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VGW-107/060/2316/2024•LVwG W VGW-107/060/2316/2024
VGW-107/060/2316/2024Tribunal administratif régional10 janv. 2025
Vollstreckungshandlung, Sofortmaßnahme, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Kosten, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Vorschreibung, Höhe der Kosten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. NEUMANN über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 28.12.2023, Zl ..., mit welchem die Kosten für die vom 16.10.2023 bis 19.10.2023 durchgeführte Beseitigung des auf dieser Liegenschaft festgestellten Übelstandes (Verunreinigung) vorgeschrieben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.12.2024 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MBA ...) wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-gasse die Kosten für die vom 16.10.2023 bis 19.10.2023 durchgeführte Beseitigung des auf dieser Liegenschaft festgestellten Übelstandes (Verunreinigung) in der Höhe von EUR 6.710,71 vorgeschrieben.
In der Begründung wurden als Kosten 1. das Entfernen und Entsorgen von Taubenkot am Dachboden, Holzfragmenten, Dachpappe, Eisen usw., Grobreinigung des Dachbodens und Stiegenhauses (Rechnung vom 18.10.2023 über EUR 3.999,04), 2. die Reparatur des Taubennetzes, Ergänzung der bestehenden Taubenabwehr (Rechnung vom 25.10.2023 über EUR 1.760,40), 3. die Desinfektion des Dachbodens durch die MA 15 (Rechnung vom 10.11.2023 über EUR 775,20) und 4. Zahlschein/Rechnung der MA 48 über EUR 176,07 angeführt.
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 31.1.2024 Beschwerde und führte zusammengefasst wiedergegeben in den Beschwerdegründen aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 nicht erfüllt gewesen seien, da von einer die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohenden Gefahr keine Rede gewesen sein könne. Durch entsprechende Professionisten seien die Verunreinigungen durch Taubenkot mehrmals entfernt worden; dies bereits vor den gegenständlichen behördlich angeordneten Maßnahmen.
Auch habe die belangte Behörde den Eindruck vermittelt, dass sie einen bereits existierenden bescheidförmigen Auftrag (Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MBA ..., vom 2.10.2019 bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2023, VGW-107/014/899/2020-34) vollstrecke. Es seien innerhalb desselben Zeitraums der unmittelbaren Anordnungen nach § 8 der Wiener Reinhalteverordnung (vom 16.10.2023 bis 19.10.2023) auch Maßnahmen aus dem Titel der Ersatzvornahme angeordnet worden (und zwar zwischen 28.9.2023 und 9.11.2023). Aufgrund der Gebäudereinigung ein- bis zweimal pro Monat und einem gespannten Taubennetz könne nicht von einem Missstand im Sinne des § 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 gesprochen werden. Zuletzt sei der von der Behörde aufgetragenen Anordnung bezüglich der Reinigung von Taubenkot mit Frist bis 27.9.2023 entsprochen worden, was der Behörde mit Schreiben vom 24.5.2023 bekannt gegeben worden sei. Dem Anordnungsbescheid vom 2.10.2019 habe es mangels Bestimmtheit (Fehlen der Anordnung einer konkreten Maßnahme) an der Vollstreckbarkeit gemangelt. Selbst wenn man von einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Reinigung ausgehen wollte, seien die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen jedenfalls ausreichend gewesen. Das Vollstreckungsverfahren sei daher richtigerweise einzustellen gewesen. Das Vorliegen eines Missstandes im Zeitpunkt der gegenständlichen Maßnahmen werde explizit bestritten.
Zudem seien die Maßnahmen der Reinigungsfirma nicht zweckdienlich gewesen. Auch seien die vorgeschriebenen Kosten bei Weitem überhöht gewesen.
1.3. Mit Vorlageschreiben des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 12.2.2024 wurde die eingebrachte Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Bescheides zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
1.4. Am 18.12.2024 fand in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der Parteiengehör (inkl. der Befragung eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin) gewährt wurde und die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Bediensteten des Magistrats der Stadt Wien über den Ablauf der verfahrensgegenständlichen Sofortmaßnahme sowie deren Kostenbestimmung erfolgte.
