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VGW-102/076/54/2024; VGW-102/076/56/2024; VGW-102/076/60/2024•LVwG W VGW-102/076/54/2024; VGW-102/076/56/2024; VGW-102/076/60/2024
VGW-102/076/54/2024; VGW-102/076/56/2024; VGW-102/076/60/2024Tribunal administratif régional18 sept. 2024
Maßnahmenbeschwerde, Verweigerung des Kontaktrechtes, Nahrung, Strafvollzug, Haftbedingungen, Besuchsverkehr, Rechtsbeistand, Amtsstunden, Telefongespräch, Glaubhaftmachung, angemessener Zeitraum, warme Mahlzeit, Sonderkost, Selbstverköstigung, Anhaltedauer, Verzögerung der Einvernahme, Mitwirkung, personelle Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, Vertretbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die 1.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt bzw. Partner aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer, die 2.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der C. D., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer und die 3.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau E. F., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer,
zu Recht erkannt:
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I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
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I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
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I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 03.01.2024 jeweils eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 SPG und brachten darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie am 22.11.2023 an einer Versammlung teilgenommen haben und sie gemäß § 35 Z 3 VStG festgenommen sowie in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Roßauer Lände überstellt worden seien. Die Festnahmen wurden nicht in Beschwerde gezogen.
Die Beschwerden richten sich gegen Modalitäten der Anhaltung, insbesondere die Anhaltedauer, Verweigerung des Kontaktrechts mit einem Rechtsanwalt bzw. Partners und Verweigerung von Nahrung.
2. Die belangte Behörde erstattete mit ihren Schriftsätzen vom 27.02.2024 eine Gegenschrift und legte die bezughabenden Akten vor. In ihren Gegenschriften tritt sie den Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen entgegen. In einem aufgetragenen Schriftsatz vom 16.09.2024 stellte die belangte Behörde die Abläufe im Polizeianhaltezentrum, den Personalstand und die Gesamtzahl der Häftlinge am 22.11.2023 dar und legte dazu eine zeitliche Aufstellung der Festnahmezeiten und im Polizeianhaltezentrum relevanten Zeiten (Zugang, Zelle, Depositen, Entlassung) vor.
3. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 06.09.2024 wurde eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet und die Darstellung der belangten Behörde bestritten. In einem wurden vier Videodateien sowie der Anfalls - Bericht vom 08.03.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., der Abschlussbericht vom 01.07.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., ein Kurzbrief vom 25.04.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die Polizeiinspektion I., und ein Foto der Häftlinge in der Gemeinschaftszelle übermittelt. Mit Äußerung vom 09.09.2024 erfolgte eine Ausführung der Beschwerdeführerinnen zu den Videodateien. Mit Stellungnahme vom 14.09.2024 wurden Transkripte der vier vorgelegten Videos übermittelt.
4.1. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges alle Beschwerden behandelt wurden, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
4.1.1. zu VGW-102/076/54/2024:
Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 10:36 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ (vorläufig) untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 16:15 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen - die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.
Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte und eine Person ihres Vertrauens – ihr Lebensgefährte – telefonisch kontaktieren wollte.
Für 22.11.2023, 17:29 Uhr, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen, den die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hat, da sie keine Bereitschaft zeigte, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben.
Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.
Um 18:44 Uhr wurde der Beschwerdeführerin eine Zelle im 5. Stock zugewiesen und nach ihrer Durchsuchung und Abgabe der Depositen (um 18:47 Uhr) führte sie um 18:50 Uhr das Telefonat mit ihrer namhaft gemachten Kontaktperson.
Danach ging die Beschwerdeführerin mit dem ausgehändigten Begleitschein in den 5. Stock des PAZ RL und erhielt eine warme (vegane) Mahlzeit.
Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 20:20 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 9 Stunden 44 Minuten.
4.1.2. zu VGW-102/076/56/2024:
Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 09:50 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 15:02 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen – die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.
Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte.
Für 22.11.2023, 17:25 Uhr, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich mitzuwirken und setze sich auf den Boden. Den Termin mit dem Rechtsanwalt hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, da sie keine Bereitschaft zeigte, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben. Die vom Rechtsanwalt hinterlassene Telefonnummer wurde der Beschwerdeführerin vor ihrer Entlassung ausgehändigt.
Um 17:41 Uhr wurde die Beschwerdeführerin eine Zelle im 5. Stock zugewiesen. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt im 5. Stock. Sie weigerte sich mitzuwirken, weshalb die Anwendung von Körperkraft erforderlich war, um die Beschwerdeführerin zur Visitierstelle zu verbringen. Es erfolgte ihre Durchsuchung, an der sie ebenso nicht mitwirkte und die Abgabe der Depositen (um 17:45 Uhr).
Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.
Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin wurde sie im Aufnahmebereich belassen. Um ca. 19:00 Uhr wurde die Aufnahme im 5. Stock des PAZ RL kontaktiert und den im Aufnahmebereich noch verbliebenen Angehaltenen – so wie der Beschwerdeführerin – eine warme (vegane) Mahlzeit gebracht.
Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 21:30 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 11 Stunden 40 Minuten.
4.1.3. zu VGW-102/076/60/2024:
Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 10:36 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 15:16 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen – die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.
Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – keine Angaben zu einer Verständigung eines Rechtsbeistandes machte bzw. diese verweigerte.
Für die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023, kein Termin im Haus für einen Rechtsanwalt vermerkt. Herr Rechtsanwalt Mag. J. K. wollte mit allen an diesem Tag angehaltenen Mitgliedern der „Letzten Generation“ sprechen, wobei ihm bezüglich jener Angehaltenen, die er nicht sprechen konnte, mitgeteilt wurde, dass diese Personen sich weigern würden, zu kommen.
Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.
Um 18:39 Uhr wurde die Depositenanzeige vermerkt.
Die Beschwerdeführerin erhielt gegen 19:30 Uhr eine warme (vegane) Mahlzeit.
Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 21:20 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 10 Stunden 44 Minuten.
4.1.4. Zur Gesamtsituation im PAZ RL zu allen Geschäftszahlen:
Am 22.11.2023 wurden 37 Personen, Mitglieder der „Letzten Generation“, nach Auflösung einer Versammlung festgenommen und mit Arrestantenwagen in das PAZ RL verbracht.
Die erste Festnahmezeit wurde mit 09:12 Uhr erfasst, die letzte mit 11:35 Uhr.
