LVwG W VGW-152/090/5096/2021

VGW-152/090/5096/2021Tribunal administratif régional27 nov. 2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Verlust der Staatsbürgerschaft, Feststellungsverfahren, Identität des Bescheidadressaten, Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates, öffentlicher Dienst, staatliche Einrichtung, Staatsdienst im engeren Sinne, Sach- und Rechtslage, Achtung des Privat- und Familienlebens, Kognitionsbefugnis

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/090/5096/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.090.5096.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1939, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 7. Dezember 2020, Zl. ..., betreffend Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949),

zu Recht:

I. Frau A. B., geboren am ...1939 in Brasilien, Staatsangehörige der Föderativen Republik Brasilien, hat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949, die österreichische Staatsbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den öffentlichen Dienst des brasilianischen Staates im Jahr 1962 verloren und ist nicht österreichische Staatsbürgerin.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Botschaft in Brasilia hat mit Schreiben vom 20. Februar 2015 das Amt der Wiener Landesregierung um Überprüfung gebeten, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Das Amt der Wiener Landesregierung hat aufgrund dieses Ersuchens von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eingeleitet.

2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 7. Dezember 2020, Zl. ..., wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949, die österreichische Staatsbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den öffentlichen Dienst des brasilianischen Staates im Jahr 1962 verloren hat und nicht österreichische Staatsbürgerin ist.

Aufgrund von behördlichen Ermittlungen habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Rechtsnachfolge (Abstammung) nach ihrem Vater, C. B. erworben hätte, und ihr am 27. April 1945 die Staatsbürgerschaft zukam.

Die Beschwerdeführerin habe in einer vom 27. Oktober 2014 datierten schriftlichen Darstellung ihres Lebenslaufes hinsichtlich ihres beruflichen Werdeganges angegeben, dass sie – nach einer Fachausbildung zur Verwaltungsassistentin an einer „Schule für öffentlichen Dienst“ in den Jahren 1959 bis 1961 – von 1962 bis 1986 „Verwalterin“ auf einer Bundespolizeiabteilung in Brasilia war.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 des bis 30. Juni 1966 in Geltung gestandenen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliere die österreichische Staatsbürgerschaft, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates trete.

Der Eintritt in den Dienst der brasilianischen Bundespolizeiabteilung im Jahr 1962 sei unzweifelhaft ein Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates, zumal diese Dienststelle Aufgaben der Hoheitsverwaltung des brasilianischen Staates wahrzunehmen gehabt habe.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin von 1962 bis 1986 mit administrativen Tätigkeiten bei der brasilianischen Bundespolizei beschäftigt war. Von ihr seien jedoch weder polizeiliche Tätigkeiten noch hoheitliche Aufgaben ausgeübt worden. Vielmehr hätten die Tätigkeiten insbesondere in der Kontrolle und im Eintrag von finanziellen Karteikarten und Gehaltslisten, der Kontrolle der vom jeweiligen zuständigen Direktor freigegebenen internen Verwaltungsverfahren, in organisatorischen Tätigkeiten bezüglich der Studienabteilung und in der administrativen Abwicklung der Vergabe von Beamtenwohnungen an transferierte Polizeibeamte bestanden.

Die Beschwerdeführerin habe auch Familie in Österreich. Mit der Schwester ihres Vaters habe bis zu deren Tod eine affektive Beziehung bestanden und die Beschwerdeführerin habe ihre Tante im Jahr 1972 in Österreich besucht.

Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft. Als Adressat des Bescheids sei D. A. angeführt. Der Name der Beschwerdeführerin laute jedoch, wie sich bereits aus ihrer Geburtsurkunde ergebe, A. E. B.. Der Adressat des Bescheids sei daher falsch. Die mangelhafte Bezeichnung des Adressaten des Bescheids habe die Nichtigkeit zur Folge. Der angefochtene Bescheid sei daher nichtig.

Die Beschwerdeführerin habe durch ihre berufliche Tätigkeit für die brasilianische Bundespolizei ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Sie habe zu keinem Zeitpunkt polizeiliche oder hoheitliche Aufgaben, sondern ausschließlich Tätigkeiten administrativer Natur, ausgeübt. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 sei daher nicht erfüllt. Ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher entgegen dem Feststellungsbescheid nicht eingetreten.

Darüber hinaus sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen, verwiesen wurde auf VwSlg 9315/1977. Es sei daher das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, in der zum Entscheidungszeitpunkt am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung, der Entscheidung zugrunde zu legen.