2.1. Die A. GmbH, FN ..., ist Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-gasse. Auf Anordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (dieser stützte sich dabei laut Protokoll auf § 8 der Wiener Reinhalteverordnung [siehe unten]) wurden im Zeitraum vom 16.10.2023 bis 19.10.2023 auf der genannten Liegenschaft Sofortmaßnahmen durchgeführt und zwar die Säuberung, Reinigung und Desinfektion des obersten Stockwerks der B.-gasse sowie die Reparatur des Taubennetzes. Das zudem gereinigte Ausschussgerüst (das nicht auf öffentlichem Gut aufgesetzt war) war beim Haus der Beschwerdeführerin war. Es wurden beim behördlichen Ortsaugenschein am 16.10.2023 mehrere Taubenkadaver sowie lebende Tauben und massive Taubenkotablagerung entdeckt. Das Unternehmen „C.“ wurde dabei mit der Reinigung der in Rede stehenden Örtlichkeit beauftragt, das Unternehmen „D. GmbH“ mit der Schädlingsbekämpfung und Reparatur des Taubennetzes/Ergänzung der bestehenden Taubenabwehr.
Dem Behördenakt zu entnehmen ist das oben erwähnte Protokoll des MBA ... mit der Überschrift „Sofortmaßnahme“ und den Datumsangaben 16.10.2023, 10.10.2023, 18.10.2023 und 19.10.2023 im Zusammenhang mit dem in der B.-gasse in Wien durchgeführten Ortaugenschein, wonach für das Haus B.-gasse von Seiten der MA 15 folgende Stellungnahme erging:
„Nach Begehung des Gebäudes und Einsicht in das oberste Stockwerk (Dachstuhl mit offener Dachhaut) können auch hier massive Missstände festgestellt werden. Diese lassen sich wie folgt benennen:
Mehrere Taubenkadaver, mehrere lebende Tiere + massive Taubenkotablagerung, dadurch ist aus Sicht der MA 15 eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit für die Anwohner gegeben. […]
Aus Sicht der MA 15 sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Säuberung, Reinigung und Desinfektion des obersten Stockwerkes der B.-gasse (Desinfektion erfolgt als letzter Schritt durch die MA 15, Journaldienst: DW87890)
Reparieren des Taubennetzes“
In Rechnung gestellt wurden der Beschwerdeführerin schließlich (die nicht sogleich bezahlten Kosten):
Von C. bezüglich Entfernen und Entsorgen von Taubenkot am Dachboden, Holzfragmente, Dachpappe, Eisen usw. (30 % Aufschlag [Kot]) sowie Grobreinigung des Dachbodens und Stiegenhauses:
16.10. 2023: 3 Personen zu 1 Stunde, 3 Personen zu 2½ Stunden
17.10. 2023: 4 Personen zu 1 Stunde, 4 Personen zu 7 Stunden
18.10. 2023: 4 Personen zu 1 Stunde, 4 Personen zu 7 Stunden
19.10. 2023: 2 Personen zu 1 Stunde (Entsorgungsfahrt Pfaffenau)
Gesamtbetrag: € 3.999,04
Von der D. GmbH:
Reparatur des Taubennetzes:Arbeitszeit Klettertrupp: 1½ Stunden, Weg- und Rüstzeitpauschale, Kleinmaterial
Ergänzung
der bestehenden Taubenabwehr:Arbeitszeit Klettertrupp: 9½ Stunden, Weg- und Rüstzeitpauschale, Taubennetz
Gesamtbetrag: € 1.760,40
Zudem wurden von der MA 15 zur Desinfektion des Dachbodens ein Betrag von € 775,20 und von der MA 48 für die Entsorgung von Sperrmüll ein Betrag von € 176,07 in Rechnung gestellt.
Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden auch tatsächlich erbracht. Die Höhe der Kosten („Stundensätze“) bewegten sich im Rahmen dessen, was an Preisangeboten für die entsprechenden Leistungen am Markt gefunden werden konnte bzw. entsprechen (zumindest grob) den Selbstkosten der Verwaltungsbehörde.
Der Magistrat der Stadt Wien teilt mit Schreiben vom 21.12.2023 der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Kosten mit, die zwischen dem 29.9.2023 und dem 9.11.2023 entstanden sein sollen (Termine: 28.9.2023, 25.10.2023, 9.11.2023).
Beweiswürdigung
Der unter 2.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, die vorgefundenen Übelstände sowie die Anordnungen/Arbeitsaufträge als auch in Bezug auf die verrechneten Positionen aus den im Akt aufliegenden Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Anhaltspunkte für Zweifel hervorgekommen sind. Gestützt werden zudem die im Protokoll des Ortsaugenscheines festgestellten Übelstände von den Angaben der Zeugin E., die im persönlichen Eindruck glaubhaft wirkte und vermittelte, dass sie gewissenhaft ihre Aufgaben erfüllt. Die Zeugin bestätigte auch die Kontrolle der von den Arbeitskräften geleisteten Arbeit.
