LVwG W VGW-131/024/14063/2024

VGW-131/024/14063/2024Tribunal administratif régional21 janv. 2025

Regest

Aussetzungsbescheid, Vorfrage, Entziehung der Lenkberechtigung, anhängiges Verwaltungsstrafverfahren, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/024/14063/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.131.024.14063.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 30.8.2024, Zl. ..., mit welchem das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz iVm. § 57 Abs. 1 AVG 1991, Anordnung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz iVm. § 57 Abs. 1 AVG, der bescheidmäßigen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz iVm. § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz iVm. § 57 Abs. 1 AVG, ausgesetzt wurde zu Recht :

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Mandatsbescheid vom 01.08.2024, Zl. ..., entzog die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zehn Monate, ordnete eine Nachschulung an und forderte ihn schließlich auch auf, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

2. Mit Schreiben vom 14.08.2024, vorab per E-Mail innerhalb der Amtsstunden übermittelt, erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung.

3. Mit Bescheid vom 30.08.2024, zugestellt am 02.09.2024, wurde das eingangs bezeichnete Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den Beschwerdeführer bei Bezirkshauptmannschaft C. zur Zahl ... anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand) ausgesetzt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens würden nicht vorliegen. Die Unschuld des Beschwerdeführers sei jedenfalls mittels Einvernahme des beantragten Zeugen ohne besonderen Verfahrensaufwand zu klären. Es sei durch die Aussetzung keine prozessökonomische Ersparnis unnötigen Aufwandes zu erwarten.

II.Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien traf die Feststellungen zum Sachverhalt bzw. Verfahrensgang durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand, sowie Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der Beschwerdeführer erachtet lediglich die rechtliche Beurteilung der Behörde als falsch. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat (Anm.: Was dieser bestreitet) ist nicht Gegenstand des hier angefochtenen Aussetzungsbescheides.

III.Rechtliche Würdigung

1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der angefochtene Aussetzungsbescheid, also die Frage, ob die Behörde berechtigt war, das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und anderer Maßnahmen nach dem FSG auszusetzen. Dem Gericht ist es sohin verwehrt, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand; Messwert: 0,89 mg/l) schuldig machte oder ob die Entziehung des Führerscheins zu Recht erfolgte.

2. Gemäß § 38 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3. Im Ermittlungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und anderer Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 90/2023, stellte sich eine Vorfrage iSd § 38 zweiter Satz AVG: Denn ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hat, ist eine Frage, deren Antwort den Ausschlag dafür gibt, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung anderer Maßnahmen, konkret: die Anordnung einer Nachschulung, einer amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durch die Führerscheinbehörde zu erfolgen haben. Denn die Entziehung der Lenkberechtigung hat (unter anderem) zu erfolgen, wenn eine Person als nicht mehr verkehrszuverlässig gilt (§ 24 Abs. 1 Z 1 FSG iVm § 3 Abs. 1 Z 2 FSG). Hat jemand aber die Verwaltungsübertretung des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen, so schließt das seine Verkehrszuverlässigkeit aus (§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG; anzumerken ist, dass alle Übertretungen nach § 5 StVO nach § 99 Abs. 1, 1a oder 1b StVO zu ahnden sind; auf Grund des im ausgesetzten Verfahren gegenständlichen Messwertes von 0,89 mg/l ist § 99 Abs. 1 lit. a StVO einschlägig).

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG hat die Behörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist zusätzlich zur Nachschulung die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 leg. cit. sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 FSG).

4. Gleichzeitig stellt diese Vorfrage in einem anderen anhängigen Verfahren eine Hauptfrage dar. Denn bei der Bezirkshauptmannschaft C. ist ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, das sich einzig mit der Frage der Verwaltungsübertretung Fahrens unter Alkoholeinfluss befasst. Für dieses andere Verfahren ist diese Frage eine Hauptfrage.

5. Da also nun im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung weiterer Maßnahmen eine Vorfrage auftauchte, die zugleich Hauptfrage in einem anhängigen anderen Verfahren ist, durfte die belangte Behörde das Verfahren aussetzen, bis diese Vorfrage rechtskräftig im anderen Verfahren entschieden worden ist. Damit wurde der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht verletzt, dass ein ihn betreffendes verwaltungsbehördliches Verfahren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird.

6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens, ist festzuhalten, dass durch die Aussetzung Bindungskonflikte und eine allfällige Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens vermieden werden können. Zudem muss durch die Aussetzung die Führerscheinbehörde nicht parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren führen. Dies alles dient der Verfahrensökonomie, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine entscheidende Rolle für die Frage spielt, ob eine Aussetzung zulässig ist (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, Rn. 10). Damit ist klargestellt, dass das Entziehungsverfahren der Führerscheinbehörde und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Verdachts eines Alkoholdelikts aber eng zusammenhängen und Bindungskonflikte auftreten können, wenn diese Frage parallel in zwei nebeneinander geführten Verfahren entschieden wird. Denn sollte der rechtskräftige Abschluss des Verwaltungsstrafverfahren den Tatvorwurf bestätigen, spricht das gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Erweist sich der Tatvorwurf hingegen als falsch, spricht das für seine Verkehrszuverlässigkeit.

Es ist auch allgemein ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Führerscheinbehörde das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen kann, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (VwGH 18.03.2016, Ra 2016/11/0040).

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich (erneut) klar, dass die Aussetzung trotz der Drei-Monate-Entscheidungspflicht im Entziehungsverfahren (vgl. § 29 Abs. 1 FSG 1997) zulässig ist (VwGH 17.01.2024, Ra 2023/11/0164).

Damit steht das Erkenntnis des Gerichts im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).

8. Das Gericht hat von einer Verhandlung abgesehen, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde bekämpft hat, sondern nur ihre rechtliche Beurteilung. Wenn aber Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer nicht übermäßig komplexen Rechtsfrage ist, führt das zum Entfall der Verhandlungspflicht (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, Rn. 6).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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