LVwG W VGW-101/042/17553/2024

VGW-101/042/17553/2024Tribunal administratif régional13 janv. 2025

Regest

Auskunftspflicht, Auskunftsbegehren, Akteninhalt, Liegenschaftsadressen, Nichterteilung, Auskunftsverweigerungsgrund, Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltung personenbezogener Daten, Amtsverschwiegenheit, Partei, Geheimhaltungsinteressen, Interessensabwägung, Abgeordneter, public watchdog

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/17553/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.17553.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Kompetenzstelle Recht, vom 16.9.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (W-APG), zu Recht:

Gemäß § 28 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 29/1999 i.d.g.F. LGBl. 33/2013, wird festgestellt, dass die belangte Behörde den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht voll entsprochen hat, und wird festgestellt, dass die belangte Behörde dem Auskunftsantrag des Beschwerdeführers voll zu entsprechen hat und auch folgende Umweltinformationen mitzuteilen hat:

  1. Bekanntgabe, für welche Bauwerke, konkretisiert nach der Adresse des jeweiligen Standorts, im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind.

  2. Bekanntgabe, für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife bewilligt worden ist. Diese Bauwerke sind durch die Adresse des jeweiligen Standorts näher zu konkretisieren.

  3. Bekanntgabe, für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nicht bewilligt worden ist. Diese Bauwerke sind durch die Adresse des jeweiligen Standorts näher zu konkretisieren.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

--Beschwerde nicht anonymisierbar—

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

--Beschwerde nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit am 17.4.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz bei der belangten Behörde ein Auskunftsersuchen nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz eingebracht hatte. In diesem beantragte er die Beauskunftung im Hinblick auf die folgenden vier Fragen:

  1. Für welche Bauwerke wurden im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) für Bauwerke Ansuchen auf Abbruch wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

  2. Für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, wurde das Ansuchen auf Abbruch wegen wirtschaftlicher Abbruchreife bewilligt? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

  3. Für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, wurde das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nicht bewilligt? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

Mit erstbehördlichem Schriftsatz vom 20.6.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt:

„zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 26. April 2024 teile ich Ihnen mit, dass es sich bei den von Ihnen gewünschten Adressdaten um personenbezogene Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen handelt, weil über das offene Grundbuch die Adressdaten auf die Personen der Eigentümer*innen der Gebäude zurückzuführen sind. Da das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten die Weitergabe der Daten über Abbruchansuchen und Abbruchbewilligung verhindert, kann ich Ihnen nur die Gesamtzahl der betroffenen Bauwerke bekannt geben, nicht aber die einzelnen Adressen. In diesem Sinne gebe ich Ihnen zu Ihren Fragen folgende Auskünfte im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes:

zu 1.:

Im Jahr 2023 wurde bei der MA 37 – Baupolizei für 31 Bauwerke Ansuchen um Abbruchbewilligung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht.

zu 2.:

Im Jahr 2023 wurden von der MA 37 – Baupolizei für 21 Bauwerke Abbruchbewilligungen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife erteilt.

zu 3.:

Im Jahr 2023 wurde von den bei der MA 37 – Baupolizei anhängigen Abbruchbewilligungsverfahren wegen wirtschaftlicher Abbruchreife in 4 Fällen die Bewilligung versagt und in 6 Fällen das Ansuchen zurückgezogen, sodass in diesen Fällen keine Abbruchbewilligung erteilt wurde.“

Mit Schriftsatz vom 24.6.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. maßgebliche Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes (Wr. APG), LGBl. 20/1988 i.d.g.F LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1.

(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2

(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3

(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4.

Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

[…]"

  1. maßgebliche Judikatur:

2. 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, sollte sich ergeben, dass die beantragte Auskunft zu erteilen wäre, spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

2. 2) Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann in Hinblick auf Art. 10 MRK nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zukommt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist der Auskunftsverweigerungsgrund des Vorliegens des Vorliegens einer Verschwiegenheitspflicht im Verfahren, in welchen gesetzlich einer Person ein Auskunftsrecht zuerkannt wird, eng auszulegen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078).

