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VGW-131/036/12002/2024•LVwG W VGW-131/036/12002/2024
VGW-131/036/12002/2024Tribunal administratif régional11 mars 2025
Lenkberechtigung, Ausstellung, Umtausch, EWR-Staat, Drittstaat, Anerkennung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (am ...1971 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 5 – Referat Verkehrsamt, vom 22.07.2024, Zl. ..., betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch des ausländischen EWR-Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), nach am 04.02.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.07.2024 wies die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 auf Austausch des ausländischen EWR-Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei am 04.03.2024 der „Austausch eines ausländischen EWR-Führerscheines“ beantragt worden. Dabei handle es sich um einen belgischen Führerschein für die Klassen AM und B mit der Nummer ..., ausgestellt am 04.06.2014 mit einer zehnjährigen Gültigkeit, die am 04.06.2024 abgelaufen sei. Zudem sei dieser Führerschein auf Grundlage einer russischen Lenkberechtigung umgeschrieben und dies durch den Zahlencode 70 (RUS/…) im Führerschein dokumentiert worden. Auch sei im Rahmen der Umschreibung keine praktische Fahrprüfung abgelegt worden. Nach Wiedergabe des § 15 Abs. 3 FSG und des § 23 Abs. 3 FSG führte die belangte Behörde weiters aus, die letztgenannte Bestimmung (§ 23 Abs. 3 FSG) regle die Umschreibung von ausländischen EWR-Führerscheinen, denen eine Nicht-EWR-Lenkberechtigung zu Grunde liege. Dadurch sei Art. 11 Abs. 6 der Führerschein Richtlinie explizit umgesetzt worden. Wenn aufgrund des eingetragenen Codes im einen EWR-Führerschein (hier: Code 70) erkennbar sei, dass hinter diesem ein Nicht-EWR-Führerschein stehe, so sei zwar der Führerschein anzuerkennen, jedoch im Falle einer Umschreibung im Sinne des § 23 Abs. 3 FSG vorzugehen. Dies bedeute, abhängig von dem jeweiligen Nicht-EWR-Staat eine praktische Fahrprüfung zu verlangen. Der russischen Lenkberechtigung mangle es an der materiellen Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen im Sinne des § 9 Abs. 1 FSG-DV, sodass der Nachweis der fachlichen Befähigung durch Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu verlangen sei. Dies entspreche auch dem Erlass vom 26.07.2016, GZ: BMVIT-171.304/001-IV/ST1/2016, der zusätzlich statuiere, dass im Falle der Ablegung einer bereits abgelegten praktischen Fahrprüfung für den Erwerb des dortigen Führerscheines diese EWR-Lenkberechtigung als solche auch anzuerkennen sei und die Ablegung einer neuerlichen praktischen Fahrprüfung nicht als notwendig angesehen werde. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2024 (zu Handen ihrer Rechtsanwälte) zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Unter Punkt 3. („Beschwerdegründe“) ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
„3. Beschwerdegründe
3. 1 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin wird durch die Abweisung ihres Antrags auf Austausch ihres belgischen Führerscheins (ausländischen EWR-Führerscheins) in ihrem Recht auf Austausch ihres Führerscheines verletzt.
3. 2 § 15 Abs 3 FSG normiert für den Fall, dass ein EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung ausgestellt wurde, eine Lenkerberechtigung „nach Maßgabe des § 23 zu erteilen“ ist. Für den Umtausch einer Lenkerberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG muss insbesondere durch den Antragsteller nachgewiesen werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkerberechtigung in dem betreffenden Staats während mindestens sechs Monaten aufhielt, wobei dieser Nachweis entfallt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkerberechtigung bereits besessen hat ZI).
Dies ist gegenständlich unstrittig der Fall: Die Beschwerdeführerin besitzt sowohl die Staatsbürgerschaft des ursprünglichen Ausstellungsstaates Russland als auch die Staatsbürgerschaft des EWR-Staates Belgien, welcher die Lenkerberechtigung in einen EWR-Führerschein umgetauscht hat. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Lenkberechtigung war sie russische Staatsbürgerin. Zum Zeitpunkt des Umschreibens ihres russischen Führerscheins in Belgien hielt sie sich dort rechtmäßig auf und erwarb in weiterer Folge die belgische Staatsbürgerschaft.
Darüber hinaus muss der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt haben (Z 2) und es dürfen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG nachgewiesen sein (Z 3).
