LVwG W VGW-101/V/032/5685/2024

VGW-101/V/032/5685/2024Tribunal administratif régional8 oct. 2024

Regest

Grundversorgung, Anträge, Aufnahme in die Grundversorgung, Geldersatz, einstweilige Anordnung, Unionsrecht, Säumnisbeschwerde, Antragszurückziehung, Antragsänderung, Grundversorgungsvereinbarung, Hilfsbedürftigkeit, Schutzbedürftigkeit, Fremder, vorenthaltene Grundversorgung, Leistungsumfang, Ermittlung der Anspruchshöhe, angemessener Lebensstandard, Mindestsicherung, sachnächste Norm, Verzugszinsen, Zinsbegehren, effet utile, Aufnahme-RL, vermögensrechtlicher Anspruch, Klage, ordentliche Revision

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/032/5685/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.V.032.5685.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Säumnisbeschwerde des A. B., vertreten durch die C. GmbH, betreffend ein Verfahren des Magistrats der Stadt Wien nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz, Zl. ..., nach mündlicher Verhandlung am 3. September 2024, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verzugszinsen für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

II. Gem. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Wiener Grundversorgungsgesetz, LGBl. 46/2004, wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 8.151,62 gegenüber dem Land Wien binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuerkannt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 in Zusammenhang mit einem laut Säumnisbeschwerde am 29. November 2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Landesgrundversorgung zugrunde. Mit der Säumnisbeschwerde zog der Beschwerdeführer seinen noch im verfahrenseinleitenden Antrag gestellten Antrag auf "Aufnahme in die Landesgrundversorgung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht" zurück.

2. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Vorlageschreiben vom 22. April 2024 dem Verwaltungsgericht Wien vor und führte darin aus, dass bei ihr kein verfahrenseinleitender Antrag vorliege.

3. Das Verwaltungsgericht Wien führte nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde am 3. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der am …1999 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Er stellte am 12. Oktober 2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13. Oktober 2022 zum Asylverfahren zugelassen.

Am 29. November 2022 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail an die Adresse post@ggs.wien.gv.at einen Antrag auf "bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen [s]eines Grundversorgungsanspruchs", weiters "auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Art 47 GRC iVm Art 20 und Art 26 Aufnahmerichtlinie), um [ihn] vorläufig in Grundversorgung aufzunehmen" sowie "auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung".

Am 7. Dezember 2022 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail an die Adresse servicestelle@ma40.wien.gv.at eine Säumnisbeschwerde in Zusammenhang mit seinem Antrag vom 29. November 2022. Am 16. Dezember 2022 wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom Beschwerdeführer per E-Mail an die Adresse servicestelle@ma40.wien.gv.at übermittelt und langte dort am selben Tag um 16:35 Uhr ein, geriet in der Folge jedoch in Verstoß.

Am 19. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 direkt beim Verwaltungsgericht Wien ein, eine Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 9. Jänner 2023 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG an die belangte Behörde weiter. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss brachte der Beschwerdeführer am 25. April 2023 beim Verwaltungsgericht Wien eine außerordentliche Revision ein. Dieses Revisionsverfahren ist bis dato beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Am 18. April 2024 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail an die Adresse servicestelle@ma40.wien.gv.at die gegenständliche Säumnisbeschwerde, zog darin seinen Antrag auf Aufnahme in die Landesgrundversorgung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht zurück und stellte den Antrag, einen Bescheid über seinen Antrag auf Geldersatz zu erlassen, in eventu den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde wurde von der belangten Behörde samt der Verwaltungsakten am 22. April 2024 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde bislang nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 weder in die Grundversorgung des Bundes noch eines Bundeslandes aufgenommen. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit kein Einkommen und kein Vermögen. Seine notwendigsten Lebensbedürfnisse wurde in diesem Zeitraum durch Gefälligkeitsleistungen von Bekannten bestritten. Der Beschwerdeführer durfte ab 27. Dezember 2022 ohne Rechtsanspruch bei einem Freund in Wien wohnen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 durchgehend in Wien auf.

