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VGW-151/003/12876/2024•LVwG W VGW-151/003/12876/2024
VGW-151/003/12876/2024Tribunal administratif régional17 janv. 2025
Kostenvorschreibung, Einhebung, Vollziehung der Schubhaft, Kostenbescheid, Aufenthaltsverbot, Pauschalsatz, Rechtswidrigkeit der Schubhaft, Rechtskraft, Mittellosigkeit, Gefährdung des notwendigen Unterhalts, Ungleichbehandlung, Dauer der Schubhaft, Verjährung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde der Frau A. B., geb. ...1996, StA.: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C.-gasse, gegen den Kostenbescheid der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 9.8.2024, Zl. ..., mit welchem der Beschwerdeführerin gem. § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV die Kosten der Vollziehung der Schubhaft auferlegt wurden,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7.12.2018, Zl. ..., wurde über die Beschwerdeführerin gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.12.2018 als unbegründet ab und stellte darüber hinaus gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit Erkenntnis vom 8.4.2019, Zl. W197 ...-1/12E sowie Zl. W197 ...-2/3E, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das am 17.12.2018 mündlich verkündete Erkenntnis unter Spruchpunkt A) schriftlich aus. Unter Spruchpunkt B) stellte das Bundesverwaltungsgericht gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Revision an den VwGH wurde für unzulässig erklärt. Die Einbringung einer außerordentlichen Revision ist nicht aktenkundig.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Kostenbescheid vom 25.7.2024, Zl. ..., gem. § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Ersatz der Kosten, die bei der Vollziehung der Schubhaft entstanden sind (Schubhaftvollzugskosten: 187 Tage von 7.12.2018-11.6.2019 á 70,00€, sohin 13.090,00€) verpflichtet.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung.
Sodann erging verfahrensgegenständlicher, in Beschwerde gezogener Kostenbescheid vom 9.8.2024, Zl. ....
Mit diesem wurde der Beschwerdeführerin gem. § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV der Ersatz der Kosten idHv. 13.090,00€, die bei der Vollziehung der Schubhaft über den Zeitraum von 7.12.2018-11.6.2019, sohin über 187 Tage, entstanden sind, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vom 7.12.2018 bis zur Enthaftung am 11.6.2019 über ein halbes Jahr in Schubhaft angehalten worden sei. Die Kostenvorschreibung erfolge erst über fünf Jahre später. Die Schubhaft über einen Zeitraum von über sechs Monaten hinweg sei unrechtmäßig verhängt worden, weshalb die Kosten für jene nicht auferlegt werden dürfen. Im Übrigen könne sie die Kosten nicht aufbringen. Es solle die Möglichkeit gewährt werden, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft durch Arbeitsleistungen im Interesse der Gebietskörperschaft herabzusetzen bzw. gänzlich abzuwehren. Eine Manuduktion darüber, dass diese die entstandenen Kosten in weiterer Folge begleichen wird müssen, vor allem aber auch nicht über die Höhe, sei nicht erfolgt. Die Dauer der Schubhaft sei nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen, sondern seien die Kosten durch die belangte Behörde verursacht worden. Im Übrigen sei nach fünf Jahren Festsetzungsverjährung eingetreten, weshalb die belangte Behörde den Kostenersatz nicht mehr bescheidmäßig festsetzen habe dürfen.
Die Beschwerdeführerin beantragt
1. den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung zu ergänzen,
2. den angefochtenen Kostenbescheid ersatzlos zu beheben,
in eventu
3. die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der vorgeschriebenen Schubhaftkosten zu befreien,
in eventu
4. die Schubhaftkosten entsprechend der persönlichen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin herabzusetzen,
in eventu
5. Zahlungsaufschub zu gewähren.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezugabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Sie verzichtet sowohl auf die Durchführung einer, als auch auf die Teilnahme an einer etwaigen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerdeführerin ist am ...1996 geboren und nigerianische Staatsbürgerin.
Am 17.1.2017 stellte sie einen Antrag auf Asyl, über den im Rechtsmittelweg am 24.3.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Zumal die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Österreich verblieben und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde sie mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7.12.2018, Zl. ..., gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Rechtmäßigkeit der og. Verhängung der Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.12.2018 bestätigt. Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht durch Verkündung am 17.12.2018 gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit Erkenntnis vom 8.4.2019, Zl. W197 ...-1/12E sowie Zl. W197 ...-2/3E, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das am 17.12.2018 mündlich verkündete Erkenntnis unter Spruchpunkt A) schriftlich aus. Unter Spruchpunkt B) stellte das Bundesverwaltungsgericht gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 7.12.2018 bis zu ihrer Enthaftung am 11.6.2019, somit 187 Tage, in Schubhaft. Und zwar zunächst am 7.12.2017 im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel und ab 7.12.2017, abends bis zu ihrer Entlassung im Polizeianhaltezentrum Wien Roßauer Lände.
