LVwG W VGW-152/005/3829/2024

VGW-152/005/3829/2024Tribunal administratif régional14 août 2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Säumnisbeschwerde, Verfahrensverzögerung, überwiegendes Verschulden, Verleihungsvoraussetzung, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Nachweis, Minderjährigkeit, Mitwirkungspflicht

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/3829/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.005.3829.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde der A. B., geboren am …2003, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung zur Zl. ... über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 11.01.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2024,

zu Recht erkannt:

I.Der Antrag der Beschwerdeführerin A. B., geboren am ...2003 in Moskau (Russische Föderation), auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 11.01.2023 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Die Beschwerdeführerin stellte am 11.01.2023 bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2Diesem Antrag legte sie zahlreiche Unterlagen bei. Die belangte Behörde richtete noch am selben Tag bzw. am 12.01.2023 und am 15.03.2023 Anfragen an diverse Behörden (so etwa an die Landespolizeidirektion Wien und das Amt für Betrugsbekämpfung) und tätigte Abfragen in diversen Datenbanken in Bezug auf die Beschwerdeführerin (VStV, SOWISO, ZMR, ZPR, EKIS).

3Mit E-Mail vom 06.03.2023 legte die Beschwerdeführerin die Einkommenssteuerbescheide ihrer Mutter C. B. der Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie einen Lohnzettel ihrer Mutter des Zeitraums von 07.06.2022 bis 31.12.2022 vor.

4Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, „bis spätestens 12.04.2023 (…) Jahreslohnzettel oder monatliche Lohnzettel von Ihrer Mutter für die Zeiträume: Jahre 2017 und 2021 + Jänner bis Mai 2022“ und „Jahreslohnzettel oder monatliche Lohnzettel von Ihrem Vater für die Zeiträume: Jahre 2017-2022“ vorzulegen.

5Mit E-Mail vom 10.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Dazu führte sie aus, sie habe die letzte Aufforderung über weitere Dokumente zum Zweck ihrer Einbürgerung am 13.04.2023 erhalten und die Dokumente direkt an die belangte Behörde geschickt. Darüber habe sie sogar eine Empfangsbestätigung. Seitdem habe sie weder einen Bescheid über den „Bearbeitungsverlauf“ noch eine Einladung zur „Einbürgerungsprüfung“ erhalten. Ihre Versuche, die belangte Behörde zu kontaktieren, blieben erfolglos. Sie warte schon seit mehr als einem Jahr auf eine Entscheidung der belangten Behörde, weshalb die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verletzt worden sei.

6Mit E-Mail vom 18.03.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Akt (ELAK-Zl. ...).

7Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 28.06.2024 bekanntzugeben, welche 30 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts im Zeitraum der letzten sechs Jahre vor dem Antragszeitpunkt (abgesehen von den jedenfalls zu berücksichtigenden letzten sechs Monaten vor Antragstellung) herangezogen werden sollten. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die letzten 36 Monate vor Antragstellung (Jänner 2020 bis Dezember 2022) für die Berechnung herangezogen würden, sollte keine Bekanntgabe erfolgen.

8Des Weiteren wurde sie mit dem genannten Schreiben aufgefordert, Einkommensnachweise für die gewählten 30 Monate, jedenfalls aber die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 ihrer Mutter, und Nachweise über regelmäßige Belastungen für die gewählten 30 Monate bzw. für Juli bis Dezember 2022 (sofern nicht bereits vorgelegt), eine tageweise Aufstellung betreffend ihre Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2011 bis laufend und eine vollständige, aktuelle Kopie ihres Reisepasses vorzulegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung anhand der Aktenlage getroffen werde, sofern innerhalb der genannten Frist die geforderten Nachweise nicht vorgelegt würden.

9Des Weiteren beraumte das Verwaltungsgericht noch am selben Tag eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.07.2024 an, zu der es die Beschwerdeführerin, ihre Mutter als Zeugin und die belangte Behörde lud.

10Mit E-Mail vom 21.05.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlegung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, weil sie am 05.07.2024 eine Reise zur Bekannten nach Italien geplant habe.

11Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2024 wurde die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten sei, außer es liege ein begründetes Hindernis vor, das sie vom Erscheinen abhalte. Ein Urlaub könne ihre Abwesenheit von der Verhandlung grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn er zumutbar verschoben werden könne. Sie wurde daher aufgefordert, binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens dem Verwaltungsgericht Nachweise über den von ihr geplanten Urlaub in Italien vorzulegen (insbesondere Reisebuchungen, auf der das Buchungsdatum ersichtlich ist, Flug- und Bahntickets, Hotelbestätigung udgl.).

12Mit E-Mail vom 27.05.2024 bedankte sich die Beschwerdeführerin für den „rechtzeitigen schriftlichen Warnbrief“. Sie werde auf jeden Fall in Begleitung ihrer Mutter an der Verhandlung am 05.07.2024 teilnehmen. Sie bestätige, dass ihr Antrag auf Verlegung der Verhandlung fehlerhaft gewesen sei und nicht ihren Absichten entsprochen habe.

13Das Verwaltungsgericht führte am 05.07.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin sowie ihre als Zeugin geladene Mutter erschienen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und der Beschwerdeführerin eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

14Weitere Abschriften des Verhandlungsprotokolls wurden noch am selben Tag an die belangte Behörde und den Bundesminister für Inneres versendet. Die belangte Behörde hat die Sendung am 09.07.2024 übernommen.

15Mit E-Mail vom 12.07.2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

16Die Beschwerdeführerin, eine am ...2003 in Moskau geborene russische Staatsangehörige, stellte am 11.01.2023 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde.

17Diesem Antrag legte sie zahlreiche Unterlagen bei. Die belangte Behörde richtete noch am selben Tag bzw. am 12.01.2023 und am 15.03.2023 Anfragen an diverse Behörden (so etwa an die Landespolizeidirektion Wien und das Amt für Betrugsbekämpfung) und tätigte Abfragen in diversen Datenbanken in Bezug auf die Beschwerdeführerin (VStV, SOWISO, ZMR, ZPR, EKIS).

18Mit E-Mail vom 06.03.2023 legte die Beschwerdeführerin die Einkommenssteuerbescheide ihrer Mutter, der am …1963 geborenen russischen Staatsangehörigen C. B., der Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie einen Lohnzettel ihrer Mutter des Zeitraums von 07.06.2022 bis 31.12.2022 vor.

19Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, „bis spätestens 12.04.2023 (…) Jahreslohnzettel oder monatliche Lohnzettel von Ihrer Mutter für die Zeiträume: Jahre 2017 und 2021 + Jänner bis Mai 2022“ und „Jahreslohnzettel oder monatliche Lohnzettel von Ihrem Vater für die Zeiträume: Jahre 2017-2022“ vorzulegen.

20Mit E-Mail vom 22.05.2023 hielt eine Mitarbeiterin der belangten Behörde intern fest, trotz „2ter Ladung“ seien die Unterlagen nicht vollständig.

21Am 21.09.2023 richtete die belangte Behörde erneut Anfragen an die LPD Wien und das Amt für Betrugsbekämpfung.

22Von diesem Zeitpunkt bis zum Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 10.03.2024 setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte und entschied auch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

23Die Beschwerdeführerin war ab dem 02.11.2011 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ist seit dem 14.10.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Ihre aktuelle Daueraufenthaltskarte ist bis zum 14.10.2024 gültig.

24Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen keine strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen auf.

25Für die Berechnung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin waren die letzten 36 Monate vor Antragstellung (Jänner 2020 bis Dezember 2022) heranzuziehen.

26In diesem Zeitraum lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter C. B. durchgehend in der Eigentumswohnung in Wien, D.-gasse, wobei beide Personen zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen bezogen. Der Vater der Beschwerdeführerin, der am ...1961 geborene russische Staatsangehörige E. B., der mit C. B. seit …1983 verheiratet ist, lebte in Moskau.

27Die Beschwerdeführerin, die am ...2021 volljährig wurde, war im genannten Zeitraum bis 22.06.2022 Schülerin des Bundesgymnasiums in Wien, F.-gasse. Seit dem 08.08.2022 ist sie als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet. Ihre Mutter bezog von Oktober 2019 bis Februar 2023 Familienbeihilfe.

