LVwG W VGW-001/101/14887/2024

VGW-001/101/14887/2024Tribunal administratif régional25 févr. 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Winkelschreiberei, umfassende Vollmachtsbekanntgabe, gewerbsmäßige Tätigkeit, Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, umfassende berufsmäßige Parteienvertretung, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/14887/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.101.14887.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140,-- EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war seit dem 01.03.2018 bis zumindest zum 24.06.2024 im Gewerbeinformationssystem Austria unter der Zahl ... mit dem Gewerbewortlaut (freies Gewerbe) „Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen“ erfasst. Als Standort dieser Tätigkeit schien Wien, C. Straße auf. An diesem Standort betrieb der Beschwerdeführer ein Unternehmen mit dem Wortlaut „D.“, welches unter anderem unter der Homepage www.D..com auftrat. Auf dieser standen (Stand 12.02.24, 12:56 Uhr) insbesondere folgende Informationen:

„RECHT AUF EINE RENTE

Rechtliche Beratung zur Umsetzung…“

„Advocate-Netzwerk in der EU

Vertretungen und Rechtsberatung“

„Strafverfahren, PRIVAT UND GESCHÄFT

Wir vertreten alle Strafverfahren“

Zusätzlich war der Beschwerdeführer zumindest bis zum 09.08.2024 als Angestellter (Versicherungsexperte) der E. im Außendienst tätig. Er war jedenfalls im Zeitraum vom 26.01.2024 bis zum 24.06.2024 nicht als Rechtsanwalt in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen.

1.2. Am 26.01.2024 ging der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn F. G. zur Bezirkshauptmannschaft H.. Herr G. berichtete dem Beschwerdeführer zuvor, dass es bei der Zustellung betreffend eines Bescheides von der Bezirkshauptmannschaft H. hinsichtlich einer Aufenthaltskarte, deren Ausstellung er begehrte, zu Zustellproblemen an ihn gekommen sein soll. Um ihm in dieser Angelegenheit behilflich zu sein, unterschrieb Herr G. am 18.01.2024 eine Vollmacht an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

„Ich bevollmächtigeHerrn A. B.

C. Straße

A-Wien

Tel: +43 ...

Tel: ...

office@D..com

Mich vor Gerichten (ZPO §30) und vor allen anderen Behörden, auch gem. § 10 ABS 1 AVG und § 83 BAO und außerbehördlich zu vertreten.

Bei Kreditinstituten volle Auskunftserteilung zu verlangen, wobei diese Institute und ihre Angestellten ihm gegenüber vom Daten- und Bankgeheimnis entbunden und ermächtigt sind, die gewünschten Auskünfte zu geben, Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Befunden unter Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu verlangen, überhaupt alle Personen von mir gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf mich bezugnehmenden gespeicherten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen.

Ich verpflichte mich, Ihre Honorarnote, Spesen und Auslagen zu bezahlen und hierauf Vorschüsse zu leiste.

Honorar werden 70,- Euro pro Stunde vereinbart, Spesen und Auslagen werden separat berechnet.

Raum für Ergänzungen:

HR. G. F., geb: ...

I. Hauptstraße, J.

...

Datum:Unterschrift des (der) Vollmachtgeber(s)

Wien, 18.01.2024(handschriftliche Unterschrift)“

Diese Vollmacht legte der Beschwerdeführer am 26.01.2024 in der Bezirkshauptmannschaft H., Außenstelle J., K.-platz, J., dem dort tätigen Mitarbeiter, Herrn L., vor um Herrn G. bei seinem Anliegen zu unterstützen. Dafür übernahm der Beschwerdeführer für Herrn G. einen ihn betreffenden Bescheid und unterschrieb dessen Übernahme. Der Beschwerdeführer übte die in der Vollmacht beschriebene Tätigkeit (Vertretung vor Behörden) mehrmals bzw in Wiederholungsabsicht, selbstständig und mit Gewinnabsicht aus.

