LVwG W VGW-152/099/4381/2024

VGW-152/099/4381/2024Tribunal administratif régional23 oct. 2024

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches, Furcht, objektive Betrachtung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in das Ausland begeben, Auslegung, Reisebewegung, Rückkehr, Bundesgebiet, nachhaltige Emigration, Wohnsitz, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/4381/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.099.4381.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1985, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-Kai, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22.02.2024, Zl. MA 35-...-2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.6.2024, am 5.8.2024 und am 17.10.2024,

z u R e c h t:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Am 6.1.2023 zeigte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung vollständig an, dass er Nachkomme einer Person iSd. § 58c Abs. 1 StbG sei, da seine Großmutter D. E., geborene F., sich vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben habe, weil sie nationalsozialistische Verfolgung befürchtet bzw. erlitten habe.

2. Die belangte Behörde führte ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch und kam letztlich zur Ansicht, dass die verfolgte Vorfahrin die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfülle, da sie ihre Staatsbürgerschaft allein deshalb verloren habe, weil sie eine Ehe mit einem britischen Staatsbürger geschlossen habe und trotz der bis 1945 befürchteten bzw. erlittenen Verfolgung bis zu ihrem Tod im Jahr 1984 im Bundesgebiet gelebt habe. Der Verlust der Staatsbürgerschaft stünde dementsprechend nicht mit dem sich in das Ausland Begeben in unmittelbarem Zusammenhang. Mit Bescheid vom 22.2.2024 stellte sie dementsprechend gemäß § 39 StbG fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund seiner Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm. Abs. 1 StbG nicht erworben habe.

3. In seiner rechtzeitigen und zulässigen, von einem Rechtsvertreter für ihn eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf Grund des Verlustes durch die Eheschließung sei ein Fall von § 58c Abs. 1a StbG gegeben. Zudem sei jene Norm, auf Grund der die verfolgte Vorfahrin die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, verfassungswidrig. Beantragt wird dementsprechend, die Norm gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Insgesamt wird beantragt, den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer festzustellen. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt wird im Wesentlichen nicht bestritten.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 27.6.2024, am 5.8.2024 und am 17.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Die belangte Behörde entsendete zu den ersten beiden Verhandlungsterminen informierte Vertreterinnen.

Im Rahmen der Verhandlung traten weitere für die Berechtigung der Beschwerde relevante Aspekte zu Tage, die die belangte Behörde in ihren abweisenden Bescheid nicht einbezogen hatte. Von der belangten Behörde in der Verhandlung in Zweifel gezogen wurde insbesondere das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „(Furcht vor) Verfolgung“.

6. Der mündlichen Verhandlung am 5.8.2024 und der mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 wurden dementsprechend Historiker*innen des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (in der Folge: Nationalfonds) als Sachverständige beigezogen. Diese erstatteten auch eine Stellungnahme (Gutachten) vom 30.9.2024, die den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 1.10.2024 zur Stellungnahme übermittelt wurde.

7. Während die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.10.2024 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, versuchte der Beschwerdeführer in der von seinem Rechtsvertreter abgefassten Stellungnahme vom 15.10.2024 insbesondere die Schlussfolgerungen des Nationalfonds in Zweifel zu ziehen.

II. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, der britische Staatsbürger A. B., wurde am ...1985 in …, Österreich, als Kind von G. B. und H. B., geb. E., geboren.

Seine Mutter H. B. wurde am ...1951 als Kind von I. E. und D. E. geboren. Letztere benannte er im Verfahren als verfolgte Vorfahrin.

2. D. F. (verehelichte E.) (in der Folge: D. E.) wurde am ...1919 in J. (Gemeinde K.; heute L., ..., Slowenien) als eheliche Tochter von M. F. (geb. am ...1886 in N.) und O. F. (geb. am ...1889 in P., Steiermark; née Q.) geboren und am ...1919 evangelisch getauft. Sie hatte zwei Schwestern: O. (O.) F., geboren am ...1914 in J., und R. (R.) F., geboren am ...1916 in J..

Ihr Vater, Ing. M. (M.) F., wurde am ...1886 in N. als S., richtig F., als Sohn der T., geschiedene S. (née F.) geboren und römisch-katholisch getauft. M. F. war NSDAP-Mitglied. Im Personalfragebogen zur Aufnahme in die NSDAP vom 27.5.1938 gab dieser an, „vielfach Hermann Esser, der bis zu seiner Rückkehrmöglichkeit in W. weilte, auf Versammlungen begleite[t] [zu haben]“ und „[d]iese Zeit des Zusammenarbeitens mit Hermann Esser hat mich für alle Zeiten unwandelbar zum Nationalsozialismus erzogen“. Er gab darin auch an, bereits 1923 eine nationalsozialistische Ortsgruppe in seinem damaligen Wohnort X. gegründet zu haben. U. V. war einer der frühesten Gefolgsleute und Duzfreund von Adolf Hitler. Das Wirken von Hermann Esser als „Vertreter Hitlers“ in Kärnten wurde als Eintreten für „Radikalisierung und Hitlertreue“ beschrieben. Die Auftritte von V. und anderen „Münchner Putschisten“ „bei Versammlungen dürften [...] eine wichtige Rolle bei der beinahe Verdoppelung der Kärntner Ortsgruppen im Zeitraum zwischen 1923 und 1924 gespielt haben.“ Auch nachdem er politisch an Bedeutung und Einfluss verloren hatte, wurde er dem engeren Umfeld Hitlers zugerechnet. Von 1939 bis 1945 war Hermann Esser Staatssekretär für […] im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. „[I]n seiner Eigenschaft als Leiter der Reichsgruppe […]“ bestellte V. im Jänner 1942 Ing. M. F. zum „Beauftragten der Reichsgruppe […] im Reichsgau Kärnten“.

Die Mutter Y. (O.) Q. (verehelichte F.) wurde am ...1889 in P. (Steiermark) als eheliche Tochter des Z. Q. und der Y. (Y.) AA. geboren und römisch-katholisch getauft. Der Taufbucheintrag vermerkte ihren Austritt aus der katholischen Kirche am ...1913 und den Übertritt zur evangelischen Kirche A.B. Die Trauung mit M. (M.) F., Forst- und Gutsverwalter, evangelisch A.B., fand am ...1913 in der [...]kirche in AB. (Steiermark) statt. Die Mutter der verfolgten Vorfahrin, Y. Q., hat zudem in ihrer Aufnahmeerklärung in die NS-Frauenschaft erklärt, dass sie „deutsch-arischer Abstammung und frei von jüdischem und farbigem Rasseeinschlag [sei]“.

Die Großmutter mütterlicherseits der D. E., Y., wurde laut Geburtseintrag im Taufbuch 1858 der römisch-katholischen Pfarre AC. (damals AD., Ungarn) am ...1858 als eheliche Tochter von AE. (oder AA.) und AF. geboren und römisch-katholisch getauft. Die Verehelichung mit Z. (Z.) Q. erfolgte laut Trauungseintrag im Trauungsbuch III (1758–1881) der römisch-katholischen Pfarre AC. am …1881.

Über den Sterbebucheintrag der AF., die am ...1903 in AG. (AD., Ungarn) verstarb und deren Konfessionszugehörigkeit mit katholisch angegeben wurde, konnten ihr Vater AH. AF. und ihre Mutter AI. AJ. festgestellt werden. Der daraufhin aufgefundene Geburtseintrag in den ungarischen katholischen Kirchenmatriken (1636–1895) vermerkte die Geburt und die Taufe der AF. nach katholischem Ritus im Jahr 1828 in AK. (AD., AL.).

Die Vorfahrinnen der verfolgten Vorfahrin gehörten mütterlicherseits bis zur Urgroßmutter einer christlichen Konfession an. Sie sind nicht jüdischer Abstammung in dem Sinn, dass sie einer Israelitischen Kultusgemeinde angehörten.

Die verfolgte Vorfahrin war zudem nicht als allfällige Jüdin nach außen erkennbar. Sie wäre zu einem gewissen Grad auch unter dem Schutz ihres Vaters, eines wichtigen NS-Funktionärs in Kärnten, gestanden.

Im Verfahren konnte letztlich auch nicht festgestellt werden, dass die verfolgte Vorfahrin qua Abstammung von einer jüdischen Mutter Jüdin war.

3. Dass Mitglieder der Familie von D. E. den jüdischen Glauben unter dem NS-Regime nach innen, dh. familienintern, gelebt haben, konnte nicht festgestellt werden.