Der ebenso glaubhaft wirkende Zeuge F. (er wirkte gut informiert und vertraut mit der Thematik seiner Aussage) konnte sich aufgrund seiner Erfahrungswerte zur Preisfrage äußern: Zur Auswahl der für Sofortmaßnahmen eingesetzten Unternehmen habe es einmal ein Vergabeverfahren gegeben. In weiterer Folge seien die Firmen ohne Vergabeverfahren ausgewählt worden. Die zum Einsatz kommenden Firmen seien vom Preis her recht gut gewesen. Es würden bezüglich der Preisgestaltung zum Vergleich der eingesetzten Unternehmen Vergleiche mit Internetpreisen bei Preissteigerungen erfolgen. Die letzte Preissteigerung habe es bei der Firma „C.“ vor zehn Jahren gegeben. Auch wolle nicht jedes Unternehmen Fäkalreinigungen vornehmen und müsse auch die Erreichbarkeit gewährleistet sein. Im Vergleich zu anderen Firmen sei bei der Firma „D. GmbH“ der Preis ein guter Preis. Dies sei im Internet überprüft worden.
Aus diesen Angaben des Zeugen F. lässt sich folgern: Da den Angaben des Zeugen zufolge immer bei Preisanhebungen ein Vergleich mit Internetpreisen von anderen Unternehmen durchgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2024 (letzte Preissteigerung der Firma „C.“) ein Preisvergleich bezüglich des Leistungskatalogs der genannten Firma erfolgte. Zwar waren die angehobenen Preise nicht für die Verrechnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen der Firma „C.“ maßgeblich (es kam der Tarif vor der Anhebung zur Anwendung), allerdings besteht die Möglichkeit bei Vergleichen im Internet mit dem angehobenen Preis zu anderen Unternehmen eine Einschätzung zu gewinnen, ob auch die vorangegangenen Preise der Firma „C.“ im Rahmen des Marktüblichen waren. Würde es zu einer Diskrepanz zwischen angehobenen Preisen der Firma „C.“ und den in Erfahrung gebrachten Vergleichspreisen gekommen, hätte der Zeuge bei lebensnaher Betrachtung nicht – in die Vergangenheit zurückschauend (und somit auch für den gegenständlichen Fall maßgeblichen) – die verrechneten Preise als gut eingestuft (so aber in seiner Zeugenaussage). Bei den Preisen der Firma „D. GmbH“ sei ohnedies eine Überprüfung im Internet erfolgt. Auf Basis des vom Zeugen F. angeführten den Preis betreffenden Marktinformationen lässt sich schließen, dass für die Durchführung der Sofortmaßnahme Preise im Rahmen dessen verrechnet wurden, was am Markt angeboten wurde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft zu Fäkalienreinigung und die Verfügbarkeit für Sofortmaßnahmen ein Wert für den Magistrat der Stadt Wien ist. Dass es auch ein günstigeres Angebot gegeben hat (darauf beruft sich die Beschwerdeführerin in 3.18. des Beschwerdeschriftsatzes), tut dem Umstand, dass den Marktgegebenheiten entsprechende Preise verrechnet wurden, keinen Abbruch, weil in einer Wettbewerbswirtschaft immer wieder auch besonders günstige Angebote zu finden sind.
Die Kosten für Desinfektion (MA 15) und Entsorgung (MA 48) erscheinen vor den Hintergrund der erbrachten Leistungen nachvollziehbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
2.2. Rechtlich ist auszuführen:
Der Magistrat der Stadt Wien stützt sich bei der von ihm im gegenständlichen Fall durchgeführten Maßnahmen auf § 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 (siehe auch die Aufzeichnungen im unter 2.1. angeführten Protokoll). Es ist an keiner Stelle des Verwaltungsakts ersichtlich, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als Vollstreckungshandlungen des von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2023 (VGW-107/014/899/2020-34) zu verstehen wären. Das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2023, auf das sich die Beschwerdeführerin bezieht und in den auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Bezug genommen wird, enthält andere als jene Termine, zu denen die verfahrensgegenständliche Sofortmaßnahme ausgeführt wurde. Anhand welcher der belangten Behörde zuzurechnenden Handlungen die Durchführung einer Vollstreckungshandlung für die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der gegenständlichen Sofortmaßnahme erkennbar gewesen sein soll, wird nicht ausgeführt und bleibt somit unklar. Das bedeutet aber wiederum, dass von einer Vollstreckungshandlung nicht ausgegangen werden konnte.
