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VGW-151/071/11918/2023/E•LVwG W VGW-151/071/11918/2023/E
VGW-151/071/11918/2023/ETribunal administratif régional6 févr. 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Familienangehöriger, Aufenthaltsehe, Stillhalteklausel, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.07.2020, Zl. ..., mit welchen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses vom 08.07.2021 zu Zl. VGW-151/071/10364/2020-30 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.08.2023 zu Zl. Ro 2021/22/0014,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 12.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, Frau C. B. (Zusammenführende).
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer und der Zusammenführenden am 28.03.2019 in der Türkei geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handele.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er keinesfalls eine Aufenthaltsehe mit der Zusammenführenden geschlossen habe, und dass sie beabsichtigen ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen.
Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 21.08.2020 (einlangend) vorgelegt und dem erkennenden Richter am 14.12.2020 zugewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres, das Strafregister der Republik Österreich, AMS-Behördenportal, tätigte Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien, die Magistratsabteilung 67, Magistratsabteilung 40 und die Magistratsabteilung 63, und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2021, dem Gericht bis 03.05.2021 aktuelles Lichtbild, ein Führungszeugnis aus der Türkei, sowie Kontoauszüge der letzten 6 Monate von der Zusammenführenden vorzulegen. Das Führungszeugnis aus der Türkei und die Kontoauszüge wurden dem Gericht fristgerecht vorgelegt, das aktuelle Lichtbild des Beschwerdeführers jedoch nicht. Mit der Urkundenvorlage vom 04.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter jeweils eine Kopie der Frontseite des türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers.
Am 07.06.2021 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 09.06.2021, eingelangt am 14.06.2021, begehrte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Gegen das in Folge erlassene Erkenntnis vom 08.07.2021 zu Zl. VGW-151/071/10364/2020-30 wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.08.2023 zu Zl. Ro 2021/22/0014 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.07.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug und das AMS-Portal, und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 63 und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Am 15.12.2023 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche am 17.04.2004 fortgesetzt wurde und in welchen die Zusammenführende und der Beschwerdeführer per Videokonferenz einvernommen wurde.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 wurde die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro Wien, gem. § 37 Abs. 4 NAG verständigt, dass das erkennende Gericht den Verdacht hegt, dass es sich bei der zwischen den Beschwerdeführer und der Zusammenführenden am 28.03.2019 in D., Republik Türkei, geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, und wurde diese um Überprüfung ersucht, vor allem dahingehend, ob der Beschwerdeführer und die Zusammenführende beabsichtigen, an der Adresse in Wien, E., ein gemeinsames Familienleben iSd. des Art. 8 EMRK zu führen. Diesbezüglicher Bericht der Landespolizeidirektion Wien langte am 23.08.2024 beim erkennenden Gericht ein und wurde am 10.10.2024 der belangten Behörde und den Beschwerdeführervertreter zur Kenntnis gebracht.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Türkei, unbescholten und verfügt über eine türkische Geburtsurkunde und einen gültigen türkischen Reisepass. Bei der Antragstellung in der Österreichischen Botschaft Ankara am 12.06.2019 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er in Österreich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsaufnahme beabsichtigt, bzw. vorhat, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer hat am 28.03.2019 vor dem Standesamt D. die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau C. B., geb. am ..., geschlossen.
Der bei der Antragstellung noch minderjährige und inzwischen volljährig gewordene Sohn des Beschwerdeführers aus einer früheren Ehe hat gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und wurde sein Beschwerdeverfahren infolge der Beschwerdezurückziehung seitens des erkennenden Gerichtes mittlerweile eingestellt.
Der Beschwerdeführer weist keine Meldungen im Bundesgebiet und keine Aufenthaltszeiten in Österreich auf. Er lebt in der Türkei und fanden die bisherigen Zusammenkünfte mit der Zusammenführenden ausschließlich in der Türkei statt.
Der Beschwerdeführer führt kein gemeinsames Familienleben iSd. Art 8 EMRK mit der Zusammenführenden und beabsichtigt kein gemeinsames Familienleben iSd. Art 8 EMRK mit der Zusammenführenden zu führen. Er führt eine Aufenthaltsehe mit der Zusammenführenden.
III. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde zu Zl. ..., Würdigung des Parteienvorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers, des Sohnes des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden in den Verhandlungen am 15.12.2023 und 17.04.2024, eigene Abfragen und Anfragen an diverse Behörden, sowie Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden gründen auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu Wohnsitz, Unbescholtenheit, Erwerbsabsicht und die Eheschließung gründen auf Einsicht in das Zentrale Melderegister, Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde zu Zl. ..., den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres, das Strafregister der Republik Österreich, die Anfragen an die Magistratsabteilung 63 und 67, sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere das türkische Führungszeugnis und die türkische Heiratsurkunde.