Der Beschwerdeführer war während des Zeitraums 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 vom 23. Dezember 2022 bis zum 5. Jänner 2023 krankenversichert, dafür wurden von der Grundversorgungsstelle Traiskirchen Beiträge in der Höhe von insgesamt € 229,14 geleistet.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung eines Auszugs aus dem zentralen Fremdenregister, eines Melderegisterauszugs, eines Sozialversicherungsdatenauszugs, Einholung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie Erörterung des Beschwerdegegenstands in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2024.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, zu seinem Asylantragsdatum und zu seiner Zulassung zum Asylverfahren ergeben sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenregisterauszug und einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auskunft vom 13. September 2024 (ON 15), welche seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben ist.

Die Feststellungen zum Gang des bisherigen Verfahrens, insbesondere zum Einbringungsdatum und der Einbringungsstelle der jeweiligen Schriftsätze ergeben sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags am 16. Dezember 2022 an die Adresse servicestelle@ma40.wien.gv.at hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 (ON 9) selbst angegeben, dass der verfahrenseinleitende Antrag an diesem Tag bei ihr eingegangen und in der Folge in Verstoß geraten sei.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 weder in die Grundversorgung des Bundes noch eines Bundeslandes aufgenommen wurde, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und steht in Einklang mit der Aktenlage. Zwar scheint in dem im Akt enthaltenen "Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem" vom 21. April 2023 in der Rubrik "GVS Zuordnung" als Grundversorgungsstelle "EAST Ost Traiskirchen" in Verbindung mit der Spalte "Betreut von" mit dem Datum "23.12.2022" auf, der Beschwerdeführer konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass dieser Eintrag auf eine – erfolgreiche – Intervention des Beschwerdeführervertreters für den Abschluss einer Krankenversicherung zurückzuführen ist, damit aber keine vollumfängliche Grundversorgung im Sinne der Zurverfügungstellung von Wohnung und Verpflegung verbunden war. Dieses Vorbringen ist insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass bei dem Eintrag in der Rubrik "GVS Zuordnung" in der Spalte "Betreut bis" kein Datum aufscheint, wie es ansonsten bei umfassenden Grundversorgungsleistungen üblich ist. Offensichtlich wurde das Datum 23. Dezember 2022 in der Spalte "Betreut von" bei Abschluss einer Krankenversicherung für den Beschwerdeführer eingetragen.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 kein eigenes Einkommen und keine Ersparnisse zur Verfügung hatte, ist glaubhaft und für einen Asylwerbenden lebensnah. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er in diesem Zeitraum ohne Rechtsanspruch von Bekannten mit Nahrungsmitteln versorgt wurde und zeitweise bei einem Freund schlafen durfte, erscheint glaubhaft. Der vom Beschwerdeführer behauptete durchgehende Aufenthalt in Wien im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 ist glaubhaft und entspricht der üblichen Lebensrealität unversorgter Asylwerbender, die sich eher in großen Städten als in ländlichen Gebieten aufhalten. Der Beschwerdeführer wies zudem ab 27. Dezember 2022 – dem behaupteten Datum der Aufnahme bei einem Freund – eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf.

Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022 bis zum 5. Jänner 2023 ergibt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 2. September 2024. In diesem scheint eine Krankenversicherung des Beschwerdeführers als "Asylwerber bzw. Flüchtlin[g]" für den Zeitraum 23. Dezember 2022 bis zum 5. Jänner 2023 auf. Der Beginn der Krankenversicherung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführervertreter für den Beschwerdeführer bei den Behörden interveniert habe, um eine Krankenversicherung zu erreichen. Weiters deckt sich dieses Datum mit dem Eintrag "23.12.2022" in der Rubrik "GVS Zuordnung" des Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem. In diesem Speicherauszug finden sich weiters Abrechnungsdaten über eine Leistungsart "Krankenversicherung". Diese geben offensichtlich nur Rechnungsdaten für eine Krankenversicherung in bestimmten Abrechnungszeiträumen mit einzelnen Anweisungsdaten wieder, geben aber keinen Aufschluss darüber, wann tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat, weshalb für die Feststellung des Zeitraums der bestehenden Krankenversicherung der Sozialversicherungsdatenauszug herangezogen wird. Zweifellos wurden die im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem genannten Beträge von zwei Mal € 100,44 und einmal € 28,26 aber tatsächlich für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers geleistet.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, lauten:

"§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,

[…]

(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a BVG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.

