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VGW-151/062/1325/2025•LVwG W VGW-151/062/1325/2025
VGW-151/062/1325/2025Tribunal administratif régional6 mars 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsbewilligung, Student, Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, Erteilungsvoraussetzung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ..., kenianischer Staatsangehöriger), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Verlängerungsantrages vom 21.6.2024 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.2025 mit Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass „die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt“ und die Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: „§ 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-DV iVm § 25 Abs. 3 NAG“.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 21.6.2024 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der MA 35 und legte diverse Unterlagen vor.
Mit E-Mails vom 27.6.2024 und 28.6.2024 ergingen durch die belangte Behörde Unterlagenanforderungen.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 1.7.2024 die Beschäftigungsbewilligung beim AMS und eine Bestätigung der Erste Bank.
Mit E-Mails vom 3.7.2024 und 4.7.2024 bzw. Schreiben vom 18.7.2024 und E-Mail vom 22.7.2024 ergingen weitere Unterlagenanforderungen durch die belangte Behörde. Diese wurden mit E-Mail vom 24.7.2024 wiederholt.
Mit E-Mail vom 24.7.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht bei seinem Haftenden wohne, sondern in einem Studentenwohnheim.
Mit E-Mail vom 25.7.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf, fehlende Unterlagen (Einkommensnachweise und Krankenversicherungsschutz) vorzulegen.
Mit E-Mail vom 29.7.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr von seinem Haftenden finanziell unterstützt werde und daher um Auskunft ersuche, wie nun weiter vorzugehen sei.
Mit Schreiben vom 20.8.2024 leitete die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG ein und verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Lebensunterhalt verfüge und über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.
Mit E-Mail vom 14.10.2024 teilte das BFA mit, dass kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung derzeit geführt werde.
Mit Schreiben vom 15.10.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine Inskriptionsbestätigung und ein Studienblatt für das WS 2024/25 vorzulegen.
Am 21.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Modul University, wonach er im WS 2024/25 beurlaubt worden sei.
Mit Schreiben vom 24.10.2024 wies die Behörde darauf hin, dass eine aufrechte Meldung (Inskription) für das WS 2024/25 erforderlich sei.
Mit E-Mail vom 4.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ausreichend Studienerfolg erzielt habe (mit Verweis auf das Sammelzeugnis) und im SS 2025 plane, sein Studium fortzusetzen.
Mit E-Mail vom 7.11.2024 erkundigte sich Frau C. D. (Modul University) nach dem Verfahrensstand und legte eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu ihren Gunsten vor, wonach sie ihn im Verfahren um Erhalt eines Aufenthaltstitels vertrete und Behördenschriftstücke zu ihren Handen zuzustellen seien.
Mit Schreiben vom 18.11.2024 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde.
Mit Bescheid vom 19.12.2024 zur GZ: ..., zugestellt an den Beschwerdeführer in Wien, E. Gürtel am 30.12.2024, wurde der Antrag vom 21.6.2024 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit. b NAG-DV iVm § 74 Abs. 6 UG iVm § 25 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vorliege. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Studienblatt und keine Studienbestätigung als aktiv Studierender für das WS 2024/25 vorgelegt worden seien.
Der Beschwerdeführer leitete den amtssignierten Bescheid per E-Mail an seine Vertreterin im Behördenverfahren am 3.1.2025 weiter.
Mit E-Mail vom 24.1.2025 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2024. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Nichtnachweisbarkeit eines ausreichenden Studienerfolgs treffe. Er habe aufgrund von zwei gesundheitlichen Problemen eine Studienpause machen müssen. Zum einen habe er sich bei einem Sturz beim Judotraining den Kopf verletzt und sodann an Kopfschmerzen gelitten (02/2024). Zum anderen habe er sich im 04/2024 einer schmerzhaften Zahnbehandlung unterziehen müssen, was ihn eine Zeit lang arbeitsunfähig gemacht habe. Daher habe er eine Unterbrechung seines Studiums beantragt, jedoch habe er inzwischen wieder zu studieren begonnen (hierzu wurde ein Studienblatt der Universität Wien für das SS 2025 bzgl. „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ vorgelegt). Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 28.1.2025).
