LVwG W VGW-031/063/11375/2024-7; VGW-031/063/11377/2024

VGW-031/063/11375/2024-7; VGW-031/063/11377/2024Tribunal administratif régional10 févr. 2025

Regest

Verordnung, Zickzacklinie, Verkehrsbeschränkung, angestrebter Zweck, Einfahrt, Ausfahrt, Baubewilligung, Rechtmäßigkeit, Überprüfungspflicht, Anlassfall, Anfechtung, Gesetzwidrigkeit, Bodenmarkierung, Kundmachung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/063/11375/2024-7; VGW-031/063/11377/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.063.11375.2024.7

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner in den Verfahren der Beschwerdeführerin Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C.-gasse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2024, Zl. MA67/...2/2023, und vom 23.07.2024, MA67/...1/2023 betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004 als gesetzwidrig aufheben

in eventu

aussprechen, dass die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004, gesetzwidrig war.

Begründung

I. Anlassfälle:

1. Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 22.07.2024, Zl. MA67/...2/2023, hat folgenden Spruch:

„Datum/Zeit: 02.10.2023, 17:56 Uhr – 02.10.2023, 18:09 Uhr

Ort: 1080 Wien, Trautsongasse 8

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Funktion: Lenker/in

Sie haben auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war, geparkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 78,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich

€ 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 88,00.“

2. Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 23.07.2024, Zl. MA67/...1/2023, hat folgenden Spruch:

„Datum/Zeit: 19.10.2023, 09:53 Uhr – 19.10.2023, 10:12 Uhr

Ort: 1080 Wien, Trautsongasse 8

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Funktion: Lenker/in

Sie haben auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war, geparkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 78,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich

€ 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 88,00.“

3. Gegen beide Straferkenntnisse wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde – in beiden Fällen gleichlautend – ausgeführt, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Verordnung gesetzwidrig wäre. Die gegenständliche Zickzacklinie befinde sich vor der ehemaligen Garageneinfahrt des Hauses Trautsongasse 8. Im Zuge eines Umbaus des Hauses in den Jahren 2016/2017 wäre eine neue Garageneinfahrt geschaffen und die ursprüngliche Garageneinfahrt in einen normalen Hauseingang umgewandelt worden. Seit dem Umbau gebe es keine Gesetzesgrundlage für die gegenständliche Zickzacklinie mehr.

II. Rechtslage:

1. § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022, lautet:

§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

2. § 96 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:

(2) Die Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.

3. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, MA 46, vom 12.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004, lautet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250210_VGW_031_063_11375_2024_7_00/image001.jpg

Die Verordnung wurde am 27.05.2004 durch Anbringung der Bodenmarkierung kundgemacht.

III. Zur Zulässigkeit des Antrags:

Präjudizialität:

Die angefochtene Verordnung bildet eine der Rechtsgrundlagen für beide beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisse; das Verwaltungsgericht hat sie bei seiner Entscheidung über die Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse anzuwenden.

Der Eventualantrag betreffend die Feststellung, dass die Verordnung gesetzwidrig war, wird für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung nicht mehr in Geltung steht.

Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die angefochtene Verordnung aufheben bzw. aussprechen, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war, hätte das Verwaltungsgericht Wien mangels Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens zum Tatzeitpunkt die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Sinne des § 57 Abs. 2 VfGG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.

IV. Bedenken:

Die angefochtene Bestimmung stützt sich auf § 43 Abs. 1 StVO, welcher mehrere Tatbestände zur Erlassung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen nennt. Die gegenständlich angefochtene Verordnung kann sich nach Auffassung des antragstellenden Gerichts denkbar ausschließlich auf § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 stützen, da die vorliegende Verkehrsbeschränkung (Zickzacklinie) weder in Vorbereitung noch in Reaktion auf ein Elementarereignis erlassen wurde (lit. a), sich nicht auf ein Verhalten von Straßenbenützern bezieht (lit, b Z 2), keine Ladezonen regelt (lit. c) und auch nicht in Zusammenhang mit Menschen mit Behinderung erlassen wurde (lit. d).

Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung nicht mehr gesetzmäßig ist, da der durch deren Erlassung ursprünglich angestrebte Zweck weggefallen ist, wobei dieser Umstand für die verordnungserlassende Behörde erkennbar bzw. voraussehbar war.