Die händisch ausgefüllten Formularblätter VARIO 21, welche mit den angehaltenen Personen im Arrestantenwagen mitgeführt wurden, wurden den Einsatzbeamten im PAZ RL übergeben. Die händisch zu erfassenden Personaldateneingabe der in diesem Formularblättern eingetragenen Personendaten im AD-VW dauerte am 20.11.2023 bei diesen 37 Häftlingen insgesamt 4 Stunden 50 Minuten, wobei die Eingabe der Daten je Häftling etwa 12 Minuten Zeit in Anspruch nahm. Die erste Zugangszeit im PAZ RL erfolgte um 12:02 Uhr und die letzte Erfassung der Personaldaten nach dem Formularblatt VARIO 21 wurde mit 16:51 Uhr dokumentiert.
Zwischenzeitlich erfolgte die vorläufige Unterbringung der festgenommenen Personen in den Zugangszellen. Die Angehaltenen hatten die Möglichkeit, ihren Grundbedürfnissen, wie z.B. Toilettengänge, Wasser etc. nachzugehen. Nachdem alle Daten im System eingegeben wurden, wurden die Anhalteprotokolle II ausgedruckt und die Einsatzbeamten begaben sich am 20.11.2023 zu den Zugangszellen, um allfällige fehlende Daten, aber auch den Wunsch eines Telefonates, bei den Häftlingen zu erfragen. Dies wird dann im Anhalteprotokoll II entsprechend vermerkt.
Am 22.11.2023 erfolgte die erste Zellenanzeige um 12:49 Uhr und lässt sich daraus ersehen, wann einem Häftling eine Zelle im Haftrakt zugewiesen wurde. Obwohl allen 37 Häftlingen Zellen zugewiesen wurden, verblieben einige aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens im Aufnahmebereich in einer Zugangszelle.
Nach der Zuweisung einer Zelle erfolgte gleichzeitig oder zeitnah, innerhalb weniger Minuten, die Depotanzeige, dabei handelt es sich um den Zeitpunkt der Eingabe der abgenommenen Effekten (Gegenstände, die nicht in die Zellen mitgenommen werden dürfen) des Häftlings.
Die festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ waren am 22.11.2023 im Durchschnitt 580 Minuten (9,6 Stunden) in Anhaltung, wobei diese Zeitspanne die Festnahmezeit bis zur Entlassungszeit umfasst.
Am 20.11.2023 befanden sich ein dienstführender Einsatzbeamte, 23 weitere Einsatzbeamten und zwei Einsatzbeamten des Sanitätsdienstes im PAZ RL. Von 26 Einsatzbeamten im Haus waren 20 männlich und sechs weiblich, davon waren sieben Einsatzbeamte noch vom vorangegangenen Nachtdienst auf Mehrdienstleistung kommandiert, d. h. diese Einsatzbeamten waren bereits seit 18:00 Uhr des Vortages im Dienst. Zudem wurde im Laufe des Nachmittages am 22.11.2023 eine Gruppe der Bereitschaftseinheit angefordert, um die bereits anwesenden Einsatzbeamten im PAZ RL bei der Aufrechterhaltung der Haussicherheit zu unterstützen. Diese zusätzlichen Kräfte wurden vom Kommandanten des Tages angefordert.
Durch die Einsatzbeamten PAZ RL wurden folgende Aufgaben bewerkstelligt: Aufnahmekanzlei, Zu- und Abgangsadministration, Mail- und Telefonverkehr sowie Stockwerksdienst, Besuchsüberwachung, Einkauf „Trafik/Kantine“ und „Lauf“ (Einzelzellentrakt für Gerichtshäftlinge). In diese Arbeitsprozesse konnten keine Fremdkräfte integriert werden, da diese nicht über die notwendigen Kenntnisse der Örtlichkeiten und der internen Abläufe sowie nicht über Zugänge zu den PAZ RL spezifischen Programmen verfügen.
Am 22.11.2023, 12:00 Uhr, betrug der Gesamtstand der Häftlinge im PAZ RL - vor Eintreffen der festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ - bereits 133 Personen. Dabei handelt es sich vergleichsweise um einen hohen Häftlingstand. Zu diesem Häftlingsstand kamen ab 12:00 Uhr noch 37 Häftlinge zu. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass im Vergleich mit den am Vortag und am nachfolgenden Tag, somit in der gleichen Aktionswoche, festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ (das waren jeweils 16 Personen) am 22.11.2023 mehr als doppelt so viel Personen der „Letzten Generation“ festgenommen und in das PAZ RL verbracht wurden.
Bei Eintreffen des ersten Arrestantenwagen um ca. 12:00 Uhr wurde dem Kommandanten des Tages des PAZ RL von einem (männlichen) Angehaltenen eine mit 22.11.2023, 09:25 Uhr, datierte E-Mail überreicht, in der zusammengefasst festgehalten wurde, dass die Mitglieder der „Letzten Generation“ ihre Kooperation nun einstellen. Diese E-Mail langte ebenso bereits um 9:25 Uhr bei der Polizei per E-Mail ein und war von der Beschwerdeführerin, Frau D. unterfertigt.
Darin wird in dem hier maßgeblichen Zusammenhang Folgendes festgehalten:
[…] wir, die letzte Generation Österreichs, möchten Ihnen nach unserem heutigen Protest am Mittwoch, den 22. November, eine wichtige Mitteilung zukommen lassen. […]
Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir ab heute unsere Kooperationsweise mit der Polizei geändert haben. […]
Konkret bedeutet dies, dass wir ab heute, Mittwoch nicht mehr selbstständig zum Arrestantenwagen gehen und bei der Festnahme nicht mehr mitwirken werden. Wir werden weiterhin unsere Ausweise vorzeigen, aber darüber hinaus keine aktive Kooperation mit der Polizei leisten. […]“
Dieser – zuvor erwähnte - Häftling weigerte sich sodann, sich selbstständig in das PAZ RL zu begeben. Ein Gespräch mit ihm blieb erfolglos und er musste von Einsatzbeamten unter Anwendung von Körperkraft in das PAZ RL getragen werden.