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien legte der Rechtsvertreter am 31.1.2025 den Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer am 3.1.2025 den Bescheid seiner Vertreterin im Behördenverfahren Frau D. übermittelt hat.
Aufgrund der Unterlagenanforderung laut Ladung legte der Rechtsvertreter am 25.2.2025 per E-Mail weitere Nachweise vor (ua. Studienbestätigung der Universität Wien für das SS 2025 als außerordentlicher Student für den „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“).
Am 26.2.2025 forderte das Verwaltungsgericht den Rechtsvertreter erneut auf, fehlende Unterlagen nachzureichen, insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung für das SS 2025 für ein Studium iSd § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG erforderlich seien.
Mit E-Mail vom 3.3.2025 übermittelte der Rechtsvertreter einen neuen Benützungsvertrag mit der F. (Heimplatz) und einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende bei der ÖGK.
Am 4.3.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer unter Beziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen wurde. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung vom Verwaltungsgericht mündlich verkündet und das Verhandlungsprotokoll dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt.
Mit E-Mail vom 5.3.2025 stellte der Rechtsvertreter rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 4.3.2025.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. B. (geb. ..., kenianischer Staatsangehöriger) stellte am 21.6.2024 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der MA 35.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 1.7.2023 rechtmäßig als Student im Bundesgebiet auf (Karte zuletzt gültig bis 28.6.2024).
Der Beschwerdeführer war als ordentlicher Student bei der Modul University im Bachelorstudium „...“ inskribiert, wobei er im WS 2024/25 beurlaubt war. Er hat zwischen 1.10.2023 – 30.9.2024 48 ECTS an der Modul University im Bachelorstudium „...“ erzielt. Derzeit ist er nur an der Universität Wien als außerordentlicher Student im SS 2025 für den „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ inskribiert. Dabei handelt es sich um kein „degree programme“ und es ist kein Studienabschluss möglich.
Der Beschwerdeführer hat am 17.2.2025 einen Antrag auf Selbstversicherung für Studenten bei der ÖGK gestellt.
Er verfügt aktuell über 61,15 Euro an Sparguthaben. Die Miete zzgl. Energiekosten beträgt 321,- Euro pro Monat. Die Krankenversicherungsprämie bei der ÖGK wird 73,48 Euro pro Monat betragen. Der Beschwerdeführer hat keine Kredite oder Pfändungen vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Sein Reisepass ist bis 6.2.2030 gültig.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakt zum Erstantrag), die Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.2.2025 und 3.3.2025 samt Unterlagen berücksichtigt sowie das Beschwerdevorbringen und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 4.3.2025 gewürdigt.
Die Feststellungen zur Antragstellung und den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere dem aktenkundigen kenianischen Reisepass. Die Aufenthaltszeiten beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den Studienzeiten des Beschwerdeführers bei der Modul University gründen sich auf die aktenkundigen Bestätigungen über die Beurlaubung vom 17.10.2024 und 21.10.2024 betreffend das WS 2024, das Studienblatt für das WS 2024 sowie das Sammelzeugnis („Transcript of Records“) vom 21.10.2024, wonach im WS 2023 und SS 2024 insgesamt 48 ECTS erzielt wurden.
Dass der Beschwerdeführer aktuell im SS 2025 nur an der Universität Wien als außerordentlicher Student zum „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ inskribiert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 4.3.2025 in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Studienblatt für das SS 2025 und der Studienbestätigung für das SS 2025. Aus der englischen Version des Studienblatts der Universität Wien für das SS 2025 vom 20.1.2025 ergibt sich auch, dass es sich dabei um kein „degree programme“ handelt. Auf der Homepage der Universität Wien betreffend „Lehrveranstaltungen aus Interesse besuchen“ (Zulassung zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) wird auch angemerkt, dass hierbei kein Studienabschluss möglich ist und es zu „Einschränkungen“ ua. bei Aufenthaltstitel kommen kann.
