angefochtenen Bescheides seien nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, ob diese Spruchpunkt I. oder Spruchpunkt II. des Bescheides zuzuordnen seien und sei der Erstbeschwerdeführer auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter für die F. GmbH bestellt. In einer weiteren Stellungnahme wird neuerlich ausgeführt, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft lediglich zivilrechtlich als Auftragnehmer der F. GmbH fungiere, das im Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – MA 46 vom 17. März 2023 verliehene Recht nicht auf die haftungsbeteiligte Gesellschaft übergegangen sei und der Bescheid ohne Bezug auf eine Eigentümereigenschaft der F. GmbH an einer bestimmten Liegenschaft oder unter Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit der F. GmbH erlassen worden sei. Auch etwaige Verlängerungen der Berechtigung seien von den F. GmbH beantragt und an diese erteilt worden. Am Ende der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2025 wurde einer schriftlichen Erledigung zugestimmt.
II. Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 8. April 2014 der handelsrechtliche Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei (C. GmbH).
2. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – MA 46 vom 17. März 2023, Zl. ..., auf den auch im angefochtenen Straferkenntnis Bezug genommen wird, hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
I) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960
1. Gemäß § 90 Abs. 1 und 3 StVO in der geltenden Fassung werden folgende Arbeiten auf öffentlichen Straßen bewilligt, bzw. wird die Bewilligung erteilt, die öffentlichen Verkehrsflächen im ausgewiesenen Umfang unter nachstehenden Bedingungen benutzen zu dürfen:
Beschreibung der Arbeit, Antragsteller
Errichtung einer … durch die F. GmbH/ Wien,
G.-straße/ post.behoerde@....at.
[…]
Baustellenorte/Art der Arbeit/Beginn-Ende
Baustellenorte
Art der Arbeit
Beginn
Ende
[…]
J.)
E.-gasse von ONr. 1 bis ONr. 3
Baustelleneinrichtung
(953)
K.)
E.-gasse von Onr. 2 bis ONr. 4
Baustelleneinrichtung (953)
[…]
Baufirma/Baufirmen
Baufirma/
TätigkeitC. GmbH
[…]
Verantwortlicher Bauleiter/Tel. Nr.Herr A. B./[…]
Vorgeschrieben werden:
Die beigeschlossenen allgemeinen Bedingungen, welche Bestandteil dieses Bescheides sind.
[…]
Zu J.)
E.-gasse von ONr. 1 bis ONr. 3
Gehsteig, Parkstreifen
Baustelleneinrichtung (953), 20.03.2023 im Zeitraum bis 31.08.2023
Bedingungen und Auflagen:
[…]
3. Die Einfriedung der Baustelleinrichtungsfläche hat mittels Bauzaun (Gitterfelder) blick- und staubdicht zu erfolgen.
[…]
Verkehrszeichen:
3. die Baustelleneinrichtungsfläche ist/sind durch die Anbringung rot-weißer Leitbaken (Hochformat), den Erfordernissen entsprechend abzusichern.
4. Auf Seite und Länge sowie zur Freimachung der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche bzw. des Erstgehsteiges, soweit dieser vorgeschrieben ist, ist das Halten und Parken verboten (VZ § 52/13b StVO mit den Zusätzen „Anfang, „Ende“ und „gilt ab … von … bis …“).
E.-gasse von ONr. 2 bis ONr. 4
Gehsteig, Parkstreifen
Baustelleneinrichtung (953), 20.03.2023 im Zeitraum bis 31.08.2023
Bedingungen und Auflagen:
[…]
5. Die Einfriedung der Baustelleinrichtungsfläche hat mittels Bauzaun (Gitterfelder) blick- und staubdicht zu erfolgen. Nicht erforderlich im Bereich von geschlossenen Containern.
Verkehrszeichen:
4. Auf Seite und Länge sowie zur Freimachung der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche bzw. des Erstgehsteiges, soweit dieser vorgeschrieben ist, ist das Halten und Parken verboten (VZ § 52/13b StVO mit den Zusätzen „Anfang, „Ende“ und „gilt ab … von … bis …“).
Die „Allgemeinen Bedingungen“, welche der angefochtene Bescheid zu seinem Inhalt erklärt, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bedingungen
[…]
7. Um ein Beschädigung der Verkehrsfläche auszuschließen, ist die genehmigte Lagerfläche allenfalls mit einem fugendichten, tragfähigen Bodenbelag im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter (Magistratsabteilung 28) auszulegen.
[…].“
Dem Erstbeschwerdeführer war der Inhalt des Bescheides der Magistratsabteilung 46 vom 17. März 2023, Zl. ..., bekannt.
3. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Jahr 2023 Tiefbauarbeiten im ... Bezirk durchgeführt, wobei die Zeit der Bauausführung auch den 22. Juni 2023 umfasst hat. Baustelleinrichtungsflächen für diese Bauarbeiten waren (auch) in Wien, E.-gasse 1-3 und E.-gasse 2-4, eingerichtet.
Am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr war in Wien, E.-gasse 1-3 und E.-gasse 2-4, ein Bauzaun bei der dortigen Baustelleneinrichtungsfläche als Einfriedung aufgestellt, dieser war weder blick- noch staubdicht – etwa mit einer entsprechenden Plane – verkleidet (vgl. Lichtbilder 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Lichtbildbeilage zur Anzeige).
An der Adresse Wien, E.-gasse 1-3, war am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, ein Leitbaken vorhanden, der ungeachtet des Verkehrsschildes auch noch ausreichend wahrzunehmen ist (vgl. Lichtbild 1 der Lichtbildbeilage zur Anzeige).
An der Adresse Wien, E.-gasse 1-3, war am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO („Halten und Parken verboten“) vorhanden, welches nur in einem geringen Ausmaß durch die Stange eines weiteren Verkehrszeichens verdeckt war, und daher für Verkehrsteilnehmer noch ausreichend erkennbar war (vgl. Lichtbild 4 der Lichtbildbeilage zur Anzeige).
An der Adresse Wien, E.-gasse 1-3, war am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, die dortige Lagerfläche bei der Baustelleinrichtungsfläche mit keinem fugendichten oder tragfähigen Belag ausgestattet, obwohl entsprechendes (Bau-)Material (im konkreten Fall eine große Kabelrolle) auf der Lagerfläche vorhanden war (vgl. Lichtbild 5 und 6 der Lichtbildbeilage zur Anzeige).
An der Adresse Wien, E.-gasse 2-4, war am 22. Juni 2023, um 08:52 Uhr, ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO („Halten und Parken verboten“) vorhanden, welches für Verkehrsteilnehmer noch zu erkennen war (vgl. Lichtbild 9 der Lichtbildbeilage zur Anzeige).
4. Der Beschwerdeführer hatte im Tatzeitpunkt neununddreißig rechtkräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des § 99 Abs. 3 lit. j StVO, fünf Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG, siebzehn Vormerkungen wegen Übertretungen des Bundestatistikgesetzes, eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e i.V.m. § 57a Kraftfahrgesetz, drei Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes und zwei Übertretungen des Bundesstraßenmautgesetzes. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von € … und ist für drei Kinder sorgepflichtig.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen an die belangte Behörde, die Magistratsabteilung 63 und die Bezirkshauptmannschaft H. sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2025.
2. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Situation an den beiden Tatörtlichkeiten, wie sie in den aktenkundigen Lichtbildern, die vom Meldungsleger angefertigt wurden, ersichtlich ist, nicht in Abrede gestellt werden. Die entsprechenden Feststellungen beruhen daher auf der Anzeige und den aktenkundigen Lichtbildern; eine Einvernahme des Meldungslegers konnte angesichts dessen, dass die von diesem durch Lichtbilder bzw. in der Anzeige dokumentierten örtlichen Gegebenheiten von Seiten der beschwerdeführenden Parteien nicht in Abrede gestellt wurden, unterbleiben. Dass dem Erstbeschwerdeführer der Inhalt des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 17. März 2023 bekannt war, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
3. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den Mitteilungen der belangten Behörde, der Magistratsabteilung 63 und der Bezirkshauptmannschaft H. an das Verwaltungsgericht Wien. Dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ist, beruht auf dem eingeholten Firmenbuchauszug.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. § 90 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I 39/2013, lautet:
„§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.
(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.
2. § 99 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I 154/2021, lautet (auszugsweise):
„§ 99. Strafbestimmungen.
