projets
VGW-031/051/14808/2023•LVwG W VGW-031/051/14808/2023
VGW-031/051/14808/2023Tribunal administratif régional21 janv. 2025
Fahruntüchtigkeit, THC-Konzentration, klinische Untersuchung, Suchtgift
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 10.10.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis einschließlich der Kostenentscheidung, mit der auch im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erwachsene Barauslagen auferlegt wurden, bestätigt. Die Vorschreibung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren entstandenen Barauslagen findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 Abs. 1 AVG.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.11.2024, GZ: … bestimmten Barauslagen für den in der Verhandlung am 24.10.2024 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, Dr. C. D. in der Höhe von 496,-- Euro auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "…" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 09.08.2023, 16:10 Uhr
Ort: 1190 Wien, Billrothstraße 64, Hausnummer 64
gegenüber, Richtung: Krottenbachstraße
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-...(A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 800,00 7 Tage(n) 0 Stunde(n) § 99 Abs. 1b Straßenverkehrs-
0 Minute(n) ordnung 1960 - StVO 1960, BGBl.
Nr. 159/1960, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 39/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Gemäß § 5a Abs. 2 StVO und §§ 76 Abs 1 iVm 53a AVG haben Sie zu zahlen:
€ 792,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Blutuntersuchung auf Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauch - Strafvollzug
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.672,00“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes.
Er führte aus, das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung belege, dass der gemessene THC-Wert die Annahme der Fahruntauglichkeit nicht rechtfertigen kann.
Zu den Sachverhaltsannahmen hinsichtlich einer Übermüdung beim Lenken des Fahrzeuges führte er der Sache nach aus:
Eine Übermüdung werde bei Gutachten „im Wiener Raum“ regelmäßig angegeben, dem Rechtsvertreter sei kein Gutachten ohne die „Reserveursache Übermüdung“ bekannt. Dazu wird auf die Tageszeit der Anhaltung um 16:10 Uhr verwiesen.
Der von ihm konsultierte Sachverständige für Toxikologie habe zu einer Konzentration unter einem Nanogramm aktiven THCs ausgeführt, auch eine Mitursächlichkeit biete keine hinreichende Basis für die Annahme der Strafbarkeit. Eine derart geringe Konzentration sei aus toxikologischer Sicht keine ausreichende Basis dafür, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer THC bedingten straßenverkehrsrechtlichen Beeinträchtigung zu begründen.
Dazu wird auf ein Verhandlungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht Wien verwiesen, das der Beschwerde beigeschlossen ist und in dem der genannte Sachverständige ein Gutachten abgegeben hat.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dieser Sachverständige habe in einem Telefonat festgehalten, dass auch die Mitursächlichkeit von THC-Konsum bei derart niedrigen Konzentrationen von THC bei wesentlichen straßenverkehrsrelevanten Ausfallserscheinungen wenig wahrscheinlich sei.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Äußerung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Frage von Auswirkungen einer Intoxikation mit Cannabis auf die Verkehrstüchtigkeit.
Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung an zwei Terminen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters an beiden Verhandlungsterminen teilnahm.
In der fortgesetzten Verhandlung wurden der Amtssachverständige, der den Beschwerdeführer untersucht und zwei Gutachten zu dessen Verkehrstüchtigkeit zum hier relevanten Zeitpunkt abgegeben hat und auf Antrag des Beschwerdeführers auch der Sachverständige für Toxikologie dem Verfahren beigezogen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
A. B. hat am 09.08.2023 um 16:10 Uhr an der im Straferkenntnis angegebenen Örtlichkeit das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-...gelenkt.
Das Fahrzeug wurde bei einer Routinekontrolle angehalten, eine Wahrnehmung eines auffälligen Fahrverhaltens ist der Anhaltung nicht vorangegangen.
Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bemerkten die Beamten beim Beschwerdeführer Auffälligkeiten wie eine verzögerte Reaktion, Zittern und Schläfrigkeit. Der Beschwerdeführer war bei einem Test auch nicht in der Lage, zwei bis drei gleichzeitig gestellte Aufgaben richtig zu lösen. Der Beschwerdeführer gab den einschreitenden Beamten gegenüber an, etwa eine Woche vor der Anhaltung zuletzt Cannabis konsumiert zu haben.