Laut Versicherungsdatenauszug vom 4.3.2025 bestand im Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK für den Beschwerdeführer (die Prämie würde 73,48 Euro pro Monat betragen). Aus dem vorgelegten Formular vom 17.2.2025 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG gestellt hat. Auch aus der E-Card, die der Beschwerdeführer laut eigener Angabe in der Verhandlung seit 2023 habe (siehe dazu den Versicherungsdatenauszug, wonach er von 10.10.2023 – 26.12.2023 schon einmal bei der ÖGK selbstversichert war), ergibt sich mangels Gültigkeitsdauer kein aktueller Versicherungsschutz.
Die Feststellungen zum Sparvermögen ergeben sich aus der Einsicht in das Onlinebanking des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 4.3.2025. Die kurzfristige Eröffnung des Sparkontos mit der Nr. ... am 21.2.2025 mit viermaliger Einzahlung von verschieden großen Geldsummen (600,- Euro; 5.200,- Euro; 10.120,- Euro und 100,- Euro) und die Abhebung von 15.800,- Euro am gleichen Tag, wobei der Kontostand per 4.3.2025 0,- Euro betrug, diente offenkundig nur dazu, ausreichend Sparvermögen für das hg. Verfahren zu suggerieren (siehe Vorlage des Auszugs über das Sparkonto vom 21.2.2025). Die vier unterschiedlichen Einzahlungsbeträge deuten darauf hin, dass es sich offenkundig um vier verschiedene Geldquellen („geborgtes Geld“) und nicht wie behauptet um erspartes Geld des Beschwerdeführers handelte. Der Haftende im Erstantragsverfahren Herr G. H. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger – siehe die Haftungserklärung vom 31.3.2023) unterstützt den Beschwerdeführer laut eigener Aussage nicht mehr (siehe dazu auch bereits die E-Mail vom 29.7.2024) und deshalb kann er auch nicht an der Privatuniversität Modul (mit weitaus höheren Studiengebühren als bei der Universität Wien) weiterstudieren. Laut Versicherungsdatenauszug arbeitet der Beschwerdeführer seit 15.8.2024 nicht mehr und war von 19.12.2024 – 31.1.2025 obdachlos gemeldet bzw. wohnte von 31.1.2025 bis Ende Februar 2025 bei Obdach Wien in Wien, I.-gasse (Mietvertrag mit F. über einen Heimplatz ab 1.3.2025 für 321,- Euro/Monat). Daher geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht solch hohe Geldsummen ansparte bzw. ansparen konnte und er sich nach wie vor in einer finanziell instabilen und angespannten Situation befindet. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er sein Erspartes grundsätzlich Zuhause aufbewahre, wird somit als Schutzbehauptung gewertet. Laut Einsicht in sein Onlinebanking betreffend das Girokonto Nr. ... betrug der Kontostand per 4.3.2025 61,15 Euro. Aus dem vorgelegten KSV-Auszug vom 21.2.2025 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergibt sich, dass er weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen hat.
Aus den Auskünften der Landespolizeidirektion Wien und der MA 63 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
V. Rechtliche Beurteilung
Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in § 64 Abs. 1 NAG genannten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230 Pkt. 4.1.). Gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG-DV ist zusätzlich zu den in § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Diese hat sich – da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 NAG geht – auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw. außerordentlichen Studien zu beziehen. Nach § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ist auch ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG für eines der genannten ordentlichen bzw. außerordentlichen Studien vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Hinweis auf die Materialien – bereits klargestellt, dass der Besuch einzelne Lehrveranstaltungen weder in § 64 Abs. 1 Z 3 noch in § 64 Abs. 1 Z 4 NAG erfasst werden (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0113 mit Verweis auf EB zur RV 189 BlgNR 26. GP, 8 f, wonach aufgrund der Formulierung der Z 2 und 3 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, da entweder die Absolvierung eines ordentlichen Studiums oder die Absolvierung eines Universitätslehrganges, eines Lehrganges zur Weiterbildung oder eines Hochschullehrganges gegeben sein muss, welcher zumindest 40 ECTS umfasst). Allein die Einrichtung des Studiums als Universitätslehrgang gemäß § 56 UG ist nicht ausreichend, weil dieses zusätzlich mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen muss und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen darf (Z 3) oder auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorzubereiten hat (Z 4).