3. 3 Die Beschwerdeführerin erfüllt auch unzweifelhaft diese Voraussetzungen des § 23 Abs 3 FSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt und der belangten Behörde; ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Klasse B gemäß § 8 FSG vorgelegt.
Schlussendlich muss entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs 4 FSG nachgewiesen werden (Z 4). oder es kann angenommen werden, dass die Erteilung seiner Lenkerberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird (Z 5).
Die Voraussetzung des § 23 Abs 1 Z 4 FSG widerspricht im Falle der Beschwerdeführerin dem Unionsrecht, konkret Art 24 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG:
3. 4 Die Beschwerdeführerin hat die belgische Staatsbürgerschaft inne. Sie ist damit Unionsbürgerin. Gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG hält sie sich rechtmäßig als Unionsbürgerin in Österreich auf. Als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin hat sie einen Anspruch auf gleiche Behandlung wie österreichische Staatsangehörige (Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). Es widerspricht aber dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, wenn eine Unionsbürgerin einen Führerschein eines anderen EWR-Staates besitzt und die Umschreibung bzw der Austausch dieses EWR-Führerscheines in einen österreichischen Führerschein von der Behörde von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird; vorliegend: von der Ablegung einer praktischen Fahrprüfung in Österreich.
Im Lichte der Unionsbürgerrichtlinie und dem darin enthaltenen Gleichbehandlungsgebot darf es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkerberechtigung oder um eine „ausgelauschte" bzw „umgeschriebene" EWR-Lenkerberechtigung handelt. Denn die jeweiligen EWR-Staaten haben bereits bei dem „Austausch'' bzw der „Umschreibung" eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines in einen EWR-Führerschein die Gleichwertigkeit des ausländischen Führerscheines im Rahmen der Führerschein-Richtlinie zu prüfen. Kommt der jeweilige EWR-Staat zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung gegeben sind, so ist der Person ein EWR-Führerschein auszustellen. Besitzt nun aber eine Unionsbürgerin rechtmäßig einen (umgetauschten) EWR-Führerschein und verlegt danach ihren Wohnsitz in einen anderen EWR-Staat, so hat dieser EWR-Staat im Lichte des Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG die Umschreibung des bisherigen (umgeschriebenen) EWR-Führerscheines in einen Führerschein dieses EWR-Staates vorzunehmen, ohne eine weitere Prüfung vorzunehmen. Die Gleichwertigkeit und die Voraussetzungen für die Umschreibung des ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines wurden ja bereits ordnungsgemäß durch einen EWR-Staats geprüft.
In diesem Sinne normiert auch § 1 Abs 4 FSG unionsrechtskonform, dass eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist.
Es würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG widersprechen, wenn eine Unionsbürgerin Besitzerin eines bereits umgeschriebenen EWR-Führerscheines ist und der EWR-Staat, in welchen sie ihren Wohnsitz verlegt hat, nun abermals prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind bzw überhaupt weitere Anforderungen - hier praktische Prüfung - verlangt. Dies wäre gegenüber Unionsbürgern diskriminierend und würde in einem krassen Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung von Unionsbürgern stehen (Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG).
3. 5 Vorliegend bedeutet das: die belgische Führerscheinbehörde hat bereits die Gleichwertigkeit des russischen Führerscheines und die Voraussetzungen für die Umschreibung des Führerscheines in einen EWR-Führerschein im Rahmen der Führerschein-Richtlinie prüfen müssen. Die Beschwerdeführerin ist belgische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin. Sie ist im Besitz eines umgeschriebenen EWR-Führerscheins. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 gerichtet auf Austausch ihres belgischen Führerscheines hätte die belangte Behörde daher im Lichte des Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zwingend einen Umtausch in einen österreichischen Führerschein vornehmen müssen, ohne nochmals die Voraussetzungen nach der Führerschein-Richtlinie und der Gleichwertigkeit zu prüfen. Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage (das Unionsrecht), wenn sie der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin eine praktische Fahrprüfung in Österreich ablegen muss. Die Forderung nach einer praktischen Prüfung in Österreich ist diskriminierend und seht in einem Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung von Unionsbürgern (Art 24 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG).
Die Beschwerdeführerin erfüllt alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins. Insbesondere hat sie der belangten Behörde auch das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Klasse B gemäß § 8 FSG vorgelegt. Darüber hinaus besitzt die Beschwerdeführerin sowohl die Staatsbürgerschaft des ursprünglichen Ausstellungsstaates des Führerscheins (Russland) als auch die Staatsbürgerschaft des EWR-Staates Belgien, welcher die Lenkerberechtigung in einen EWR-Führerschein umgetauscht hat.