[…]

§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) – GVV, BGBl. I 80/2004, lauten:

"Artikel 1

Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

[…]

(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,

[…]

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),

[…]

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. 405/1991 idF BGBl. I 53/2019, lauten:

"Gewährung der Versorgung

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

[…]

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum."

Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) – Aufnahme-RL lautet (auszugsweise):

"Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche

Personen handelt.

[…]

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt."

2. Zum Verfahrensgegenstand:

Der verfahrenseinleitende Antrag vom 29. November 2022 enthielt drei Anträge; erstens auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruchs, was als Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung zu deuten ist; zweitens auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Aufnahme in die Grundversorgung; und drittens auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wurden der erste und der zweite Antrag zurückgezogen, sowie der Sache nach weiterhin ein Abspruch über den Antrag auf Geldersatz begehrt. Mit dem Schriftsatz vom 2. September 2024 hat der Beschwerdeführer konkretisiert, dass sich sein Antrag auf Zuerkennung von Geldersatz auf den Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 (sohin insgesamt auf 241 Tage) bezieht. Weiterhin beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz (erstmals) die Gewährung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und stützte dies auf allgemeine unionsrechtliche Grundsätze sowie auf näher zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das Verwaltungsgericht über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden (VwGH 21.2.2023, Ra 2022/02/0208, uva).

Für das Verwaltungsgericht Wien bewegt sich der Beschwerdeführer mit den in der Äußerung vom 2. September 2024 enthaltenen Konkretisierungen bzw. der Ausdehnung seines verfahrenseinleitenden Antrags auf Verzugszinsen innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG, zumal es für Geldersatzansprüche in Zusammenhang mit rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen keine prozessualen oder materiell-rechtlichen Antragsfristen gibt, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss (vgl. hingegen zu einem befristeten Leistungsanspruch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0190).

3. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

3.1. Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im Beschwerdefall steht fest, dass der verfahrenseinleitende Antrag spätestens am 16. Dezember 2022 bei der belangten Behörde einlangte und die belangte Behörde bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde im Wesentlichen keine weiteren Ermittlungsschritte setzte (im Verwaltungsakt findet sich in diesem Zeitraum nur der Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21. April 2023). Die sechsmonatige Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG war zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde daher jedenfalls abgelaufen, die Verzögerung im Verfahren war auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

Nicht zu übersehen ist im Beschwerdefall aber, dass bereits am 7. Dezember 2022 eine auf denselben verfahrenseinleitenden Antrag bezogene Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Zum einen ist zu prüfen, ob durch diese Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 das (Säumnis)beschwerderecht des Beschwerdeführers konsumiert wurde, zum anderen ist zu prüfen, ob in Hinblick auf die dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nach ungenutztem Ablauf der Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung ohnehin auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist:

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde gem. § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gem. § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152).

Das Wiener Grundversorgungsgesetz sieht keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende kürzere Entscheidungsfrist vor (siehe zu verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Frist in Zusammenhang mit der Grundversorgung VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, Rz. 29; VfSlg. 18.525/2008). Die Säumnisbeschwerde vom 16. Dezember 2022 wurde daher verfrüht eingebracht, wenngleich die Behörde über einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. neuerlich VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

Fallbezogen stellt sich die Frage nicht, ob aus Gründen der Effektivität des unionsrechtlichen Rechtsschutzes eine kürzere als die sechsmonatige Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde anzunehmen ist, weil sich die Dringlichkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf die Aufnahme in die Grundversorgung bzw. auf eine vorläufige Aufnahme in die Grundversorgung bezog und diese infolge der Antragszurückziehung nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, weshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien die Frage, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG durch Unionsrecht verdrängt wurde, dahingestellt bleiben kann (vgl. zur Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG aF VwGH 16.9.2010, 2010/12/0126).