1. 3) Auskunftsverweigerungsgrund einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht:

Das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG besteht nur, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Im Hinblick auf die gegenständliche Anfrage kommen zwei gesetzliche Verschiegenheitsverpflichtungen denkmöglich als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten i.S.d. § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftplichtG in Frage, nämlich die im § 1 Datenschutzgesetz normierte Verschwiegenheitspflicht und die im Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung von Behörden (Gerichten) zur Amtsverschwiegenheit:

1.3. 1) Zur im § 1 Datenschutzgesetz normierten Verschwiegenheitspflicht:

§ 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz lauten:

„(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Mit Erkenntnis vom 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, stellte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Verfahren nach dem Wr. Umweltinformationsgesetz fest, dass der Umstand, dass aus der Mitteilung der Liegenschaftsadresse an den Auskunftswerber auf die Identität und Wohnadresse des Grundstückseigentümers geschlossen werden kann, bereits die Bekanntgabe einer Liegenschaftsadresse ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz darstellt, zumal im Falle dieser Mitteilung die Identität eines Grundstückseigentümers unschwer durch Einsichtnahme im Grundbuch festgestellt werden kann, sodass in einer Baubewilligung oder in zugrundeliegenden Plänen enthaltene Daten anhand der Grundstücksnummer auf den Grundstückseigentümer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes rückführbar sind (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078, mit Verweis auf VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136, VwSlg. 17854 A).

Im Hinblick auf derartige personenbezogenen Daten ist nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, eine behördliche Auskunft einer Grundstücksadresse im Zuge eines Auskunftsverfahrens nur dann zulässig, „wenn die Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten hätte, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes besteht.“

Bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung personenbezogener Daten, welche weder im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen liegen noch im Hinblick auf welche der Betroffene deren Bekanntgabe zugestimmt hat, sind gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz diese Daten

  1. nur bei Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, und

  2. nur bei Bestehen überwiegender Interessen des Auskunftsadressaten

an einen Auskunftsadressaten bekannt zu geben.

1.3. 2) Zur im Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung von Behörden (Gerichten) zur Amtsverschwiegenheit:

Für den Magistrat der Stadt Wien kommt als in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren zu berücksichtigende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auch die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 BVG in Betracht.

Demnach sind gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden. Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches (VwGH 8.8.2017, Ra 2015/04/0010).

Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

  1. Feststellungen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurzelt in einem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 17.4.2024, mit welchem er Auskunft im Hinblick auf die folgenden drei Fragen begehrte:

  1. Für welche Bauwerke wurden im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) für Bauwerke Ansuchen auf Abbruch eingebracht? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

  2. Für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch eingebracht worden sind, wurde das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife bewilligt? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

  3. Für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch eingebracht worden sind, wurde das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nicht bewilligt? In diesem Zusammenhang wurde die Auflistung der Adressen dieser Bauwerke beantragt.

Wie schon durch einen Aufruf der aktuellen Liste der Abgeordneten zum Wr. Gemeinderat1 ersichtlich, ist der Beschwerdeführer aktuell Abgeordneter des Wr. Gemeinderats. Unstrittig hatte er diese Funktion bereits zum Antragszeitpunkt inne.

  1. rechtliche Würdigung:

Im Beschwerdefall wurde das Auskunftsbegehren an die Magistratsabteilung 37 und damit den Magistrat der Stadt Wien gerichtet (vgl. zur Einheit der Behörde Magistrat VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, uva). Eine Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz kommt daher grundsätzlich in Frage,

  1. weil die Auskunft von einem Organ des Landes Wien (nämlich eines Organs im organisatorischen Sinn der Gebietskörperschaft „Stadt Wien“) begehrt wird, und

  2. weil die Angelegenheit des Baurechts gemäß Art. 15-B-VG in die Landesgesetzgebungs- und –vollzugskompetenz, und damit in den Vollzugsbereich des Landes Wien fällt.

Mit der gegenständlichen Anfrage werden Informationen zu bei der belangten Behörde vorhandene Akteninhalte begehrt, und sind diese Informationen offenkundig auch nicht mit einem der Behörde nicht zumutbaren Aufwand erteilbar.

Bei den beantragten Informationen handelt es sich daher um Informationen, welche grundsätzlich von der Auskunftspflicht nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz erfasst sind, und gemäß § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftplichtG im Umfang des Entgegenstehens gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht bekannt zu geben sind.

Als solche im Hinblick auf das gegenständliche Auskunftsbegehren in Frage kommende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten kommen soweit ersichtlich nur zwei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten in Frage, nämlich

  1. die im § 1 Datenschutzgesetz normierte Verschwiegenheitspflicht und

  2. die im Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung von Behörden (Gerichten) zur Amtsverschwiegenheit

(vgl. in diesem Sinne auch VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136; 18.8.2017, Ra 2015/04/0010).

3. 1) Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der jeweiligen von der Grundstücksbekanntgabe Betroffenen im Hinblick auf das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der beantragten Grundstücksadressen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner obwiedergegebenen ständigen Judikatur judiziert, stellt die Mitteilung einer Liegenschaftsadresse an einen Auskunftswerber ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz dar.