1.3. Mit Schreiben vom 30.01.2024 regte die Bezirkshauptmannschaft H., Fachgebiet Polizei wegen der obigen Vollmacht beim Fachgebiet Strafen die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unzulässiger gewerblicher Vertretung (Winkelschreiberei) gegen den Beschwerdeführer an. Über diesen Sachverhalt wurde auch die Rechtsanwaltskammer Wien informiert. Dieses Schreiben wurde in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft H. an die belangte Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

1.4. Am 24.06.2024 stellte F. G., vertreten durch den Beschwerdeführer, neuerlich bei der Bezirkshauptmannschaft H. einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Dafür waren sie neuerlich beide auf der Bezirkshauptmannschaft bei Herrn L. und wurde diesem der Antrag samt Beilagen übergeben. Auf diesem Antrag (Seite 1 von 5) war der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter mit der Adresse seines Gewerbestandortes angeführt. Zusätzlich lag die unter Punkt 1.2. näher beschriebene Vollmacht diesem Antrag bei. Der Beschwerdeführer ging zuvor mit F. G. den Antrag samt Beilagen in seinem Büro an seinem Gewerbestandort durch. Der aufgrund des Antrages vom 24.06.2024 erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 31.07.2024, GZ. ... wurde sowohl Herrn G. als auch dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt und vom Beschwerdeführer am 06.08.2024 persönlich übernommen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich zum einen aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie aus den Aussagen der einvernommenen Personen. Die Angaben zur Homepage und zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers konnten dem Akt und auch seiner damaligen Aussage bei der belangten Behörde entnommen werden. Die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht war in Summe unglaubwürdig, widersprüchlich und von Schutzbehauptungen geprägt. So gestand er durchgehend zu, dass die gegenständliche Vollmacht die seine ist, bestritt aber auf der anderen Seite, dass er vor Gerichten und/oder Behörden vertritt (Prot. v. 8.1.25, S 3, Abs 2). Dies war insofern als widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten, weil auf der einen Seite diese Vollmacht ausdrücklich die Vertretung vor Gerichten und Behörden nennt und auf der anderen Seite der Beschwerdeführer mitsamt seinem Vollmachtgeber, Herrn G., die Bezirkshauptmannschaft H. aufsuchte, diese aber als Behörde zu werten ist (dazu noch ausführlicher in der rechtlichen Beurteilung).

2.2. Auch, dass er angab dort (Bezirkshauptmannschaft) eigentlich nur als Zeuge anwesend zu sein (Prot. v. 8.1.25, S 3, Abs 3 und S 4, Abs 1), war sowohl widersprüchlich als auch unglaubwürdig. Erstens würde es nicht erklären, warum er sich als Zeuge vorab eine Vollmacht ausstellen lässt und zweitens ist insbesondere die Vorlage der Vollmacht und die Entgegennahme eines Bescheides keine Handlung die grundsätzlich ein Zeuge durchführt, sondern vielmehr ein Vertreter. Dass der Beschwerdeführer die Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft H. auf die eine oder andere Art vorlegte, gestand er hinsichtlich des ersten Tages (26.01.24) zu (Ich habe in der Folge dann Herrn M. die gegenständliche Vollmacht gemailt; Prot. v. 8.1.25, S 3, Abs 2). Es war jedoch davon auszugehen, dass er die Vollmacht dann auch tatsächlich am 26.01.24 direkt vorlegte, Herr M. ansonsten nicht Rücksprache mit seiner Vorgesetzten diesbezüglich gehalten hätte (Prot. v. 8.1.25, S 5, Abs 1). Außerdem war es nach der Aussage von Herrn L. grundsätzlich so, dass vorab keine Vollmachten übermittelt werden, sondern diese direkt vor Ort übergeben werden (Prot. v. 5.2.25, S 3, Abs 1). Zusätzlich wäre eine Anzeige wegen Winkelschreiberei nicht erfolgt (Anzeige vom 30.01.2024), wäre die Vollmacht nicht übergeben worden.