Dieses sehe nicht mehr vor, dass bereits der Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates zum Verlust der Staatsbürgerschaft führt. Vielmehr sei nunmehr in § 33 Abs. 1 StbG 1985 geregelt, dass österreichischen Staatsbürgern, die im Dienst eines fremden Staates stehen, die Staatsbürgerschaft nur dann zu entziehen ist, wenn durch das Verhalten des Staatsbürgers die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich geschädigt werden. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre administrative Tätigkeit für die brasilianische Bundespolizei zu keinem Zeitpunkt die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich geschädigt. Der Verlusttatbestand sei daher nicht erfüllt.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine affektive Beziehung zu ihrer restlichen Familie in Österreich. Der Feststellungsbescheid verstoße daher auch gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Die Familie der Beschwerdeführerin sei aufgrund der begründeten Angst, wegen des Nachnamens jüdischer Herkunft der Großmutter der Beschwerdeführerin, Frau F. B. (geboren G.), Repressalien in Österreich ausgesetzt zu sein, ausgewandert. Die Beschwerdeführerin habe daher auch „gemäß § 58c 1a StbG 1985“ einen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen über die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die brasilianische Bundespolizei unternommen. Hätte sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass hier von der Beschwerdeführerin lediglich administrative Tätigkeiten ausgeübt wurden und somit kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten ist. Auch habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die brasilianische Bundespolizei die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich geschädigt wurden. Zum Familienleben der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde ebenfalls keine Ermittlungen vorgenommen. Daher sei der bekämpfte Bescheid auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Beantragt wurde:

-) die Beschwerde mangels anfechtbarem Rechtsakt zurückzuweisen;

-) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

-) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und in eventu

-) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Am 19. Juli 2023 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass er nicht auf einer mündlichen Verhandlung besteht.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hätte die österreichische Staatsbürgerschaft durch Rechtsnachfolge (Abstammung) nach ihrem Vater, C. B., erworben, und ihr kam am 27. April 1945 die Staatsbürgerschaft zu.

Die Beschwerdeführerin trägt den Namen A. B. und ist am ...1939 geboren.

Sie trat im Jahr 1962 in den brasilianischen Staatsdienst ein. Sie war von 1962 bis 1986 mit administrativen Tätigkeiten bei der brasilianischen Bundespolizei beschäftigt. Diese Tätigkeiten bestanden insbesondere in der Kontrolle und im Eintrag von finanziellen Karteikarten und Gehaltslisten, in der Kontrolle vom jeweiligen zuständigen Direktor freigegebenen internen Verwaltungsverfahren, in organisatorischen Tätigkeiten bezüglich der Studienabteilung und in der administrativen Abwicklung der Vergabe von Beamtenwohnungen an transferierte Polizeibeamte.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Rechtsnachfolge (Abstammung) nach ihrem Vater, C. B., erworben hätte, und ihr am 27. April 1945 die Staatsbürgerschaft zukam, beruht auf dem unstrittigen Inhalt des Aktes der belangten Behörde.

Der Familienname der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Reisepass der Eltern der Beschwerdeführerin (Verwaltungsakt, Seite 242 ff sowie 262 ff.) auf dem als deren Familienname „B.“ eingetragen ist. Bei dem Reisepass handelt es sich um das zuletzt an die Eltern der Beschwerdeführerin ausgestellte österreichische Identitätsdokument, aus dem deren Familienname hervorgeht, womit von diesem Familiennamen ausgegangen wird. Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vor der belangten Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (Verwaltungsakt S 239).

Die Feststellungen zum Eintritt der Beschwerdeführerin in den brasilianischen Staatsdienst im Jahr 1962 und zu ihren damit verbundenen näheren Tätigkeiten bis zum Jahr 1986 beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, weil als Adressat des Bescheids D. A. angeführt ist. Der Name der Beschwerdeführerin laute jedoch, wie sich bereits aus ihrer Geburtsurkunde ergebe, A. E. B.. Der Adressat des Bescheids sei daher falsch. Die mangelhafte Bezeichnung des Adressaten des Bescheids habe dessen Nichtigkeit zur Folge.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der hg Rechtsprechung zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind. (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173)

Aus dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung ist im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar, dass die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid erlassen wollte. So geht aus der Begründung der Beschwerdeführerin eindeutig zurechenbar hervor, dass sie von 1962 bis 1986 „Verwalterin“ auf einer Bundespolizeiabteilung in Brasilia war. Die Beschwerdeführerin hat zudem auf der Übernahmebestätigung des angefochtenen Bescheides am 22. Februar 2021 selbst mit „A. D.“, so wie sie im Spruch des Bescheides bezeichnet wurde, unterschrieben. Auch erging der Bescheid im Wege der österreichischen Botschaft Brasilia, weil nur so die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin vorgenommen werden konnte. Vor diesem Hintergrund steht die Identität der Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin sowohl für diese selbst als auch für die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest.