Das Wr. Auskunftspflichtgesetz stellt ein Gesetz i.S.d. § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz dar, welches als gesetzliche Grundlage für eine Beauskunftungsbefugnis der Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz einzustufen ist.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die begehrten Grundstücksadressen bereits (etwa infolge einer entsprechenden Medienberichterstattung) für die Allgemeinheit zugänglich sind, und bereits aus diesem Grunde vom Nichtvorliegen negativer Auswirkungen auf das Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist.

Auch sonst hat das Ermittlungsverfahren keinen Hinweis ergeben, dass das Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Betroffenen an der Geheimhaltung des jeweiligen persönlichen Datums der Grundstücksadresse im Hinblick auf das Vorliegen eines gestellten Abbruchantrags weggefallen ist.

Es ist daher vom Vorliegen eines Geheimhaltungsinteresses des jeweiligen Betroffenen an der Geheimhaltung des jeweiligen persönlichen Datums der Grundstücksadresse im Hinblick auf das Vorliegen eines gestellten Abbruchantrags auszugehen.

Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beauskunftung einer konkreten Liegenschaftsadresse ist bei dieser Konstellation demnach unter sinngemäßer Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Zuge eines Auskunftsverfahrens i.S.d. § 1 Wr. AuskunftspflichtG i.V.m. § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz eine Beauskunftung nur dann zulässig,

  1. wenn der Betroffene deren Bekanntgabe zugestimmt hat, bzw.

  2. wenn eine Interessensabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem Auskunftsinteresse des Auskunftswerbers das Vorliegen eines überwiegender Interessen des Auskunftsadressaten ergibt.

Offenkundig hat keiner der Betroffenen (bislang) der Bekanntgabe der jeweiligen Grundstücksadressen zugestimmt, sodass die Durchführung einer Interessensabwägung geboten ist:

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu den Umweltinformationsgesetzen zur Interessensabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftswerbers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ist der auf das Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht abstellende gesetzliche Auskunftsverweigerungsgrund eng auszulegen (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078).

Da das Interesse eines Betroffenen auf Geheimhaltung seiner Daten im Falle einer Beauskunftung nach einem Umweltinformationsgesetz gleichermaßen beeinträchtigt bzw. tangiert wird, wie dies auch im Falle der Beauskunftung nach einem Auskunftspflichtgesetz der Fall ist, ist diese Judikatur gleichermaßen auch im Hinblick auf eine Beauskunftspflicht nach einem Auskunftspflichtgesetz beachtlich.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde umfassend ausgeführt, dass die von ihm beantragten Informationen nicht aus reiner privater Neugier beantragt wurden, sondern diese Informationen essentiell für dessen Wahrnehmung seiner Funktion als public-watchdog infolge seiner Stellung als Gemeinderatsabgeordneter und Landtagsabgeordneter begehrt worden sind bzw. begehrt werden.

Dem Gemeinderat und Landtag, und damit auch den einzelnen Gemeinderats- und Landtagsabgeordneten kommen gemäß dem demokratischen Prinzip der österreichischen Bundesverfassung jeweils umfassende Kontrollbefugnisse bzw. Kontrollpflichten insbesondere

  1. im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von Gemeindeorganen (im organisatorischen Sinn) einerseits und

  2. im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von Landesgesetzen durch Landesbehörden (im funktionellen Sinn) andererseits

zu.2

Beide Kontrollpflichten kommen dem Beschwerdeführer im Rahmen und Umfang der zu diesen Kontrollpflichten ergangenen gesetzlichen Regelungen und der verfassungsgerichtlichen Judikatur zu, zumal

  1. das Wr. Auskunftspflichtgesetz im Hinblick auf Auskünfte der Vollziehung durch Gemeindeorgane (im organisatorischen Sinn3) gemäß § 4 Wr. Auskunftspflichtgesetz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vollzogen wird, und das gegenständliche Verfahren damit unter der Kontrolle des gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 78 i.V.m. § 81 Z. II i.V.m. § 83 Wr. Stadtverfassung im Hinblick auf die Agendenvollziehung des Wr. Auskunftspflichtgesetzes im eigenen Wirkungsbereich als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzustufenden „Wiener Gemeinderats“ vollzogen wird, und

  2. zumal es sich beim Wr. Auskunftspflicht um ein Landesgesetz handelt, mit welchem gemäß Art. 15 B-VG Landesvollzugsagenden vollzogen werden.

