LVwG W VGW-101/013/13242/2024; VGW-101/V/013/13243/2024; VGW-101/V/013/13244/2024; VGW-101/V/013/13245/2024; VGW-101/V/013/13246/2024; VGW-101/V/013/13247/2024; VGW-101/V/013/13248/2024; VGW-101/V/013/13249/2024; VGW-101/V/013/13250/2024; VGW-101/V/013/13251/2024

VGW-101/013/13242/2024; VGW-101/V/013/13243/2024; VGW-101/V/013/13244/2024; VGW-101/V/013/13245/2024; VGW-101/V/013/13246/2024; VGW-101/V/013/13247/2024; VGW-101/V/013/13248/2024; VGW-101/V/013/13249/2024; VGW-101/V/013/13250/2024; VGW-101/V/013/13251/2024Tribunal administratif régional5 févr. 2025

Regest

Eisenbahnrecht, Feststellungsantrag, Straßenbahnerweiterung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Parteistellung, Bauverbotsbereich, Gefährdungsbereich, Einwendungen, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/013/13242/2024 ; VGW-101/V/013/13243/2024; VGW-101/V/013/13244/2024; VGW-101/V/013/13245/2024; VGW-101/V/013/13246/2024; VGW-101/V/013/13247/2024; VGW-101/V/013/13248/2024; VGW-101/V/013/13249/2024; VGW-101/V/013/13250/2024; VGW-101/V/013/13251/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.013.13242.2024.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde 1) des Mag. A. B., 2) des DI C. D., 3) der Mag. E. D., 4) der Dipl.-Vw. F. G., 5) des Dr. H. G., 6) des Mag. I. J., MSc (WU), 7) der Mag. K. L., 8) der M. N., 9) des Mag. O. N. und 10) des DI P. Q., alle vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Feststellung, dass die im Zusammenhang mit dem Projekt „R.“ von der S. GmbH Co KG durchgeführten Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungspflicht gemäß § 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) unterliegen.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. August 2024 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag gemäß §§ 31e iVm 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1 EisbG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb den beschwerdeführenden Parteien Verwaltungsabgaben vor (Spruchpunkt II.).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung, legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zur Entscheidung vor und erteilte eine Leseberechtigung für den elektronischen Behördenakt.

I.4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3. Februar 2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Das gegenständliche Erkenntnis wurde mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

I.5. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:

II.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind (Mit-)Eigentümer von Liegenschaften bzw. Wohnungen mit der Adresse T.-straße, ...Wien.

II.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juni 2023, Zl. …, wurde der S. GmbH Co KG gemäß § 14a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Konzession zum Bau und Betrieb der Straßenbahnlinie … von der Kreuzung U.-straße/V.-straße bis zur Endschleife in der W.-straße/X.-straße/Y.-straße verliehen. Wie im Spruch unter anderem ausgeführt wurde, führt die Neubaustrecke von der Kreuzung U.-straße/V.-straße durch die V.-straße und durch die T.-straße bis zur Wendeschleife in der W.-straße/X.-straße/Y.-straße. Die Gleistrasse habe eine Streckenlänge von ca. 2,2 km und sechs Haltestellen. Die Konzession wurde bis zum 24. März 2079 verliehen und die Betriebseröffnungsfrist wurde mit 1. Jänner 2026 festgesetzt.

II.3. Die S. GmbH Co KG führt derzeit bereits die baulichen Umsetzungsmaßnahmen für die Erweiterung der Straßenbahnlinie ... durch. Die Arbeiten in der T.-straße (insbesondere Aufgraben der Straße und Verlegung der neuen Gleise) sind zu einem großen Teil abgeschlossen.

II.4. Hinsichtlich dieser Erweiterung der Straßenbahnlinie ... wurde kein eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren gemäß § 31 EisbG geführt und somit keine eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt.

II.5. Die Liegenschaften, die ihm Miteigentum der beschwerdeführenden Parteien stehen, werden durch das genannte Straßenbahnprojekt nicht selbst in Anspruch genommen und es sind auch keine Schäden durch die Bau- bzw. Umsetzungsmaßnahmen zu erwarten. Die Liegenschaften müssen keinen Veränderungen oder Beschränkungen wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich unterworfen werden.

III. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

III.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

III.2. Die Feststellungen zum (Mit-)Eigentum der beschwerdeführenden Parteien, zum gegenständlichen Straßenbahnprojekt und zu den in diesen Zusammenhang (nicht) geführten Verfahren nach dem EisbG stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Arbeiten in der T.-straße bereits größtenteils abgeschlossen sind, stützt sich auf die glaubwürdige Aussage der Siebtbeschwerdeführerin in der Verhandlung.

III.3. Es war im Verfahren unstrittig, dass die Neubaustrecke, insbesondere im Bereich der T.-straße, auf öffentlichem Grund errichtet wird. Dass die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien direkt durch das Straßenbahnprojekt in Anspruch genommen würden, wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet.

III.4. Zudem ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssten, weil von ihnen eine Gefahr für den Bestand oder Betrieb der Straßenbahn ausgehen würde. Seitens der S. GmbH Co KG wurde im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des großen Abstands der Wohnhäuser mit den Adressen T.-straße zu den Gleisen der Straßenbahn – selbst für den Fall, dass dort noch Balkone oder dergleichen errichtet würden – eine Beeinträchtigung des Bestands oder Betrieb der Straßenbahn ausgeschlossen sei (vgl. auch die als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommenen Lichtbilder). Seitens der beschwerdeführenden Parteien konnte ebenfalls nicht aufgezeigt werden, inwiefern von ihren Liegenschaften eine Gefahr für den Bestand oder Betrieb der Straßenbahn ausgehen würde.

III.5. Sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen der Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass durch die Bauarbeiten – die mit „schwerem Gerät“ durchgeführt und in deren Rahmen tief gegraben, Rohre verlegt und alte Gleise entfernt würden – Schäden an den Liegenschaften und Wohnungen der beschwerdeführenden Parteien, etwa durch Setzungsrisse, zu befürchten seien. Daher würden seitens der S. GmbH Co KG auch Beweissicherungsmaßnahmen – unter anderem in den Wohnungen und Gebäuden der beschwerdeführenden Parteien – durchgeführt.

Soweit dieses (auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezogene) Vorbringen nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln ist, ist dem auf Sachverhaltsebene das nachvollziehbare Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 entgegenzuhalten, wonach beim Bau einer Straßenbahn keine Schäden an angrenzenden Grundstücken zu erwarten bzw. der Behörde aus ihrer Vollzugstätigkeit keine derartigen Schäden bekannt seien. Insbesondere könnten Setzungsrisse nur bei einem unterirdischen U-Bahnbau, nicht aber bei einem oberirdischen Bau einer Straßenbahn eintreten. Zudem hätten die Arbeiten in der T.-straße bereits begonnen und seien der belangten Behörde keine Schäden an den angrenzenden Liegenschaften bekannt.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten im Rahmen der Verhandlung ebenfalls vor, dass die Arbeiten in der T.-straße bereits größtenteils abgeschlossen seien und ihnen derzeit keine Schäden bekannt seien.

Damit in Einklang wurde auch seitens der S. GmbH Co KG im Rahmen der Verhandlung schlüssig ausgeführt, dass bei oberirdischen Baumaßnahmen für eine neue Straßenbahn grundsätzlich keine Schäden eintreten. Es würden jedoch bei derartigen Projekten standardmäßig Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, um allfällige zivilrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit bereits bestehenden Rissen, die seitens der Betroffenen dem Straßenbahnprojekt zugerechnet werden, abwehren zu können.

Vor diesem Hintergrund konnte der gänzlich unsubstantiierten Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dass aufgrund der gegenständlichen Arbeiten an den Liegenschaften und Wohnungen der beschwerdeführenden Parteien Schäden, wie insbesondere Setzungsrisse, zu befürchten seien, nicht gefolgt werden.

IV. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht Wien rechtlich erwogen:

IV.1. Maßgebliche Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 115/2024, lauten (auszugsweise):

„1. Teil

Begriffsbestimmungen

Eisenbahnen

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Hauptbahnen;

b) Nebenbahnen:

c) Straßenbahnen;

Straßenbahnen

§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:

1. straßenabhängige Bahnen,

a) deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und

b) auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;

2. straßenunabhängige Bahnen, auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

2. Teil

Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.