Dass Mitglieder der Familie von D. E. den jüdischen Glauben unter dem NS-Regime nach außen gelebt haben, konnte nicht festgestellt werden.

4. Die Schwester der verfolgten Vorfahrin, R. (R.) F., geboren am ...1916 in J., hielt sich den Aufzeichnungen einer Meldekarteikarte des Meldeamtes der Stadt W. zufolge ab 31.8.1939 in W., AM.-straße auf und wurde am 9.6.1940, ohne vorhergehende Abmeldung, mit der Anmerkung „v[on] AN.“ (Italien) wieder an dieser Adresse angemeldet. Am 10.8.1940 erfolgte eine Abmeldung nach AN. und die Wiederanmeldung an der Adresse AM.-straße am 16.9.1940. Eine neuerliche Abmeldung nach AN. erfolgte am 3.1.1941 und die Wiederanmeldung an der Adresse AM.-straße am 11.2.1941; es folgte eine Abmeldung am 25.2.1941 unter Angabe AO.; die Anmeldung am 19.4.1941 wurde mit dem Vermerk „auf Besuch“ versehen. Am 5.5.1941 wurde R. (R.) F. nach Wien abgemeldet und am 18.8.1941 an der Adresse W., AM.-straße, wieder angemeldet. Die folgende Abmeldung bezog sich auf die Nachkriegszeit, als sie am 1.10.1946 unter der Angabe „Paris“ abgemeldet wurde. Einem Meldezettel vom 18.10.1940 aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv zufolge hielt sich R. (R.) F. bis 23.12.1940 (bei ihrer Schwester O. AP., née F.) in Wien auf. Als ordentlicher Wohnsitz wurde AN. (Italien) angegeben, wohin sie auch abgemeldet wurde. Der nächste Aufenthalt in Wien datierte von AO. kommend ab dem 3.3.1941, wobei kein nachfolgendes Ab- oder Ummeldedatum aufscheint. 1939 hielt sich R. (R.) F. in AN. auf, wo unter Führung von Karl Schäfer (ehemaliger Olympiasieger im Eiskunstlauf) die Idee zu einer Eisrevue entwickelt wurde. Diese trat unter Beteiligung von R. (R.) F. am 9. und 10.3.1940 in Wien auf. Details zu den Aufenthalten von R. (R.) F. sind den Berichten über ihre berufliche Tätigkeit als Eiskunsttänzerin zu entnehmen. Am 5.3.1940 kündigte „Das kleine Volksblatt“ den Auftritt der „Kunstläuferin und Eistänzerin“ R. F. im Rahmen eines von Karl Schäfer veranstalteten Schaulaufens in Wien an. Aus dem Artikel ergeben sich Verbindungen des Veranstalters Karl Schäfer und weiterer Mitwirkender nach Italien [Arosa]). Am 19.12.1940 berichtete die „Kärntner Volkszeitung“, dass R. F. und Karl Schäfer am 26.12.1940 in W. und danach in Villach im Rahmen eines Schaulaufens auftreten werden. Der „Völkische Beobachter“ berichtete am 19.1.1941 von Auftritten der R. F. gemeinsam mit Karl Schäfer in Laibach (Ljubljana, Slowenien) und Belgrad (Serbien). Die Verpflichtung der R. F. für die Eisrevue von Karl Schäfer meldete die „Illustrierte Kronen-Zeitung“ am 28.2.1941 und gleichzeitig ihre Auftritte am 5. und 6.3.1941 in Wien (das Programm wurde am 1.3.1941 veröffentlicht). Über einen Auftritt der Eisrevue unter Beteiligung von R. F. in Wien berichtete das „Neuigkeits-Welt-Blatt" am 18.12.1941. Über einen „[g]roße[n] Erfolg Schäfers in Prag“ berichtete „Das kleine Volksblatt“ am 16.1.1942, in der Eisrevue trat u.a. R. F. auf. Mehrere Vorstellungen der Eisrevue folgten im Februar 1942 unter Beteiligung von R. F. in Wien. Im Dezember 1942 trat R. F. in der Eisrevue der Geschwister Pausin in Wien auf. Im Jänner und Februar 1944 war sie in Wien Mitwirkende in der Eisrevue von Ernst Baier.

Zusammengefasst hielt sich R. (R.) F. 1939 bis Mitte 1940 in W., im Zeitraum 1940 bis 1942 und 1944 in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Eiskunsttänzerin in den Wintersaisonen wiederholt an verschiedenen Orten in Österreich („Ostmark“) bzw. in den Nachbarländern auf (AN., Ljubljana, Belgrad, Prag) auf.

Im Jahr 1951 ging sie mit ihrem damaligen Ehemann und ihrem Sohn AQ. AR. nach Israel und lebte dort mehrere Jahre.

5. Die Schwester der verfolgten Vorfahrin, O. (O.) F., geboren am ...1914 in J., hielt sich den vom Wiener Stadt- und Landesarchiv übermittelten Meldezetteln folgend ab 10.6.1938 mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 1940 bis nach Kriegsende in Wien auf. 1940 ehelichte sie AS. AP., der im gleichen Jahr als Wehrmachtssoldat in Belgien fiel. Am 29.(oder 21.)6.1943 ehelichte sie AT. AU.; am ...1945 wurde der Sohn AV. AU. in Wien geboren. Somit hielt sich O. (O.) F. (zuletzt verehelichte AU.) den Meldeunterlagen zufolge zwischen 1938 und 1945 in Wien auf. Wie das Meldeamt der Stadt W. am 17.9.2024 auf Anfrage dem Nationalfonds per E-Mail mitteilte, konnten zu O. (O.) F. keine Meldeaufzeichnungen aufgefunden werden.

6. Laut Personalfragebogen zur Aufnahme in die NSDAP hielt sich der Vater der verfolgten Vorfahrin, M. (M.) F. im Mai 1938 in W., AM.-straße auf. Der Aufenthalt in W. 1938 und 1939 wurde durch die Einträge im Kärntner Amts- und Adress-Buch 1938 und 1939 bestätigt, wobei er und seine Ehefrau laut dem Häuserverzeichnis W. als Liegenschaftseigentümer der AM.-straße aufschienen. Ing. M. F. hielt sich laut der historischen Meldeauskunft des Wiener Stadt- und Landesarchivs vom 24.10.2023 zur Zahl … im März 1940 einige Tage in Wien auf, wobei als ordentlicher Wohnsitz W. angegeben wurde, wohin er auch zurückkehrte. Im Juli 1941 wurde Ing. M. F., mit Wohnsitz W., AM.-straße, als „weiterer Geschäftsführer“ der AV. GmbH in W. bestellt. Berichte in der „Kärntner Volkszeitung und Heimatblatt“ vom 19.1.1942 zur Bestellung von Ing. M. F. zum Beauftragten der Reichsgruppe […] im Reichsgau Kärnten und vom 16.1.1943 zur Bestellung als Leiter der Abteilung […] in der Gauwirtschaftskammer Kärnten vermitteln das Bild, dass sich M. F. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in W. aufhielt. Nach Kriegsende stellte Ing. M. F. wegen der zeitweiligen Beschlagnahme von zwei möblierten Räumen sowie eines Elektroofens durch die britischen Alliierten an der Adresse W., AM.-straße einen Antrag auf Vergütung bzw. Entschädigung. Daraus ist zu schließen, dass sich M. F. zum Kriegsende in W. aufhielt.

Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass M. (M.) F. im Zeitraum 1938–1945 schon auf Grund des Liegenschaftseigentums seinen Lebensmittelpunkt in W. hatte.

7. Laut einer vom Magistrat der Landeshauptstadt W. am 5.4.1963 ausgestellten Bescheinigung zur Zahl … befand sich die Mutter O. (Y.) F. bis zum Ableben ihres Ehemannes am ....1963 in Ehe- und Hausgemeinschaft mit demselben. Daraus ist zu schließen, dass O. F. sich stets am Aufenthaltsort ihres Mannes M. F. befand. Auf der am 17.9.2024 auf Anfrage des Nationalfonds vom Meldeamt der Stadt W. übermittelten Meldekarteikarte zu Y. F. erscheint diese zwischen 1923 und 5.12.1954 an der Adresse W., AM.-straße gemeldet, wobei die Ordnungszahl zu einem unbekannten Zeitpunkt auf AM.-straße korrigiert wurde.