2.3. Hinsichtlich des zweiten Tages (24.06.24) war insofern klar, dass der Beschwerdeführer neuerlich die Vollmacht vorlegte, als sowohl auf dem Antrag (Seite 1 von 5) er selbst als Bevollmächtigter stand und unmittelbar nach dem Antrag seine Vollmacht neuerlich beigefügt war. Es war deswegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon wusste, dass er sowohl als Vertreter genannt und die Vollmacht vorgelegt wird, als er selbst zugestand, dass er gemeinsam mit F. G. zuvor den Antrag und die Unterlagen durchging (Prot. v. 8.1.25, S 4, Abs 1). Dabei ist ihm dieser Umstand jedenfalls aufgefallen bzw hätte ihm auffallen müssen. Insofern war seine Aussage, er wusste nicht ob Herr G. die Vollmacht in der Mappe hatte (Prot. v. 8.1.25, S 4, Abs 1) äußerst unglaubwürdig. Dem steht auch die Aussage des Zeugen L. gegenüber, als dieser aussagte, dass die Vollmacht vorgelegt wurde und er sich im Besonderen an die darin enthaltene Honorarvereinbarung erinnern konnte (Prot. v. 5.2.25, S 3, Abs 3). Auch der Zeuge M. bestätigte die Vorlage (Prot v. 8.1.25, S 8, Abs 1). Dies war insofern glaubwürdiger, als die Vollmacht auch tatsächlich dem Antrag beigefügt war.

2.4. Ganz grundsätzlich waren die Aussagen der Zeugen M. und L. weit glaubwürdiger und lebensnaher als jene des Beschwerdeführers. So war es zum einen lebensnahe, dass sich die beiden Zeugen nicht mehr an genaue Details erinnern konnten, sind diese doch täglich mit durchschnittlich etwa 70 Personen befasst und lag der gegenständliche Vorfall schon etwa ein Jahr zurück. Sehr wohl konnten sie sich aber beide an die Vollmacht erinnern, weil diese aufgrund der darin enthaltenen Honorarvereinbarung auffällig war. Auch, dass Herr M. mit dem Beschwerdeführer vorab nicht per Email verkehrte konnte dem Akt nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst sagte zwar aus, dass er die Vollmacht an Herrn M. per Email sendete, einen entsprechenden Nachweis konnte er dafür aber nicht vorlegen. Auch aus diesem Grund war vielmehr davon auszugehen, dass die Vorlage der Vollmacht persönlich am 26.01.24 erfolgte. Da die Thematik der Akteneinsicht (Prot. 8.1.25, S 5, Abs 1, 4 und 5) vom Straferkenntnis nicht umfasst ist und dem Beschwerdeführer auch darin nicht vorgehalten wurde, war darauf nicht näher einzugehen. Ähnlich verhält es sich mit der Homepage des Beschwerdeführers. Diese zeigt zwar ein deutliches Bild hinsichtlich Vertretungshandlungen. Da ihm dieser Umstand aber ebenfalls nicht im Straferkenntnis vorgehalten wurde, konnte dies nur Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit im Allgemeinen geben, was seine Vertretungshandlungen betrifft und er nicht nur als Zeuge fungierte.