Mit dem vorliegenden „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ im SS 2025 kann der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Studienabschluss erzielen (siehe dazu auch die Information auf der Homepage der Universität Wien mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es zu „Einschränkungen“ bei Aufenthaltstitel kommen kann). Der finale Zweck einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist jedoch der Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums (vgl. § 64 Abs. 4 NAG). Aus § 51 Abs. 2 Z 20 UG, wonach der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zu den außerordentlichen Studien zählt, ist im vorliegenden Kontext, in dem ein Aufenthaltstitel gemäß § 64 NAG beantragt wurde, ebenfalls nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG eben gerade nicht vorgesehen (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0113). Daher ist es auch unerheblich, für wie viele Kurse sich der Beschwerdeführer aktuell angemeldet hat und ob er sich allenfalls absolvierte Kurse später an einer anderen Universität anrechnen wird können.
Da der Beschwerdeführer auch kein in § 64 Abs. 1 Z 4 NAG genanntes außerordentliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, sind ferner die Voraussetzungen der Z 6 des ersten Absatzes des § 64 NAG nicht erfüllt. Aus § 64 Abs. 1 Z 6 NAG kann ebenso geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nur für diesen besonderen Fall ausnahmsweise den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen für zulässig erklärt hat (vgl. EB zur RV 189 BlgNR 26. GP, 9, wonach Drittstaatsangehörige, die mit Ende des Wintersemesters den Vorstudienlehrgang erfolgreich abschließen und vor Beginn des beantragten ordentlichen Studiums ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren absolvieren müssen, vor dem Problem stehen, dass das Aufnahme- oder Eignungsverfahren erst im Juli oder August stattfindet und sie somit mit dem Studium erst im darauffolgenden Wintersemester beginnen können. Für diese Personengruppe wird die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student ermöglicht, sofern diese für das unmittelbar anschließende Semester weiterhin außerordentliche Studierende sind und keine vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründe für die Verzögerung vorliegen).
Daher ist der Studienerfolg hier nicht weiter zu prüfen (ungeachtet des Umstands, dass im zuletzt abgeschlossene Studienjahr von 1.10.2023 – 30.9.2024 48 ECTS absolviert wurden).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ausdrücklich nur den fehlenden Studienerfolg betrifft und nicht im Fall einer fehlenden Aufnahmebestätigung (Zulassung) iSd § 64 Abs. 1 NAG wie hier anwendbar ist. Im Übrigen wurde kein diesbezügliches Vorbringen bezogen auf die Zulassung zum SS 2025 erstattet.
Bei einer fehlenden Zulassung zu einem Studium iSd § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG ist auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall durchzuführen (vgl. Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 11 bzw. Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 11 der Forscher und Studenten-Richtlinie 2016/801/EU, wonach dies als zwingender Ablehnungsgrund formuliert wurde, wo Art. 20 Abs. 4 bzw. Art. 21 Abs. 7 leg. cit. nicht greift, vgl. Lehner/Gies in Thym/Hailbronner, Art. 21 RL 2016/801/EU Rz 3). Die Abweisung des Antrags mangels Zulassung zu einem Studium iSd § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG begegnet daher keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0113 Rz 23).
Da die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-DV nicht vorliegt, waren die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen oder eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu prüfen (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; VwGH 18.3.2010, 2009/22/0129).
Die Beschwerde ist daher mit der oben genannten Maßgabenbestätigung der Rechtsgrundlagen und Ausbesserung eines Schreibfehlers im Spruch des Bescheides abzuweisen (vgl. § 25 Abs. 3 NAG).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insb. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0113), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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