8. D. E. hatte nach der damals geltenden Rechtslage wohl keine Einberufung zum Reichsarbeitsdienst zu befürchten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie einberufen worden wäre oder ihr gar eine Strafe bei Entziehung der Dienstpflicht – eine solche war vorgesehen – angedroht worden wäre. Im Falle von Auslandsaufenthalten wie den behaupteten Aufenthalten in Italien hätte sich D. E. zeitweilig vom Reichsarbeitsdienst entbinden lassen können.

Auch im Falle einer Einziehung zum Reichsarbeitsdienst hätte D. E. nicht zu befürchten gehabt, dass eine jüdische Abstammung (die im Verfahren nicht belegt werden konnte!) zu Tage gefördert worden wäre.

9. Das NS-Regime hätte D. E. nicht als Teil einer Personengruppe angesehen, die in der NS-Zeit typischerweise bedroht war, insbesondere nicht als Jüdin.

10. D. E. wurde am ...1919 in J. (Gemeinde K.; heute L., ..., Slowenien) geboren und erhielt am 16.7.1920 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie verlor diese durch ihre Heirat mit dem britischen Staatsbürger jüdischen Glaubens I. E. am 30.9.1946 in AW.

11. D. E. war seit 1923 bis zu ihrem Ableben am ...1984 ununterbrochen in W., AM.-straße bzw. später korrigiert auf AM.-straße, gemeldet. Beruflich war sie als „Privatbeamtin“ verzeichnet, was insoweit stimmig ist, als sie ihrem Vater, einem Beamten bzw. Funktionär behilflich war. Im Zeitraum 1939 bis 1945 dürfte sie sich mehrmals für mehrere Monate in Italien in einem von Freunden der Familie betriebenen Hotel aufgehalten haben, weil sie sich subjektiv vor den Nationalsozialisten fürchtete und sich dort auch insgesamt wohl fühlte. Sie kehrte aber immer wieder nach Kärnten zurück und lebte mit ihren Eltern zusammen; im Elternhaus stand ihr eines der neun Zimmern zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Zeitraum 1939 bis 1945 mehr Zeit in Kärnten als im Ausland verbrachte, zumal sie auch ihrem Vater beruflich behilflich war und dieser sie immer wieder bat, nach W. zurückzukommen. Teil der Familienerzählung ist, dass ein W. Nachbar namens AX. ihre Eingliederung in den Reichsarbeitsdienst betreiben wollte. In Italien hat sie auch ihren späteren Ehemann kennengelernt.

Nach Kriegsende verbrachte sie ihr Leben in Österreich. Insbesondere im Zeitraum von 1946-1955 sind mehrere Reisebewegungen (überwiegend ins benachbarte Italien in den Grenzort AY.) in ihrem aktenkundigen britischen Reisepass angeführt. Ihren Lebensmittelpunkt nach Kriegsende hatte sie stets in Kärnten, wo sie mit ihrer Familie lebte. Auf Grund der beruflichen Stellung ihres Ehemanns, der in Kärnten als Teil der britischen Militärverwaltung mit der Entnazifizierung beauftragt war, dürfte nach Kriegsende und stetig abnehmend bis 1955 eine unangenehme Situation für D. E. in Kärnten bestanden haben, dennoch blieb sie in Kärnten wohnhaft.

12. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich geboren und lebt hier seit ihrer Geburt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und lebte bis 2017 in Österreich, nunmehr in Großbritannien. Seit 2004 hat er in keinem Staat außer den beiden erwähnten länger als acht Monate gelebt.

13. Der Beschwerdeführer war ab Geburt österreichischer Staatsbürger und hat die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 2 StbG idF BGBl. Nr. 311/1985 durch den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung mit 25.4.1986 verloren.

14. Erwerbshindernisse sind hinsichtlich des Beschwerdeführers vorerst nicht hervorgekommen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen sowie die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

1. Die Daten zum Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und Großeltern ergeben sich aus im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden.

2. Die Daten zur verfolgten Vorfahrin sowie zu deren – oben unter 2. genannten – Vorfahr*innen beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, insb. S. 14-17) bezeichneten Urkunden, die auch teilweise bereits im Sachverhalt genannt wurden. Deren Authentizität wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Der lapidaren Vermutung des Zeugen AQ. AR., der Ehemann von O. (O.) F., ein Wehrmachtssoldat, hätte für seine Schwiegereltern passende Papiere besorgt, war mangels Glaubwürdigkeit – hätten doch zahlreiche Dokumente bis ins frühe 19. Jahrhundert zurück gefälscht werden müssen – nicht weiter nachzugehen.

Dass die verfolgte Vorfahrin sowie deren – oben unter 2. genannten – Vorfahr*innen einer Israelitischen Kultusgemeinde angehört hätten, ergibt sich auch nicht aus der Bestätigung der AZ. (AZ.) BA. vom 3.3.2006 (OZ 34), die Grundlage für die Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers in die Israelitische Kultusgemeinde Wien war. In der Bestätigung wird lediglich ohne weiteren Beleg angegeben, dass die Mutter der verfolgten Vorfahrin Jüdin gewesen sei. Selbst wenn dies zur Aufnahme in eine Kultusgemeinde als ausreichend angesehen wurde, lässt sich dadurch auf Grund der erdrückenden durch den Nationalfonds vorgelegten Beweise nicht schlussfolgern, dass dem tatsächlich und in offizieller, nach außen wahrnehmbarer Weise, so gewesen sei.

Für die weiteren im Verfahren aufgenommenen Zeugenaussagen gilt ebenso, dass sie die exakten und auf zahlreichenden Dokumenten beruhenden Recherchen des Nationalfonds nicht hinreichend in Zweifel ziehen können.

Soweit der Zeuge BB. BC. die Familie F. als jüdische wahrgenommen haben mag, ist anzuführen, dass er 1939 geboren ist und seine Informationen aus Gesprächen mit D. E. bezieht. Wie deren Lebenssituation in den Jahren 1938 bis 1945 war, konnte er verständlicherweise nicht detailliert angeben.

Auch die Tatsache, dass die Schwester der verfolgten Vorfahrin R. (R.) F. offenbar kurz vor Kriegsende in einem Konzentrationslager in Oberösterreich inhaftiert war – so die insbesondere auf einer vorgelegten Grabrede [Beilage .A/] beruhende Familienerzählung, Recherchen des Nationalfonds verliefen negativ, was sich anhand des Chaos in den letzten Kriegstagen wohl begründen lässt – und nach Kriegsende mit ihrem Mann und ihrem Sohn, dem Zeugen AQ. AR., in Israel gelebt hat, stellt für das Verwaltungsgericht Wien noch keinen eindeutigen Beweis dafür dar, dass die verfolgte Vorfahrin Jüdin war. Dass R. (R.) F. nach der subjektiven Wahrnehmung des Zeugen AQ. AR. Jüdin war, lässt sich nicht dahingehend objektivieren, dass D. E. trotz eindeutiger anderweitiger historischer Beweislage Jüdin war.

Soweit die Zeugin H. B. angegeben hat, ihre Mutter (verfolgte Vorfahrin) und deren Mutter wären Jüdinnen gewesen, erscheint dies vor dem Hintergrund der Vielzahl an entgegensprechenden Urkunden nicht als hinreichend glaubwürdig; dass der in Kärnten grassierende Antisemitismus in der Familie von M. F. trotz seiner NS-Mitgliedschaft nicht verbreitet war, lässt sich daraus aber wohl ableiten. Dass die Familie von H. B. nach 1945 in Kärnten als jüdische angesehen wurde, wird zudem wohl eher damit zusammenhängen, dass ihr Vater ein jüdischer britischer Soldat war und der Nachname E. im Kärnten der damaligen Zeit wohl ungewöhnlich war.

Dass die verfolgte Vorfahrin nicht als allfällige Jüdin nach außen erkennbar war, hat der Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Ebenso hat der Nationalfonds herausgearbeitet, dass D. E. zu einem gewissen Grad auch unter dem Schutz ihres Vaters, eines wichtigen NS-Funktionärs in Kärnten, gestanden wäre, der ihr Schutz vor Verfolgung insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Dokumente, die auf keinen jüdischen Hintergrund hindeuten, hätte bieten können.