Dass der Beschwerdeführer und die Zusammenführende eine Aufenthaltsehe iSd. § 30 NAG führen - und beabsichtigen zu führen - ergibt sich insbesondere angesichts folgender Umständen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2019 die Ehe mit der Zusammenführenden geschlossen hat, welche noch immer formal aufrecht ist. Laut Einsicht in das Zentrale Melderegister war der Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet gemeldet und konnte anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden festgestellt werden, dass die bisherigen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden ausschließlich in der Türkei stattfanden, und zwar in den Zeiten wo die Zusammenführende sich in der Türkei aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer und die Zusammenführende konnten anlässlich ihrer Einvernahme in den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen nicht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, wie ihre Beziehung entstanden und sich entwickelt hat. Dabei wirkten die – in weiten Teilen nicht übereinstimmenden - Aussagen des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden einstudiert und unseriös. Dies betrifft vor allem die Aussagen über das Kennenlernen, den Entschluss zu heiraten und die Kommunikation zwischen den Eheleuten.
So widersprechen sich der Beschwerdeführer und die Zusammenführende im Hinblick auf die Art wie sie sich kennengelernt haben: die Zusammenführende gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer vor dem Kennenlernen telefonisch Kontakt hatte, da damals die Brüder und Neffen des Beschwerdeführers ihre Arbeitgeber waren, und der Beschwerdeführer gab an, er hätte die Zusammenführende zunächst über „Snapchat“ kennengelernt. Divergierende Aussagen tätigten der Beschwerdeführer und die Zusammenführende auch betreffend das Jahr des Kennenlernens, die Anzahl der Besuche der Zusammenführenden in der Türkei, sowie die Hochzeitsreise. Angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen betreffend diese wesentlichen Elemente, meinte der Beschwerdeführer, entweder sei es so gewesen wie die Zusammenführende es ausgesagt hat oder der Dolmetscher habe etwas falsch übersetzt. Dadurch wirkten die Aussagen des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht sehr unglaubwürdig.
Abgesehen davon, wirkte die ganze – für das erkennende Gericht als konstruiert wirkende – Schilderung des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden über ihr Eheleben sehr unglaubwürdig. Demnach soll die Beziehung sofort nach dem ersten Kennenlernen begonnen haben und der Entschluss zu heiraten erfolgte nachdem sich die beiden nur einmal gesehen haben. Obwohl die Zusammenführende und der Beschwerdeführer angaben, regelmäßig in Kontakt zu stehen, konnte diese Behauptung nicht nachgewiesen werden. So deutet die dem erkennenden Gericht zur Einsicht vorgelegten Kontaktnachweise eher darauf hin, dass die Eheleute nur sporadisch miteinander kommunizieren und über Monate keinerlei Kontakte miteinander haben.
Der persönliche Eindruck, welchen das erkennende Gericht in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen gewinnen konnte, war eher das Ansinnen des Beschwerdeführers, statt ein gemeinsames Eheleben mit der Zusammenführenden zu führen, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen um hier bei seinen Brüdern und Neffen einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
Den Angaben zum (beabsichtigten) Eheleben des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden, welche der Sohn des Beschwerdeführers, F. B., in der Verhandlung am 15.12.2023 (noch in Eigenschaft als Beschwerdeführer) tätigte, war seitens des erkennenden Gerichtes kein Glauben zu schenken, zumal er dem Gericht eine konstruierte Geschichte betreffend seine eigene Einreise in das Schengener-Gebiet über Polen präsentierte, wobei aus seiner Schilderung der Einreise nach Polen und Österreich hervorgeht, dass ein Verbleib in Polen keinesfalls beabsichtigt und der einzige Zweck seiner Einreise nach Polen die Weiterreise nach Österreich war. Diese Annahme des Gerichtes bestätigte sich dadurch, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und in Wien erwerbstätig ist. Daher waren für das erkennende Gericht die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, wonach sein Vater nach Österreich kommen will, um hier ein gemeinsames Familienleben mit der Zusammenführenden zu führen, absolut unglaubwürdig.
Diesbezüglich sind auch die Angaben der – als Zeugin einvernommenen – Zusammenführenden, nicht nur im Hinblick auf die (beabsichtigte) Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer, als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal sich mittlerweile herausgestellt hat, dass ihre Angaben über die Einreisemotivation und Verbleib des Sohnes des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprachen. Die Zusammenführende hat es auch unterlassen an der vom erkennenden Gericht eingeleiteten Verfahren nach § 37 Abs. 4 NAG mitzuwirken und wollte den mehrmaligen Einladungen zur Einvernahme der Landespolizeidirektion Wien nicht Folge leisten. Ein Interesse der Zusammenführenden an der Aufklärung des Sachverhaltes war seitens des erkennenden Gerichtes nicht festzustellen und spricht für die Annahme, die Zusammenführende hat diesbezüglich etwas zu verbergen.
Zusammenfassend konnten weder der Beschwerdeführer noch die Zusammenführende das erkennende Gericht davon überzeugen, dass sie beabsichtigen, ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu führen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Zusammenführenden eine Aufenthaltsehe iSd. § 30 Abs. 1 NAG geschlossen hat.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I 100/2005 idgF., lauten:
„4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
[…]
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB) des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 lauten:
„Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 14. (1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.