(1) […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
[…].“
V. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 StVO ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 StVO ist die Bewilligung unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,00 zu bestrafen, wer (unter anderem) Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
1.2. Im vorliegenden Fall wurde eine Bewilligung gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 3 StVO mit einem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. ..., erteilt. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch zunächst, ob die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zur Einhaltung der Auflagen des Bescheides verpflichtet war, ob der Bescheid, der auf Antrag der F. GmbH erlassen worden ist, sohin auch für andere (Rechts)personen als den Antragsteller rechtlich Wirkungen nach sich zieht.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Bescheidwirkungen grundsätzlich nur gegenüber jenen Personen eintreten, gegenüber denen der angefochtene Bescheid erlassen wurde. Dieser Grundsatz wird aber in mehrfacher Hinsicht durchbrochen, wobei Bescheidwirkungen für „Nichtparteien“ etwa dann vorhanden sind, wenn ein Bescheid dingliche Wirkungen hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 485 ff und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Die dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder des Berechtigten nicht berührt werden (VwGH 22.1.2021, Ra 2019/02/0218). Die dingliche Wirkung kann ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein; eine dingliche Wirkung eines Bescheides kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegen, wenn diese zwar an eine Person ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der (insb unbeweglichen) Sache abstellen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Rz 25 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur „Parallelbestimmung“ des § 82 Abs. 1 StVO klargestellt, dass eine auf Grundlage dieser Bestimmung erteilte Benutzungsbewilligung für eine Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs kein höchstpersönliches Recht ist, sondern auf den Pächter jener Betriebsanlage hinsichtlich derer die Genehmigung erteilt wurde, übergeht, sohin dingliche Wirkung entfaltet (VwGH 18.12.1985, 85/03/0010).
Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich, dass auch der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. ..., dingliche Wirkung entfaltet: Der Bescheid bezieht sich ausschließlich auf diverse näher genannte Straßenabschnitte im … Wiener Gemeindebezirk und räumt für die jeweiligen Bereiche ausdrücklich die Berechtigung ein, dass diese Straßenflächen (vom jeweiligen Bauführer) für Rohrleitungsarbeiten genutzt werden oder aber auf diesen Flächen als Baustelleneinrichtungsflächen Verwendung finden können; somit wird aber gerade auf die Eigenschaft als Straßenfläche und somit als unbewegliche Sache abgestellt, nicht aber auf persönliche Eigenschaften des Bescheidadressaten. Wie auch eine Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO dient eine Genehmigung gemäß § 90 Abs. 1 StVO der Verwendung einer Straßenfläche für andere Zwecke als jene des Straßenverkehrs, womit auch unter Beachtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, 85/03/0010, von einer dinglichen Wirkung des in Rede stehenden Bescheides vom 17. März 2023 auszugehen ist.
Der Adressat des § 90 Abs. 1 StVO ist ferner der Bauführer. Im vorliegenden Fall ist die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft als Bauführerin anzusehen, zumal diese die entsprechenden Bauarbeiten auch tatsächlich durchgeführt und die Baustelleneinrichtungsflächen auch genutzt hat. Ferner ist die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. ..., auch ausdrücklich als Baufirma genannt, der Erstbeschwerdeführer überdies als verantwortlicher Bauleiter.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zur Einhaltung jener Auflagen verpflichtet war, die sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. ..., ergeben. Da es sich bei der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft um eine juristische Person handelt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG den Erstbeschwerdeführer als zur Vertretung nach Außen Berufener der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft.
Daher ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zum Vorbringen, dass „unklar sei, auf welchen der beiden Spruchpunkte“ des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023 sich die Auflagen beziehen würden, darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich die Auflagen auf die Bewilligung gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 3 StVO beziehen, zumal Spruchpunkt I.2. (Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO) selbst festlegt, für welchen örtlichen Bereich die Bewilligung erteilt wird, und sämtliche Auflagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten stehen.
1.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass die Auflage J.)3. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil bei der Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 1-3, Wien, der dort vorhandene Bauzaun zur Herstellung der Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche nicht blick- und staubdicht ausgestaltet gewesen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war im Tatzeitpunkt bei dem Bauzaun weder ein Blick noch sein Staubschutz – etwa durch eine entsprechende Plane – vorhanden. Die in Rede stehende Auflage ist auch nicht – wie die BeschwerdeführerInnen meinen – widersprüchlich, zumal sich aus keiner sonstigen Auflage ergibt, dass es unzulässig wäre, den Bauzaun entsprechend „abzudichten“. Der objektive Tatbestand der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
1.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass die Auflage J.)3. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil die Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 1-3, Wien, nicht mit einem Leitbaken abgesichert gewesen ist. Da gemäß den getroffenen Feststellungen aber eine entsprechende und für die Verkehrsteilnehmer auch ersichtliche Absicherung mit einem Leitbaken vorhanden war, wurde gegen die Auflage J.)3. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien nicht verstoßen.
Da daher der objektive Tatbestand der dem Erstbeschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung sohin nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.
1.5. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass die Auflage J.)5. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil bei der Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 1-3, Wien, das dort angebrachte Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO durch ein anderes (ursprünglich) permanentes Verkehrszeichen (bzw. die Stange desselbigen) verdeckt gewesen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war das Verkehrszeichen für (sich der Baustelleneinrichtungsfläche nähernde) Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar (vgl. dazu auch VwGH 22.10.1982, 82/02/0102), womit gegen die Auflage J.)5. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien nicht verstoßen worden ist.