28Die Mutter der Beschwerdeführerin bezog von Jänner 2020 bis Dezember 2022 folgendes Einkommen:

Jänner bis Dezember 2020: Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bei der G. GmbH in Höhe von EUR 9.223,87 netto (von 01.01.2020 bis 31.03.2020); Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von EUR 3.259,00; durchgehend Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 2.611,69;

Jänner bis Dezember 2021: durchgehend Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 2.611,69;

Jänner bis Dezember 2022: Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bei H. I. in Höhe von EUR 16.182,91 netto (von 07.06.2022 bis 31.12.2022); durchgehend Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 2.611,69;

Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin betrug in genannten Zeitraum daher insgesamt EUR 36.500,85.

29Die Beschwerdeführerin bezog im genannten Zeitraum kein eigenes Einkommen.

Beweiswürdigung

30Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden elektronischen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter jeweils am 24.04.2024, einer Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger über die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jeweils vom 24.05.2024, eines Fremden- und Strafregisterauszugs hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 25.04.2024, weiters durch Anfragen beim Verkehrsamt, bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), beim Magistrat der Stadt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und beim Amt für Betrugsbekämpfung über verwaltungsstraf- bzw. fremdenrechtliche Vormerkungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2024.

31Der unter den Rn 17 bis 22 festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Rn 17), ihren Aufenthaltstiteln (Rn 23) sowie zum Fehlen strafrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und fremdenrechtlicher Vormerkungen (Rn 24) ergeben sich im Wesentlichen aus ihrer Geburtsurkunde (ELAK-Zl. ...-6), ihrem Reisepass (ELAKZl. ...-8), dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Fremdenregisterauszug (Gerichtsakt) sowie den Auskünften des BFA vom 26.04.2024 (OZ 15 Gerichtsakt), des Magistrats der Stadt Wien vom 26.04.2024 (OZ 16 Gerichtsakt), des Verkehrsamts vom 29.04.2024 (OZ 17 Gerichtsakt), des Amts für Betrugsbekämpfung vom 26.04.2024 (OZ 18 und 19 Gerichtsakt) und der LPD Wien vom 08.05.2024 (OZ 20 Gerichtsakt). Diese Feststellungen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bestritten.

32Die Beschwerdeführerin hat von der ihr mit Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2024 eingeräumten Möglichkeit, 30 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts bekanntzugeben, nicht Gebrauch gemacht. Es wurden daher in Entsprechung der Ankündigung im genannten Schreiben die letzten 36 Monate vor Antragstellung (Jänner 2020 bis Dezember 2022) für die Berechnung ihres Lebensunterhalts herangezogen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, das genannte Schreiben erhalten zu haben.

33Die Feststellungen zu ihrer Mutter und ihrem Vater bzw. zur Haushaltsgemeinschaft (Rn. 18 bzw. 26) ergeben sich aus der Heiratsurkunde der Eltern (ELAK-Zl. ...-32), den im Gerichtsakt einliegenden ZMR-Auszügen sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung. Demnach lebe der Vater in Russland und habe zu keinem Zeitpunkt in Österreich gelebt. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwar nach wie vor verheiratet, lebten aber seit der Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in das Bundesgebiet im Jahr 2011 getrennt voreinander. Das Verwaltungsgericht hatte keine Zweifel, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Dass weder die Beschwerdeführerin noch die Mutter Sozialhilfeleistungen bezogen, ergibt sich aus entsprechenden Abfragen der belangten Behörde (vgl. ELAK-Zl. ...-28).

34Die Feststellungen zur Bildungslaufbahn der Beschwerdeführerin (Rn 27) ergeben sich aus den Zeugnissen der Jahre 2019 bis 2022 und dem Reifeprüfungszeugnis vom 22.06.2022 jeweils des Bundesgymnasiums in Wien, F.-gasse (vgl. ELAK-Zl. ...-38, 39, 40, 49, 50) sowie der Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien (vgl. ELAK-Zl. ...-37) und der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. ELAK-Zl. ...-34).

35Die Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.04.2024 ersucht, Einkommensnachweise ihrer Mutter für die Jahre 2017 und 2021 und die Monate Jänner bis Mai 2022 sowie Einkommensnachweise ihres Vaters für die Jahre 2017 bis 2022 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam sie bis zum Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht nach. Zwar brachte sie darin vor, infolge des genannten Ersuchens weitere Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte sich jedoch heraus, dass es sich dabei um jene Einkommensnachweise handelte, die ohnehin im Akt der belangten Behörde zu finden sind (vgl. dazu ELAK-Zl. ...-34 und 51 bis 54). Die in der Säumnisbeschwerde angesprochene „Empfangsbestätigung“, die die Vorlage allfälliger darüberhinausgehender Nachweise bzw. Unterlagen unter Beweis stellen sollte, wurde in der Verhandlung nicht vorgelegt.

