LVwG W VGW-031/092/9525/2024

VGW-031/092/9525/2024Tribunal administratif régional22 oct. 2024

Regest

Revisionslegitimation, Antrag auf Ausfertigung, Vollmacht, Vollmachtskette, Verbesserungsauftrag, Scheinvertreter, nachträgliche Genehmigung, Antragslegitimation

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/092/9525/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.092.9525.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast in der Angelegenheit der Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in C., D.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 25.6.2024, Zl. ..., nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 1.10.2024 über den Antrag der E. F. auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses den

BESCHLUSS:

I. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 1.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) zeigte – nachdem der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 11.1.2023 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden war – dem belangten Magistrat an, der Beschwerdeführer habe am 5.1.2023 um 14:20 Uhr auf der Autobahn 22, Abschnitt Strebersdorf-KN Gürtel Nordbrücke eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG begangen.

Mit Anonymverfügung vom 24.5.2023 verhängte der belangte Magistrat über den Beschwerdeführer eine Strafe in Höhe von € 300,--, weil er am 5.1.2023, um 14:20 Uhr ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war nämlich am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch für das Kennzeichen des Fahrzeugs eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert.

Mit Strafverfügung vom 28.6.2023 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer dieselbe Tathandlung zur Last und verhängte über ihn eine Strafe von € 550,--.

Mit Schriftsatz vom 7.7.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Mit Straferkenntnis vom 25.6.2024 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer zur Last, am 5.1.2023, 14:20 Uhr, auf der Autobahn 22, Straßenkilometer 8,802, Fahrtrichtung Knoten Wien Kaisermühlen, als Lenker eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HO-1 ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war nämlich am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden war; dadurch habe er § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG verletzt; der belangte Magistrat verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 400,-- und verpflichtete ihn, € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 10.7.2024 zog der Beschwerdeführer dieses Straferkenntnis (form- und fristgerecht) in Beschwerde, die der belangte Magistrat samt bezughabendem Akt mit Note vom 16.7.2024 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorlegte.

Am 18.9.2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss der Verhandlungsleiter die Entscheidung sogleich verkündete.

Die Niederschrift über die Verkündung der Entscheidung wurde der ASFINAG als nach § 26a BStMG zur Revision berechtigten Person im Wege der ASFINAG Maut Service GmbH per E-Mail zugestellt.

Mit E-Mail vom 14.10.2024 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein im Namen der ASFINAG gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein; dieser Antrag war von E. F., Teamleiterin …, unter Signatur der ASFINAG Maut Service GmbH gezeichnet.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 16.10.2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien E. F. auf, binnen dreier Tage die Kette der Bevollmächtigungen nachzuweisen.

Mit E-Mail vom 17.10.2024 legte E. F. ein Schreiben der ASFINAG vom 21.12.2021 vor, in dem die ASFINAG eine E-Mail-Adresse im Falle elektronischer Zustellung und die Adresse der ASFINAG Maut Service GmbH als Adresse bei postalischer Versendung bekanntgab.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 18.9.2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss der Verhandlungsleiter die Entscheidung sogleich verkündete. Die Niederschrift wurde dem in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer ausgefolgt und dem belangten Magistrat zugestellt sowie auch der ASFINAG (an die E-Mail-Adresse behoerdenkontakte@asfinag.at).

Am 14.10.2024 langte beim Verwaltungsgericht Wien folgende E-Mail ein:

Guten Tag,

wir haben von Ihnen die Niederschrift von dem Verhandlungsprotokoll zur Geschäftszahl VGW -031/092/9525/2024 übermittelt bekommen.

Hiermit beantragen wir im Namen der ASFINAG fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Sie können uns diese auch per Mail an behoerdenkontakte@asfinag.at senden.

Freundliche Grüße

E. F.

Teamleiterin …

[Bild Firmensignet]

ASFINAG Maut Service GmbH

E. F. legte über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien, die Kette der Bevollmächtigungen nachzuweisen, ein an das Verwaltungsgericht Wien gerichtetes Schreiben der ASFINAG vom 21.12.2021 vor, in dem die ASFINAG auf ihr Revisionsrecht hinwies und hinsichtlich der Zustellung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wörtlich ausführte:

„Für die Zustellung der fraglichen Entscheidungen können Sie gerne nachfolgenden E-Mail-Kontakt verwenden: behoerdenkontakte@asfinag.at (Erhalt wird bestätigt).

Selbstverständlich kann auch auf das Unternehmensservice Portal (‚USP‘) zurückgegriffen werden, bei dem wir gleichfalls registriert sind.

Aus organisatorischen Gründen bevorzugen wie eine elektronische Zustellung per E-Mail an behoerdenkontakte@asfinag.at

Sollten Sie eine postalische Versendung bevorzugen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an nachfolgende Zustelladresse:

ASFINAG Maut Service GmbH

Behördenkontakte

Alpenstraße 99

5020 Salzburg

Wir ersuchen um entsprechende Berücksichtigung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen“

Eine schriftliche Vollmacht von E. F. zur Beantragung von schriftlichen Ausfertigungen gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht übermittelt.

1.2. E. F. ist weder Geschäftsführerin noch Prokuristin der ASFINAG Maut Service GmbH.

1.3. Nicht festgestellt werden kann eine Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH oder von E. F. durch die ASFINAG dazu, namens der ASFINAG in der zur Zahl VGW/092/9525/2024 protokolierten Angelegenheit die Ausfertigung des am 1.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragen. Ebenso wenig kann eine Bevollmächtigung von E. F. durch die ASFINAG Maut Service GmbH festgestellt werden, für die ASFINAG Maut Service GmbH eine Vollausfertigung des genannten Erkenntnisses zu beantragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1 gründen im insoweit unbedenklichen Beschwerdeakt.