3. Die oben unter 3. getroffene Feststellung zum Leben des jüdischen Glaubens nach innen beruht etwa auf den Angaben der als Zeugin vernommenen H. B., der Tochter der verfolgten Vorfahrin. Dafür, dass die Familie den jüdischen Glauben nach außen gelebt hätte, fanden sich im Verfahrensverlauf keine validen Anhaltspunkte. Vielmehr ist in Einklang mit der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 17) davon auszugehen, dass in einer Zeit des auch in W. nachgewiesenen Novemberpogroms 1938 eine solche Religionsausübung im forum externum nicht stattgefunden hat.

4. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der verfolgten Vorfahrin, R. (R.) F., beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 29-31) angeführten Quellen, die auch bereits oben im Sachverhalt angeführt sind. Diese erwiesen sich im Verfahren als unbedenklich. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der R. (R.) F. im Zeitraum 1938–1945 außerhalb Europas, somit auch nicht in Palästina, sowie keine Hinweise auf eine Inhaftierung von R. (R.) F. in einem nationalsozialistischen Konzentrationslager bis auf die Angaben ihres Sohnes AQ. AR. und die von diesem mittelbar übermittelte Grabrede (siehe dazu oben unter 2.). Es ergibt sich vielmehr das Bild, dass sich R. (R.) F. zwischen 1938 und 1945 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Eiskunsttänzerin im Deutschen Reich bewegen und dieses auch verlassen konnte (siehe dazu Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 [ON 44, S. 32-33]). Dass sie 1951 nach Israel auswanderte, hat ihr Sohn AQ. AR. in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben.

5. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der verfolgten Vorfahrin, O. (O.) F., beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 29-31) angeführten Quellen, die auch bereits oben im Sachverhalt angeführt sind. Diese erwiesen sich im Verfahren als unbedenklich. Zudem hat auch die Zeugin H. B. den Aufenthalt ihrer Tante in Wien im Zeitraum 1938 bis 1945 bestätigt.

6. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Vaters der verfolgten Vorfahrin, M. F., beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 27-28) angeführten Quellen, die auch bereits oben im Sachverhalt angeführt sind. Diese erwiesen sich im Verfahren als unbedenklich. Zudem hat auch die Zeugin H. B. angegeben, dass ihr Großvater im Zeitraum 1938 bis 1945 in W. aufhältig gewesen ist.

7. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter der verfolgten Vorfahrin, O. F., beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 28-29) angeführten Quellen, die auch bereits oben im Sachverhalt angeführt sind. Diese erwiesen sich im Verfahren als unbedenklich. Zudem hat auch die Zeugin H. B. angegeben, dass ihre Großmutter im Zeitraum 1938 bis 1945 in W. aufhältig gewesen ist.

8. Die Feststellungen zum Themenkreis „Reichsarbeitsdienst“ beruhen auf den in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 19-23) angeführten Quellen und die auf Grund dieser Quellen getroffene sachverständige Einschätzung, die auszugsweise wie folgt lautet:

„In der unmittelbar nach Kriegsausbruch erlassenen „Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend“ vom 4. September 1939 wurde in § 2 verfügt, dass „ledige Mädchen im Alter 17 bis 25 Jahren, die nicht voll berufstätig sind, nicht in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehen und nicht als mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft dringend benötigt werden, zur Erfüllung der Reichsarbeitsdienstpflicht heranzuziehen [sind].“ Das „Reichsarbeitsdienstgesetz“ in der Fassung vom 9. September 1939 präzisierte in § 3 Abs. 2, dass die Dienstpflicht „frühestens nach vollendetem 18. [Lebensjahr beginnt] und [...] spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres [endet]“. Abs. 3 regelte, dass „[d]ie Reichsarbeitsdienstpflichtigen [...] in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum Reichsarbeitsdienst einberufen [werden]. Freiwilliger Eintritt in den Reichsarbeitsdienst zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich.“ Da D. F. am …1919 geboren wurde und das 19. Lebensjahr 1938 vollendete hatte, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 nicht zwingend, dass sie nach Einführung der weiblichen Arbeitsdienstpflicht im Jahr 1939 zu dieser einberufen worden ist, da die Einberufungen im Jahr 1939 wahrscheinlich den Geburtsjahrgang 1920 betrafen. § 6 Abs. 2 regelte überdies, dass „Reichsarbeitsdienstpflichtige, die im Ausland leben oder längere Zeit ins Ausland gehen wollen, [...] bis zu zwei Jahre, in Ausnahmefällen dauernd, jedoch höchstens für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland von der Ableistung der Reichsarbeitsdienstpflicht entbunden werden [können].“ Dieser Bestimmung nach hätte D. F. im Falle einer Einberufung zum RAD für ihre Aufenthalte in Italien um eine zeitweilige Entbindung von der Dienstleistung ansuchen können. Die im Rahmen des „Reichsarbeitsdienstes weibliche Jugend“ Einberufenen wurden in Lagern untergebracht (Gebäude oder Baracken). „Das Lagerleben schuf in seiner geschlossenen Form die idealen Voraussetzungen, auf die Jugendlichen im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie einzuwirken“, und „[m]it dem Eintritt in das Arbeitsdienstlager gaben die Jugendlichen – egal welcher Herkunft – ihren bisherigen Alltag auf. Der Eintritt in den Reichsarbeitsdienst bedeutete einen radikalen Schnitt der bisherigen Lebensgewohnheiten. Von nun an waren die Jugendlichen mit einem streng geregelten Tagesablauf konfrontiert, der nur minimalen persönlichen Freiraum zuließ. Nahezu jede Stunde war inhaltlich fix belegt.“ „Der Zwang zur Gemeinschaft bedeutete die individuelle Selbstaufgabe. Selbstbestimmung und eigene Willenskraft wurden von Anpassung und Unterordnung abgelöst.“ Das Lagerleben war gekennzeichnet von einer Indoktrinierung im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie durch staatspolitische Schulungen, Fahnenappelle, gemeinschaftliches Singen, wiederholte Exerzier-, Antrete und Ordnungsübungen. Ein kleiner Teil der Einberufenen wurde zu internen Arbeiten im Lager (Instandhaltung, Organisation, Küche) herangezogen. Die überwiegende Zahl der jungen Frauen wurde zu Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, in Kindergärten und in kinderreichen Haushalten eingesetzt. Dabei sollten die Frauen einerseits durch ein „tadelloses nationalsozialistisches Verhalten eine Vorbildfunktion“ an den Tag legen, andererseits eine „politische Kontrollfunktion“ ausüben. „Die mehrheitlich unkritisch eingestellten, mit nationalsozialistischer Ideologie getränkten Arbeitsmaiden [sic!] waren ein zuverlässiges Werkzeug für die NSDAP, um Spitzeldienste durchzuführen und um ein Bild von der Stimmung in der Landbevölkerung zu erhalten.“ In gemischtsprachigen Gebieten wie in Südkärnten verfolgte der Einsatz des weiblichen Reichsarbeitsdienstes die Absicht, durch die konsequente Verwendung der deutschen Sprache im Kontakt mit Kindern in Kindergärten und Familien die slowenische Sprache und Kultur zurückzudrängen. Die Dienstzeit betrug sechs Monate, wobei der „Arbeitsdienst zumeist nicht in der Region abzuleisten war, aus der die RAD-Verpflichteten kamen“. In der „Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes“ vom 12. März 1940 sah § 3 für Frauen, die sich teilweise oder vollständig der Reichsarbeitsdienstpflicht entzogen, Gefängnis vor, dasselbe galt für den „Versuch, sich vor dem Einrückungstermin dem Zugriff der Behörden zu entziehen“. Im „Erlaß des Führers und Reichskanzlers für den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend“ vom 29. Juli 1941 wurden die „eingezogenen reichsarbeitsdienstpflichtigen Mädchen nach Ableistung ihrer Reichsarbeitsdienstpflicht auf weitere sechs Monate zum Kriegshilfsdienst verpflichtet“ (Ziffer I). In Ziffer II wurde als Einsatzort das Gebiet des „Großdeutschen Reiches“ bestimmt. Hilfsdienste sollten „im Bürobetrieb bei Dienststellen der Wehrmacht und bei Behörden“, „in Krankenhäusern und bei sozialen Einrichtungen“ und „bei hilfsbedürftigen, insbesondere kinderreichen Familien“ geleistet werden. Hierzu wurden „die entsprechenden Jahrgänge geschlossen erfass[t] und zur Musterung heran[gezogen]“; laut Ziffer IV des Erlasses wurde die Maximalstärke des „Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend auf 150.000 Arbeitsmaiden (einschließlich Stammpersonal)“ festgelegt. Die Zugrundelegung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Arbeitsdienstgesetzes, dass „[d]ie Reichsarbeitsdienstpflichtigen [...] in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum Reichsarbeitsdienst ein[zu]berufen [sind]“, lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass D. F. zu einem späteren Zeitpunkt eine Einberufung zum RAD bzw. Kriegshilfsdienst erhalten hat. Auf der am 17. September 2024 auf Anfrage vom Meldeamt der Stadt W. per E-Mail dem Nationalfonds zugesendeten Meldekarteikarte der D. F. (* …1919) wurden weder Eintragungen zum „Reichsarbeitsdienst“ noch „Strafhinweise“ vermerkt. Auf Anfrage teilte das Österreichische Staatsarchiv/Archiv der Republik dem Nationalfonds per E-Mail am 30. Juli 2024 mit, dass zu D. F. im Bestand des RAD kein Eintrag aufgefunden werden konnte. Auf eine am 8. August 2024 ergangene Anfrage an das Bundesarchiv Berlin erhielt der Nationalfonds am 12. September 2024 die Benachrichtigung, dass die Recherchen zu D. F. (* …1919 in J.) in der Abteilung Personenbezogene Auskünfte ergebnislos verlaufen seien. Die ideologischen, mentalen und physischen Zumutungen des nationalsozialistischen „Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend“ konnten durchaus Überlegungen und Schritte begünstigten, sich diesem zu entziehen, allerdings stand die Entziehung unter Androhung von Gefängnis. Aus den Bestimmungen zum RAD im Reichsgesetzblatt ergibt sich betreffend die einzuberufenden Jahrgänge nicht zwangsläufig, dass D. F. 1939 – dem Jahr der Einführung des RAD für Frauen – oder später einberufen worden ist. Nachweise, die D. F. in eine Beziehung zum RAD stellten, konnten im Zuge der Recherchen des Nationalfonds nicht aufgefunden werden. Ob sich aus der Androhung einer Gefängnisstraft für den Fall der Entziehung vom RAD eine tatsächliche Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer Verfolgung ergeben hat (z.B. in Form eines Haftbefehls), bleibt objektiv ungeklärt, und beide Möglichkeiten stehen im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass D. F. sich in der Absicht, sich dem RAD zu entziehen, mehrmals nach Italien begeben habe und danach jeweils nach W. zurückkehrt sei. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass das Reichsarbeitsdienstgesetz 1939 die Möglichkeit vorsah, sich für Auslandsaufenthalte vom RAD entbinden zu lassen.“