36Der Beschwerdeführerin wurde auch vom Verwaltungsgericht mit der Aufforderung vom 24.04.2024 die Möglichkeit eingeräumt, im Beschwerdeverfahren entsprechendes Einkommen (für die von ihr zu wählenden Monate) nachzuweisen und insbesondere die Einkommenssteuerbescheide ihrer Mutter der Jahre 2021 und 2022 vorzulegen. Nach dieser Aufforderung brachte die Beschwerdeführerin allerdings bloß eine Vertagungsbitte in Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2024 ein, ohne sich zur Aufforderung zu äußern oder Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.

37In der mündlichen Verhandlung wurden sodann Berechnungsblätter über die Vorberechnung der Einkommenssteuer der Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere der Jahre 2021 und 2022 vorgelegt. Derartige Vorberechnungen müssen allerdings beim Finanzamt eingereicht und überprüft werden, weshalb damit das Einkommen der genannten Jahre nicht nachgewiesen werden konnte. Da die Vorberechnungen auch erst am 18.06.2024 durchgeführt wurden, war nicht davon auszugehen, dass bis zum Schluss der Verhandlung Einkommenssteuerbescheide der genannten Jahre vorgelegt werden können. Weitere Einkommensnachweise, die über die bereits aktenkundigen Nachweise hinausgingen, wurden in der Verhandlung jedenfalls nicht vorgelegt.

38Auch die erst gegen Ende der Verhandlung im Wege des Messengerdienstes „Telegram“ an die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin übermittelten (vermeintlichen) Einkommensunterlagen des Vaters konnten dessen Einkommen nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass der Vater der Beschwerdeführerin jedenfalls in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung in Russland lebte, weshalb mangels Haushaltsgemeinschaft sein Einkommen für die Berechnung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin ohnehin außer Betracht geblieben wäre, zeigte die Vertrauensperson die Unterlagen, die in russischer Sprache verfasst und nicht in beglaubigter Übersetzung vorlagen, bloß auf ihrem Mobiltelefon vor. Das Verwaltungsgericht konnte somit deren Echtheit und Richtigkeit in der Verhandlung nicht überprüfen. Zudem hat die Beschwerdeführerin – trotz entsprechenden Aufforderungen – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren die von ihr in der mündlichen Verhandlung behaupteten Zahlungen des Vaters aufgrund eines vermeintlichen Unterhaltsanspruchs nachgewiesen.

39Daraus geht hervor, dass sie ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Vorlage von Einkommensnachweisen verletzt hat. Dem Verwaltungsgericht war es jedenfalls nicht möglich, von Amts wegen entsprechende personenbezogene Nachweise einzuholen.

40Demnach hat die Beschwerdeführerin im Berechnungszeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2022 als Einkommensnachweise lediglich den im Akt der belangten Behörde befindlichen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 ihrer Mutter, einen Lohnzettel betreffend den Zeitraum von 07.06.2022 bis 31.12.2022 sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt (vgl. abermals vgl. dazu ELAK-Zl. ...-34 und 51 bis 54).

41Entsprechend der Ankündigung im Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2024 wurde die Berechnung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin daher anhand der Aktenlage, somit den vorgelegten Einkommensnachweisen ihrer Mutter vorgenommen, woraus sich das festgestellte Einkommen in Höhe von EUR 36.500,85 ergab (vgl. die Einkommensberechnung des Verwaltungsgerichts vom 04.07.2024, Gerichtsakt).

Rechtliche Beurteilung

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

42Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

43Nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

44Nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

45Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).

46Auf dem Boden der Feststellungen zum Akteninhalt erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG, welche mit 11.07.2023 ablief, zwar grundsätzlich einige Ermittlungsschritte gesetzt hat, jedoch von 22.05.2023 bis zum jedenfalls außerhalb der Entscheidungsfrist erfolgten Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 10.03.2024 – von zwei Abfragen abgesehen – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 11.01.2023 nicht weiter bearbeitete und auch keinen Bescheid erließ. Selbst die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin konnte nicht dazu führen, dass die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wurde, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde die unterlassene Mitwirkung der Beschwerdeführerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN).