Der Beschwerdeführerin ist daher eine österreichische Lenkerberechtigung auszustellen.
3. 6 In diesem Zusammenhang gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zweifellos über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die praktische Fahrprüfung in Österreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin fährt über Jahrzehnte hinweg unfallfrei in Russland, Belgien und Österreich. Die Beschwerdeführerin hat derzeit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und der Tatsache, dass sie und ihr Ehemann gerade ein Haus in der C. bauen/renovieren, keine zeitlichen Ressourcen, um in Österreich eine praktische Fahrprüfung zu absolvieren.
3. 7 Sofern sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf Ihre Rechtsansicht auf den Erlass vom 26.07.2016, GZ BMVIT 171.304/001-IV/ST1/2016 stützt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei diesem „Erlass“ um eine Verwaltungsverordnung handelt (vgl VfSlg 13.635/1993). Denn es handelt sich dabei um eine generelle Anordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz an die Führerscheinbehörden, wie sie das FSG und die FSG-DV zu vollziehen haben (vgl VfSlg 14.154/1995, 18.495/2008). Diese formell bloß an Verwaltungsorgane adressierte Anordnung hat jedoch unstrittig auch Rechtswirkungen gegenüber Privatpersonen, vorliegend die Beschwerdeführerin. In derartigen Situationen qualifiziert der Verfassungsgerichtshof derartige Erlässe regelmäßig als Rechtsverordnung und hebt sie schon deshalb auf, weil sie nicht den für Rechtsverordnungen geltenden Kundmachungsvorschriften entspricht (VfSlg 18.468/2008, 19.999/2015 uva). Da der Erlass vom 26.07.2016, GZ BMVIT 171.304/001-IV/ST1/2016 nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, ist diese Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.
Diesbezüglich wird das Verwaltungsgericht Wien von der Beschwerdeführerin angeregt, beim VfGH gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG den Antrag zu stellen, den „Erlass vom 26.07.2016, GZ BMVIT 171.304/001-IV/ST1/2016“ wegen gesetzeswidriger Kundmachung aufzuheben.
3.7. 1 All dies macht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für den Austausch ihres belgischen Führerscheines in einen österreichischen Führerschein erfüllt.
Aus allen diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist den Antrag an die belangte Behörde,
1. den angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024, ..., im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG abzuändern und der Beschwerdeführerin antragsgemäß einen österreichischen Führerschein auszustellen; in eventu an das Verwaltungsgericht Wien,
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;“
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 04.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Dr. D. E. als Vertreter der Beschwerdeführerin (diese war entschuldigt nicht erschienen) teilnahm. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen; die Beschwerde bleibe aufrecht. Die Beschwerdeführerin brauche den Führerschein dringend, weil ihr Ehemann krank sei und sie außerhalb Wiens wohne.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
„Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/126
Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 lautet:
„Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.“
Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.“
Art. 2 („Gegenseitige Anerkennung“) der Richtlinie 2006/126 bestimmt in seinem Abs. 1:
„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“
Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie legt die Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins fest und stellt in Buchst. e klar, dass ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden darf, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
In Art. 11 der Richtlinie 2006/126 heißt es:
„(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
…
(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
§ 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:
„Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
…“
§ 23 FSG lautet wie folgt:
„Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des
1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des
2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des
3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des
4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff
in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.
(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(3b) Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.
(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des
1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des
2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des
3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des
4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff
erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.
Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“
§ 9 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet wie folgt:
„Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.“
Die Beschwerdeführerin hat am 04.03.2024 einen Antrag auf Austausch ihres ausländischen EWR-Führerscheines (belgischen) beim Verkehrsamt in Österreich gestellt. Es wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde verschiedenste Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, einen behördlichen Nachweis über die positive Absolvierung einer praktischen Prüfung in Belgien oder Fahrschulbestätigung für die Zulassung zur praktischen Prüfung zu übermitteln, weil der erste Führerschein aus Russland stamme (deshalb sei ein zusätzlicher Nachweis erforderlich). Mit Schreiben vom 12.06.2024 teilte die schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, sie habe alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines erfüllt. Sie habe (auch) die belgische Staatsbürgerschaft und sei sie damit Unionsbürgerin. Der belgische Führerschein sei mittlerweile abgelaufen (04.06.2024). Sie benötige den Führerschein unbedingt, weil sie regelmäßig in die C. fahren müsse. In einem weiteren Schreiben vom 04.07.2024 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, in Belgien keine praktische Fahrprüfung absolviert zu haben. Sie habe derzeit auch nicht die zeitlichen Ressourcen, um in Österreich eine praktische Fahrprüfung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin sei über Jahrzehnte hinweg unfallfrei gefahren und sei ihr russischer Führerschein in Belgien problemlos und ohne zusätzliche praktische Prüfung in einen belgischen Führerschein umgeschrieben worden. Die Forderung nach einer praktischen Prüfung in Österreich erscheine überschießend und diskriminierend. Sie stehe auch in einem Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung von Unionsbürgern.