Zudem ist aus folgenden, in der Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 (ON 44, S. 18) dargelegten, Gründen davon auszugehen, dass auch im Rahmen einer Einziehung zum Reichsarbeitsdienst keine „Enttarnung“ erfolgt wäre:

„Mit der „Verordnung über die Einführung des Reichsarbeitsdienstes im Lande Österreich“ vom 19. April 1938 wurde die Reichsarbeitsdienstpflicht per 1. Oktober 1938 im „Lande Österreich“ eingeführt. Das „Reichsarbeitsdienstgesetz“ vom 26. Juni 193531 in seiner Fassung vom 19. März 193732 sah in § 7 vor, dass „Juden [...] zum Reichsarbeitsdienst nicht zugelassen [werden]“ und „[j]üdische Mischlinge [...] nicht Vorgesetzte im Reichsarbeitsdienst werden [können]“. Der Nachweis einer „arischen“ Abstammung „erfolgte durch Vorlage der Geburtsurkunde des Prüflings [sic], der Eltern und der Großeltern sowie der Heiratsurkunden der Eltern und Großeltern“. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und der durch den Nationalfonds recherchierten Nachweise, die keine objektiven Hinweise oder auch nur Indizien auf eine jüdische Herkunft der Ankerperson enthalten, hätte diese bei der Einziehung zum Reichsarbeitsdienst (RAD) keine Befürchtungen zu hegen gehabt, dass eine jüdische Abstammung zu Tage gefördert wird.“

9. Die oben unter 9. getroffene Feststellung beruht auf der aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nachvollziehbaren Einschätzung des Nationalfonds, wonach auf Grund der offiziellen Dokumente, die die Vorfahr*innen der verfolgten Vorfahrin mütterlicherseits bis zur Urgroßmutter als Angehörige einer christlichen Konfession ausweisen, die verfolgte Vorfahrin nicht unter die antisemitischen Bestimmungen der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ fiel und als „arisch“ bzw. „deutschblütig“ galt (Stellungnahme des Nationalfonds vom 30.9.2024 [ON 44, S. 15-16]). Dass im NS-Regime Willkür herrschte, ist aus historischer Perspektive nicht derart zu sehen, dass jeder Bürger Furcht vor Verfolgung iSd. § 58c StbG begründen konnte. Ansonsten hätte der Nationalfonds dies in seiner Stellungnahme oder im Verfahren herausgearbeitet und nicht allein einleitend auf den Aspekt der „Willkürherrschaft“ verwiesen.

10. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die verfolgte Vorfahrin stützt sich auf im Verwaltungsakt einliegende Urkunden und ergibt sich zudem aus Art. 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. 303/1920 (in der Folge: StV St. Germain). Am 17.7.2023 wurde von der belangten Behörde eine Anfrage an das Meldeamt W. gestellt, ob D. E. (früher F.) in der dortamtigen Heimatrolle verzeichnet ist. Am 1.8.2023 langte die Antwort des Meldeamtes W. ein und es wurde mitgeteilt, dass keine Heimatrolle zu D. E. oder deren Eltern gefunden werden konnte. Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde an das Stadtarchiv N. wurde eine Eintragung aus der Volkszählung des Jahres 1900 übermittelt. Als Heimatgemeinde des Vaters von D. E., M. F., ist N. verzeichnet; am 28.11.1900 wurde ihm ein Heimatschein ausgestellt. Er besaß daher nachweislich zu diesem Zeitpunkt das Heimatrecht in N.. Der polizeiliche Meldebestand des Stadtarchivs N. ergibt, dass er in N. am 15.9.1905 abgemeldet wurde. D. E. erwarb durch die Geburt das Heimatrecht ihres Vaters (§ 6 Heimatrechtgesetz 1863, StGBl. Nr. 105/1863). Der StV Saint-Germain knüpfte sodann den Erwerb der Staatsangehörigkeit an den Besitz des Heimatrechtes. Alle Personen, die bei Inkrafttreten des StV St. Germain, dh. am 16.7.1920, das Heimatrecht in einer Gemeinde des österreichischen Staatsgebietes besaßen und nicht Angehörige eines anderen Staates waren, erwarben die österreichische Staatsangehörigkeit (Art. 70 StV Saint-Germain). Da zu vermuten ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt D. E. das Heimatrecht in N. besaß – über die Aufnahme in einen Heimatverband musste die bisherige Heimatgemeinde verständigt werden (vgl. § 3 des Gesetzes vom 5.12.1896 betreffend die Regelung des Heimatrechtsverhältnisses, StGBl. Nr. 222/1896) – erwarb sie, mangels Vorliegen anderer Hinweise – wohl am 16.7.1920 die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Heirat von D. E. wird durch eine im Verwaltungsakt einliegende Heiratsurkunde belegt. Durch die Eheschließung mit einem britischen Staatsangehörigen erwarb sie nach der damaligen britischen Rechtslage (British Nationality and Status of Aliens Act 1914, Part III, Section 10) die britische Staatsangehörigkeit unmittelbar auf Grund des Gesetzes (Giese, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Großbritannien, Band 6, 1978, 14 f.). Eine bis zu diesem Zeitpunkt besessene österreichische Staatsbürgerschaft wurde auf Grund der österreichischen Rechtslage (§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft 1925, BGBl. Nr. 285/1925) verloren.

Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft und Glauben von I. E. beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und im Akt einliegenden Urkunden (OZ 33). Dass I. E. Jude war, hat auch der Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung herausgearbeitet.