Die Feststellung zu Pkt. 2 ergibt sich aus der Einsicht in das offene Firmenbuch bezüglich der ASFINAG Maut Service GmbH (FN 255936 b).

Die unter Pkt. 3 getroffenen Negativfeststellungen basieren auf folgenden Erwägungen: Indem E. F. in ihrer E-Mail vom 14.10.2024 ausdrücklich erklärte, die Ausfertigung der Entscheidung „im Namen der ASFINAG“ zu beantragen, hat sie sich auf eine von der ASFINAG erteilte Vollmacht berufen. Über Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien, ihre Bevollmächtigung urkundlich nachzuweisen, legte sie das Schreiben der ASFINAG vom 21.12.2021 vor; dieses enthält (allein) eine von der ASFINAG an die ASFINAG Maut Service GmbH erteilte „Zustellungsvollmacht“ (iSd § 9 ZustG). Eine Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH (oder von E. F.), für die ASFINAG Rechtshandlungen (wie die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG) vorzunehmen, ist daraus nicht zu entnehmen. Bestünde eine derartige Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH, hätte es zudem einer Bevollmächtigung von E. F. durch diese Gesellschaft bedurft („Vollmachtskette“), weil E. F. weder Geschäftsführerin noch Prokuristin dieser Gesellschaft ist. E. F. wies somit dem Verwaltungsgericht Wien weder ihre unmittelbare Bevollmächtigung durch die ASFINAG zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG nach noch eine derartige Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH durch die ASFINAG und sodann ihre Bevollmächtigung durch die ASFINAG Maut Service GmbH.

Generell gegen eine Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH durch die ASFINAG, in ihrem Namen Anträge auf Ausfertigung zu stellen, spricht, dass die ASFINAG in ihrem an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten Schreiben vom 21.12.2021, das sich mit dem damals gesetzlich neu geschaffenen Revisionsrecht der ASFINAG befasst, lediglich auf die Zustellungsvollmacht der ASFINAG Maut Service GmbH hinwies, nicht jedoch auf andere weitergehende Bevollmächtigungen. Ebenso wenig spricht § 15 ASFINAG-Gesetz für eine Bevollmächtigung der ASFINAG Maut Service GmbH zur Vornahme von Rechtshandlungen, sieht doch diese Gesetzesbestimmung die Möglichkeit der ASFINAG vor, sich von der Finanzprokuratur „rechtlich beraten und vertreten“ zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 26a BStMG ist die ASFINAG revisionslegitimiert. Das Verwaltungsgericht Wien stellte daher gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG – da es sein Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung am 18.9.2024 sogleich verkündet hatte – die Niederschrift über die Verkündung der ASFINAG als revisionslegitimierten Person mit angeschlossener Belehrung über das Recht, binnen zweier Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen, zu. Mit E-Mail vom 14.10.2024 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein (im Namen der ASFINAG gestellter) Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein, der von E. F., der „Teamleiterin …“ der ASFINAG Maut Service GmbH, gefertigt war.

Nach § 10 Abs. 1 AVG, der via § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt, hat sich eine bevollmächtigte Person durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Bei schriftlichen Eingaben, bei denen der Nachweis einer Vollmacht fehlt, ist der Einschreiter (nicht der angeblich Vertretene) aufzufordern, den Mangel seiner Eingabe zu beheben, somit die (behauptete) Bevollmächtigung nachzuweisen. In casu hat daher E. F. nachzuweisen, dass sie entweder unmittelbar von der ASFINAG bevollmächtigt wurde, den Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu stellen, oder – wahrscheinlicher – dass die ASFINAG die ASFINAG Maut Service GmbH diesbezüglich bevollmächtigt hat und diese Gesellschaft ihrerseits E. F. diesbezüglich bevollmächtigte (Vollmachtskette).

Das Verwaltungsgericht Wien forderte folglich E. F. auf, binnen dreier Tage die Kette der Bevollmächtigung nachzuweisen; diese Frist erscheint zur Vorlage (bestehender) Vollmachten ausreichend. E. F. übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien eine von der ASFINAG der ASFINAG Maut Service GmbH erteilte Zustellungsvollmacht im Sinne des § 9 ZustG. Damit kam E. F. der gerichtlichen Aufforderung, ihre Bevollmächtigung zur Einbringung des Antrags auf Ausfertigung nachzuweisen, nicht nach. Eine Verpflichtung, einer Person, die nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, besteht nicht (VwGH 5.7.1996, 96/02/0293).

Der am 14.10.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses ist daher mangels Nachweises einer Bevollmächtigung der einschreitenden E. F. zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlungen nicht infrage kommt, weil im VwGVG oder im AVG eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist (vgl. z.B. VwGH 20.4.2024, Ra 2024/02/0072, Rn. 9).

Der am 14.10.2024 beim Verwaltungsgerichts Wien per E-Mail eingelangte (E. F. zuzurechnende) Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemaß § 29 Abs. 4 VwGVG war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuwiesen.

3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kommt der Frage, ob im Zusammenhang mit der Auslegung von Erklärungen besondere Umstände des Einzelfalls allenfalls auch eine andere Auslegung gerechtfertigt hätte, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (z.B. VwGH 7.5.2020, Ra 2020/16/0037).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.