Die festgenommenen - insgesamt 37 - Personen trafen zwischen 12:00 und 13:00 Uhr im PAZ RL ein. Durch die Mehrzahl der am 22.11.2023 in das PAZ RL verbrachten festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ erfolgte auch tatsächlich keine Mitwirkung an den Amtshandlungen, insbesondere auch im PAZ RL selbst. Das unkooperative Verhalten in Form passiven Widerstands wurde im PAZ RL fortgesetzt, indem sich festgenommene Personen der „Letzten Generation“ etwa weigerten, den Arrestantenwagen zu verlassen oder sich selbstständig – so wie zuvor dargestellt – in das PAZ RL zu begeben. Dies gilt gleichsam für das Aufnahmeprozedere, zumal sich eine überwiegende Anzahl der Festgenommenen nicht oder nur „schleppend“, nach mehrmaligen Zureden, mitwirkten. Es kam ebenso zu Weigerungen selbstständig zu gehen, und dies war etwa solange der Fall, als sich die Mitglieder der „Letzten Generation“ gegenseitig sehen konnten und damit ein „Gruppendruck“ bemerkt wurde, sich auch in den Zellentrakt tragen zu lassen. Das dargestellte Verhalten führte zu Verzögerungen im gesamten Aufnahmeablauf, zur Anforderung von einer Gruppe der Bereitschaftseinheit, um die Mitarbeiter im PAZ RL bei der Aufrechterhaltung der Haussicherheit zu unterstützen und wirkte sich insgesamt auf die Dauer der Anhaltung aus.
Kurz nach der Aufnahme - letzte Aufnahme/Zugang war um 16:51 Uhr - wurde den weiblichen Angehaltenen der „Letzten Generation“ vom Kommandanten des Tages angeboten, dass sie sofort Essen in den Stockwerken erhalten würden, wenn sie sich hinaufbegeben.
Auf die Frage, ob das Essen nicht serviert werden könne, wurde dies mit der Begründung verneint, dass dafür kein Personal bereitgestellt werden kann. Zudem ist zu bemerken, dass sich keine Tische in den Zugangszellen befinden, sodass die Einnahme einer warmen Mahlzeit - so wie dies für die angehaltenen Mitglieder der „Letzten Generation“ vorgesehen war - sinnvoll nicht möglich war.
Ein - nicht inhaftiertes - Mitglied der „Letzten Generation“, erkundigte sich zudem telefonisch, ob veganes Essen für die Häftlinge der der „Letzten Generation“ im PAZ-RL vorhanden ist. Diesem Wunsch wurde entsprochen und entsprechendes Essen vorbereitet.
Selbstmitgebrachtes Essen wurde nicht gestattet. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass der Zustand der mitgebrachten Speisen nicht bekannt ist und daher aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Häftling nicht zugelassen wurde.
Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.
4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Aktenlage, der Videodateien, der Parteieneinvernahmen und der Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien getroffen.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführerinnen-Vertreters, wonach jene weiblichen Häftlinge, welche mit den Beschwerdeführerinnen im selben Arrestantenwagen transportiert und in derselben Großraumzelle angehalten wurden, auszuforschen sowie zeugenschaftlich zu vernehmen sind, zum Beweis der Kooperation der Beschwerdeführerinnen ab Ankunft mit dem Arrestantenwagen, so wie dies in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführerinnen dargelegt wurde und zum Beweis, dass auch diese - als Zeuginnen zu befragenden - Häftlinge weitestgehend kooperiert und durch ihr Verhalten keine nennenswerte Verzögerung verursacht haben, war abzuweisen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt des durchgeführten Beweisverfahrens feststeht und durch die Befragung der erst auszuforschenden Personen kein inhaltlich anderslautendes - entscheidungsrelevantes - Beweisergebnis zu erwarten ist.
Die Festnahmezeiten, welche sich aus der vorgelegten Beilage zum aufgetragenen Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.09.2024 ergeben, sind in den Anzeigen vom 22.11.2023, den jeweiligen Formularblättern VARIO 21 vom 22.11.2023, den Anhalteprotokollen II vom 22.11.2023, den Begleitscheinen vom 22.11.2023 sowie den Aufenthaltsinformationen vom 05.02.2024 zu entnehmen.
Die handschriftlichen Aufzeichnungen in den Formularblättern stimmen mit den Eingaben im System des AD-VW über ein und wurden diese Eingaben den nachfolgenden Berichten zugrunde gelegt. An der Richtigkeit dieser Aufzeichnungen besteht kein Zweifel, zumal sie mit den dokumentierten Abläufen in Einklang stehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung von einer Beschwerdeführerin, Frau B., der Zeitpunkt ihrer Festnahme bzw. Auflösung der Versammlung in Frage gestellt wurde, ist zu bemerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Tatanlastung respektive des Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens der - hier nicht relevante - Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung, aber nicht der Zeitpunkt der Festnahme festzustellen war. Darüber hinaus entstanden ob des Zeitpunkts dieser Festnahme keine Zweifel, zumal die Beschwerdeführerin, die diese Bedenken bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung erhoben hat, mit einer weiteren Beschwerdeführerin, Frau F., an deren Handflächen verklebt war und beide um 10:36 Uhr festgenommen wurden. Das ist nachvollziehbar.
Die Häftlinge wurden mit mehreren Arrestantenwagen ins PAZ RL verbracht. Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass der Kommandant des Tages von der ersten Einlieferung mit dem Frosch berichtete und 37 Häftlinge an diesem Tag zu verbringen waren, die auf mehrere Fahrten mit den Arrestantenwagen aufzuteilen waren. Dies ist relevant, da sich daraus ergibt, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgenommenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten im PAZ RL eintrafen und dies in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr der Fall gewesen ist.
Die Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in einer Großraum-Zugangszelle war unstrittig. Zudem ergibt sich das aus dem vorgelegten Foto der Beschwerdeführerinnen und des beigebrachten Videomaterials.
Der weitere – entscheidungsrelevante - organisatorische und zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschwerdeführerinnen im PAZ RL und der Datenerfassung im PAZ RL ergab sich zum einen aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussage des Kommandanten des Tages des PAZ RL und auf der anderen Seite aus der aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024 samt Beilage über die Festnahme- und Zugangszeit, Zellen- und Depotanzeige sowie Entlassungszeit.
Der Kommandant des Tages des PAZ RL erklärte - einleitend - zum Ablauf befragt, dass er die 1. Einlieferung mit dem „Frosch“ persönlich wahrgenommen habe, ein alter Mann mit roter Jacke ausgestiegen sei und ihm eine E-Mail, datiert mit 22.11.2023 übergeben habe, in der die Einstellung der Kooperation der Mitglieder der letzten Generation bekannt gegeben worden sei. Dieser Mann weigerte sich, sich selbstständig in das PAZ RL zu begeben. Ein Gespräch mit ihm sei ergebnislos geblieben und er habe mit Einsatzbeamten unter Anwendung von Körperkraft in das PAZ RL getragen werden müssen. Dieses Verhalten habe sich durchgezogen.