11. Die Feststellungen zum Aufenthalt der D. E. im Zeitraum 1938 bis 1945 stützen sich auf eine aktenkundige Meldebestätigung der Stadt W. (OZ 14) sowie die Meldekarteikarte der D. E., die dem Nationalfonds am 17.9.2024 übermittelt wurde. In dieser Meldekarteikarte ist auch verzeichnet, dass sie als „Privatbeamtin“ tätig war. Die Zeugin H. B. hat zudem angegeben, dass ihre Mutter ihrem Großvater bei seiner beruflichen Tätigkeit behilflich war. Die Zeugin H. B. hat auch erwähnt, dass ihre Mutter zwischen 1939 und 1945 mehrmals in Italien aufhältig war, wenngleich der Nationalfonds dazu keine Unterlagen auffinden konnte. Im selben Atemzug hat sie aber angegeben: „Ihr Zuhause in der Zeit 1938 bis 1945 war aber das Elternhaus in Kärnten, hier gab es neun Zimmer, über eines verfügte sie.“ Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sich die verfolgte Vorfahrin in diesem Zeitraum mehrheitlich in W. aufgehalten hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen BD. BE., der zumindest für den Zeitraum 1939 bis 1943 angeben konnte, dass D. E. mehrere Monate in BF. am Comer See im von seiner Familie betriebenen Hotel aufhältig war. Die oben festgestellte Familienerzählung zur Rolle des Nachbarn AX. beruht ebenfalls im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin H. B., die auch bestätigt hat, dass sich ihre Eltern in Italien kennengelernt haben, wenngleich ihr Details dazu nicht mehr erinnerlich waren.

Der Aufenthalt der D. E. nach Kriegsende ergibt sich aus ihrem aktenkundigen britischen Reisepass und den Angaben der Zeugin H. B. in der mündlichen Verhandlung. Dass das Leben in Kärnten für die Familie E. nach Kriegsende auf Grund der beruflichen Stellung des britischen Juden I. E. nicht immer leicht war, haben sowohl der Zeuge BB. BC. als auch die Zeugin H. B. glaubhaft angegeben.

12. Die Feststellungen zur Geburt und zum Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin H. B. in der mündlichen Verhandlung und den getätigten Abfragen (ZMR, VDA).

13. Nähere Angaben zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer enthält das in dieser Sache ergangene und im Akt einliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/062/6474/2022-15.

14. Dass keine Erwerbshindernisse hervorgekommen sind, wird durch im Akt einliegende Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsgerichts Wien (ON 7 bis 12) belegt. Ein aktuelles Führungszeugnis aus Großbritannien wurde vom Beschwerdeführer vorerst nicht vorgelegt.

15. Dem Beschwerdeführer ist – in Zusammenhalt mit den noch folgenden rechtlichen Erwägungen – der Nachweis nicht gelungen, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können. Insbesondere konnte er der sachverständigen Stellungnahme des Nationalfonds, die am Ende der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Das Verwaltungsgericht Wien bewertete dementsprechend die Ausführungen des Nationalfonds, der nicht in Verdacht steht, Ansprüche von potentiellen Opfern des Nationalsozialismus leichtfertig abzutun, als besonders glaubwürdig. Die Aussagen der bis auf den Zeugen BB. BC. und den Zeugen BD. BE. mit dem Beschwerdeführer verwandten Zeugen waren für das Verwaltungsgericht Wien nicht im selben Ausmaß belastbar, wobei der Zeuge BD. BE. sich ausschließlich zum Aufenthalt in Italien geäußert hat. Hinsichtlich der Zeugin H. B. ist zudem anzuführen, dass sie bei Feststellung der jüdischen Abstammung der verfolgten Vorfahrin ebenfalls äußerst gute Chancen auf einen Staatsbürgerschaftserwerb gemäß § 58c Abs. 3 StbG hätte, mit Abstufungen gilt das wohl auch für den Zeugen AQ. AR.. Angemerkt sei, dass beide – teilweise trotz gesundheitlicher Einschränkung – bereitwillig Auskunft über ein dunkles Kapitel der österreichischen Geschichte gaben und vom Verwaltungsgericht Wien als äußerst gebildete und sympathische Menschen empfunden wurden.

IV. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.

(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.

(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.

V. Erwägungen

1. Im vorliegenden Fall gilt es durch Interpretation zu ermitteln, ob ein in Österreich aufgewachsener Nachkomme einer Person, die sich während des Zweiten Weltkriegs von ihrem Kärntner Wohnsitz aus mehrmals für mehrere Monate nach Italien begab, ihr Leben nach Kriegsende in Österreich verbrachte und dort auf Grund einer mittlerweile anachronistisch bzw. verfassungswidrig anmutenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift die Staatsbürgerschaft verlor, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 iVm. Abs. 3 StbG erwerben kann.

2. Manche Tatbestandsmerkmale des § 58c Abs. 1 iVm. Abs. 3 StbG sind offenkundig erfüllt. Der Beschwerdeführer ist der Enkel der verfolgten Vorfahrin; diese war von 1920 bis 1946 österreichische Staatsbürgerin.

3. Bereits die Befürchtung, von den Organen der NSDAP oder den Behörden des Deutschen Reichs verfolgt zu werden, war zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht objektiv begründet.

3.1. § 58c Abs. 1 StbG setzt den Begriff der „Verfolgungen“ voraus, definiert ihn aber nicht (so auch VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003). Die Regelung geht – soweit ersichtlich – zurück auf das Bundesgesetz vom 18. Jänner 1946, womit das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G.Bl. Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 abgeändert wird (2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle), BGBl. Nr. 52/1946. Darin ist bereits der im vorliegenden Fall relevante Beweggrund für das Verlassen des Bundesgebiets – „weil sie […] Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben“ – enthalten, der zweite Beweggrund betrifft die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Zeit des Ständestaates (Austrofaschismus). In leicht abgewandelter Form finden sich die beiden Beweggründe in § 2 Abs. 3 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 (Kundmachung der Bundesregierung vom 4. November 1949 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Staatsbürgerschaftsrechtes, BGBl. Nr. 276/1949) wieder, woran wiederum § 58c StbG bis zur Neufassung durch das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (StbG-Novelle 1993), BGBl. Nr. 521/1993, anknüpft. § 58c Abs. 1 StbG idF BGBl. Nr. 521/1993 inkorporiert legistisch erstmals die beiden Beweggründe, woran bei nachfolgenden Novellen nicht mehr gerüttelt wird.

In den ErlRV 1093 BlgNR 18. GP 3 zur StbG-Novelle 1993 heißt es zudem:

„In Entsprechung einer im Begutachtungsverfahren erhobenen Forderung werden nunmehr die Beweggründe, die ein Verlassen des Staatsgebietes in jenen Jahren bewirkten, angeführt. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung sollen dabei sämtliche Fälle politischer, rassischer und sonstiger Verfolgung bis 9. Mai 1945 erfaßt werden.“

Mit der StbG-Novelle 1993 entfiel in der Folge auch ein konkreter Zeitpunkt, ab dem Verfolgungen durch Organe der NSDAP staatsbürgerschaftsrechtlich relevant sind.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 162/2021, wurde lediglich der belastete Begriff des „Dritten Reichs“ durch jenen des „Deutschen Reichs“ ersetzt, wobei mit dieser terminologischen Anpassung ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErlRV 854 BlgNR 27. GP 3) eine inhaltliche Änderung nicht verbunden sein soll, wodurch klargestellt ist, dass Verfolgungshandlungen durch Behörden der Weimarer Republik (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 [„Weimarer Reichsverfassung“]) weiterhin nicht von § 58c StbG erfasst sein sollen.

Tiefgreifende Veränderungen hat das Regime des § 58c StbG durch das Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018), BGBl. I Nr. 96/2019 und durch das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. I Nr. 48/2022 erfahren. Ein konkreter Zeitpunkt, ab dem Verfolgungen durch Organe der NSDAP staatsbürgerschaftsrechtlich relevant sind, wurde allerdings im Bereich des § 58c Abs. 1 StbG weiterhin nicht festgelegt, sondern das offene System fortgeschrieben. Daran können auch allgemeine Aussagen im Gesetzgebungsprozess (vgl. AB 1421 BlgNR 27. GP 7: „Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.“ [Hervorhebung nicht im Original]) nichts ändern.