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug, Zentrales Fremdenregister, Schengener Informationssystem, Strafregisterauszug) zuletzt am 15.1.2025.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Schubhaft sowie der Aufenthaltsinformation der LPD Wien, Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände, vom 24.6.2019. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 15.1.2025
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie sich von 7.12.2018-11.6.2019, sohin über 187 Tage in Schubhaft befunden hat.
Der Sachverhalt kann daher – ohne Durchführung einer Verhandlung, welche zur Wahrheitsfindung keinen Beitrag geleistet hätte – als erwiesen festgestellt werden.
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen
Der unter der Überschrift „Kosten“, im 15. Hauptstück, 1. Abschnitt, stehende § 113 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, lautet auf die wesentlichen Absätze beschränkt:
§ 113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) – (5) …
(6) Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 19 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/250, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015, lautet:
§ 19. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
3. Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
4. Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 79 AVG sind die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Gemäß § 54d Abs. 2 VStG, welcher gem. § 19 Abs. 2 FPG-DV hinsichtlich von Schubhaftkosten nicht gilt, haben Häftlinge – außer dem Fall des § 53d Abs. 2 – für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall VStG vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
B.Daraus folgt
1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
Vorauszuschicken ist, dass es gem. § 5 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 6 FPG an der belangten Behörde gelegen ist, die Kosten, welche bei der Vollziehung der Schubhaft entstanden sind, vorzuschreiben.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht Wien sachlich und örtlich zuständig, um über die Beschwerde gegen den Kostenbescheid zu entscheiden.
§ 113 Abs. 1 bestimmt eine grundsätzliche Kostenpflicht des Fremden, die im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung, der Zurückschiebung sowie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schubhaft entstehen (ErlRV 952 BlgNR 22. GP, 111, zur Stammfassung; siehe auch ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 41, wonach der Abs. 1 zur besseren Lesbarkeit „lediglich“ in Ziffern unterteilt wurde, sodass eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist).
Die Kostenvorschreibung erfolgt in einem Administrativverfahren (VwGH 30.4.2009, 2007/21/0418; VwGH 30.4.2009, 2007/21/0458).
Entsprechend dem Pauschalsatz in § 19 Abs. 2 FPG-DV ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in der Höhe von 70,00€ als Beitrag zu den Kosten des Vollzugs der Schubhaft zu entrichten. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin 187 Tage in Schubhaft angehalten, weshalb sich der zu zahlende Pauschalbetrag auf 13.090.00€ beläuft.
Gegenständlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schubhaft zu Unrecht über sie verhängt worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach dem FPG zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund kann mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die angeordnete Schubhaft zu Unrecht (auch hinsichtlich der Dauer) erfolgte, keine Rechtswidrigkeit der Kostenauferlegung aufgezeigt werden (VwGH 30.4.2009, 2007/21/0458; VwGH 22.3.2002, 2001/02/0129, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997; VwGH 26.5.2000, 99/02/0247, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997; VwGH 30.9.1998, 96/02/0560, zur Vorgängerbestimmung des § 79 FrG 1992).
Richtig ist zwar, dass bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten ist. Es entspricht auch der Judikatur des VwGH, dass der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden darf, für den durch einen (über Schubhaftbeschwerde des Fremden ergangenen) Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates (nunmehr des Bundesverwaltungsgerichtes) die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde (VwGH 30.4.2009, 2007/21/0458; VwGH 29.4.2003, 2001/02/0188, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997; VwGH 22.3.2002, 2001/02/0129, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997)
Gegenständlich sprach das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.12.2018 und folgend mit schriftlicher Ausfertigung vom 8.4.2019 jedoch gerade die Rechtmäßigkeit der Verhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft rechtskräftig aus.
Dass das Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Erfolg geführt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides. Vielmehr hat die belangte Behörde – sowie nunmehr das Verwaltungsgericht Wien – die Rechtskraft des über die Schubhaftbeschwerde ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.7.1998, 98/02/0052, zur Vorgängerbestimmung des § 79 FrG 1992).
Auf die Frage einer etwaigen Integration im Bundesgebiet kommt es dabei nicht an.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Kosten nicht aufbringen könne, weshalb sie eine Herabsetzung, einen Zahlungsaufschub oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Interesse der Gebietskörperschaft begehrt, ist zu entgegnen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist eine etwaige Mittellosigkeit nicht bereits bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gem. § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599). Bei der verfahrensgegenständlichen „Vorschreibung“ der Schubhaftkosten stellt sich die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nicht. § 79 AVG ist nur bzw. erst im Zusammenhang mit der Einhebung der Schubhaftkosten sinngemäß anzuwenden (VwGH 19.12.2003, 2001/02/0063, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997, mwN; VwGH 30.9.1998, 97/02/0189, zur Vorgängerbestimmung des § 79 FrG 1992; VwGH 10.7.1998, 97/02/0479, zur Vorgängerbestimmung des § 79 FrG 1992).