Die angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ kamen in eine Großraumzelle, wobei sogleich gefragt wurde, ob es Wünsche z.B. Toilettengänge, Wasser etc. gebe. Diese Frage habe sich auf die Grundbedürfnisse der Häftlinge bezogen. Zwischenzeitig seien die Personalien aller Häftlinge in das System eingegeben worden. Dabei handelt es sich um das AD-VW. Die Personendaten seien aus dem Formblatt VARIO 21 übernommen worden. Das ergibt sich bereits aus der aufgetragenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.9.2024, wonach die Unterlagen vom einliefernden Einsatzbeamten übergeben werden und danach auf Vollständigkeit zu überprüfen sind, bevor die Personendaten im PAZ RL selbst ins System eingegeben werden. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgeführt, dass die festgehaltenen Zugangszeiten im PAZ RL den Zeitpunkten der Datenerfassung im System des AD-VW entsprechen.
Der Zeuge führte weiters aus, dass die Datenerfassung im System bei dieser Anzahl von Häftlingen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Danach sei der Ausdruck des Formulars „Anhalteprotokoll II“ möglich. Damit sei ein Einsatzbeamte zu Großraumzelle gegangen, um die darin aufgelisteten Fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, weil von Anfang an feststand, dass die Häftlinge sich weigern, zu kooperieren und aus der Zelle herauszukommen würden. Dass die Fragen tatsächlich gestellt wurden, ergebe sich daraus, dass diese vom Einsatzbeamten ausgefüllt worden seien. Anhaltspunkte, dass die Anhalteprotokolle ausgefüllt worden seien, ohne die darin aufgelisteten Fragen gestellt zu haben, haben sich indes nicht ergeben. Erklärend ist dazu noch zu bemerken, dass der Zeuge zum Anhalteprotokoll II der Beschwerdeführerin, Frau F., ausführte, dass beim Vermerk „verweigert“, gemeint sei, dass entweder keine Auskünfte gegeben oder jede Aussage verweigert wurde.
Vor diesem Hintergrund konnte daher festgestellt werden, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen - zunächst, mithin zum Zeitpunkt als die Fragen im Anhalteprotokoll II gestellt wurden - die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigert wurde.
Wie sich zum weiteren, ebenso, dokumentierten Ablauf im PAZ RL ergibt, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen. Danach wurde ein Besuch des Herrn Rechtsanwalts für etwa 17:30 Uhr für zwei Beschwerdeführerinnen, nämlich Frau B. und Frau D., avisiert. Zur Ausübung des Kontaktrechts mit dem Rechtsanwalt kam es indes nicht, weil nach den Dokumentationen der Aufenthaltsinformationen im AD-VW in der Rubrik „Vorkommnisse“ auf das Beratungsangebot des anwesenden Rechtsanwaltes zwar hingewiesen, jedoch die Kooperation verweigert und keine Bereitschaft gezeigt worden sei, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben.
Dieser Dokumentation steht die Zeugenaussage des Herrn Rechtsanwaltes nicht entgegen, da dieser ausführte, mit drei Personen gesprochen zu haben, aber mit den restlichen auf seiner Liste stehenden Personen nicht sprechen konnte, weil ihm dazu gesagt worden sei, diese Personen würden sich weigern, zu kommen. Bei diesen drei Personen handelt es sich nicht um die Beschwerdeführerinnen.
Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn Rechtsanwalt kann auch der Schluss gezogen werden, dass es ihm zwar nicht möglich war, ohne konkrete Namen zu nennen, mit allen angehaltenen Mitgliedern der „Letzten Generation“ zu sprechen, aber als er mit einer Liste der Namen der angehaltenen Personen in das PAZ RL zurück kehrte, wurde ihm der Zugang zu den angehaltenen Personen in der Besucherzone ermöglicht, sodass Gespräche mit drei Personen, die sich offensichtlich selbstständig dorthin begaben, stattfinden konnten. Dass bei Verweigerung der Kooperation bzw. fehlender Bereitschaft sich selbstständig in die Besucherzone zu begeben, dem Rechtsanwalt kein persönlicher Zugang zu den Angehaltenen in der Großraumzelle, gewährt worden sei, steht ebenso den Feststellungen, wonach eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand nicht verweigert wurde, nicht entgegen.
Die Zellen- und Depotanzeigen sowie Entlassungszeiten können den Aufenthaltsinformationen vom 05.02.2024 entnommen werden und diese Daten entsprechen den Tabellen, die als Beilage zur aufgetragenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurden.
Dass Frau D. zu keinem Zeitpunkt in einer Zelle im 5. Stock war und sich weigerte, mitzuwirken, weshalb die Anwendung von Körperkraft erforderlich war, um sie zur Visitierstelle zu verbringen und ihre Durchsuchung, an der sie ebenso nicht mitwirkte, wurde in der Meldung vom 22.11.2023 des Herrn Insp. L. und Stellungnahme von Frau GrInsp M. und Frau GrInsp N. dokumentiert.
Die vorgelegten Videos samt dem dazu angefertigten Transkript stehen den Feststellungen nicht entgegen, weil diesen nicht zu entnehmen ist, dass ein Telefonat oder eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand verweigert wurde, vielmehr ergibt sich daraus, dass jene der zu Wort gekommenen Häftlinge dies so verstanden haben wollten und unter Ankündigung der Ergreifung von Maßnahmenbeschwerden darauf beharrten, sofort und jetzt mit einem Rechtsanwalt telefonieren zu wollen. Ebenso wurden negative Schlagzeilen angekündigt, wenn den Forderungen nicht entsprochen werde. Demgegenüber kann dem Gespräch sehr wohl entnommen werden, dass die Häftlinge eine Gelegenheit bekommen werden, zu telefonieren.
Diese Videoaufzeichnungen wurden nach dem Beschwerdevorbringen in der Zeit von 16:04 Uhr, 16:11 Uhr und 16:32 Uhr sowie um 17:09 Uhr gemacht. In dieser Zeit fand noch die Aufnahme der Personalien aller in das PAZ RL verbrachten Festgenommenen im AD-VW statt und wurden um 16:51 Uhr, somit kurz vor der letzten Videoaufnahme, beendet.
Weitere, offenbar vorhandene Videoaufzeichnungen wurden dem Verwaltungsgericht Wien von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt, sodass in diesem Zusammenhang nur die Konversation in diesem Zeitfenster zur Verfügung gestellt wurde.