Anderes gilt nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2022 für neu hinzu gekommene Erwerbstatbestände wie § 58c Abs. 2 Z 1 StbG. Dieser Tatbestand, der auf die nicht erfolgte Rückkehr aus Furcht vor Verfolgungen abstellt, legt als Zeitraum den 30.1.1933 bis zum 9.5.1945 fest. In den Gesetzesmaterialien (AB 1421 BlgNR 27. GP 7, der eine Weiterentwicklung des ursprünglichen IA 2146/A vom 15.12.2021, 27. GP enthält) wird zu diesem Zeitraum ausgeführt:

„Die in Abs. 2 Z 1 vorgenommene Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigterweise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.“

Diese im AB 1421 BlgNR 27. GP enthaltene Einschätzung ist allerdings nicht dazu geeignet, auch den weiterhin offen formulierten § 58c Abs. 1 StbG einzuschränken. Vielmehr zeigt sie an, welche historische Tatsachengrundlage die Gesetzgebung bei der Erlassung des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG herangezogen hat. Die Tatsachenebene bleibt freilich einer abweichenden Feststellung im Einzelfall zugänglich, sodass nach dem Tatbestand des § 58c Abs. 1 StbG nicht ausgeschlossen ist, dass bereits vor dem 30.1.1933 Verfolgungen durch Organe der NSDAP zu befürchten gewesen sein oder erlitten worden sein könnten.

Vor diesem Hintergrund ist unbestreitbar, dass Verfolgungen – im unten dargestellten Sinne – durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches jedenfalls nach dem „Anschluss“ mit Grund zu befürchten gewesen sein konnten, wie im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird.

3.2. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN).

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (zB VwGH 10.9.2020, Ro 2020/15/0016).

„Verfolgung“ iSd. § 58c Abs. 1 StbG steht in Zusammenhang mit der Flucht der Betroffenen und weist dementsprechend eine mit dem Asylrecht vergleichbare Stoßrichtung auf. Im Asylrecht war im Zeitpunkt der Erlassung der letzten Novelle des § 58c Abs. 1 StbG bereits ein hinreichend klar umrissener Verfolgungsbegriff etabliert. Dies gilt – ausweislich der in Art. 1 Abschnitt A Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (in der Folge: GFK) genannten Dokumente – wohl auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle im Jahre 1946.

Im Rahmen einer Auslegung nach dem Wortsinn im systematischen Zusammenhang wird dementsprechend am Verfolgungsbegriff des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuknüpfen sein. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG definiert dabei als Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9), § 3 Abs. 1 AsylG verweist auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang etwa in VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0315 ausgesprochen:

13Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342, mwN).

14Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).

15Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400, mwN).

Soweit § 58c Abs. 1 StbG den Begriff der „Verfolgungen“ voraussetzt, ihn aber nicht definiert, und auch die Gesetzesmaterialien nicht mit aufschlussreichen Hinweisen versehen sind, wird die Auslegung im Wege der Anknüpfung an den im Asylrecht etablierten Verfolgungsbegriff im Lichte der gerade wiedergegebenen Rechtsprechung vorzunehmen sein.

In die Richtung eines objektiven Maßstabs geht auch der VwGH in seiner rezenten Rechtsprechung zu § 58c StbG, der den Begriff der „Verfolgung“ in VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003 unter Verwendung desselben wie folgt definiert:

31Unter „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ sind somit für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen (vgl. bereits VwGH 28.3.1955, 2110/54, zu § 2 Abs. 3 Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276). Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa Verfolgungen wegen ausschließlich gemeiner Straftaten ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Verfolgung (vgl. Kolonovits/Burger/Wendelin, Staatsbürgerschaft

und Vertreibung [2004] 96, mwN).

3.3. Zu prüfen ist gemäß § 58c Abs. 1 StbG dementsprechend, ob ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen mit Grund zu befürchten war. Eine solche Furcht wird nur dann objektiv nachvollziehbar begründet sein, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gedroht hat, etwa auch, weil der Staat die wiederholten Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe im Tatsächlichen nicht wirksam hintangehalten oder überhaupt vorgenommen hat. Im Tatsachenbereich ist einerseits auch zu klären, ob eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nur hinsichtlich der als solche auch auf Grund bestehender Dokumente erkennbaren jüdischen Bevölkerung bzw. der ihren Glauben nach außen auslebenden jüdischen Bevölkerung zu bejahen ist, andererseits, ob die Furcht vor Verfolgung den Organen der NSDAP objektiv nachvollziehbar zuzurechnen ist. Den Begriff der „Organe der NSDAP“, einer Partei und damit einer nicht-staatlichen Organisation, wird man zumindest dahingehend auslegen müssen, dass von den Mitgliedern dieser Partei begangene und von der Parteispitze propagandistisch befeuerte oder überhaupt angeordnete Verbrechen den Organen der NSDAP iSd. § 58c Abs. 1 StbG zuzurechnen sind.

3.4. Dass die von den Nationalsozialisten als solche wahrnehmbare jüdische Bevölkerung bereits nach dem „Anschluss“ teilweise in Konzentrationslagern interniert und später im Holocaust ermordet wurde, ist notorisch (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, wonach Menschen jüdischer Herkunft während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden [AB 1421 BlgNR 27. GP 7]). Laut VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003 ist bei Menschen jüdischer Herkunft nach einem objektiven Maßstab von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen.

Hinsichtlich der verfolgten Vorfahrin hat sich im Beweisverfahren allerdings ergeben, dass sie nicht Jüdin war oder zumindest nicht als solche nach außen erkennbar war. Vielmehr war ihr Vater ein hochrangiger NS-Funktionär, ihre Mutter auch in der NS-Frauenschaft verwurzelt. Ihre Vorfahr*innen – soweit zurückreichend, wie das im Beweisverfahren erhoben wurde – waren nicht Mitglied einer Israelitischen Kultusgemeinde oder auch nur nach den vorliegenden Dokumenten nicht als „jüdisch“ erkennbar. Eine allfällige Einziehung zum Reichsarbeitsdienst hätte nicht dazu geführt, dass ein allenfalls nach innen gelebter jüdischer Glaube publik geworden wäre. Tatsächlich hat eine solche Einziehung nicht stattgefunden, weshalb sich die verfolgte Vorfahrin nicht der Entziehung strafbar gemacht hat, was sie in der damaligen Zeit – unabhängig von ihrer Abstammung oder Gruppenzugehörigkeit – einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.

Im Lichte des Beweisverfahrens, in dem umfassende Erhebungen durch den Nationalfonds durchgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass ihr Eingriffe in ihre persönliche Sphäre von erheblicher Intensität (dazu würde etwa die Internierung in einem Konzentrationslager zählen) bei objektiver Betrachtung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gedroht haben.

3.5. Im Ergebnis hält die von der verfolgten Vorfahrin nach Angaben des Beschwerdeführers subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung einer vom Gesetz geforderten objektiven Überprüfung nicht stand, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllt ist.

4. Fraglich ist darüber hinaus, ob ihre zeitlich beschränkten Aufenthalte in Italien samt regelmäßiger Rückkehr nach Kärnten im Zeitraum 1939 bis 1945 so zu werten sind, als dass sie sich damit vor dem 15.5.1955 „in das Ausland begeben“ hat. Dass die zeitweiligen Reisebewegungen nach der Rückkehr ins Bundesgebiet nach Kriegsende im Zeitraum 1946 bis 1955 tatbestandsmäßig sein könnten, hat selbst der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und erscheint aus den nun erfolgenden Überlegungen ausgeschlossen.

4.1. Für die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in das Ausland begeben“ anzuwendenden Methodik bietet die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufschluss.

Nach dessen ständiger Rechtsprechung (zB VwSlg 16.603 A/2005, VwGH VwGH 23.2.2001, 98/06/0240, 3.10.2018, Ro 2018/12/0014) ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetzen in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“.

In VwGH 14.2.2024, Ra 2021/11/0032 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem wie folgt ausgesprochen: Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 28.9.2006, 2006/17/0083). Die Rechtsfigur der teleologischen Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Die „verdeckte“ Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/03/0021, mit Verweis auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, mwN). Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt, ist – jedenfalls im Zweifel – auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle – objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar – beabsichtigt war (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN.).

4.2. Isoliert anhand von Wortlaut und Grammatik lässt sich nicht eindeutig auflösen, ob vom sich in das Ausland Begeben das kurzzeitige Verlassen des Staatsgebiets, die nachhaltige Emigration (Vertreibung) oder beides umfasst sein soll.

Die Systematik des § 58c StbG spricht eher für eine nachhaltige Emigration (Vertreibung), wird doch dem sich in das Ausland Begeben im sich auf § 58c Abs.1 StbG beziehenden Abs. 1a leg. cit. – aus dessen Konzeption ersichtlich – die „Ausreise“ als punktueller Akt des Verlassens des Staatsgebietes gegenübergestellt. Durch die Änderung der Frist für das in das Ausland Begeben auf den 15.5.1955 sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es nach Kriegsende nicht immer einfach war, in der Republik Österreich nach (erlittener) Verfolgung wieder Fuß zu fassen (AA 145 26. GP 2; auch StenProtNR 88.Sitzung 26. GP 328). Auch daraus ergibt sich, dass der Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 1 StbG einen Staatsbürgerschaftsverlust durch nachhaltige Emigration (Vertreibung) voraussetzt.

