projets
VGW-121/049/3586/2025•LVwG W VGW-121/049/3586/2025
VGW-121/049/3586/2025Tribunal administratif régional18 mars 2025
Taxilenkerausweis, Vertrauenswürdigkeit, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Verwaltungsübertretungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.01.2025, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 20.01.2025 auf Ausstellung eines Taxiausweises aufgrund Fristablauf abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 20.01.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr 1994. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.01.2025 wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit abgewiesen, da beim Beschwerdeführer zu viele rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, mit 27.01.2024 zur Abholung bereitgehalten. Mit E-Mail vom 20.02.2025, sohin fristgerecht, erhob der Beschwerdeführer hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Mit Antrag vom 20.01.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr 1994.
Den Beschwerdeführer betreffend liegen folgende rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor:
1)... Strafverfügung der LPD Wien vom 08.10.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 24.02.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.01.2020 um 07:25 Uhr an der Örtlichkeit Wien 12., Ruckergasse ON 20 gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
2)... Strafverfügung der LPD Wien vom 24.06.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 26.03.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 31.01.2020 um 14:22 Uhr an der Örtlichkeit 1080 Wien, Feldgasse 1 gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
3)... Strafverfügung der LPD Wien vom 10.08.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A) hat am 16.06.2020, um 18:41 Uhr an der Örtlichkeit 1120 Wien, Grünbergstraße 11A, Kreuzung Schönbrunner Straße als wartepflichtiger Lenker durch Kreuzen den Vorrang eines Einsatzfahrzeugs nicht beachtet.
4)... Strafverfügung der LPD Wien vom 20.01.2021: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 12.08.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 17.05.2020 um 02:31 Uhr an der Örtlichkeit Wien 11., A23 Höhe KM 7,82 gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
5)... Strafverfügung der LPD Wien vom 17.05.2021: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 01.02.2021 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 05.06.2020 um 11:00 Uhr an der Örtlichkeit 1210 Wien, Schillinger Markt Taxistandplatz gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
6)... Strafverfügung der LPD Wien vom 15.02.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A) hat am 02.11.2020, um 13:10 Uhr an der Örtlichkeit Wien 14., Keißlergasse Höhe ON 24C, Richtung Bergmillergasse, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten.
7)... Straferkenntnis der LPD Wien vom 13.10.2021: Der Beschwerdeführer als Auskunftspflichtiger des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A) wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 02.06.2021 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 02.11.2020, um 13:10 Uhr an der Örtlichkeit Wien 14., Keißlergasse Nr 24C gelenkt hat. Die Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
8)... Strafverfügung der LPD Wien vom 08.11.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A) hat am 27.08.2021, um 12:27 Uhr an der Örtlichkeit 1070 Wien, Neubaugürtel 32 trotz gelben nicht blinkenden Lichtes nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.
9)... Strafverfügung der LPD Wien vom 22.11.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A) hat am 12.09.2021, um 02:22 Uhr an der Örtlichkeit Wien 15., Neubaugürtel Kreuzung Felberstraße trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.
10)... Strafverfügung der LPD Wien vom 10.06.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A) hat am 11.04.2022, um 14:32 Uhr an der Örtlichkeit Wien 21., Mühlweg in Höhe ON 11, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten.
11)... Strafverfügung der LPD Wien vom 18.08.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A) hat am 13.06.2022, um 20:18 Uhr an der Örtlichkeit Wien 09., Türkenstraße in Höhe ON 22, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten.
12)... Strafverfügung der LPD Wien vom 10.01.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A) hat am 11.07.2022, 10:37 Uhr an der Örtlichkeit 1220 Wien, Seestadtstraße 20, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten.
13)... Strafverfügung der LPD Wien vom 22.03.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 (A) hat am 24.01.2023, um 08:50 Uhr an der Örtlichkeit Wien 14., Ameisbachzeile in Höhe ON 85, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten.
14)... Strafverfügung der LPD Wien vom 19.01.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 (A) hat am 24.04.2023, um 15:07 Uhr an der Örtlichkeit 1210 Wien, Brünnerstraße 133 (Taxistandplatz) das Fahrzeug im Fahrdienst verwendet, obwohl dieser es am Taxistand nicht fahrbereit gehalten hat.
15)... Strafverfügung der LPD Wien vom 14.05.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A), hat am 27.04.2024, um 05:40 Uhr an der Örtlichkeit Wien 12., Altmannsdorfer Straße trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.