Schon in Anbetracht dieser umfassenden Kontrollverpflichtung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gemeinderats- und Landtagsabgeordneter erscheint die unbedingte Erforderlichkeit der begehrten Bekanntgabe der Grundstücksdaten evident,

  1. zumal nur auf Grundlage dieser Informationen der Wiener Gemeinderat (und davon abgeleitet ihm Rahmen der ihm übertragenen gesetzlichen Befugnisse ein Gemeinderatsabgeordneter) die diesem obliegende Aufgabe als sachlich in Betracht kommende Oberhörde in Hinblick auf die hoheitliche Agendenvollziehung im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen kann, sowie

  2. zumal nur auf Grundlage dieser Informationen der Wiener Landtag (und davon abgeleitet ihm Rahmen der ihm übertragenen gesetzlichen Befugnisse ein Landtagsabgeordneter) seine ihm durch die verfassungsgerichtliche Judikatur4 wie auch gemäß i.V.m. § 135 Wr. Stadtverfassung zugewiesene Funktion als umfassendes Kontrollorgan der obersten Vollzugsorgane des Landes Wien wahrnehmen kann.

Da somit

  1. die beantragte Beauskunftung auch im Hinblick auf die Grundstücksadressen für die Wahrnehmung der Funktion eines public watchdogs durch den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gemeinderats- und Landtagsabgeordneter essentiell ist, und

  2. andererseits

2. 1) nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Auskunftsverweigerungsgrund des Vorliegens des Vorliegens einer Verschwiegenheitspflicht eng auszulegen ist, und

2. 2) zudem in Anbetracht der Ermittelbarkeit der Eigentümer einer Liegenschaft im Wege des Einblicks in das öffentlich einsichtliche Grundbuch das Geheimhaltungsinteresse eines Grundstückseigentümers an der Bekanntgabe eines Grundstücks im Hinblick auf eine bestimmte dieses Grundstück betreffende Angelegenheit als vergleichsweise gering einzustufen ist,

ist vom deutlichen Überwiegen des auch die Bekanntgabe der Grundstücksadressen umfassenden Auskunftsinteresses des Beschwerdeführers im Vergleich zum Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Grundeigentümers im Hinblick auf die Bekanntgabe der gegenständlichen persönlichen Daten i.S.d. § 1 Datenschutzgesetz auszugehen.

3. 2) Abwägung der im § 20 Abs. 3 B-VG normierten Geheimhaltungsinteressen im Hinblick auf die Bekanntgabe der beantragten Grundstücksadressen mit dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers:

Die vom Beschwerdeführer beantragten Grundstücksadressen der Grundstücke, im Hinblick auf welche Abbruchanträge bewilligt oder nicht bewilligt worden sind, sind der belangten Behörde im Wege des jeweiligen Abbruchantrags, und damit ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden. Diese Daten unterliegen daher der grundsätzlichen Amtsverschwiegenheitspflicht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 B-VG.

Es ist daher zu prüfen, ob einer der im Art. 20 Abs. 3 B-VG angeführten Datengeheimhaltungsgründe vorliegt.

Die belangte Behörde bringt vor, dass die Geheimhaltung der Liegenschaftsadressen aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten ist, zumal mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer allfällige kriminelle Personen Kenntnis von der behaupteten wirtschaftlichen Abbruchreife der Gebäude, im Hinblick auf welche ein Abbruchantrag gestellt worden sind, erlangen können, und diese sodann das jeweilige Gebäude betreten und bewohnen könnten.

Dazu ist auszuführen, dass der Geheimhaltungsgrund des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinesfalls so extensiv ausgelegt werden kann, dass es die Aufgabe der Behörde ist, privatrechtliche Obliegenheitsverletzungen zu sanieren.

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Obliegenheit der Absicherung (insbesondere der Versperrung) seines Grundstücks vor widerrechtlichem Zutritt. Wenn ein Gebäude, auch wenn es nach Einstufung des Grundstückseigentümers das Stadium der wirtschaftlichen Abbruchreife erlangt hat, entsprechend der privatrechtlichen Obliegenheitspflicht entsprechend abgesichert (bzw. versperrt) ist, ist dieses Grundstück nicht weniger gesichert und durch das Gesetz schützenswert, als jedes andere ordnungsgemäß abgesicherte (bzw. versperrte) Grundstück bzw. Gebäude.