Das Tatbestandsmerkmal „sich in das Ausland begeben“ im aktuellen § 58c Abs. 1 StbG ruht zudem erkennbar auf einer Formulierung, die mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. I Nr. 394/1973 Eingang in den § 58c StbG gefunden hat. Ausweislich der seinerzeitigen Gesetzesmaterialien wollte die Gesetzgebung damit Personen erfassen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet in Folge von Verfolgung aufgeben mussten (ErläutRV 729 BlgNR 13. GP 9). Die herrschende Lehre liest das „sich in das Ausland begeben“ dementsprechend und mit gutem Grund in diesem Sinne (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990] 291; Kolonovits, Rechtsfragen des Wiedererwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Opfer des Nationalsozialismus [Vertriebene] nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht, in Kolonovits/Burger/Wendelin [Hrsg], Staatsbürgerschaft und Vertreibung [2004] 7 [163]; darauf aufbauend für die aktuelle Rechtslage Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG2 § 58c Rz 6 StbG). Auch § 2 Abs. 3 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. 59/1945 idF Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949, BGBl. Nr. 142/1949, die Vorgängerbestimmung des § 58c StbG, stellte auf einen Wohnsitz ab, der auf Grund von Verfolgung aufgegeben wurde.

Aus rezenteren Gesetzesmaterialien leuchtet zudem hervor, dass der mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2018 neugefasste und mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird, BGBl. I Nr. 48/2022 erweiterte § 58c StbG „alle Vertriebenen und ihre Nachkommen ‚nach Hause holen‘ will“ (IA 536/A 26. GP 3: „Diese [Die Vertriebenen] wären heute österreichische Staatsbürger, wenn ihre vertriebenen Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hätten.“; vgl. auch AB 10259 BlgNR 26. GP 1). Instruktiv dafür, dass nach dem Willen der Gesetzgebung die Nachkommen von Vertriebenen begünstigt werden sollten, ist auch der AB 1421 BlgNR 27. GP 5: „Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, neben diesem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Abs. 1a in § 58c ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären.“ An der Bezugnahme des § 58c StbG auf Vertriebene ändert auch nichts, dass nach den Gesetzesmaterialien zu Abs. 3 leg. cit. der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Vorfahren nicht erforderlich sein soll (AB 1421 BlgNR 27. GP 8; vgl. nunmehr auch VwGH 26.9.2024, Ra 2023/01/0359 bis 0362).

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren wird auch als Telos des § 58c StbG die staatsbürgerschaftsrechtliche Wiedergutmachung gegenüber den Nachkommen von Vertriebenen anzunehmen sein. Unter Vertriebenen wird man wiederum Personen verstehen müssen, die langfristig emigriert sind und in der Folge typologisch ihre Staatsbürgerschaft verloren haben oder zumindest der Erwerb durch ihre Nachkommen nicht mehr möglich war. Dass mit § 58c StbG eine Wiedergutmachung in Form des Staatsbürgerschaftserwerbs gegenüber Nachkommen, die ihr Leben im Bundesgebiet verbrachten und bereits einmal österreichische Staatsbürger waren, gesetzlich vorgesehen werden sollte, kann bei einer teleologischen Betrachtung nicht unterstellt werden. Aus denselben Überlegungen wird sich § 58c StbG auch nicht auf Personen erstrecken, die wegen ihrer Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger im Inland ihre Staatsbürgerschaft verloren haben und ihr Leben im Bundesgebiet verbrachten; dies selbst dann, wenn man sich während mehrerer Auslandsaufenthalte – mit regelmäßiger Rückkehr ins Bundesgebiet – kennengelernt hat.

4.3. Im Lichte der gerade gewonnenen Auslegungsergebnisse erfüllt die verfolgte Vorfahrin den Tatbestand des § 58c Abs. 1 StbG nicht; in der Folge erfüllt auch der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 58c Abs. 3 StbG nicht.

Aus den Umständen ist erschließbar, dass ihr Hauptwohnsitz iSd. Art 6 Abs. 3 BVG (vgl. VwSlg 16.388 A/2004) im Bundesgebiet, im Haus ihrer Eltern in W., im Zeitraum 1939 bis 1945 aufrecht blieb, während sie sich zeitweise in Italien aufhielt.

In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass eine Person Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064). Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261; vgl. auch VfSlg. 20.104/2016). Die primäre Wohngelegenheit der verfolgten Vorfahrin bestand im Zeitraum von 1939 bis 1945 im Elternhaus in W. (es war ihr „Zuhause“), in Italien kam sie in einem von einer befreundeten Familie betriebenen Hotel unter. Berufliche Tätigkeiten im genannten Zeitraum sind in Italien nicht verbürgt, in Österreich war sie zumindest als „Privatbeamtin“ gemeldet, was insofern stimmig ist, als sie ihren Vater, einen hohen Kärntner Beamten bzw. Funktionär bei dessen Arbeit unterstützte. Soweit sie zumindest seit 1923 in W. mit ihrer Familie und später – nach dem Auszug der beiden älteren Schwestern – zumindest ihren Eltern wohnte, bestanden dort auch die stärksten familiären Anknüpfungspunkte.

Ein animus domiciliandi (psychisches Element des Hauptwohnsitzbegriffes; vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0141) in einem italienischen Hotel kann dementsprechend aus den Umständen nicht im selben Ausmaß erschlossen werden, mag die verfolgte Vorfahrin im Ausland auch ihren späteren Ehemann kennengelernt haben. Dafür streitet auch ihre baldige Rückkehr nach Kriegsende sowie ihr weiteres Leben in W. bis zu ihrem Tode.

Selbst wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen – entgegen der hier begründeten Annahme – im relevanten Zeitraum zeitweilig in Italien gelegen wäre, wäre zu beachten, dass zumindest ein (weiterer) Wohnsitz im ihrem Elternhaus in W. aufrecht blieb und sie trotz befürchteter Verfolgung die Beziehungen zur Republik Österreich niemals in einer solchen Form aufgegeben hat, dass darin ein „sich in das Ausland Begeben“ iSd. § 58c Abs. 1 StbG gesehen werden könnte (vgl. Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 1999], Art 6 B-VG, Rz 79 ff).

Im Ergebnis begründete der zeitweilige Aufenthalt in Italien keine nachhaltige Emigration (Vertreibung) wie sie der Gesetzgebung bei der Schaffung des § 58c Abs. 1 StbG vor Augen stand.

5. Auch aus § 58c Abs. 1a StbG ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Im Zusammenspiel mit § 58c Abs. 1 StbG ist die Bestimmung aus systematischen Gründen so zu lesen, dass die Eheschließung samt Verlust der Staatsbürgerschaft vor der Ausreise erfolgt ist; wurde die Ehe mit den genannten Folgen erst nach der Ausreise geschlossen, kommt ohnehin § 58c Abs. 1 StbG zur Anwendung. Die Gesetzesmaterialien sichern diese Auslegung zusätzlich ab (IA 2146/ 27. GP; AB 1421 BlgNR 27. GP: „vor ihrer Ausreise“).

6. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Verfassungswidrigkeit einer für die Lösung der gerade dargestellten Rechtsfragen nicht relevanten Norm (§ 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft 1925 vom 1. Oktober 1925) war nicht weiter einzugehen.

7. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Die Revision ist unzulässig, da im Hinblick auf die Verneinung einer befürchteten Verfolgung keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren in Bezug auf die befürchtete Verfolgung lediglich Fragen der Beweiswürdigung (Zugehörigkeit zur jüdischen Bevölkerung) zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Die hier entschiedene Rechtsfrage, wonach in den zeitweisen Aufenthalten in Italien im Zeitraum 1939 bis 1945 samt regelmäßiger und nach Kriegsende endgültiger Rückkehr ins Bundesgebiet kein „sich in das Ausland Begeben“ iSd. § 58c Abs. 1 StbG gesehen werden kann, ist dementsprechend nicht (allein) entscheidungserheblich, ansonsten hätte das Verwaltungsgericht Wien die Revision als zulässig angesehen, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt.

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