Ein Atemalkoholtest fiel negativ aus.
Bei der anschließenden Untersuchung durch den Amtsarzt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmitteleinnahme und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig war. Dabei wurden zum einen körperliche Symptome wie eine sehr hohe Pulsfrequenz, Tremor und auch zitternde Augenlider festgestellt, zum anderen wurde festgehalten, dass der Proband müde gewirkt hat und die Konzentration vermindert war. Der Beschwerdeführer war bei der Untersuchung orientiert und bei klarem Bewusstsein. Auch Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit konnte er bei der Untersuchung durch den Amtsarzt lösen.
Die Blutuntersuchung erbrachte einen THC-Wert von 0,87 Nanogramm, der Wert von Carboxy-THC lag bei 8,9 Nanogramm.
Im toxikologischen Gutachten wird ausgeführt, dass durch die Serumprobe der Konsum von THC (Cannabis-Wirkstoff) eindeutig bestätigt ist. Aufgrund der niedrigen Konzentrationen von THC und des inaktiven THC-Metaboliten Carboxy-THC erlaube das analytische Untersuchungsergebnis keinen eindeutigen Hinweis auf einen zeitnahen aktiven Konsum von Cannabis-Produkten. Das Ergebnis sei beispielsweise auch mit länger zurückliegendem Konsum vereinbar.
In einem Nachtragsgutachten wird durch den Amtssachverständigen festgehalten, dass aufgrund des klinischen und laborchemischen Untersuchungsergebnisses von einer Fahrunfähigkeit aufgrund des Suchtmittelkonsums auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer war beim Lenken des Fahrzeuges beeinträchtigt und fahruntüchtig, wobei die Beeinträchtigung durch einen einige Tage zurück-liegenden Cannabis-Konsum mitverursacht wurde.
Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zum im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, steht aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhaltes fest.
Auch die bei der klinischen Untersuchung festgestellte Symptomatik wurde nicht bestritten, ebenso blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung die durch die einschreitenden Sicherheitswachebeamten festgestellten Symptome einer Beeinträchtigung aufgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter argumentieren aber dahingehend, dass nach den Aussagen des der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für Toxikologie eine Mitverursachung der Beeinträchtigung aufgrund des geringen THC-Wertes wenig wahrscheinlich und daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigung auch nicht mitursächlich durch den Cannabis-Konsum bewirkt wurde.
Bei der Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, dass die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers sowohl durch die klinische Untersuchung als auch durch das Nachtragsgutachten belegt ist und die Beeinträchtigung selbst auch nicht bestritten wurde.
Im Gutachten zur Blutuntersuchung wurde THC in einer Konzentration von 0,87 Nanogramm festgestellt, wobei im Befund ausgeführt wurde, dass die geringe THC-Konzentration nicht zwingend auf einen zeitnahen Cannabis-Konsum schließen lasse, sondern auch durch einen länger zurückliegenden Konsum erklärbar ist.
Die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers zeigte auch eindeutige Symptome einer Übermüdung.
Nicht festgestellt werden konnte, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer am Nachmittag übermüdet war.
Seine diesbezüglichen Angaben waren widersprüchlich. Während in der Beschwerde und auch in weiteren Schriftsätzen erkennbar die Diagnose einer Übermüdung gerade auch mit Verweis auf die Tageszeit der Untersuchung bezweifelt und den Amtsärzten der LPD Wien unterstellt wird, bei Verdachtsmomenten auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung regelmäßig auch Übermüdungssymptome anzugeben, wurden in der mündlichen Verhandlung sehr wohl Indizien für eine Übermüdung vorgebracht, wie etwa ein langer vorangegangener Arbeitstag, früher Arbeitsbeginn und eine zusätzliche Belastung durch einen Möbeltransport außerhalb des üblichen Tagesablaufes.