2.5. Die Einvernahmen der vom Beschwerdeführer im Übrigen beantragten Zeugen war nicht sachdienlich und konnten deswegen unterbleiben. Dies vor allem deshalb, weil die Vollmacht inhaltlich „für sich selbst spricht“ und von ihrem objektiven Erscheinungsbild vom Gericht zu werten ist und nicht von einem Zeugen. Außerdem war vollkommen unstrittig, dass es sich um die Vollmacht des Beschwerdeführers handelte. Weiters, dass die wesentlichen Sachverhaltselemente, nämlich die zweimalige Vorlage dieser Vollmacht an die Bezirkshauptmannschaft, im Wesentlichen unstrittig waren, bzw vom Beschwerdeführer zumindest nicht explizit bestritten wurde und sich bereits aus anderen Beweismitteln (Zeuge L., Zeuge M. und der im Antrag beigefügten Vollmacht) ergaben. Außerdem war vom Beschwerdeführer nicht genau bezeichnet, zu welchem konkreten Beweisthema die beantragten Zeugen F. G., N. O. und P. G. überhaupt befragt werden sollten. Schließlich war im diesbezüglichen Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters lediglich angeführt, dass diese Personen aussagen könnten, dass der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung im Sinne des Straferkenntnisses vollzog. Erneut liegt darin eine rechtliche Beurteilung, die durch das Gericht und nicht durch Zeugen vorzunehmen ist. Aus der damals bei der belangten Behörde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung von F. G. waren fast ausschließlich Ausführungen zu einem problematischen Zustellvorgang an ihn zu finden, der hier aber nicht weiter verfahrensgegenständlich war. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 26.01.24 für Herrn G. persönlich übernahm, gestand der Beschwerdeführer selbst zu und bedurfte daher keiner weiteren Bekräftigung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gegenständlich liegt eine gewerbsmäßige Tätigkeit des Beschwerdeführers vor. Eine solche muss selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, unabhängig davon ob eine Tätigkeit nach der GewO 1994 oder außerhalb der GewO durchgeführt wird (vgl § 1 Abs 2 GewO 1994). Die Selbstständigkeit leitet sich aus dem Gewerbestandort des Beschwerdeführers ab, welcher nach dem festgestellten Sachverhalt auch als Anschrift im Antrag vom 24.06.2024 aufscheint. Der Beschwerdeführer handelt in dieser Funktion unbeeinflusst vom Willen Dritter (im Unterschied zu einem Arbeitnehmer). Er handelt auch regelmäßig, weil seine Tätigkeit tatsächlich bzw schon alleine von der Absicht her eine gewisse Dauer, also auf Wiederholung bzw Fortsetzung angelegt ist (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 1 Rz 19 und 20 (Stand 22.9.2018, rdb.at). Dies zeigt sich gegenständlich unter anderem darin, dass der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt zweimal bei der Bezirkshauptmannshaft auftrat aber auch schon aufgrund des Inhaltes der Vollmacht, die nicht auf ein einziges Geschäft beschränkt ist, sowie dem Auftritt seiner Homepage. Die Gewinnabsicht leitet sich aus der festgehaltenen Honorarvereinbarung in Höhe von 70,-- EUR die Stunde ab.

3.2. Die gegenständliche Vollmacht ist ihrem Inhalt nach gemäß § 914 ABGB zu werten. Wie bei Gesetzesauslegung hat auch bei Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen. Eigentliches Ziel der (einfachen) Auslegung ist also die Feststellung der „Absichten der Parteien“. Dabei ist freilich zu beachten, dass die Auslegung der einzelnen Erklärung am „Empfängerhorizont“ zu messen ist (vgl § 863 ABGB; sowie 1 Ob 124/66 JBl 1967, 30 [Erkennbarkeit des Handelns im fremden Namen]). Es ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und Herr G. ausdrücklich ein Vollmachtsverhältnis mit entsprechender Honorarvereinbarung vereinbaren wollten (vgl Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914, Rz 8 und 9 (Stand 1.11.2014, rdb.at)). Schließlich gilt als Maßstab der Empfängerhorizont, nämlich wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist, wobei auf konkrete Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH 4.12.2023, Ra 2022/12/0075). Es ist offensichtlich, dass Herr L. von der Bezirkshauptmannschaft H. gegenständlich von einem Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers ausging.