7. Hauptstück

Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

4. Abschnitt

Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:

1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;

Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung näher bezeichnen, für welche der in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen jedenfalls bei Einhaltung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzung keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist.

3a. Teil

Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

1. Hauptstück

Anrainerbestimmungen

Bauverbotsbereich

§ 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.

Gefährdungsbereich

§ 43. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.

…“

IV.2. Verfahrensgegenstand:

IV.2.1. Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Liegen hingegen die in § 36 EisbG normierten Voraussetzungen vor, ist für die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen – anders als nach der Grundregel des § 31 EisbG – keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 4 EisbG genannten Maßnahmen (die grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen müssen) ist nicht nur ihre Ausführung unter Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG geführten Person, sondern auch, dass dadurch subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigung Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden (zu den Voraussetzungen nach § 36 EisbG vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit der Entscheidung über die Baugenehmigungspflicht bestimmter (geringfügiger) eisenbahnrechtlicher Baumaßnahmen in Abgrenzung zu genehmigungsfreien Vorhaben nach § 36 EisbG gegebenenfalls die Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags begründet (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, mwN).

IV.2.2. Die gegenständliche Erweiterung der Straßenbahnlinie ... wurde keinem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß § 31 EisbG unterzogen. Die beschwerdeführenden Parteien begehren daher mit dem vorliegenden Antrag, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigungspflicht der gegenständlichen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen festzustellen.

Der Feststellungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren war daher zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien in einem – auf Grund des Umfangs und der Auswirkungen des Bauvorhabens allenfalls nötigen – eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung hätten. Sollte diese Frage zu verneinen sein, wäre die Zurückweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich der Baugenehmigungspflicht zu Recht erfolgt (vgl. idS VwGH 17.3.2011, 2009/03/0076).

IV.2.3. Parteien des Verfahrens zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31e EisbG ua. die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, wozu nicht nur die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen zählen, sondern auch die in den Bauverbots- oder Feuerbereich zu liegen kommenden sowie jene, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Diese Parteistellung ermöglicht es Eigentümern betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben (vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, mwN).

Wie festgestellt wurde, werden die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien nicht durch den Bau selbst in Anspruch genommen. Die Beschwerde stützt sich auch – zutreffend – nicht auf die Lage der Liegenschaften im Feuerbereich. Vielmehr begründen die beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung in einem allfälligen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zum einen mit der Lage ihrer Liegenschaften im Bauverbotsbereich und zum anderen damit, dass ihre Liegenschaften im Gefährdungsbereich lägen und durch das Straßenbahnprojekt Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssten.

IV.3. Bauverbotsbereich:

IV.3.1. Der Bauverbotsbereich gemäß § 42 EisbG kommt in Bezug auf Straßenbahnen nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 dieser Bestimmung nur bei Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet zur Anwendung (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0067).

IV.3.2. Das gegenständliche Verfahren betrifft offensichtlich und unstrittig – wie auch seitens der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Verhandlung festgehalten wurde – eine Straßenbahn in verbautem Gebiet. Die Bestimmung über den Bauverbotsbereich kommt somit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 2 EisbG nicht zur Anwendung. Daher vermag auch die Lage der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien innerhalb der in § 42 EisbG genannten Grenzen noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu begründen (vgl. idS VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156).

IV.3.3. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, die Regelung des § 42 Abs. 2 EisbG wäre unsachlich, weil der Regelungszweck bei straßenabhängigen Straßenbahnen in verbautem Gebiet kaum erfüllbar wäre und es insbesondere bei Straßenbahnen in Wien schlicht keinen Bauverbotsbereich gäbe, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein Bauverbotsbereich bei Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper in verbautem Gebiet kaum denkbar ist, erscheint die differenzierte Regelung in § 42 Abs. 2 EisbG sachlich gerechtfertigt.

Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschwerdeführenden Parteien durch die Bestimmung des § 42 Abs. 2 EisbG, wonach der Bauverbotsbereich im vorliegenden Fall einer Straßenbahn in verbautem Gebiet nicht zum Tragen kommt, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0067).

Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Bestimmung des § 42 Abs. 2 EisbG auseinandergesetzt, ohne dass von einer Unsachlichkeit dieser Regelung ausgegangen worden wäre (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0067; 17.12.2014, 2012/03/0156 und 17.3.2011, 2009/03/0076).

IV.3.4. Soweit in der Beschwerde noch vorgebracht wurde, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Vorfrage, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine Straßenbahn gemäß § 1 Z 1 lit. c EisbG handelt, zwingend eine Entscheidung der zuständigen Bundesministerin gemäß § 11 EisbG einholen müssen, ist dem der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass sich die Bestimmung des § 11 EisbG nur auf jene Fälle bezieht, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl. VwGH 14.3.1975, 1683/74). Tritt jedoch eine der in § 11 EisbG genannten Fragen bei der nach der Bestimmung des § 12 EisbG zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gemäß § 17 VwGVG, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird (vgl. VwGH 3.2.2023, Ra 2022/03/0209).

IV.4. Veränderungen oder Beschränkungen der Liegenschaften wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich:

IV.4.1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" iSd § 34 Abs. 4 EisbG (nunmehr § 31e EisbG) anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nur in diesem Fall kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung im Verfahren zu (vgl. VwGH 25.6.2002, 2000/03/0149).

Im vorliegenden Fall machten die beschwerdeführenden Parteien gar keine Gefährdungen geltend, die sich von ihren Grundstücken auf den Bestand der Straßenbahn bzw. deren Betriebsführung auswirken könnten. Vor diesem Hintergrund kann allein die Lage der Grundstücke im Gefährdungsbereich keine Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien begründen (vgl. idS VwGH 25.6.2002, 2000/03/0149; 17.1.1990, 89/03/0270).

IV.4.2. Zur Parteistellung von Liegenschaftseigentümern im Sinne des § 31e EisbG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Eigentümer betroffener Liegenschaften berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können dabei nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum bzw. der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisbG bzw. allenfalls in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl. erneut VwGH Ra 2018/03/0073, mwN). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen – so auch Einwendungen wegen Erschütterungen – betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl. für viele VwGH 28.2.2007, 2004/03/0064). Derartige Einwendungen begründen daher keine Parteistellung. Im Übrigen kann aus solchen Einwendungen sogar von Parteien im eisenbahnrechtlichen Verfahren gemäß § 31e EisbG keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte abgeleitet werden (vgl. VwGH 25.6.2002, 2000/03/0149, zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des damaligen § 34 Abs. 4 EisbG).

Die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, dass ihre Liegenschaften „Veränderungen und/oder Beschränkungen“ unterworfen wären, weil sich durch das Straßenbahnprojekt die Verkehrsbelastung und CO2-Belastung erhöhe, die Sicherheit ihrer Kinder am Schulweg durch das höhere Verkehrsaufkommen (auch durch Einsatzfahrzeuge) gefährdet wäre, es zu einer Reduktion von Grünflächen und Bäumen komme, es durch die Kabelleitungen zu elektrischen und magnetischen Feldern mit Auswirkungen auf Menschen komme, die Lärmbelastung zu einer Unbenutzbarkeit der Balkone führe und Schäden an den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere durch Setzungsrisse, zu erwarten seien.

Von den beschwerdeführenden Parteien werden somit lediglich behauptete Nachteile der Straßenbahnerweiterung ins Treffen geführt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zu begründen vermögen (iZm Immissionen, wie Lärm, Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche, Erschütterungen/Rissbildung oder Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Strahlung vgl. etwa VwGH 25.6.2002, 2000/03/0149; 30.6.2006, 2002/03/0213 und 28.2.2007, 2004/03/0064, jeweils mwN; iZm Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes und Benützbarkeit einer Grünfläche als Freizeitfläche vgl. VwGH 19.3.1986, 85/03/0137; iZm mittelbaren Beeinträchtigungen durch Verschlechterungen im öffentlichen Straßenverkehrsnetz vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0178; iZm Wertminderungen von Grundstücken vgl. etwa VwGH 16.10.2003, 2001/03/0192 und 14.11.2006, 2004/03/0053).