[…]“
V. Rechtliche Beurteilung:
V.1.Zur Anwendung der Stillhalteklausel:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger. Für Familienzusammenführungen bei denen der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger und der Nachziehende türkischer Staatsbürger ist, ist zu beachten, dass nicht zwangsläufig die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Anwendung kommen. Seit der Entscheidung des EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci wurde klargestellt, dass türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und der darauf aufbauenden Rechtsquellen (Assoziationsbeschlüsse) im Ergebnis in diversen Fallkonstellationen - wie dem hier gegenständlichen - anders als die übrigen Drittstaatsangehörigen behandelt werden müssen.
In Österreich trat das Assoziierungsabkommen samt seinen Zusatzprotokollen und Beschlüssen mit 1.1.1995 in Kraft als Österreich Teil der Europäischen Union wurde. Art. 41 Abs. 1 des ZP vom 23.11.1970 sowie in Art. 13 des Beschlusses des Assoziierungsrates Nr. 1/80 vom 19.9.1980, enthalten sogenannte „Stillhalteklauseln". Diese Stillhalteklauseln haben den Zweck, den Rechtszustand, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens gültig war, beizubehalten bzw. nicht zu verschlechtern. Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).
Es sind daher im Falle, dass im Hinblick auf die Stillhalteklauseln einer Verschlechterung durch das NAG eingetreten ist, jene Bestimmungen der FrG 1997 maßgeblich, sofern diese günstiger als die derzeit geltende Rechtslage waren (VwGH 23.5.2012, 2011/22/0216). Jedenfalls ist bei Familienzusammenführungssachverhalten von türkischen Staatsbürgern zu österreichischen Zusammenführenden zu prüfen inwiefern dem Antragssteller (als türkischer Staatsangehöriger) die Stillhalteklauseln zugutekommen (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0080).
Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013 in der Rs C-225/12, Demir).
Der Beschwerdeführer hat als nachziehender Familienangehöriger die Absicht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat diesbezüglich entsprechende Erklärungen bei der Antragstellung abgegeben. Es steht jedem türkischen Staatsbürger nämlich frei eine Erwerbsabsicht im Bundesgebiet zu begründen um in den Genuss der erleichterten Zuwanderungsbestimmungen zu gelangen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch – wie das erkennende Gericht feststellen konnte – eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen. Daher ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, zumal eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 14 ARB 1/80 zulässig ist, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe widerspricht jedenfalls der öffentlichen Ordnung da diese in Österreich explizit illegal ist und unter Umständen auch einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen kann.
Daher sind auf den Beschwerdeführer die §§ 30 und § 47 NAG, und nicht die Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden.
V.2. Zum „de facto“ Zwang:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15.11.2011, C-256/11 "Dereci u.a.", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus - bestehen, würden sowohl die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, als auch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/22/0099).
Im vorliegenden Fall ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammenführende im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels einem faktischen Ausreisezwang dahingehend ausgesetzt wäre, dass sie selbst das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-133/15, Chavez-Vilchez, C-256/11, Dereci ua., bzw. C-34/09, Zambrano). Ein diesbezügliches Vorbringen wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch der Zusammenführenden erstattet und es ergaben sich im Beschwerdeverfahren keine Hinweise, die darauf hindeuten würden.
V.3. Zur Eingehen einer Aufenthaltsehe:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt (VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; 19.9.2012, 2008/22/0243; 16.2.2012, 2011/18/0039; 27.1.2011, 2008/21/0633; 29.6.2010, 2006/18/0484). Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058; 27.1.2011, 2008/21/0633). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe kommt es auf die Absicht des Fremden, nicht aber auch auf die Absicht des anderen Ehegatten an (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, und die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. auch VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung (noch) nicht vorhanden sind (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Ein formales Band der Ehe reicht jedoch nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, mit Verweis auf VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014).
Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft welche sich aus den Kriterien der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammensetzt (zB VwGH 10.10.1980, 0241/80; 11.4.1980, 2542/79), wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026; 23.3.2004, 2001/11/0075). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (siehe etwa VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220; vgl. ebenso etwa OGH 31.8.1988, 1 Ob 640/88). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei vielmehr um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220; 23.2.2004, 2001/11/0075). Eine für den Erwerb eines Aufenthaltstitels erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum NAG, § 30 Rz 7).
Im fremdenrechtlichen Verfahren besteht keine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Beweismittel und trifft den Fremden im Übrigen eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 NAG (etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0402).
Vor dem Hintergrund der oben unter Punkt III. dargestellten Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Verwaltungsgericht fest, dass ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden in der vorstehend genannten erforderlichen Form nicht besteht, auch nie bestand und auch nie angedacht war. Die Ehe wurde vielmehr nach der Absicht der vermeintlichen Ehegatten ausschließlich zum Zweck begründet, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit wurde lediglich ein formales Eheband begründet, ohne jedoch ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben zu führen oder dies überhaupt angestrebt zu haben. Gegenüber der belangten Behörde wurde dieser Umstand jedoch nicht offengelegt.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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