Zumal die Frage einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber nicht zu klären ist, weshalb auch der Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine maßgebende Bedeutung zukommt, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Erhebungen anzustellen (VwGH 26.11.1999, 99/02/0274, zur Vorgängerbestimmung des § 103 FrG 1997).
Mit der letzten Novelle der FPG-DV (BGBl. II Nr. 201/2005; Inkraft: 20.7.2015) wurde die Rechtslage betreffend die Vorschreibung der Schubhaftkosten maßgeblich geändert. Nunmehr schreibt § 19 Abs. 2 FPG-DV die Entrichtung des Pauschalbeitrags in der Höhe von 70,00€ für jeden angefangenen Tag, welcher im Vollzug der Schubhaft verbracht wurde, vor. Die Anwendung von § 54d Abs. 2 VStG, in welchem u.a. der Entfall eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafvollzuges geregelt ist, wenn der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, ist nach geltender Rechtslage ausdrücklich ausgeschlossen.
Dafür, eine Kostenreduktion oder einen gänzlichen Kostenerlass durch die Erbringung von Arbeitsleistungen zu erwirken, besteht daher keine gesetzliche Grundlage.
Zu einer allfälligen Ungleichbehandlung beim Vollzug der Schubhaft und der Verwaltungsstrafhaft ist auszuführen, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 12.3.2019, G 124/2018, u.a. zum Ausdruck brachte, dass diesen unterschiedliche Regelungssysteme mit unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Zielsetzungen zugrunde liegt. Auch verstößt § 19 Abs. 2 FPG-DV nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass die Geltung des § 54d Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen wird, zielt die Schubhaft doch – anders als die Verwaltungsstrafhaft – auf die Herbeiführung eines rechtskonformen Zustandes, der in der möglichst raschen Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland besteht, und damit auch auf eine möglichst rasche Beendigung der Schubhaft selbst, ab.
Weder dem Gesetz- noch dem Verordnungsgeber ist daher entgegen zu treten, wenn der Umfang und damit auch die Höhe der von Schubhäftlingen zu ersetzenden Vollzugskosten nach anderen Kriterien festgelegt werden, als für andere Formen der Anhaltung zu Sicherungszwecken oder für Verwaltungsstrafhäftlinge normiert ist. Es besteht daher für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch kein verfassungsrechtliches Gebot, in Fällen der Schubhaft jene Vollzugskostenregelungen vorzusehen, die für Verwaltungsstrafhäftlinge zum Tragen kommen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass die Dauer der Schubhaft nicht in ihrem Einflussbereich gelegen sei, so ist dieser entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht als „Schadenersatzanspruch“, sondern als Kostenersatzpflicht des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben (Schubhaft) geschaffen wurde. Der Kostenersatz für die an einem Fremden vollzogene Schubhaft ist ein öffentlich-rechtlicher Vermögensanspruch des Staates, der im Verwaltungsweg zu vollziehen ist. Auf ein allfälliges Verschulden des Fremden an der Kostenverursachung kommt es bei der Kostenvorschreibung nicht an (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; VwGH 30.9.1998, 96/02/0560, zur Vorgängerbestimmung des § 79 FrG 1992).
Eine weitere Auseinandersetzung mit der Verschuldensfrage kann daher unterbleiben.
Ebenso wenig kommt es bei der Kostenvorschreibung darauf an, ob der Fremde über die Höhe der anfallenden Kosten bzw. über die Kostenauferlegung allgemein während des Schubhaftvollzuges in Kenntnis gesetzt wurde.
Zuletzt ist dem Einwand der Verjährung zu erwidern:
Es ist ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung vielmehr nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden. Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (VfGH 27.11.1989, A 3/88, VfSlg 12197/1989; VwGH 27.2.2013, 2010/17/0022; jeweils mit vielen Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Bei Fehlen ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Verjährungsbestimmungen liegt nach der Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung der Verjährung nicht vor. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde (VwGH 9.12.2020, Ro 2020/12/0003; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/11/0253; VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024; VwGH 9.10.2008, 2008/11/0101; jeweils mit vielen Nachweisen aus der VwGH-Rechtsprechung).
Das Gesetz sieht die Verjährung des verfahrensgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruches nach § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV nicht vor.
Der Verjährungseinwand besteht daher nicht zu Recht.
Die Auferlegung der Schubhaftkosten hinsichtlich des Zeitraums 7.12.2018-11.6.2019, sohin eines seit mehr als fünf Jahren in der Vergangenheit liegenden Zeitraums, erfolgt zu Recht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
C.Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und sich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, die Beschwerde sich gegen die Beurteilung von Rechtsfragen richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Schließlich waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise – vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur – bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen.
D.Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr stützt sich gegenständliches Erkenntnis auf eine Vielzahl an hg. Entscheidungen.
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