Wie der Amtssachverständige in der öffentlich mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt hat, kann Übermüdung zahlreiche kognitive und auch körperliche Begleiterscheinungen hervorrufen, wobei nach der ebenfalls schlüssigen Darstellung des toxikologischen Gutachters körperliche Symptome wie stark erhöhte Herzfrequenz und Zittern durch den THC-Wert selbst nicht erklärbar sind.
Auch der Sachverständige für Toxikologie hat aber dargelegt, dass Übermüdung die sich aus der Einnahme von Suchtmitteln ergebenden Symptome verändern kann.
Dass der toxikologische Sachverständige auch ausgeführt hat, dass die in der klinischen Untersuchung wahrgenommenen körperlichen Ausfallserscheinungen durch den gemessenen THC-Wert nicht erklärbar sind, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten.
Aufgrund der klinischen Untersuchung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Übermüdungssymptome gezeigt hat und steht aufgrund der Blutuntersuchung fest, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat, wobei die THC-Konzentration im niedrigen Bereich gelegen ist.
Eine durch die übertretene Bestimmung verpönte Suchtmittelbeeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn THC nur in einer Konzentration vorhanden ist, die für sich genommenen eine Beeinträchtigung nicht bewirkt, im Zusammenwirken mit anderen Beeinträchtigungen wie Übermüdung, Medikamentenkonsum oder medizinischen Faktoren wie Krankheiten oder Gesundheitsstörungen aber eine Fahruntüchtigkeit verursacht.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist zu berücksichtigen, dass eine durchgängige Anamnese aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat zu seinem Suchtmittelkonsum divergierende Angaben gemacht. Unmittelbar nach der Anhaltung hat er auf einen eine Woche zurückliegenden Cannabis-Konsum verwiesen. Er hat diese Verantwortung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erst abgeändert, als der toxikologische Gutachter Ausführungen zum gemessenen THC-Carbonwert machte, der bei einem zumindest eine Woche zurückliegenden Letztkonsum nur durch eine gehäufte bzw. intensive Aufnahme von THC haltigen Suchtmitteln erklärbar ist. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seine Angaben zum Suchtmittelkonsum insoweit angepasst, als er nunmehr einen gelegentlichen, zuletzt zwei bis drei Tage vor dem Vorfall liegenden Cannabis-Konsum einräumte.
Es scheint durchaus wahrscheinlich zu sein, dass der Beschwerdeführer, der noch in der Beschwerde und in weiteren Schriftsätzen den Verweis auf eine Übermüdung durch den Amtssachverständigen als unsachlich abgetan hat, in der Verhandlung aber selbst Indizien für eine Übermüdung vorgebracht hat, das wahre Ausmaß seiner Übermüdung und deren Ursachen verschwiegen hat. Der Beschwerdeführer erweckte in der Verhandlung nie den Eindruck, seine tatsächliche Erinnerung an den Vorfall und die diesem zu Grunde liegenden Lebensumstände wiederzugeben, sondern war augenscheinlich bestrebt, für die nicht bestreitbaren Beweisergebnisse Erklärungen zu finden, die aus seiner Sicht in keinem verwaltungsstrafrechtlich relevantem Zusammenhang mit dem Cannabis Konsum stehen.
Letztlich liegt jedenfalls ein eindeutiges Ergebnis einer klinischen Untersuchung vor, die von einer durch Übermüdung und Suchtmittelbeeinträchtigung verursachten Fahruntüchtigkeit ausgeht, wobei dieses Ergebnis der klinischen Untersuchung durch das Ergebnis der toxikologischen Blutuntersuchung insoweit bestätigt wird, als ein – wenn auch niedriger - THC-Wert im Blut festgestellt wurde.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der in der öffentlich mündlichen Verhandlung beigezogene Gutachter für Toxikologie auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine Mitursächlichkeit des festgestellten THC-Wertes für die Fahrtüchtigkeit für unwahrscheinlich gehalten hat.
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass auch dieser Gutachter Beeinträchtigungen durch den hier gemessenen THC-Wert nicht ausgeschlossen hat. Er hat in diesem Zusammenhang auf verkehrsmedizinische Literatur verwiesen, wonach bei einer geringen THC Konzentration allenfalls kognitive Leistungsdefizite sowie eine diskrete Antriebsverminderung und eine Verminderung von Leistungsreserven möglich ist und auch dargelegt, dass Übermüdung Symptome, die sich aus Suchtmittelkonsum ergeben, verändern kann.