16)... Strafverfügung der LPD Wien vom 15.10.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 (A) hat am 05.09.2024, um 08:41 Uhr an der Örtlichkeit 1030 Wien, Fruethstraße 2 das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, dass dieser das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten hat.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 lauten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
2. den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;
3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und
4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
(4) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach demMuster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig:
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
7. Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
8. Unterschrift in gescannter Form,
10. Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,
11. Geltungsdauer des Ausweises.
(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.
§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h)Kenntnisse in Kriminalprävention,
i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.
(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden sind, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (Vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/03/0051).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Taxigewerbe soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, wonach einem Taxilenker daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen muss).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (vgl. VwGH 17.3.1986, 85/15/0129).
Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 13 GelVerkG obliegt. In diesem Sinn ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/03/0147).
Gegenständlich liegen im fünfjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt 14 rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vor. Diese datieren dabei, den Zeitpunkt der Begehung betreffend, aus den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 sodass ein gewisser, wenn auch eher sehr kurzer, Wohlverhaltenszeitraum zu konstatieren ist.
Bei fünf der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen handelt es sich um Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von jeweils mehr als 10 km/h, was im Sinne der Judikatur des VwGH, da mit einer solchen Überschreitung ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einhergeht, als schwerwiegender Verstoß gegen die die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu werten ist, da sich hierdurch insbesondere auch der Bremsweg verlängert und es dem Beschwerdeführer sohin unter Umständen nicht mehr möglich ist rechtzeitig anzuhalten (Vgl. VwGH 29.09.1994, 94/03/0118; VwGH 14.12.1994, 94/03/0151).
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich auch bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG um einen schwerwiegenden Verstoß, der auch geeignet ist dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzuerkennen (Vgl. statt vieler VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058). Durch die Verletzung der Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG wird die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert und bringt die Verletzung dieser Vorschrift zum Ausdruck, dass der Täter nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen. Gegenständlich wurden im fünfjährigen Betrachtungszeitraum vom Beschwerdeführer 5 rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen dieser Art begangen, worin eine gehäufte Missachtung dieser Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer zum Ausdruck kommt.
Weiters wurden vom Beschwerdeführer die Regelungen über Lichtzeichen sowie das Vorrangzeichen „HALT“ missachtet. Gerade beim Vorrangzeichen „HALT“ und dessen Berücksichtigung und Einhaltung handelt es sich um eine fundamentale Verkehrsregel, da durch deren Missachtung andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdet werden können (Siehe dazu auch VwGH 27.05.2010, 2009/03/0147; VwGH 28.02.2022, Ra 2022/03/0021). Gleiches gilt dabei für die Einhaltung und Beachtung von Lichtzeichen (Vgl. auch VwGH 19.06.1996, 96/03/0119; VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145). Zusammenfassend liegt zum einen mit 14 rechtskräftigen und nicht getilgten eine sehr hohe Anzahl an Verwaltungsübertretungen vor. Auch ist zu berücksichtigen, dass es durch den Beschwerdeführer im fünfjährigen Betrachtungszeitraum zur gehäuften und kontinuierlichen Begehungen von Verwaltungsübertretungen gekommen ist, da dieser in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und zuletzt 2024, sohin einem nicht unwesentlichen Teil des Betrachtungszeitraums, eine extreme Häufung an Übertretungen aufweist und dabei auch fast durchwegs schwere Übertretungen gesetzt hat, woraus sich ergibt, dass dieser kein Persönlichkeitsbild aufweist, wie es von der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 vorausgesetzt wird. Hieran vermag auch der nunmehr bestehende Wohlverhaltenszeitraum nichts zu ändern, da der Gesetzgeber bewusst einen fünfjährigen Betrachtungszeitraum statuiert hat in dessen Rahmen eine Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, sodass weder nur das letzte Jahr, noch nur das erste Jahr dieses Betrachtungszeitraums alleine für die Beurteilung maßgeblich ist (Vgl. VwGH 31.03.2023, Ra 2023/03/0012; VwGH 15.03.2023, Ra 2023/03/0045). Gerade in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 liegt nun allerdings eine massive und gravierende Häufung von Übertretungen, welche auch fast ausschließlich als schwerwiegend zu werten sind, vor. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer mehrfach Überschreitungen der Geschwindigkeit gesetzt, Lichtzeichen ignoriert und weitere fundamentale Verkehrsregeln verletzt, sodass in einem wesentlichen und zeitlich überwiegenden Zeitraum des fünfjährigen Betrachtungszeitraums eine sehr hohe Konzentration an Übertretungen gesetzt wurde. Im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (Vgl. VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079) ist aufgrund der obgenannten Verwaltungsübertretungen, deren Zahl und Schwere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit hat (Vgl. auch VwGH 26.05.1999, 98/03/0137; VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247). Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da eine solche von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und von einer solchen auch keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.