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien war die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 daher auf Grund ihrer verfrühten Erhebung nicht zulässig und ging deshalb nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht ex lege auf das Verwaltungsgericht Wien über.

Infolge der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 konnte mit deren Erhebung das Säumnisbeschwerderecht des Beschwerdeführers aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien auch nicht konsumiert werden, weil durch diese unzulässige Säumnisbeschwerde keine Entscheidung in der Sache herbeigeführt werden konnte und bei Annahme einer Konsumation seines Säumnisbeschwerderechts dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit mehr zur Verfügung stünde, jemals die Sachentscheidungsbefugnis auf das Verwaltungsgericht Wien übergehen zu lassen.

In Anbetracht dessen, dass die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 jedenfalls unzulässig war, kann dahingestellt bleiben, ob der verfahrenseinleitende Antrag durch die Übermittlung an die E-Mail-Adresse post@ggs.wien.gv.at bereits am 29. November 2022 oder erst durch Übermittlung der Säumnisbeschwerde an die E-Mail-Adresse servicestelle@ma40.wien.gv.at am 16. Dezember 2022 wirksam bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weil die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 in jedem Fall als unzulässig anzusehen ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorliegende Entscheidung in der Sache das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 7. Dezember 2022 durch die zuvor säumige Behörde einzustellen sein wird. Die Einstellung hat aber durch die Behörde und nicht durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

4. In der Sache:

4.1. Im Beschwerdeverfahren ist zunächst zu klären, ob dem Beschwerdeführer für den geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz dem Grunde nach überhaupt zusteht:

Dem Beschwerdeführer kam im maßgeblichen Zeitraum als Antragsteller auf internationalen Schutz schon unmittelbar auf Grund des Unionsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL) ein Anspruch auf materielle Leistungen, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, zu (vgl. nochmals VfSlg. 20.098/2016 mit Verweis auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri).

In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Grundversorgungsrecht wurde (unter Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union) klargestellt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das in weiterer Folge das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die "materiellen Aufnahmebedingungen" nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung "in Form von Geldleistungen" Gebrauch machen will (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, Rz. 18).

Die Durchsetzung eines solchen Geldersatzanspruchs hat über die Beantragung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids zu erfolgen, mit dem darüber abgesprochen wird, ob für einen bestimmten beanspruchten Zeitraum Grundversorgungsleistungen zustehen (vgl. VfSlg. 20.098/2016; mit dieser Entscheidung wurde von der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 18.447/2008, wonach solche Ansprüche mit einer Klage nach Art. 137 BVG zu verfolgen seien, abgegangen). Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erster Instanz und die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen (siehe zum Wiener Grundversorgungsgesetz VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; VfSlg. 20.099/2016).

Für das Verwaltungsgericht Wien steht daher zunächst fest, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Anspruch auf Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen zukommt und dass darüber im Verwaltungsweg abzusprechen ist.

4.2. Im Beschwerdefall ist weiters zu klären, ob der Beschwerdeführer seinen Geldersatzanspruch zu Recht gegen das Land Wien gerichtet hat oder ob dieser gegenüber dem Bund bzw. einer anderen Gebietskörperschaft zusteht.

Aus unionsrechtlicher Sicht ist ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154). Unionsrechtlich ist es jedoch geboten, dass letztlich irgendeine Gebietskörperschaft für die Leistung der Grundversorgung zuständig ist, wobei es unionsrechtlich unerheblich ist, ob die Grundversorgungsleistungen durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (VfSlg. 20.099/2016). Schließlich ist es bei Nichtgewährung der Grundversorgung nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art. 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden (vgl. erneut VfSlg. 20.099/2016).

Für die Zuständigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen besteht ein Zuteilungsverfahren von Asylwerbenden durch die Koordinationsstelle des Bundes nach einem bestimmten Schlüssel iSd Art. 3 Abs. 2 Z 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Z 1 GVV. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum nicht von der Koordinationsstelle des Bundes dem Bundesland Wien (oder irgendeinem anderen Bundesland) zur Grundversorgung zugeteilt wurde.