Ob ein Suchtmittelkonsum, dessen Nachwirkungen für sich genommen noch keine straßenverkehrsrechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen, mit anderen die Verkehrstüchtigkeit beeinflussenden Faktoren wie Übermüdungs-symptomen oder Gesundheitsstörungen aber in verstärkender Wechselwirkung stehen, vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO erfasst ist, stellt letztlich keine durch Sachverständige zu klärende Sachverhaltsfrage sondern eine Rechtsfrage dar.
Bei Würdigung der beiden gutachterlichen Äußerungen und des eindeutigen Ergebnisses der klinischen Untersuchung kann in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation auch mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen einer derartigen Wechselwirkung und sohin einer Mitursächlichkeit des vorangegangenen Cannabis Konsums für die Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 6/2017 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 154/2021 lautet:
„(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass wenn eine Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern auch auf weitere Faktoren wie etwa Übermüdung, Krankheit oder Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist, die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 StVO auch dann gegeben ist, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. etwa VwGH 27.07.2022, Ra 2022/02/0080; 06.05.2022, Ra 2020/02/0007).
In seinen Erkenntnissen vom 14.06.2022, Ra 2022/02/0098 und vom 13.02.2024, Ra 2022/02/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in Ansehung deutlich niedrigerer THC-Werte als dem hier vorliegenden (THC Konzentration 0,50 bzw. 0,67ng/ml) festgehalten, dass in Fällen, in denen die Fahruntüchtigkeit auf eine Kombination der Auswirkungen einer Übermüdung und eines Suchtmittelkonsums zurückzuführen ist, eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorliegt.
Da der Beschwerdeführer den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zufolge ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht fahrtüchtig war und für die in einer klinischen Untersuchung festgestellte Fahruntüchtigkeit ein mehrere Tage zurückliegender Cannabis-Konsum mitursächlich war, hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223). In einem solchen Fall ist der Täter strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs. 1 StVO 1960, wonach sich der alkoholisierte Lenker über den Umstand, dass er fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss (vgl. zB VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0086; VwGH 28.07.2010, 2010/02/0108). Nichts Anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall gelten, betrifft doch auch dieser eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960.
Da im Beschwerdefall somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Zur Strafbemessung:
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit Geldstrafe von 800,- Euro bis 3.700,- Euro bedroht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Ausschluss von durch Suchtmittel oder Alkohol beeinträchtigten Lenkern von der Teilnahme am Straßenverkehr dient dem besonderen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Diese Interessen wurden durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte.
Dies gilt auch für das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden kann, dass er im Hinblick auf den wahrscheinlich nach seinem letzten Suchtgiftkonsum verstrichenen Zeitraum nicht zwingend mit einer suchtmittelindizierten Beeinträchtigung im Straßenverkehr rechnen musste, kann nicht übersehen werden, dass ihm bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt jedenfalls erkennbar sein hätte müssen, dass er aufgrund eines Zusammenwirkens von verschiedenen Symptomen nicht fahrtüchtig ist. Es kann daher auch nicht von bloß geringfügigem Verschulden ausgegangen werden.
Als mildernd war die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgetreten.
Von einem die Unterschreitung des gesetzlichen Strafsatzes rechtfertigenden Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe wurde der Beschwerde-führer daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde auch in der Straffrage spruchgemäß abzuweisen war.
Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, die Vorschreibung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen auf 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Bestrafte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandene Barauslagen iSd § 76 AVG zu ersetzen. Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen für Toxikologie und hielt diesen Beweisantrag auch nach Hinweis auf das Kostenrisiko aufrecht. Die vom Sachverständigen verzeichneten, vom Verwaltungsgericht Wien geprüften und dem Sachverständigen angewiesenen Gebühren in der im Spruch genannten Höhe waren dem Beschwerdeführer daher ebenfalls als Barauslagen aufzuerlegen.
Die Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Suchtmittelbeeinträchtigung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.