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VGW-152/005/15519/2024•LVwG W VGW-152/005/15519/2024
VGW-152/005/15519/2024Tribunal administratif régional21 févr. 2025
Staatsbürgerschaftsrecht, Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden, Verleihungsvoraussetzung, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Sozialhilfeleistungen, Haushaltsgemeinschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C. Gürtel, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Zl. ..., über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 24.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.01.2025, durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I.Der Antrag der Beschwerdeführerin A. B., geboren am ...1994 in D., syrische Staatsangehörige, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 24.04.2024 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2024 bei der Wiener Landesregierung (belangten Behörde) persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem sie zahlreiche Unterlagen und Nachweise beilegte.
2Die belangte Behörde nahm am 25.04.2024 Abfragen aus diversen elektronischen Behördendatenbanken (Zentrales Melderegister [ZMR], SOWISO, Zentrales Personenstandsregister bzw. Staatsbürgerschaftsregister [ZPR/ZSR] Zentrales Fremdenregister [IZR], automationsunterstütze Führung von Verwaltungsstrafverfahren [VStV]) vor.
3Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Dazu führte sie aus, die belangte Behörde habe bis dato nicht über ihren Antrag entschieden. Durch Verweis auf den aktenkundigen E-Mail-Verkehr mit der belangten Behörde sei glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 73 AVG verstrichen sei.
4Am 13.11.2024 erneuerte die belangte Behörde die Abfragen aus den Datenbanken IZR und VStV.
5Mit E-Mail vom selben Tag legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Akt (ELAK-Zl. ...).
6Das Verwaltungsgericht beraumte am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.01.2025 an, zu der es die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien sowie die Mutter der Beschwerdeführer, E. F., und den Bruder der Beschwerdeführerin, G. B., als Zeugen lud.
7Die Beschwerdeführerin wurde in der sie betreffenden Ladung aufgefordert, bis spätestens 31.12.2024 für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes 30 Monate im Zeitraum der letzten sechs Jahre vor dem Antragszeitpunkt – abgesehen von den jedenfalls zu berücksichtigenden letzten sechs Monaten vor Antragstellung – bekanntzugeben, und darauf hingewiesen, dass die letzten 36 Monate vor Antragstellung (April 2021 bis März 2024) herangezogen würden, sofern keine Bekanntgabe erfolgen sollte. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, bis zum genannten Zeitpunkt eine Aufstellung über die Mietzahlungen für die Wohnung in Wien, H. Hauptstraße, sowie Nachweise über die Untermietzahlungen Ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner für die genannte Wohnung im gewählten Zeitraum oder den letzten 36 Monaten vor Antragstellung vorzulegen.
8Mit Schreiben vom 10.12.2024 verzichtete die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
9Mit E-Mail vom 31.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin Überweisungsbelege betreffend die Gesamtmiete der genannten Wohnung sowie eine tabellarische Aufstellung über die von ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohner geleisteten Beiträge zur Gesamtmiete der letzten 36 Monate vor Antragstellung. Dazu führte sie aus, die Heranziehung dieses Zeitraums sei in ihrem Sinne.
10Das Verwaltungsgericht führte am 07.01.2025 die mündliche Verhandlung durch, in der es die Beschwerdeführerin sowie die geladenen Zeugen einvernahm. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.
11Mit E-Mail vom 21.01.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Feststellungen
12Die am ...1994 in D. geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS).
13Sie stellte am 24.04.2024 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem sie zahlreiche Unterlagen beilegte. Die belangte Behörde nahm am 25.04.2024 Abfragen aus diversen elektronischen Behördendatenbanken (ZMR, SOWISO, ZPR/ZSR, IZR, VStV) vor und erneuerte am 13.11.2024 die Abfragen aus den Datenbanken IZR und VStV.
14Die Beschwerdeführerin stellte zuvor am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2015, Zl. ..., wurde diesem Antrag stattgegeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
15Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen keine strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen auf.