Zu dieser Grundversorgungsvereinbarung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen, dass Vereinbarungen nach Art. 15a BVG keine Rechte und Pflichten Dritter begründen können, sondern dazu der Transformation bedürfen. Sie binden vielmehr die Vertragspartner (also Bund bzw. Länder) untereinander, was bedeutet, dass (nur) die Organe der jeweils beteiligten Gebietskörperschaften durch die Vereinbarung gebunden werden. Die Grundversorgungsvereinbarung kann keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Das findet auch in Art. 1 Abs. 5 GVV seinen Niederschlag, indem es dort heißt, diese Vereinbarung begründe keine Rechtsansprüche für die in Art. 2 GVV als Zielgruppe genannten Fremden. Ohne entsprechenden Transformationsakt, der den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, entfaltet eine Vereinbarung nach Art. 15a BVG für den Normunterworfenen somit keine Rechtswirkungen. Geltungsgrund der den Normunterworfenen bindenden Vorschrift ist nach einer solchen Transformation nicht die Vereinbarung nach Art. 15a BVG, sondern das Gesetz oder die Verordnung, selbst wenn diese nur den Text der Vereinbarung wörtlich übernehmen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015). Die Grundversorgungsvereinbarung kann aber zur Auslegung der sie transformierenden Gesetze herangezogen werden (vgl. zu einer solchen vertragskonformen Auslegung im Mindestsicherungsrecht VwGH 26.6.2014, 2013/10/0220; 24.6.2015, Ra 2015/10/0060; 24.2.2016, Ra 2015/10/0047, oder im Grundverkehrsrecht VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154).

In der die Grundversorgungsvereinbarung transformierenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 GVG-B 2005 ist die Versorgung von Asylwerbenden nach erfolgter Zulassung zum Asylverfahren geregelt. Demnach entscheidet über die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

Gem. Abs. 2 leg.cit. kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden, jedoch "nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum".

Unter Verweis auf diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich ein klarer innerstaatlicher Anspruch gegenüber einem Bundesland ergibt, dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden muss, auch wenn es an der nach der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).

Ein Grundversorgungsanspruch gegenüber dem Bund scheidet aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall angesichts der zeitlichen Einschränkung in § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 aus, weil der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bereits länger als 14 Tage zum Asylverfahren zugelassen war.

4.3. Jedenfalls besteht kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, Rz. 22). Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz zukommt:

§ 1 Abs. 1 WGVG knüpft Leistungen nach diesem Gesetz generell an die Tatbestände der Hilfsbedürftigkeit und der Schutzbedürftigkeit eines Fremden. Der im maßgeblichen Zeitraum einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführer, der auf kein familiäres Netz für eine nachhaltige Versorgung zugreifen konnte, und auf freiwillige Gefälligkeitsleistungen von Bekannten angewiesen war, erfüllte den Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit iSd § 1 Abs. 2 WGVG, weil er seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen konnte und ihn auch nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhielt. Als Asylwerber, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, war er zudem schutzbedürftig iSd § 1 Abs. 3 Z 1 WGVG.

Der Beschwerdeführer hat sich im maßgeblichen Zeitraum in Wien aufgehalten. Es lagen daher alle Voraussetzungen für Leistungen aus der Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 WGVG vor. Wenngleich diese Bestimmung keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung einräumt ("können […] gewährt werden"), ist im Lichte des bisher Gesagten schon aus unionsrechtlichen Erwägungen § 2 Abs. 1 WGVG so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer damit ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung eingeräumt wird, zumal im Beschwerdefall nicht ersichtlich ist, dass eine andere Gebietskörperschaft für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bestand daher im geltenden gemachten Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 dem Grunde nach zu Recht. In diesem Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer trotz seines Antrags auf Aufnahme in die Grundversorgung keine (umfassenden) Leistungen aus der Grundversorgung erbracht, obwohl kein die Leistungen aus der Grundversorgung verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergangen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde von der Option der Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen Gebrauch gemacht hat (siehe dazu schon Pkt. III.4.1.).