Der Kommandant des Tages gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass aufgrund der fortgeschrittenen Anhaltedauer von seinem Nachtdienst die Entscheidung getroffen worden sei, dass nun etwas passieren müsse und daher telefonisch organisiert worden sei, dass eine Einsatzbeamtin aus dem 5. Stock warmes (veganes) Essen in den Aufnahmebereich bzw. in die Zugangszellen hinunterbrachte. Dies deshalb, weil sich herauskristallisiert habe, dass die dort verbliebenen Angehaltenen nicht in den 5. Stock gehen würden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit der Stellungnahme von Frau GrInsp M. und Frau GrInsp N., in der festgehalten wurde, dass um ca. 19:00 Uhr der 5. Stock von der Aufnahme kontaktiert worden seien, ob noch Essen für die in der Aufnahme angehaltenen Klimaaktivisten vorhanden sei. Zu diesem Zweck sei von der Küche Brot, Margarine und wie Garne auf Striche bereitgestellt worden. Da allerdings noch ein Container mit warmen, veganen Essen vorhanden gewesen sei, habe Frau GrInsp M. entschieden, mit dem Essenscontainer und Geschirr in den Aufnahmebereich zu fahren, um die Häftlinge mit Tee und Essen zu versorgen.
Sowohl aus dieser Stellungnahme als auch aus dem Beschwerdevorbringen von Frau D. ergibt sich, dass sie auf diese Art und Weise mit einer warmen Mahlzeit um ca. 19:00 versorgt wurde. Das gleiche gilt für Frau F., welche zum einen bestätigte, nach 19:00 Uhr eine warme (vegane) Mahlzeit erhalten zu haben und darüber hinaus nicht in den 5. Stock gekommen zu sein. Aber auch Frau B. gestand bei der Einvernahme zu, dass sie eine warme (vegane) Mahlzeit erhalten hat. Da sie sich selbstständig in den 5. Stock begeben hat, erhielt sie diese ebendort.
Zum Aufnahmevorgang ist auszuführen, dass nach dem schriftlichen Vorbringen der belangten Behörde vom 16.09.2024 im Einklang zum bisherigen Vorbringen die Anzahl der Personen, die als Mitglieder der „Letzten Generation“ festgenommen und in das PAZ RL verbracht wurde mit 37 beziffert wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus der Beilage sowohl die erste Festnahmezeit als auch - entsprechend der dort ersichtlichen Auflistung der jeweiligen Festnahmezeiten - die letzte Festnahmezeit, sodass diese entsprechend festgestellt werden konnten. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass bei diesen 37 Häftlingen insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für die Eingabe der Daten aller Häftling benötigt wurde, wobei ebenso daraus zu ersehen ist, dass für die Eingabe der Daten je Häftling etwa 12 Minuten Zeit benötigt wurde.
Gleichfalls fällt dazu auf, dass die Festnahmezeiten nicht mit den Zugangszeiten korrelieren. Dies ist nach dem durchgeführten Beweisverfahren dem Umstand geschuldet, dass die Datenerfassung nicht chronologisch nach der Festnahmezeit erfolgte, sondern nach Eintreffen der festgenommenen Personen und Übergabe der Formularblätter VARIO 21, welche nach deren Einlangen von den Einsatzbeamten im PAZ RL abgearbeitet wurden. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde gibt es zwei Aufnahmestationen und können durch die Regelaufnahme daher zeitgleich zwei Personen aufgenommen werden, somit 8 Personen pro Stunde. Diese Eingabe steht im Einklang mit den Daten der vorgelegten Liste der Festnahme- und Zugangszeiten.
Der vorgelegten Tabelle der belangten Behörde kann durch die Auflistung des jeweiligen Zeitpunktes der Zellenanzeige und der Depotanzeige entnommen werden, dass diese gleichzeitig oder zeitnah erfolgten.
Nach dem nicht zu beanstandenden Vorbringen der belangten Behörde vom 16.09.2024 waren die festgenommene Mitglieder der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 im Durchschnitt 580 Minuten in Anhaltung, wobei dazu festgehalten wurde, dass dies die Zeitspanne die Festnahmezeit bis zur Entlassungszeit umfasst.
Da es sich hier um einen – errechneten - Durchschnittswert sämtlicher festgenommenen Personen der „Letzten Generation“ handelt, steht die festgestellte – dokumentierte - Anhaltedauer der Beschwerdeführerinnen 1.) von 9 Stunden 44 Minuten, 2.) 11 Stunden 40 Minuten und 3.) von 10 Stunden 44 Minuten, damit im Einklang.
Die Feststellungen zum Personalstand und zur Gesamtzahl der Häftlinge am 22.11.2023 im PAZ RL ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024. Die darin enthaltenen Darlegungen sind nachvollziehbar.
Die Feststellungen zum Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe konnten getroffen werden, weil dem Verwaltungsgericht Wien zum einen die dort erwähnte E-Mail vom 22.11.2023, 09:25 Uhr, vorliegt, sodass der in diesem Zusammenhang maßgebliche Inhalt zitiert werden kann und der Kommandant des Tages, als Zeuge befragt, seine persönlichen Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang glaubhaft darlegte, die bereits mit dem Eintreffen des ersten Arrestantenwagen begannen. Ungeachtet dieser Ausführungen liegt dem Verwaltungsgericht Wien auch der Anfalls- Bericht der belangten Behörde vom 08.03.2024 an die H. vor, der zur Vorgeschichte (siehe Seite 2 ff) die festgestellten Ausführungen zum Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ enthält.
Es bestand kein Anlass, die darin enthaltenen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, zumal diesen Angaben nicht entgegensteht, dass (einzelne/manche) Mitglieder dieser Gruppierung an Amtshandlungen gänzlich/teilweise mitwirkten oder aber sich die mangelnde Kooperation von (einzelnen/manchen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ während ihrer Anhaltung einstellte oder erst mit der mangelnden Mitwirkung begonnen wurde, zumal sich dadurch am festgestellten Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe, die in das PAZ RL verbracht und angehalten wurde, nichts ändert.
Darüber hinaus entstand auch vor dem Hintergrund der, per E-Mail erfolgten Ankündigung dieser Gruppierung, sich nicht mehr kooperativ zu zeigen bzw. nicht mehr mitwirken zu wollen, kein Zweifel, dass sich nun die Gruppe auch dementsprechend und wie dies im Anfalls-Bericht vom 08.03.2024 dokumentiert wurde, verhalten wollte und tatsächlich verhalten hat.