Da daher der objektive Tatbestand der dem Erstbeschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung sohin nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.
1.6. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil bei der Lägerfläche der Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 1-3, Wien, kein fugendichter und tragfähiger Bodenbelag ausgelegt gewesen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war im Tatzeitpunkt an der entsprechenden Lagerfläche tatsächlich kein Belag vorhanden, womit der objektive Tatbestand der dem Erstbeschwerdeführer mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
1.7. Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass die Auflage K.)5. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil bei der Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 2-4, Wien, der dort vorhandene Bauzaun zur Herstellung der Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche nicht blick- und staubdicht ausgestaltet gewesen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war im Tatzeitpunkt bei dem Bauzaun weder ein Blick noch sein Staubschutz – etwa durch eine entsprechende Plane – vorhanden. Die in Rede stehende Auflage ist auch nicht – wie die BeschwerdeführerInnen meinen – widersprüchlich, zumal sich aus keiner sonstigen Auflage ergibt, dass es unzulässig wäre, den Bauzaun entsprechend „abzudichten“. Der objektive Tatbestand der mit Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
1.8. Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer angelastet, dass die Auflage K.)5. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2023, Zl. ..., nicht eingehalten worden ist, weil bei der Baustelleneinrichtungsfläche bei der Anschrift E.-gasse 2-4, Wien, das dort angebrachte Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO sich hinter dem Bauzaun befunden und daher nicht den Bescheidbedingungen entsprochen hat Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war das Verkehrszeichen für (sich der Baustelleneinrichtungsfläche nähernde) Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar (vgl. dazu auch VwGH 22.10.1982, 82/02/0102), womit gegen die Auflage K.)5. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien nicht verstoßen worden ist.
Da daher der objektive Tatbestand der dem Erstbeschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung sohin nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.
1.9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich der Spruchpunkten 1., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt ist; hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, weshalb das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
2. Zum subjektiven Tatbestand:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten (Nichteinhaltung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen) erschöpft, sind die angelasteten Verwaltungsübertretungen als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
Zwar kann im Fall einer Haftung nach § 9 VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen (vgl. u.a. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005).
Dies ist dem Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, zumal im Beschwerdefall lediglich vorgebracht worden ist, der Erstbeschwerdeführer oder seine Mitarbeiter könnten nicht ständig „Vor Ort“ sein. Von Seiten des Erstbeschwerdeführers wurde aber nicht dargelegt, welche Maßnahmen in der Unternehmensstruktur der Zweitbeschwerdeführerin eingerichtet wurden, um die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, womit schon aus diesem Grund ein Kontrollsystem, das den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, nicht aufgezeigt worden ist.
Damit ist bei jenen angelasteten Verwaltungsübertretungen, hinsichtlich derer der objektive Tatbestand erfüllt ist, auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3.1. Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nicht anderes bestimmt ist.
3.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.3. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
3.4. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
3.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ordnungs- und bewilligungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen.
3.6. In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können – es wären lediglich abdichtungen und Bodenabdeckungen erforderlich gewesen. Von einem geringfügigen Verschulden kann im Übrigen bei einem fehlenden Kontrollsystem nicht gesprochen werden (VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074).
3.7. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. j StVO sieht die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe bis zu € 726,00 vor. Milderungsgründe sind im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer mangels absoluter Unbescholtenheit im Verfahren keine hervorgekommen. Erschwerend zu werten sind zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 99 Abs. 3 lit. j StVO.
3.8. Der Beschwerdeführer weist leicht überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
3.9. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).
3.10. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen – erweist sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 20 Prozent des Strafrahmens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als keinesfalls zu hoch bemessen. Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und keinesfalls zu hoch.
3.11. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (…) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Erstbeschwerdeführers als gering angesehen werden können, scheidet bereits aus diesem Grund auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus.
3.12. Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses konnte abgesehen werden, weil der Vertreter der BeschwerdeführerInnen auf eine mündliche Verkündung verzichtet und einer schriftlichen Erledigung zugestimmt hat.
4. Der Kostenausspruch und der Haftungsausspruch beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen. Die Spruchkorrekturen dienen der Präzisierung bzw. der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente ohne Austausch des Tatvorwurfes und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften wobei der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Formulierung des Spruches vor dem Hintergrund der Bestimmungen in § 44a VStG Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich das Verwaltungsgericht Wien an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage der dinglichen Bescheidwirkung, orientiert hat.
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