Auch ist die auf dem brasilianischen Reisepass vermerkte Schreibweise mit den Familiennamen E. B. hinsichtlich des Familiennamens E. für die österreichischen Behörden gemäß § 13 IPRG nicht maßgeblich.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 verliert durch Ausbürgerung die Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe durch ihre berufliche Tätigkeit für die brasilianische Bundespolizei ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Sie habe zu keinem Zeitpunkt polizeiliche oder hoheitliche Aufgaben, sondern ausschließlich Tätigkeiten administrativer Natur, ausgeübt. Vielmehr hätten die Tätigkeiten insbesondere in der Kontrolle und im Eintrag von finanziellen Karteikarten und Gehaltslisten, der Kontrolle der vom jeweiligen zuständigen Direktor freigegebenen internen Verwaltungsverfahren, in organisatorischen Tätigkeiten bezüglich der Studienabteilung und in der administrativen Abwicklung der Vergabe von Beamtenwohnungen an transferierte Polizeibeamte bestanden. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 sei daher nicht erfüllt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Merkmal des "Eintritts in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates" ist gegeben, wenn der Dienst bei einer staatlichen Einrichtung wie etwa an einem staatlichen Gymnasium, demnach an einer Staatsanstalt erfolgt. Als öffentlicher Dienst im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 kommt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Stellung in Betracht. Vielmehr kommt es nur auf die Verwendung im öffentlichen Dienst eines fremden Staates an. (so VwGH 26.09.2022, Ra 2021/01/0296)

Im konkreten Fall stellt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 1962 bis 1986 bei der brasilianischen Bundespolizei eine Tätigkeit bei einer staatlichen Einrichtung dar. Die Beschwerdeführerin wurde somit im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 bei der brasilianischen Bundespolizei im öffentlichen Dienst verwendet.

Unter "öffentlicher Dienst eines fremden Staates" im § 9 Abs 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 ist der Staatsdienst im engeren Sinne und nicht auch der Dienst bei einer anderen Gebietskörperschaft zu verstehen. (VwGH 28.01.1964, 0812/63)

Da die Beschwerdeführerin für die Bundespolizei, laut ihrem Lebenslauf (Verwaltungsakt S 39) bei einem „Departamento de Policia Federal“ und nicht etwa für eine Behörde eines Bundesstaats oder eine städtische Behörde einer der Großstädte von 1962 bis 1986 tätig war, hat sie von 1962 bis 1986 im Staatsdienst im engeren Sinne gearbeitet.

Unter öffentlichem Dienst ist die Verwendung als Bediensteter bei einer staatlichen Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat, zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Grundlage der Verwendung (Hinweis E 21.10.1949, 2/48, VwSlg 1045 A/1949 und E VfGH 29.3.1950, KII - 1/49, KII - 1/50). (VwGH 18.11.1959, 0999/58)

Bei der Bundespolizei handelt es sich um eine staatliche Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat. Die Rechtsprechung stellt bloß auf den Umstand der Verwendung als Bediensteter bei einer staatlichen Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat, ab. Die Beschwerdeführerin wurde von 1962 bis 1986 als Bedienstete bei einer staatlichen Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat, verwendet.

Von der dargestellten Judikatur ausgehend, kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Dienstes in einem fremden Staat zusammengefasst darauf an, dass der Dienst bei einer staatlichen Einrichtung erfolgt, Staatsdienst im engeren Sinne und nicht bei einer anderen Gebietskörperschaft vorliegt und die Verwendung als Bediensteter bei einer staatlichen Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat, erfolgt.

All dies trifft auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 1962 bis 1986 für die Bundespolizei in Brasilien zu.

3. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Verwiesen wurde auf VwSlg 9315/1977. Es sei daher das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Entscheidung zugrunde zu legen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nur dann, wenn die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nach dem E VS vom 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E 8.7.1980, 1950/79, VwSlg 10203 A/1980). (VwGH 28.11.1983, 82/11/0270, Rechtssatz 8)

Die Rechtsfrage, ob ein Bf die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, ist nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen. Es obliegt der Beurteilung der belangten Behörde, was an dem Tag, an dem die Bf die fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, in Ansehung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtens war. Dies ergibt die Auslegung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschrift (vergleiche die allgemeinen Ausführungen dazu, welche Sachlage und Rechtslage bei Erlassung eines Bescheides anzuwenden ist, im E VS 28.11.1983, VwSlg 11237 A/1983). (So VwGH 22.06.1994, 93/01/0016)

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von 22. Juni 1994, 93/01/0016 lag ein Sachverhalt zu Grunde, der zum Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 2 StbG 1949 geführt hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 des bis 30. Juni 1966 in Geltung gestandenen StbG 1949 verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt.

Der Verwaltungsgerichtshof traf im Erkenntnis vom 22. Juni 1994, 93/01/0016 eine Entscheidung zu einem Sachverhalt, der im Dezember 1956, somit ebenfalls im zeitlichen Anwendungsbereich des bis 30. Juni 1966 in Geltung gestandenen StbG 1949, zum Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 2 StbG 1949 geführt hat. Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies fest, dass auch der aus freiem Willen erfolgte Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 StbG 1949 zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führte.

Die hier für den Sachverhalt des Eintritts in den öffentlichen Dienst bei der Bundespolizei Brasiliens im Jahr 1962 maßgebliche Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 lässt im konkreten Fall angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine andere Auslegung zu, als zu beurteilen, was an dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin in den öffentlichen Dienst des Staates Brasilien eingetreten ist, in Ansehung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtens war.

Denn es gibt keinen Grund, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien den Verlusttatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 nicht ebenfalls nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt (hier im Jahr 1962) in Geltung standen, und damit hinsichtlich der Anwendbarkeit der bis 30. Juni 1966 geltenden Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 zu einem anderen Ergebnis zu kommen als der Verwaltungsgerichtshof bei den Verlusttatbeständen nach § 9 Abs. 1 Z 1 StbG und § 9 Abs. 2 StbG 1949 gekommen ist.

Daher kommt es im gegenständlichen Fall nicht auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien an, sondern auf die Sach- und Rechtslage des Jahres 1962 als die Beschwerdeführerin in den öffentlichen Dienst des Staates Brasilien eintrat.

4. In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine affektive Beziehung zu ihrer restlichen Familie in Österreich hat. Der Feststellungsbescheid verstoße daher auch gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Mit der Schwester ihres Vaters habe bis zu deren Tod eine affektive Beziehung bestanden und die Beschwerdeführerin habe ihre Tante im Jahr 1972 in Österreich besucht.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Brasilianische Staatsangehörige sind von der Visumpflicht für die Europäische Union befreit und können sich im Gebiet der Europäischen Union für drei Monate innerhalb von sechs Monaten aufhalten. (2012/508/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten).

Zudem besteht ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges. (BGBl. Nr. 332/1967)

Daher ist es der Beschwerdeführerin auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft – jedenfalls im Hinblick auf die Rechtslage – möglich, Verwandte in Österreich zu besuchen. Bereits aus diesem Grund entfaltet der angefochtene Feststellungsbescheid keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Beschwerdevorbringen die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 1972 in Österreich eingereist ist, um ihre Verwandten zu besuchen.

5. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der begründeten Angst, wegen des Nachnamens jüdischer Herkunft der Großmutter der Beschwerdeführerin, Frau F. B. (geboren G.), Repressalien in Österreich ausgesetzt zu sein, ausgewandert ist. Die Beschwerdeführerin habe daher auch „gemäß § 58c 1a StbG 1985“ einen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 StbG 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den öffentlichen Dienst des brasilianischen Staates im Jahr 1962 verloren hat und nicht österreichische Staatsbürgerin ist, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und somit die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes definiert. Ein Verfahren gemäß § 58c StbG 1985 stünde, selbst bei einer entsprechenden Anzeige durch die Beschwerdeführerin, somit in diesem Beschwerdeverfahren außerhalb der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien.

Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Die Entscheidung des VwG erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat. (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167)

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 25.2.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; vgl. dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist).

Ein Verfahren gemäß § 58c StbG 1985 wäre auf Basis der dort normierten Vorgangsweise, das Verfahren bei der zuständigen Behörde einzuleiten, zu führen.

Daher war die spruchgemäße Feststellung zu treffen.

Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin – durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter – haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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