Es erging dann der angefochtene Bescheid vom 22.07.2024. Die belangte Behörde wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation (die im Übrigen ohnehin unstrittig ist) eine praktische Fahrprüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung absolvieren müsste (was die Beschwerdeführerin aber in Österreich nicht machen will). Die Beschwerdeführerin ist auch belgische Staatsbürgerin und hält sich rechtmäßig als Unionsbürgerin in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hatte einen russischen Führerschein in Moskau nach den dortigen Bestimmungen erworben. Sie hat dann auf Grundlage dieses russischen Führerscheines einen belgischen Führerschein ausgestellt bekommen (mit einer zehnjährigen Gültigkeit). Im Rahmen der Umschreibung des russischen Führerscheines in einen belgischen Führerschein hat sie keine praktische Fahrprüfung in Belgien absolvieren müssen. Die belangte Behörde hat – wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – von der Beschwerdeführerin aufgrund der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zusätzlich die Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung verlangt (dem die Beschwerdeführerin aber nicht nachgekommen ist).
Dem Europäischen Gerichtshof war in der Vergangenheit eine Frage vorgelegt worden, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedsstaat untersagen, die Anerkennung eines Führerscheines abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hat und der von einem anderen Mitgliedsstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheines ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. In seinem Urteil vom 28.02.2019, Zl. C-9/18 führte der Europäische Gerichtshof – soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz – Folgendes aus:
„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34).
Zu diesem Zweck legt Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen fest und stellt dabei in Buchst. e klar, dass der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats haben muss.
Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins außerdem, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen.
Hinsichtlich der Ausstellung eines Führerscheins nach dem EG-Muster (im Folgenden: EG-Führerschein) im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein legt die Richtlinie 2006/126 zwar nicht die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten einen solchen Umtausch vornehmen dürfen; sie sieht aber vor, dass dieser Umtausch Folgen für die Anwendung des in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hat.
Verlegt nämlich der Inhaber eines Führerscheins, der im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht anzuwenden.
Im Übrigen muss nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126, wenn die Ausstellung des EG-Führerscheins im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgegebenen Führerschein erfolgt, dieser Umtausch im EG-Führerschein vermerkt werden.
Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 beschränkt sich folglich die in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine und bezieht sich nicht auf Führerscheine, die von Drittstaaten ausgestellt worden sind.
…
Allein anhand des Wortlauts von Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 lässt sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantworten. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich auf die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein und nicht auf die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner, C513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23).
Insoweit ist zu bemerken, dass die Richtlinie 2006/126 ihrem achten Erwägungsgrund zufolge die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines EG-Führerscheins festlegen soll, und zwar aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit.
Die mit der Richtlinie 2006/126 geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist die Folge der mit dieser Richtlinie erfolgten Vorgabe von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines EG-Führerscheins.
Es ist somit Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C195/16, EU:C:2017:815, Rn. 46).
Demzufolge ist es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, den anderen Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C195/16, EU:C:2017:815, Rn. 47).
Die Richtlinie 2006/126 ist aber nicht dazu bestimmt, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben wurden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zusteht, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein kann, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen haben.
Folglich kann, wenn die von der Richtlinie 2006/126 angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden soll, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ist.
Nach alledem sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.“
Wenn man nun diese Überlegungen aus dem Urteil des EuGH auf den gegenständlichen Fall umlegt, dann folgt daraus, dass es der belangten Behörde nicht untersagt gewesen ist, die Anerkennung des belgischen Führerscheines abzulehnen, dessen Inhaberin ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und der von einem anderen Mitgliedsstaat (Belgien) ohne Fahreignungsprüfung im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.
Aufgrund der obigen Überlegungen folgt, dass die Beschwerde zur Gänze unbegründet ist und daher abzuweisen war.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
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