4.4. Zur Höhe des Geldersatzanspruchs:

4.4.1. § 3 Abs. 1 WGVG legt den Leistungsumfang der Grundversorgung fest. Dieser Leistungsumfang ist im Licht von Art. 17 Abs. 5 erster Satz Aufnahme-RL so zu verstehen, dass damit ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden soll, der auch österreichischen Staatsbürgern zusteht. Die in Art. 17 Abs. 5 zweiter Satz Aufnahme-RL eingeräumte Möglichkeit, diesen Lebensstandard zu unterschreiten, wurde im nationalen Recht nicht umgesetzt (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015).

Als sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard iSd Art. 17 Abs. 5 erster Satz Aufnahme-RL gewährleistet, kommt im Beschwerdefall das Wiener Mindestsicherungsgesetz in Betracht, das gem. § 3 Abs. 1 WMG einen Mindeststandard – unter anderem – in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen und Krankheit abdeckt (vgl. zur Heranziehung des Oö. Mindestsicherungsgesetz als sachnächster Norm erneut VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015). Diese Mindeststandards werden in § 8 WMSG entsprechend einzelner Personengruppen der Höhe nach näher definiert. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien sind dabei zeitraumbezogen die Kostensätze für die Kalenderjahre 2022 und 2023 (Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 – WMG-VO 2022, LGBl. 81/2021, und Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 – WMG-VO 2023, LGBl. 63/2022) heranzuziehen (vgl. zu zeitraumbezogenen Ansprüchen im Mindestsicherungsrecht VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114).

Bei sinngemäßer Anwendung des § 8 WMSG für die Ermittlung eines angemessenen Lebensstandards ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen Lebenssituation als Ende 2022 erstmals ins Bundesgebiet eingereister Asylwerbender ohne feste Unterkunft nicht erwartet werden konnte, im Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Schul- oder Erwerbsausbildung aufzunehmen. Soweit § 8 WMSG für die Höhe des heranzuziehenden Mindeststandards an diese Voraussetzungen anknüpft, wäre es daher nicht sachgerecht, deren Fehlen im Beschwerdefall zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Für den alleinstehenden Beschwerdeführer, der im maßgeblichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kommt als sachnächste Bestimmung daher der Mindeststandard des § 8 Abs. 2 Z 5 WMG in Betracht. Gem. § 1 Abs. 6 WMG-VO 2022 betrug dieser Mindeststandard für das Jahr 2022 monatlich € 977,94, für das Jahr 2023 monatlich € 1.053,64.

Für das Jahr 2022 ergibt sich damit ein Anspruch von € 1.075,80 (33 Tage multipliziert mit einem Tagessatz von gerundet € 32,60), für das Jahr 2023 ein Anspruch von € 7.304,96 (208 Tage multipliziert mit einem Tagessatz von gerundet € 35,12), sohin insgesamt ein Anspruch in der Höhe von € 8.380,76. Von diesem Anspruch sind die als Sachleistung erbrachten Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 229,14 abzuziehen. Es verbleibt ein dem Beschwerdeführer zustehender Betrag von € 8.151,62, der dem Beschwerdeführer antragsgemäß zuzusprechen ist.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt dabei nicht, dass gem. § 1 Abs. 3 WMSG die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär ist. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Im Beschwerdefall nächtigte der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum zumindest zeitweise unentgeltlich bei einem Bekannten und erhielt Zuwendungen zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse durch weitere Bekannte. In Anbetracht des dem Beschwerdeführer durch die Grundversorgung zustehenden angemessenen Lebensstandards ist für das Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht erkennbar, dass durch diese Leistungen Dritter ein solcher Lebensstandard im maßgeblichen Zeitraum (auch nur fallweise) erreicht wurde und der Beschwerdeführer deshalb auf Leistungen aus der Grundversorgung nur eingeschränkt angewiesen war. Sein Anspruch auf Grundversorgung (bzw. der Geldersatzanspruch für Grundversorgungsleisten) wurde durch diese Hilfsleistungen daher nicht geschmälert.

5. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2024 "neben dem Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe" und verweist in diesem Zusammenhang auf einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der besage, dass wenn der Staat eine Geldleistung an einen Berechtigten erst verspätet erbringe, zusätzlich zum ursprünglichen Betrag auch Verzugszinsen zu zahlen seine. Diese Rechtsprechung habe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht der Mitgliedstaaten entwickelt, unrechtmäßig erhobene Abgaben, die gegen das Unionsrecht verstoßen, zu erstatten. Der Gerichtshof habe entschieden, dass Einzelpersonen Anspruch auf die Rückerstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuern, sondern auch der Beträge hätten, die im direkten Zusammenhang mit diesen Steuern an den Staat gezahlt oder von diesem einbehalten würden. Dazu zählten auch Verluste auf Grund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Geldmitteln infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (EuGH 19.7.2012, C-591/10, Littlewoods Retail Ltd., Rz. 26). Nichts anderes könne gelten, wenn der Staat eine im Unionsrecht vorgesehene Sozialleistung nicht zu dem Zeitpunkt erbringe, an dem sie hätte gewährt werden können. Es widerspreche dem effet utile des Unionsrechts, wenn der Staat "Zinsgewinn einstreifen dürfte", der dadurch entstehe, dass er die Zahlung zuerst rechtswidrig verweigere.

Für einen Abspruch über dieses Zinsbegehren durch das Verwaltungsgericht Wien ist Voraussetzung, dass es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist:

Zunächst steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers unmittelbar im Unionsrecht, nämlich in der Aufnahme-RL wurzelt und die Zuerkennung des Anspruchs daher im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt. Weder in der Aufnahme-RL, noch im Wiener Grundversorgungsgesetz ist ein Anspruch auf Verzugszinsen näher geregelt.

Durch die (nationale) höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Zuerkennung von Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen ein Bescheid im Verwaltungsweg zu ergehen hat, diese Rechtsprechung bezog sich aber nicht auf allfällige damit verbundene aus dem Unionsrecht herrührende Zinsansprüche. Weder das Wiener Grundversorgungsgesetz, noch eine Bestimmung des Verfahrensrechts regeln, ob über solche Verzugszinsen im Verwaltungsweg abzusprechen ist bzw. wer dafür zuständig ist.

Gem. Art. 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Sollten dem Beschwerdeführer auf Grund des unionsrechtlichen effet utile tatsächlich Verzugszinsen für die rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen zustehen, handelt es sich dabei aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien um einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen das Land Wien, der mangels einer zivilrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Grundlage mit einer auf Art. 137 BVG gestützten Klage vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wäre (vgl. zu Konstellationen im Dienstrecht, wo über den Anspruch in der Hauptsache ein Bescheid zu ergehen hat, über allfällige Verzugszinsen aber der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 BVG anzurufen ist VwGH 4.5.1983, 82/09/0138; VwGH 29.6.2011, 2010/12/0113, ua; siehe auch VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036, zu auf Unionsrecht gestützten Zinsansprüchen).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verzugszinsen für bislang nicht erbrachten Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen ist deshalb mangels Rechtsgrundlage für einen Abspruch darüber im Verwaltungsweg beschlussmäßig zurückzuweisen (VwGH 19.12.2012, 2011/12/0143).

6. Soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar, liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Höhe von Leistungsansprüchen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz und der Heranziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als sachnächster Norm vor. Infolge der dabei aufgeworfenen Fragen, insbesondere welche Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als sachnächste Norm für die Ermittlung der Anspruchshöhe heranzuziehen sind, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen und die Revision zuzulassen. Weiters liegt keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob Verzugszinsen für Geldersatz von rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen im Verwaltungsweg oder über eine Klage nach Art. 137 BVG geltend zu machen sind. Das Beschwerdeverfahren wirft daher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG auf, auf Grund derer die Revision zuzulassen ist.

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