Zum Verhalten der weiblichen Häftlinge als Gruppe in der Großraumzelle/Zugangszelle ist zu sagen, dass den Ausführungen des Kommandanten des Tages geglaubt werden konnte, dass kurz nach der Aufnahme den weiblichen Angehaltenen angeboten worden sei, dass sie sofort Essen in den Stockwerken erhalten würden, wenn sie sich hinaufbegeben würden. Im Verhandlungsprotokoll kann dazu entnommen werden, dass der Kommandant des Tages den Zeitpunkt mit etwa 16:30 Uhr einschätzte und nach den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde, die letzte Aufnahme/Zugang um 16:51 Uhr war, sodass der zeitlichen Einschätzung des Zeugen mit „nach der Aufnahme“ gefolgt werden konnte.
Die Fragen der (weiblichen) Angehaltenen, ob das Essen nicht serviert werden könne und ob selbst mitgebrachtes Essen verzehrt werden könne, wurde nachvollziehbar und schlüssig verneint.
Dass das Führen eines Telefongesprächs und eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand verweigert worden wäre, ergab sich weder aus den vorgelegten Akten und beigebrachten Unterlagen noch aus den Videos und der Einvernahme des Kommandanten.
Abschließend ist zu den Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen anzumerken, dass diese ihr eigenes Verhalten entweder gänzlich kooperativ oder ab einem späteren Zeitpunkt, am Nachmittag als nicht mehr kooperativ angesehen haben. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass ihr Verhalten bzw. ihre Stimmung gekippt sei, als sie bemerkt haben, dass ihren Wünschen, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren oder einen solchen zu kontaktieren - aus ihrer Sicht - nicht entsprochen werde und sich zudem ein Hungergefühl gestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre eigene Stimmung anfangs als positiv beschrieben und erst mit fortgeschrittener Zeit habe sich diese, wie dargelegt, geändert. Ihre Versuche, mit den Einsatzbeamten zu sprechen, um das von Ihnen gewünschte Telefonat führen bzw. mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen zu können, blieben aus ihrer Sicht erfolglos.
Die Angaben der Beschwerdeführerinnen basierten zum einen auf ihren persönlichen Erwartungshaltungen während ihrer Anhaltung, sogleich einen Rechtsanwalt anrufen zu dürfen und zeitnahe mit Essen versorgt zu werden, wenn sie diesen Wunsch artikulieren, und zum anderen handelt es sich um die Darlegung ihrer – subjektiven – Wahrnehmungen und Empfindungen, so wie sie diese während ihre Anhaltung an diesem Tag, den sie - überwiegenden - gemeinsam in der Gemeinschaftszelle verbracht haben, erlebt und besprochen haben. Demgegenüber stellen die Berichte, Meldungen und etwa die Einvernahme des Kommandanten eine objektive Darstellung der zeitlichen und organisatorischen Abläufe im PAZ RL dar, welche geeignet waren, die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu relativieren bzw. in einem nachvollziehbaren Kontext zu stellen, sodass diesen Unterlagen und Darlegungen ein höherer innerer Wahrheitsgehalt als den Beschwerdevorbringen beizumessen war.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die in den Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:
„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) […]
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.
(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“
3. Die in den Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Anhalteordnung – AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 128/2005, lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.
§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.
§ 6. (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn
(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsvertreters bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) […].
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln. […]
§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.
(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.
§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3) Besuche
(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.
§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.
§ 27. Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.“
4.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
2. Zur Verweigerung des Kontaktrechts und von Nahrung:
Die Bestimmung des § 53c VStG regelt die Durchführung des Strafvollzuges und gilt für die Anhaltung in Hafträumen der Landespolizeidirektion Wien. Mit dieser Bestimmung werden die Haftbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Verköstigung, des Besuchsverkehrs, insbesondere auch jene mit Rechtsbeiständen geregelt und enthält ebenso die Grundlage für die Erlassung der Hausordnung für diese Hafträume, welche mit Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 128/2005, erlassen wurde.
2.1. Zur Verweigerung des Kontaktrechts mit einem Rechtsanwalt bzw. Partners:
Nach § 53c Abs. 4 VStG dürfen Häftlinge innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist. Nach Abs. 5 leg. cit. darf der Besuchsverkehr von Häftlingen mit Rechtsbeiständen, weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden.
Es können daher bis Besuche auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt oder zeitliche Grenzen für Besucher gesetzt werden. Dagegen ist es unzulässig, bestimmten Häftlingen den Empfang von Besuchen überhaupt zu untersagen oder bestimmte Personen zu einem Besuch der Häftlinge nicht zuzulassen. Zum Besuchsverkehr mit Rechtsbeiständen ist festzuhalten, dass dieser weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden darf. Besucher dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; (nur) „nach Möglichkeit“ sind sie während den Amtsstunden abzuwickeln [vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3 § 53c (Stand 1.7.2023, rdb.at].
Nähere Regelungen enthalten § 20 AnhO – zum Briefverkehr und § 21 AnhO – zum Besuchsrecht und § 19 AnhO - zu den Telefongesprächen.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung des § 19 Abs. 1 leg.cit. ist Häftlingen in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
Nach den Anmerkungen zu dieser Bestimmung (siehe AnhO – Anhalteordnung, Kommentar, Andre /Vogl, Stand: 31.7.2007), ist das Führen eines Telefongesprächs ein subjektives Recht, sofern es sich um einen begründeten Fall handelt. Der Häftling wird im Einzelfall das Vorliegen eines begründeten Falls nicht nur behaupten, sondern glaubhaft machen müssen. Ein begründeter Fall wird vorliegen, wenn die Kontaktaufnahme vernünftigerweise nicht auch in einer anderen Form (z.B. Brief oder Besuch) erfolgen kann und das Telefonieren nicht den Vollzugszwecken (wie z.B. bei einem Verdacht der Verabredungs- oder Verdunklungsgefahr) zuwiderläuft. Zu den zeitlichen Aspekten wird darin weiters ausgeführt, dass etwa für mittellose Häftlinge ebenfalls diese Grundregeln mit der Modifikation gelten, dass die Gespräche unentgeltlich, nur mit einem eingeschränkten Personenkreis und sobald als möglich geführt werden dürfen. Die zeitliche Komponente eröffnet den Aufsichtsorganen ausdrücklich einen Spielraum im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Abläufe. Letztlich wird dies für alle Kategorien von Häftlingen gelten, da in keinem Fall ein zu subjektives Recht eines Häftlings auf das sofortige Führen eines Telefongesprächs besteht. Je nach Situation ist das Telefonieren aber in einem angemessenen Zeitraum, der mitunter auch nur sehr kurz bemessen werden darf (wie etwa bei einem Todesfall in der Familie) zu ermöglichen.