Angestrebter Zweck der Verordnung war laut dem Protokoll der Ortsverhandlung vom 12.05.2004 zu MA 46 – DEF/3278/2004, das ungehinderte Ein- und Ausfahren in das Gebäude Wien 8, Trautensongasse 8 auf Grundlage der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28.08.1956, GZ MA 28-6572/56, bewilligten Gehsteigauff- und überfahrt zu ermöglichen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 29.08.2016, Zl. MA 37/104416-2016-1, wurde bezüglich des Hauses Wien 8, Trautsongasse 8, (zu Spruchpunkt I.) eine Baubewilligung betreffend bauliche Änderungen (Zubau, Errichtung eines Dachgeschoßes), erteilt. Zu Spruchpunkt III. wurde die Bewilligung zur Herstellung einer mechanischen Lüftungsanlage erteilt.

Zu Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 29.08.2016, Zl. MA 37/104416-2016-1, wurde die Ausführung des Unterbaues einer weiteren Gehsteigauf- und überfahrt an der Hausfront Trautensongasse bekanntgegeben.

Anlässlich einer Erhebung vor Ort der MA 37 vom 11.03.2019 wurde festgehalten, dass der Baubeginn tatsächlich gesetzt worden war.

In weiterer Folge erfolgten drei Planwechsel, welche jeweils mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Zl. MA 37/104416-2016-21, vom 08.03.2019, Zl. MA 37/104416-2016-51 und vom 06.08.2020, Zl. MA 37/104416-2016-78, bewilligt wurden. Diese betrafen im Wesentlichen die Einteilung und Widmung der Räume Weiters wurde in der Garage ein Autoaufzug zur Erschließung der Tiefgarage eingebaut, wurden die Terrassen über dem Gassentrakt durch Wendeltreppen erschlossen und mit Pergolen überbaut, auf dem Flachdach des Aufzugsschachtes im Gassentrakt zwei Satellitenschüsseln aufgestellt, die Raumhöhe im Dachgeschoß des Hintertraktes verringert und der Dachfirst abgesenkt, ein Aufstieg für den Rauchfangkehrer angebracht, wurden die Kühlgeräte auf dem Dach mit Sicht- und Schallschutzwänden ausgestattet, in der Garage keine Stapelparker mehr hergestellt, wodurch sich die Anzahl der geschaffenen Stellplätze auf neun reduzierte, und wurde die Teilung und Größe von Fenstern und Türen geringfügig geändert. In Bezug auf die neu errichtete Gehsteigauf- und überfahrt erfolgte keine weitere Änderung.

Am 02.07.2021 langte bei der MA 37 eine Teilfertigstellungsanzeige ein, am 17.08.2021 wurden Bestandpläne nachgereicht; die vollständig belegte Fertigstellungsanzeige wurde am 23.05.2022 erstattet.

Ein vom Verwaltungsgericht Wien am 16.10.2024 durchgeführter Ortsaugenschein zeigte, dass im Bereich der vormaligen Hauseinfahrt des Hauses Trautensongasse 8, (auf welche sich die genannte Verordnung MA 46 – DEF/3278/2004 bezieht) nunmehr eine normale Haustüre (mit Gegensprechanlage) augenscheinlich neu eingebaut wurde und dieser Zugang offensichtlich nicht mehr als Einfahrt genutzt wird (siehe dazu auch den Vergleich zur Einfahrt des Nachbarhauses Trautensongasse 10). An anderer Stelle des Hauses Trautensongasse 8 wurde entsprechend den Bauplänen eine Garageneinfahrt neu errichtet.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich, sondern ist auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen.

Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, V 102/2021 begründet eine Verletzung der Überprüfungspflicht nach § 96 Abs 2 StVO 1960 für sich allein noch keine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, deren Überprüfung unterblieben war. Dementsprechend ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Verordnung für die in § 96 Abs 2 StVO 1960 festgelegte Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw. sie davon Kenntnis haben musste.

Fallbezogen besteht Identität zwischen der die Verordnung MA 46 – DEF/3278/2004 erlassenden Behörde und der im Bauverfahren zuständigen Behörde, es handelt sich in beiden Fällen um den Magistrat der Stadt Wien. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Behörde der Wegfall der Voraussetzungen, welche zur Erlassung der Verordnung MA 46 – DEF/3278/2004 geführt haben, jedenfalls bekannt sein musste.

V. Auswirkungen auf die Anlassfälle:

Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß aussprechen, dass die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig war, hätte dies gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG zur Folge, dass die Verordnung in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden wäre. Den Beschwerden im Anlassfall wäre folglich stattzugeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung eine Vorfrage im Sinne des § 57 Abs. 2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtssachen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.