3.3. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte ist explizit vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994). Die RAO regelt (unter anderem) die Befugnisse des Berufes des Rechtsanwaltes näher. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (§ 8 Abs 1, erster Satz RAO). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten (Abs 2, erster Satz leg cit). Hervorzuheben ist hierbei die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung, die sich gegenständlich darin erblicken lässt, als sich die Vollmacht auf Vertretungen vor allen Gerichten und Behörden bezieht, ohne dabei ein konkretes Verfahren zu nennen. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers deckt dies nicht ab.

3.4. Sie ist auch weiters deswegen nicht von der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführervertreters gedeckt, weil insbesondere die Übernahme von Bescheiden, die sich an individuell konkrete Personen richten (vgl § 58 Abs 2 und § 62 Abs 3 AVG; VfSlg 6603/1971), kein Sammeln von allgemein zugänglichen Informationen ist, da Bescheide grundsätzlich nicht jedermann zugänglich sind, schon gar nicht der gegenständliche Bescheid, der die Ausstellung einer Aufenthaltskarte behandelt. Nach § 57 Abs 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Gemäß § 8 Abs 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 1 RAO in allen gerichtlichen, außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten, den Rechtsanwälten vorbehalten. Für die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes ist bereits das Angebot von solchen Dienstleistungen ausreichend (vgl VwGH 2009/06/0189). Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 RAO iVm § 8 RAO ist es nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner beschriebenen Tätigkeit nicht vom Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 2 RAO umfasst, da sich dieser auf die Berufsordnungen der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker bezieht, der Beschwerdeführer diesen Berufsgruppen jedoch nicht angehört. Abs 3 leg cit kommt aufgrund der gewerbsmäßigen Ausübung und dem Nichtvorliegen eines entsprechenden reglementierten oder konzessionierten Gewerbes ebenfalls nicht zum Tragen (vgl VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Immerhin übt der Beschwerdeführer ein freies Gewerbe aus.

3.5. Bereits durch die gegenständliche umfassende Vollmachtsbekanntgabe, ist somit der objektive Tatbestand verwirklicht, weil damit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Rechtsanwälten vorbehalten ist (vgl § 8 Abs 2, erster Satz RAO; vgl auch VwGH 20.07.2020, RA 2020/04/0039). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Institution, das Gericht oder die Behörde, die Vollmacht auch tatsächlich annimmt oder nicht. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass es sich bei der Bezirkshauptmannschaft H. um eine Behörde handelt (vgl § 1 Z 3 iVm § 3 Abs 1 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz). Ganz generell kommt es auf einen Erfolg nicht an, weil es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens der Beschuldigten festgestellt wird und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dem Beschwerdeführer ist es gegenständlich nicht gelungen, seine Unschuld entsprechend glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund liegt auch der subjektive Tatbestand vor.

3.6. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 700,-- EUR ist jedenfalls schuld- und tatangemessen, wobei das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass sogar eine noch höhere Strafe vertretbar wäre. Eine Erhöhung der Strafe durch das Verwaltungsgericht ist in dieser Sache jedoch nicht möglich (vgl § 42 VwGVG). Eine Ermahnung scheidet aus mehreren Gründen aus. Zum einen hat der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zu kennen und zu befolgen und ist in diesem Zusammenhang ein höheres Maß an Professionalität von ihm gefordert, als von einem Nicht-Gewerbetreibenden. Weiters hat der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt die gegenständliche Vollmacht zweimal vorgelegt, weshalb auch aufgrund der Wiederholungsgefahr keine Ermahnung ausgesprochen werden kann. Im Übrigen stehen sich ein Milderungsgrund (verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit) und ein Erschwerungsgrund (mehrfache Tatbegehung) gegenüber und rechtfertigen auch daher keine Herabsetzung der Strafe. Insgesamt ist somit das Straferkenntnis vollumfänglich zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis folgt den oben näher zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsfragen sind demnach als ausreichend höchstgerichtlich ausjudiziert zu betrachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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