Im Lichte dessen ist bereits zu erkennen, dass zunächst vom Häftling ein begründeter Fall glaubhaft zu machen ist, in dem etwa die Kontaktaufnahme vernünftigerweise nicht auch in einer anderen Form (z.B. Brief oder Besuch) erfolgen kann. Des Weiteren darf das Telefonieren nicht den Vollzugszwecken zuwiderlaufen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin, Frau B., um 18:50 Uhr ein Telefonat mit ihrer namhaft gemachten Kontaktperson führen. Konkrete Anhaltspunkte, dass dieses Telefonat - im Hinblick auf die Notwendigkeit des Gesprächs - nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht wurde, wurde weder behauptet noch haben sich solche Aspekte im Beweisverfahren ergeben.
Soweit die Beschwerdeführerinnen allenfalls vermeinen, dass das sofortige Führen eines Telefongesprächs mit einem Rechtsbeistand ermöglicht werden hätte müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht uneingeschränkt vorgesehen ist, wenngleich im Lichte des Gesagten nicht in Abrede zu stellen ist, dass ein solches Telefonat grundsätzlich unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Abläufe zu ermöglichen ist.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde ein telefonischer Kontakt mit dem Rechtsanwalt von den Einsatzbeamten des PAZ RL nicht verweigert. Dass ein solcher nicht zustande kam, lässt sich in den vorliegenden Fällen wie folgt rechtfertigen:
Zum Besuch von Rechtsvertretern normiert § 21 Abs. 3 AnhO, dass diese jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden dürfen; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Diese Besuche (von Rechtsbeiständen) dürfen nach Abs. 4 nicht überwacht werden.
Zu dieser Regelung wurde in den Bemerkungen zu § 21 AnhO festgehalten (siehe AnhO – Anhalteordnung, Kommentar, Andre /Vogl, Stand: 31.7.2007), dass sich aus der generellen Regelung des Besuchsrechts nach § 53c Abs. 4 VStG, wonach Häftlinge Besuche nur innerhalb der Amtsstunden und nur soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist, empfangen dürfen, ableiten lässt, dass Besuche auf bestimmte Räumlichkeiten und/oder auf einen bestimmten zeitlichen Raum beschränkt werden dürfen. Die Festlegung der Amtsstunden erfolgt durch die Behörde. Für Verwaltungsstrafhäftlinge ergibt sich das Besuchsrecht auch aus § 36 Abs. 4 VStG. Dieser ordnet auch die sinngemäße Geltung des § 53c Abs. 4 VStG an. Das Besuchsrecht umfasst unter anderem Angehörige und Rechtsvertreter.
Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass ein Rechtsbeistand für die Beschwerdeführerinnen im PAZ RL, in der Besucherzone, anwesend war und für zwei Beschwerdeführerinnen, Frau B. und Frau D., nachweislich ein Termin um 17:25 Uhr bzw. um 17:29 Uhr vorgesehen und eingetragen war.
Obgleich für die Beschwerdeführerin, Frau F., kein derartiger Termin vermerkt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des als Zeugen befragten Rechtsbeistandes, dass er für alle an diesem Tag festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ anwesend war und mit ihnen ein persönliches Gespräch führen wollte, wobei er nur drei Personen persönlich antreffen konnte und ihm hinsichtlich der übrigen angehaltenen Mitglieder der „Letzten Generation“ mitgeteilt wurde, dass sie sich weigern würden, zukommen.
Ebenso steht fest, dass alle Beschwerdeführerinnen nicht den persönlich anwesenden Rechtsbeistand angetroffen haben und kein persönliches Gespräch mit ihm geführt haben, da in zwei Fällen – nachweislich - festgehalten wurde, dass sie die Kooperation verweigerten und keine Bereitschaft zeigten, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, Frau F., ergab sich aus der erwähnten Zeugenaussage des Rechtsbeistandes der Rückschluss, dass sie sich ebenfalls nicht kooperativ verhalten hat, sodass es zu keiner Wahrnehmung des Besuchsrechts kommen konnte. Demgegenüber ergab sich nicht, dass ihr das Besuchsrecht von einem Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert wurde.
Abschließend gilt es daher zu bemerken, dass angesichts der ermöglichten Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand in der Form eines Besuchs kein begründeter Fall mehr für das Telefonieren im Sinne des § 19 AnhO vorlag (siehe die dazu eingangs gemachten Ausführungen).
2.2. Zur Verweigerung von Nahrung:
Der Grundsatz der Selbstverköstigung gilt seit der VStG-Novelle BGBl 1987/516 nicht mehr uneingeschränkt, sondern kann durchbrochen werden, wenn sonst organisatorischen Notwendigkeiten in verwaltungsbehördlichen Hafträumen nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (ErläutRV 133 BlgNR 17. GP 12 f; vgl auch § 13 Abs. 1 AnhO). Im Übrigen haben Häftlinge Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (vgl im Einzelnen § 13 Abs. 2 bis 4 AnhO) [vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3 § 53c (Stand 1.7.2023, rdb.at].
Nach den Anmerkungen zu dieser Bestimmung (siehe AnhO – Anhalteordnung, Kommentar, Andre /Vogl, Stand: 31.7.2007), ist es das subjektive Recht von Häftlingen, mit ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender, einfacher, aber ausgewogene Kost versorgt zu werden. Es ist zumindest einmal täglich eine warme Mahlzeit zu reichen. § 13 Abs. 3 AnhO ermöglicht den Behörden eine flexible Handhabung der Essenszeiten. Die üblichen Essenszeiten werden sich nach dem Tagesablauf zu richten haben (vgl. Drexler, StVG § 38 Rz 1, der die Einhaltung üblichen Tageszeiten zur Einnahme von Mahlzeiten als subjektives öffentliches Recht der Insassen ansieht). Es besteht kein weitergehender Rechtsanspruch auf Sonderkost.
Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt, haben alle Beschwerdeführerinnen eine warme – und ihren Wünschen entsprechende – vegane Mahlzeit während ihrer Anhaltung erhalten. Sie haben daher entsprechend der Bestimmung des § 13 AnhO zumindest einmal täglich eine warme Mahlzeit - erhalten.