Die Gefahr des unbefugten Eindringens in ein Gebäude hängt nun aber nicht davon ab, ob dieses Gebäude künftig weiterbewohnt werden soll oder nicht. Ganz im Gegenteil ist das unbefugte Betreten eines bewohnten Gebäudes weit eher für Kriminelle von Interesse als das Betreten eines unbewohnten bzw. nach der Intention des Grundstückseigentümers künftig unbewohnten Gebäudes. Während sich nämlich in einem bewohnten Gebäude regelmäßig Wertgegenstände befinden, welche ein unbefugtes Betreten des Gebäudes bzw. der darin liegenden Wohnungen für Kriminelle interessant macht, ist bei unbewohnten Gebäuden eine Einbruchskriminalität und die damit verbundene Entwendung und Zerstörung von Wertgegenständen geradezu ausgeschlossen.

Auch ist es notorisch, dass Obdachlose sowohl in bewohnten Gebäuden, etwa am Dachboden, als auch in unbewohnten Gebäuden mitunter einen Schlafplatz suchen.

Ob aber ein Obdachloser unbefugt ein Gebäude betritt, hängt daher weniger vom Umstand ab, ob das Gebäude unbewohnt ist (und damit weder mit elektrischer Energie noch mit dem Zugang zu Wasser versorgt ist), oder bewohnt ist (und damit mit elektrischer Energie und mit einem Zugang zu Wasser versorgt ist), sondern ob das unbefugte Betreten des Gebäudes vergleichsweise mühelos möglich ist. Die einzig relevante Erhöhung der Motivation für das unbefugte Betreten eines Gebäudes durch Obdachlose ist daher nicht der Umstand, dass ein Gebäude nach der Sicht des Grundstückseigentümers das Stadium der wirtschaftlichen Abbruchreife erlangt hat, sondern ausschließlich der Umstand des vergleichsweise leichten Eindringens in das Gebäude. Dazu kommt, dass das unbefugte Betreten eines Gebäudes, welches mit Strom und Wasser versorgt ist, nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Obachlosen eher weniger interessant bzw. wünschenswert ist.

Wovon man aber wohl ausgehen kann wäre, dass ein Krimineller, welcher einen Einbruchsdiebstahl begehen will, durch die Information, dass ein Gebäude seine wirtschaftliche Abbruchreife erlangt hat, bzw. dass dieses unbewohnt ist, bewegt wird, in dieses Gebäude nicht einzubrechen.

Bekanntlich ist nun aber der durch einen Einbruchdiebstahl bewirkte Schaden weitaus höher, als der allfällige Schaden infolge der Aufnahme einer Wohnstatt in einem ohnedies demnächst abzureißenden Gebäude.

Das Argument der belangten Behörde ist daher erstens sachlich unvertretbar und ist zweitens die von der belangten Behörde dem Bundesverfassungsgesetzgeber unterstellte Regelungsintention diesem nicht vertretbar zusinnbar.

Damit ist vom Nichtvorliegen dieser angeführten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auszugehen.

Dass die Geheimhaltungsinteressen der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung durch die beantragte Beauskunftung der Liegenschaftsinteressen offenkundig nicht verletzt werden können, erscheint offenkundig, und wurden diese Geheimhaltungsinteressen von der belangten Behörde auch nicht geltend gemacht.

Damit verbleibt nur noch, ob vom Vorliegen des von der belangten Behörde geltend gemachten persönlichen Geheimhaltungsinteresses der jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke, in Hinblick auf welche Abbruchaufträge gestellt wurden, auszugehen ist.

Ein solches Interesse ist im Hinblick auf die von der Behörde behaupteten Erhöhung der Gefahr des unbefugten Betretens der jeweiligen Gebäude aus den zuvor angeführten Gründen zu verneinen.

Dagegen besteht auch im Hinblick auf diese Geheimhaltungsvorgabe die Gebotenheit des Vorliegens des persönlichen Interesses der Grundstückseigentümer auf die Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten, welche im Rahmen der Grundstücksbekanntgaben dem Beschwerdeführer mittelbar zur Kenntnis gelangen würden.

Dazu ist auszuführen, dass die Interessensabwägung des § 23 Abs. 3 AVG für eine Geheimhaltung ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung, und daher nicht wie die Interessensabwägung gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz ein überwiegendes Auskunftsinteresse fordert. Da zuvor schon dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer ein überwiegendes Auskunftsinteresse an der Bekanntgabe der Grundstücksadressen hat, ist zwingend daraus abzuleiten, dass der jeweilige Grundstückseigentümer kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse an der Bekanntgabe der jeweiligen Grundstücksbekannt innehaben kann.

Da somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung auch im Umfang der Bekanntgabe der Liegenschaftsadressen entgegen steht, sind ihm alle vom Beschwerdeführer beantragten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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