Als Sofortmaßnahme im Sinne des § 8 der Wiener Reinhalteverordnung liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den durchgeführten Sofortmaßnahmen (§ 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008) des Magistrats der Stadt Wien ist allerdings beim Verwaltungsgericht Wien nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Im Sinne der zu dieser Rechtsfrage bereits ergangenen Rechtsprechung (siehe VwGH 3.7.2001, 2000/05/0141) ist festzuhalten:
Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, um deren Kosten es hier geht, waren, solche, die rechtlich als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind. Ob daher die in der Reinhalteverordnung 2008 umschriebenen Voraussetzungen für diese Maßnahmen vorlagen und die von der Behörde den ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden nämlich die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim Verwaltungsgericht, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektivöffentlichen Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Wurden daher die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht (wie auch im gegenständlichen Fall) vor dem Verwaltungsgericht bekämpft, dann kann die Frage ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst (siehe das zur Wr. Reinhalteverordnung 1982 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 4.7. 2000, 2000/05/0100, oder auch das Erkenntnis vom 30.5.2000, 96/05/0191, wie auch das Erkenntnis vom 24.11.1998, 98/05/0131, mwN).
Zu den vorgeschriebenen Kosten:
Dass die dem Magistrat der Stadt Wien in Rechnung gestellten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden, ist unstrittig.
Gemäß § 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 sind Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, mit Bescheid vorzuschreiben. Da die Kosten nicht sogleich bezahlt wurden, war deren Vorschreibung qua Bescheid rechtmäßig.
Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nun hinsichtlich der Höhe der Kosten: Es liege der Beschwerdeführerin ein Angebot über etwa der Hälfte des angeführten Betrages vor und wären noch andere Möglichkeiten diesbezüglich in Betracht gekommen.
Der Wiener Reinhalteverordnung 2008 sind weder Richtsätze im Sinne einer pauschalierten Kostenregelung zu entnehmen, noch Maßstäbe für eine Begrenzung der Kosten. § 8 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 ist lediglich zu entnehmen, dass auf Kosten des Verpflichteten die vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen und schließlich vorzuschreiben sind.
Allein zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (verfassungskonforme Auslegung der Wiener Reinhalteverordnung 2008) können gewisse Schranken als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Wurden Unternehmen nach sachlichen Kriterien (Frage von Kompetenz und Zuverlässigkeit spielen hier etwa eine Rolle) ausgewählt, so spricht dies für die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dies war gegenständlich der Fall. Es wurde auf marktübliche Preise geachtet und war auch sicherzustellen, dass die Fäkalienreinigung durchgeführt wird sowie die Unternehmen rasch verfügbar sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand hat und dem Verpflichtetem kein Mitspracherecht zusteht (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/06/0241; 19.3.2002, 2000/10/0015; 16.10.2013, 2010/04/0024).
Es kann im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Verpflichtung der Behörde jedenfalls auch nicht so weit gehen, dass diese eine Maßnahme gemäß § 8 Wiener Reinhalteverordnung "so kostengünstig als möglich" zu gestalten hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173, mwN bezüglich einer Ersatzvornahme). Aus diesem Grund kann auch die Beschwerdeführerin mit dem ins Treffen geführten Argument, es hätte „andere Möglichkeiten“ gegeben, nicht erfolgreich geltend machen, dass sie die ihr vorgeschriebenen Kosten nicht zu tragen hätte. Auch wurde zu den „anderen Möglichkeiten“ weder eine Stellungnahme eines Sachverständigen noch eine kostenkalkulatorische Aufschlüsselung vorgelegt. Ein sehr günstiges Angebot von einem anderen als dem beauftragten Unternehmen (darauf stützt sich die Beschwerdeführerin) spiegelt darüber hinaus weder die Marktsituation noch die kostenkalkulatorischen Gegebenheiten wider.
Im Ergebnis wurde somit bei der Kostenfrage der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprochen.
Da das Ausschussgerüst (das nicht auf öffentlichem Gut aufgesetzt war) beim Haus der Beschwerdeführerin angebracht war, ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verpflichtungen zuzurechnen, wenn nicht nach der Einhaltung der Vorschriften der Wiener Reinhalteverordnung getrachtet wird, sieht doch § 3 Abs. 1 Wiener Reinhalteverordnung 2008 die Verantwortlichkeit bei Gebäuden beim Eigentümer. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er in Fällen wie dem gegenständlichen keine Verantwortlichkeit festlegen wollte. Die Tatbestände einer Vermietung oder Verpachtung (ebenfalls in § 3 Abs. 1 genannt) sind gegenständlich nicht relevant.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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