IV.4.3. Soweit in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach zu befürchtende Schäden am eigenen Grundstück, etwa durch Setzungsrisse, Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründen können (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054; 4.9.2018, Ra 2018/03/0073 und 23.5.2007, 2005/03/0094), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die dort behandelten Fälle nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind.

Zum einen handelte es sich in den genannten Fällen – anders als im vorliegenden Fall – unstrittig um Eigentümer betroffener Liegenschaften iSd § 31e EisbG und war die Parteistellung demnach zu bejahen.

Zum anderen betrafen die zu den Geschäftszahlen Ra 2020/03/0054 und 2005/03/0094 entschiedenen Konstellationen den (Neu)Bau eines UBahnabschnitts bzw. eines Tunnels, wobei konkretes Vorbringen zu befürchteten Schäden an den betroffenen Grundstücken aufgrund von Erschütterungen oder einer zu erwartenden Grundwasserabsenkung bzw. aufgrund einer Reduzierung von Sicherungsmaßnahmen, die die Standsicherheit eines Gebäudes gefährde, erstattet worden war. Demgegenüber ist im Rahmen der gegenständlichen oberirdischen Baumaßnahmen an einer Straßenbahnlinie – wie bereits im Rahmen der Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt wurde – mit keinen Schäden an den angrenzenden Liegenschaften und Gebäuden zu rechnen und wurde diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien erstattet (vgl. idS das genannte Erkenntnis zu Ra 2018/03/0073).

IV.5. Im Lichte dieser Erwägungen handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien somit nicht um Eigentümer von betroffenen Liegenschaften gemäß § 31e EisbG, weshalb ihnen in einem allfälligen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommen würde. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages ist daher zu Recht erfolgt.

IV.6. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Interessenabwägung gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG sowie zur Genehmigungspflicht gemäß § 31 EisbG bzw. Genehmigungsfreiheit gemäß § 36 EisbG nicht einzugehen.

IV.7. In einem – dieselben beschwerdeführenden Parteien betreffenden – Beschwerdeverfahren nach dem Umweltinformationsgesetz wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2025, Zlen. VGW101/013/10977/2024 ua., ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die Mitteilung bestimmter, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Straßenbahnprojekt stehender Informationen zu Unrecht verweigert hat. Da diese Informationen den beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verhandlung noch nicht mitgeteilt wurden, stellten sie den Beweisantrag, den Magistrat der Stadt Wien auch im vorliegenden Verfahren (nochmals) zur Mitteilung bzw. Urkundenvorlage aufzufordern. Der Antrag wurde zum Beweis der Streckenlänge und zum Beweis möglicher Schäden an den Gebäuden sowie zum Beweis subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien gestellt.

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwN).

Auf die allenfalls für die Frage der Genehmigungspflicht gemäß § 36 EisbG relevante Frage der Streckenlänge kommt es im gegenständlichen Verfahren, in dem die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien in einem potentiellen Baugenehmigungsverfahren zu klären war, nicht an.

Ebenso wenig kommt es auf die von den beschwerdeführenden Parteien zur Begründung vermeintlicher subjektiv-öffentlicher Rechte erhobenen Einwendungen, auch hinsichtlich behaupteter Schäden durch Erschütterungen bzw. Rissbildung, an, weil sich daraus keine Parteistellung in einem potentiellen Baugenehmigungsverfahren ableiten lässt (vgl. oben IV.4.2.).

Darüber hinaus ist der Antrag zum Beweis „möglicher Schäden an den Gebäuden“ bzw. „subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien“ – insbesondere unter Berücksichtigung der oben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen – derart allgemein und unkonkret, dass der Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (vgl. etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058).

IV.8. Die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erfolgte anhand der dort genannten gesetzlichen Bestimmungen und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht inhaltlich bestritten.

IV.9. Im Lichte dieser Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

IV.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sowie zur Parteistellung in eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren konnte sich die vorliegende Entscheidung auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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