16Für die Berechnung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin waren die letzten 36 Monate vor Antragstellung, somit die Monate April 2021 bis März 2024 heranzuziehen.
17In diesem Zeitraum war die ledige Beschwerdeführerin Hauptmieterin der Wohnung in Wien, H. Hauptstraße, und bezog ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von rund EUR 1.700,00 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie bezog keine Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
18Im genannten Zeitraum lebten in der genannten Wohnung mit der Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft von April 2021 bis Juni 2021 ihre Bekannte I. J., von April 2021 bis Mai 2023 deren ehemaliger Lebensgefährte und Cousin der Beschwerdeführerin K. L., von April 2021 bis März 2024 der Bruder der Beschwerdeführerin G. B., von April 2021 bis Mai 2022 der Bruder der Beschwerdeführerin M. B. sowie von Juni 2021 bis März 2024 die Mutter der Beschwerdeführerin E. F..
19I. J. bezog jedenfalls von April 2021 bis März 2022, K. L. von April 2021 bis Mai 2022 und von August 2022 bis April 2023, G. B. von April 2021 bis Dezember 2022 und von März 2023 bis Februar 2024 und E. F. von August 2021 bis März 2023 und von Juni 2023 bis März 2024 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
20Die monatliche Gesamtmiete der genannten Wohnung (Hauptmietzins, Betriebskosten, Möbelmiete, Warmwasser und Heizung) belief sich auf insgesamt EUR 1.237,78 (von April 2021 bis Dezember 2022) bzw. EUR 1.366,16 (von Jänner 2023 bis März 2024).
21Die Beschwerdeführerin trug mit monatlich EUR 400,00 (von April 2021 bis Dezember 2022) bzw. EUR 450,00 (von Jänner bis Mai 2023) bzw. EUR 570,00 (von Juni 2023 bis März 2024), K. L. mit monatlich EUR 150,00 (von April 2021 bis Dezember 2022) bzw. EUR 170,00 (von Jänner bis Mai 2023), M. B. mit monatlich EUR 350,00 (von April 2021 bis Mai 2022) G. B. mit monatlich EUR 350,00 (von April 2021 bis Dezember 2022) bzw. EUR 370,00 (von Jänner bis Mai 2023) bzw. EUR 400,00 (von Juni 2023 bis März 2024) und E. F. mit monatlich EUR 350,00 (von Juni bis Dezember 2022) bzw. EUR 370,00 (von Jänner bis Mai 2023) bzw. EUR 400,00 (von Juni 2023 bis März 2024) zur Gesamtmiete bei. I. J. beteiligte sich nicht an der Miete.
22Sämtliche Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft finanzierten sich ihre Lebensmittel und Haushaltsartikel selbst.
Beweiswürdigung
23Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden elektronischen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens (OZ 1 Gerichtsakt), der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.12.2024 (OZ 20), Einholung von Auszügen aus dem ZMR und dem Meldesystem TPX/QWS, ein AJ-WEB-Auskunftsverfahren des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger betreffend die Beschwerdeführerin, einer IZR-Abfrage samt Fremden- und Strafregisterauszug hinsichtlich der Beschwerdeführerin, alle vom 20.11.2024, weiters durch Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien (OZ 7) bei der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt (OZ 8) und Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen (OZ 9), beim BFA (OZ 10) und beim Amt für Betrugsbekämpfung (OZ 11) über (verwaltungs)strafrechtliche, fremdenrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025.
24Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Deutschkenntnissen, zum Verfahrensgang der belangten Behörde (Rn. 12 und 13) sowie zur ihrem Asylverfahren (Rn. 14) ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behördenaktes (ELAK-Zl. ...-5, 7, 8, 37 bis 41 und 45 bis 47). Die fehlenden Vormerkungen (Rn. 15) resultieren aus den entsprechenden Auskünften des Amtes für Betrugsbekämpfung (OZ 12), der Landespolizeidirektion Wien (OZ 13 und 16), des Magistrats der Stadt Wien (OZ 14) und des BFA (OZ 15).
25Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 31.12.2024 die letzten 36 Monate vor Antragstellung für die Berechnung ihres Lebensunterhalts gewählt (OZ 20), weshalb diese Monate den Feststellungen (Rn. 16) zu Grunde zu legen waren (vgl. dazu etwa VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, wonach die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig von der Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls von der Fremden geltend zu machen sind).
26Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Hauptmieterin der festgestellten Wohnung war, das festgestellte monatliche Nettoeinkommen und daher selbst keine bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog (Rn. 17), ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Mietvertrag (ELAK-Zl. ...-18), ihren Einkommensnachweisen (ELAK-Zl. ...-13 und 14), einer sie betreffenden SOWISO-Abfrage der belangten Behörde (ELAK-Zl. ...-37) und ihren diesbezüglich bestätigenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. OZ 6 Verhandlungsprotokoll S. 2).
27Die Feststellungen zu den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern der Beschwerdeführerin und den Zeiträumen der Haushaltsgemeinschaft (Rn. 18), zu deren Mindestsicherungsbezügen (Rn. 19), zur Höhe der Gesamtmiete für die festgestellte Wohnung (Rn. 20) und zu den finanziellen Beiträgen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zur Gesamtmiete (Rn. 21) ergeben sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen sowie den SOWISO-Abfragen betreffend die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner (ELAK-Zl. ...-38 bis 41), den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen über die monatlichen Mietüberweisungen auf das Konto des Vermieters und ihrer Aufstellung über die monatlichen Beiträge ihrer Mitbewohner und Mitbewohnerinnen (OZ 20). Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter E. F. und ihr Bruder G. B. wurden in der mündlichen Verhandlung eingehend zur Haushaltsgemeinschaft der festgestellten Wohnung, den Mindestsicherungsbezügen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner und deren Beiträgen zur monatlichen Gesamtmiete befragt. Deren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben waren mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Nachweisen in Einklang zu bringen und beseitigten allfällige Unklarheiten, wie etwa die bis zur Verhandlung nicht aufgeklärte Beziehung der Beschwerdeführerin zu K. L.. Diese Feststellungen sind damit ebenso unstrittig.
28Dass sich sämtliche Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Lebensmittel und Haushaltsartikel selbst finanzierten (Rn. 22), ergibt sich aus den übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den einvernommenen Zeugen (vgl. OZ 6 Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 und 6).
Rechtliche Beurteilung
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
29Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
30Nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
31Nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
32Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).
33Auf dem Boden der Feststellungen zum Verfahrensgang erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG. Die belangte Behörde hat innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG (24.04.2024 bis 24.10.2024) lediglich am Tag nach Einlangen des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 25.04.2025 Abfragen aus elektronischen Behördendatenbanken vorgenommen, jedoch seit diesem Tag bis zum außerhalb der Entscheidungsfrist erfolgten Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 05.11.2024 keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt und auch keinen Bescheid erlassen. Selbst eine (vorliegend nicht erkennbare) Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin hätte nicht dazu führen können, dass die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wurde, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN).
34Es liegt schon daher ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vor.
35Die belangte Behörde hat nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG die Erlassung des Bescheids auch innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht nachgeholt, sondern nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG diese bereits am 13.11.2024 – nachdem sie an diesem Tag zwei ihrer Abfragen erneuert hatte – dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
In der Sache
36Nach § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des GERS erbringt.
37Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des GERS nachgewiesen und hält sich als Asylberechtigte seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Dass sie sich innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. (also mehr als 438 Tage) außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hätte (vgl. § 15 Abs. 1 Z 3 StbG), ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft war daher nach den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG, zu prüfen.
38Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 StbG erfüllt. Im vorliegenden Fall war jedoch die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG einer näheren Prüfung zu unterziehen.
39Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
40Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.
41Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen ausgehend vom Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085).
42Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Berechnungszeitraum führt dazu, dass der Lebensunterhalt einer Antragstellerin im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG nicht hinreichend gesichert ist (vgl. dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist). Es besteht somit ein absoluter Versagungsgrund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern im sechsjährigen Beobachtungszeitraum keine 36 Monate vorliegen, in denen keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, oder die Antragstellerin Monate auswählt, in denen sie Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (2017), § 10 Rz 112).
43Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch klargestellt, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit der Antragstellerin (auch ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn ihr die Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In einem solchen Fall kann sie daher keine „Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG nachweisen. Die gemeinsame Haushaltsführung legt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von den Eltern und Geschwistern der Antragstellerin bezogene Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch ihr zugutegekommen ist. In solchen Fällen obliegt es der Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001; 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).
44Nach den Feststellungen haben im gewählten Durchrechnungszeitraum von April 2021 bis März 2024 der Cousin der Beschwerdeführerin K. L. und dessen ehemalige Lebensgefährtin I. J., die Brüder der Beschwerdeführerin M. B. und G. B. sowie ihre Mutter E. F. mit der Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft in der von ihr hauptgemieteten Wohnung in Wien, H. Hauptstraße, gelebt. Bis auf I. J. haben sich sämtliche Personen an der Gesamtmiete der Wohnung beteiligt. Von diesen Personen haben nachweislich K. L., G. B. und E. F. Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.
45Ab Juni 2022 haben G. B. und E. F. während aufrechten Sozialhilfebezuges durchgehend jeweils mit monatlich EUR 350,00 bis EUR 400,00 zur Gesamtmiete der Wohnung, die EUR 1.237,78 (von zumindest Juni 2022 bis Dezember 2022) bzw. EUR 1.366,16 (von Jänner 2023 bis März 2024) ausmachte, beigesteuert, sodass sie zusammen nahezu zwei Drittel der Gesamtmiete der Wohnung übernahmen. Die Beschwerdeführerin profitierte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise insofern von diesen finanziellen Beiträgen ihrer Familienmitglieder, als sie damit nur etwas mehr als ein Drittel der von ihr geschuldeten Gesamtmiete leisten musste, wodurch sich ihre regelmäßigen Aufwendungen im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG anteilig beträchtlich verringerten. Die Beteiligung an der Gesamtmiete durch die genannten Familienmitglieder war für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich notwendig, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie sich mit ihrem Nettomonatseinkommen von rund EUR 1.700,00 die Gesamtmiete der Wohnung nicht auf Dauer hätte leisten können.
46Es entspricht ebenso der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Familienmitglieder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und unter denen – trotz Fehlens von Unterhaltsansprüchen – eine besondere Verbundenheit besteht, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen gemeinschaftlich aufbringen. Diese Sichtweise findet ihre Grundlage im Gesetz, weil gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere etwa durch Mietbelastungen, geschmälert werden und sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt. Dass sämtliche Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihre Lebensmittel und Haushaltsartikel selbst einkauften, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes daran nichts ändern, zumal diese bereits in den Richtsätzen nach dem ASVG eingepreist sind und den Einkünften abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen (unter Berücksichtigung der „freien Station“) gegenübergestellt werden.
47Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches diese Sichtweise erschüttern konnte. Vielmehr haben die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Verwaltungsgerichts getätigten Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder ergeben, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von den Sozialhilfebezügen jedenfalls ihrer Familienmitglieder profitierte.
48Bei diesem Ergebnis kommt es nicht tragend drauf an, ob auch der weitere Bruder der Beschwerdeführerin M. B., der zeitweise ebenso der Haushaltsgemeinschaft angehörte und sich an der Gesamtmiete beteiligte, in der Vergangenheit Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog, oder die Beschwerdeführerin durch den zeitweisen (geringeren) Beitrag von K. L. zur Gesamtmiete auch von dessen Sozialhilfebezug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise profitierte.
49Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
50Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach der Berücksichtigung des Sozialhilfebezugs von mit der Antragstellerin in Haushaltsgemeinschaft lebenden Dritten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall waren zudem lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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