Zur Handhabung der Essenszeiten ist darüber hinaus auf die Ausführungen des Kommandanten des Tages hinzuweisen, wonach den angehaltenen Personen mitgeteilt wurde, dass sie sogleich Essen erhalten würden, wenn sie sich in die Stockwerke begeben würden. Das war kurz nach deren Aufnahme der Fall. Es wäre daher an den Beschwerdeführerinnen gelegen gewesen, dieser Aufforderung des Kommandanten zu diesem Zeitpunkt nachzukommen, um zeitlich früher verköstigt zu werden. Dass vorerst im Aufnahmebereich von der Verköstigung abgesehen wurde, wurde hinreichend damit begründet, dass hierfür - zunächst -kein Personal bereitgestellt werden konnte, um das Essen von den Stockwerken hinunter zu bringen und zum anderen die örtlichen Gegebenheiten in der Gemeinschaftszelle dies grundsätzlich nicht zugelassen.
Zur Selbstverköstigung wurde ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche aufgrund der mangelnden Beurteilbarkeit des Zustandes der Nahrung nicht vorgesehen ist und eine Fürsorgepflicht hinsichtlich der Häftlinge - betreffend ihre Gesundheit - besteht. Wie bereits dargelegt wurde, gilt der Grundsatz der Selbstverköstigung seit der VStG-Novelle BGBl 1987/516 nicht mehr uneingeschränkt.
§ 36 Abs. 1 VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN). Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN).
In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen § 36 Abs1 VStG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des § 36 Abs. 1 VStG sowie in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86).
Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung zu VfSlg. 11.456/1987 die Anhaltung bis zur Beendigung der den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlungen einschließlich der Bescheidverkündung von elf Stunden nach seiner Festnahme, als vertretbar ausgesprochen, da - wie der Beschwerdeführer der belangten Behörde selbst zugute gehalten hat - eine große Anzahl von Häftlingen zu priorieren und zu vernehmen waren, weshalb seine Vernehmung erst Stunden nach der Festnahme durchgeführt werden konnte. Hier wurde die Vertretbarkeit der Dauer der Anhaltung (von 05:00 Uhr bis 16:00 Uhr) wegen besonderer Umstände ausgesprochen.
Die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführerinnen, somit die Zeit der Festnahme bis zur Entlassung aus der Haft, stellte sich wie folgt dar:
1. ) Frau B.: 9 Stunden 44 Minuten
2. ) Frau D.: 11 Stunden 40 Minuten
3. ) Frau F.: 10 Stunden 44 Minuten
Diese mehrstündigen Verzögerungen sind gerechtfertigt. Die Behörde hat die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. Dies aus den nachstehenden Gründen:
Bei Eintreffen der 37 festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ befanden sich bereits 133 Häftlinge - dabei handelt es sich vergleichsweise um einen hohen Häftlingstand - im PAZ RL. Hinzu kommt, dass im Vergleich zum Vortrag und zum nachfolgenden Tag weitaus mehr Mitglieder der „Letzten Generation“ festgenommen und in das PAZ RL verbracht wurden. Die Zahlen wurden hier mit 16 Personen gegenüber den 37 Angehaltenen angegeben.
Demnach waren am 22.11.2023 eine große Anzahl - zeitnah eingetroffener - Häftlinge zu priorieren und in weiterer Folge zu vernehmen und ein bereits hoher Häftlingsstand im PAZ RL zu betreuen bzw. zu beaufsichtigen. Es ergaben sich keine Leerlaufzeiten und den Aufgaben wurden kontinuierlich und innerhalb angemessener Zeit nachgekommen.
Ferner hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Verhalten der festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe hinzukam, das sich als unkooperativ darstellte, da die Mehrzahl der am 22.11.2023 in das PAZ RL verbrachten festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ tatsächlich - entsprechend ihrer Ankündigung per E-Mail vom 22.11.2023 - nicht an den Amtshandlungen mitwirkten. Die festgenommenen Personen der „Letzten Generation“ weigerten sich etwa, den Arrestantenwagen zu verlassen oder sich selbstständig in das PAZ RL zu begeben. Dies galt auch für das Aufnahmeprozedere, zumal sich eine überwiegende Anzahl der Festgenommenen nicht oder nur „schleppend“, nach mehrmaligen Zureden, mitwirkten. Es kam zu Weigerungen selbstständig zu gehen. Dieses Verhalten führte zu Verzögerungen im gesamten Aufnahmeablauf und wirkte sich ebenso insgesamt auf die Dauer der Anhaltung aus.
Angesichts dessen wurden organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen. Es wurde eine Gruppe der Bereitschaftseinheit angefordert, um die Mitarbeiter im PAZ RL bei der Aufrechterhaltung der Haussicherheit zu unterstützen. Es wurden sieben Einsatzbeamte noch vom vorangegangenen Nachtdienst auf Mehrdienstleistung kommandiert, d. h. diese Einsatzbeamten waren bereits seit 18:00 Uhr des Vortages im Dienst. Die Untersuchungen beim Amtsarzt fanden nicht statt. Nach Fertigstellung der Anhalteprotokolle II gingen die Einsatzbeamten zu den Zugangszellen, um die ergänzenden Fragen zu stellen, weil bereits absehbar war, dass die angehaltenen Mitglieder der „Letzten Generation“ nicht selbstständig zum Einsatzbeamten gehen würden, sodass der normalerweise vorgesehene Ablauf der Aufnahme entsprechend den Gegebenheiten abgeändert bzw. angepasst wurde. Ferner wurden Rollstühle eingesetzt, um die nicht mitwirkenden Häftlinge dieser Gruppierung transportieren zu können.
Trotz dieser von der Behörde zu recht eingewendeten Hindernisse wurde es geschafft, dass die festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ im Durchschnitt 9,6 Stunden in Anhaltung waren, woraus zu ersehen ist, dass die belangte Behörde alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Dauer der Anhaltung nicht unnötig in die Länge zu ziehen.
Bereits vor diesem Hintergrund war die mehrstündige Anhaltung der Beschwerdeführerinnen wegen besonderer Umstände vertretbar und haftet dieser keine Rechtswidrigkeit an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf die jeweils spruchgemäß zitierten Bestimmungen der Entscheidungen. Entscheidend war, dass - ungeachtet der Gliederung der Beschwerde - keine sachlich und zeitlich einer isolierten Betrachtung zugängliche Verwaltungsakte vorlagen, da die Dauer der Anhaltung unmittelbar mit der Verweigerung des Kontaktrechts und von Nahrung im Zusammenhang stand, da sich die Frage einer Rechtsverletzung dieser Modalitäten der Anhaltung nicht gestellt hätte, wäre es nicht zu einer mehrstündigen – hier vertretbaren – Verzögerung der Anhaltung gekommen.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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