47Es liegt damit ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vor.

48Die belangte Behörde hat nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG die Erlassung des Bescheids auch innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht nachgeholt, sondern nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG diese bereits am 18.03.2024 dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den genannten Antrag der Beschwerdeführerin ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

In der Sache

49Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

50Nach § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

51Nach § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

52Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 18.7.2023, Ra 2022/10/0093).

53In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs. 2 StbG mehrfach klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 26.1.2023, Ra 2022/01/0284; 8.11.2023; jeweils mwN).

54So obliegt in Fällen, in denen nach dem StbG das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ ist, dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast. Dies gilt auch für den „Nachweis“ des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (argum. „nachgewiesen werden“ im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird, ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen „Nachweises“ im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG nochmals explizit erwähnt (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, mwN).

55Die Beschwerdeführerin, die im Durchrechnungszeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2022 über kein eigenes Einkommen verfügte, war angesichts ihrer bis …2021 bestehenden Minderjährigkeit und ab dem ...2021 in ihrer Eigenschaft als Schülerin bzw. ordentliche Studierende, für die Familienbeihilfe bezogen wurde, im Durchrechnungszeitraum jedenfalls durchgehend (weiterhin) als „Kind“ im Sinn des § 252 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 ASVG zu betrachten. Aus diesem Grund waren für die Beurteilung des auch für sie geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG jener ihrer unterhaltspflichtigen Mutter als Haushaltseinkommen und allfällige Unterhaltszahlungen ihres Vaters heranzuziehen (vgl. VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004; 9.11.2020, Ra 2020/01/0372; 29.1.2021, Ra 2020/01/0243; jeweils mwN).

56Die Beschwerdeführerin konnte im Berechnungszeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2022 regelmäßige Einkünfte ihrer Mutter in Höhe von EUR 36.500,85 nachweisen. Weitere Einkommensnachweise, insbesondere in Bezug auf die Einkünfte ihrer Mutter oder von ihrem Vater zu leistende Unterhaltszahlungen, hat sie trotz Aufforderung durch die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Dem Verwaltungsgericht war es jedenfalls nicht möglich, von Amts wegen entsprechende personenbezogene Nachweise zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre Mitwirkungspflicht nach § 19 Abs. 2 iVm. § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG verletzt, weshalb die Berechnung des Lebensunterhalts anhand der Aktenlage vorgenommen wurde. Daraus ergaben sich die festgestellten regelmäßigen Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 36.500,85.

57Diesen Einkünften war der Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitpunkt (Jänner 2020 bis Dezember 2022) gegenüberzustellen. Im genannten Zeitraum war durchgehend der Einzelpersonenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der aufgrund der Kindeseigenschaft der im gemeinsamen Haushalt der Mutter lebenden Beschwerdeführerin nach § 252 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 ASVG um den einfachen Kinderrichtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöht war, heranzuziehen. Die Summe dieser Richtsätze betrug insgesamt EUR 41.521,68.

58Die nachgewiesenen regelmäßigen Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin unterschritten die Summe der maßgeblichen Richtsätze nach § 293 ASVG somit um EUR 5.020,83.

59Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund des Unterschreitens der durchschnittlichen Höhe dieser Richtsätze als nicht hinreichend gesichert im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG anzusehen, weshalb es auf die Berücksichtigung allfälliger regelmäßiger Belastungen in Bezug auf die Haushaltsgemeinschaft nicht ankam.

60Bei diesem Ergebnis kam es zudem nicht mehr darauf an, ob die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung des § 10a Abs. 1 Z 2 StbG, wonach Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen sind, erfüllt.

61Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

62Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt daher im Regelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258; 12.12.2023, Ra 2023/19/0329; jeweils mwn). Die Frage, ob im Sinn des § 19 Abs. 2 StbG der Fremde am Verfahren mitgewirkt hat, bedingt je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedliche Vorgehensweisen des Fremden. Diese Frage geht daher auch nicht über den Einzelfall hinaus und stellt damit auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. allgemein VwGH 11.10.2018, Ra 2020/13/0046, mwN). Ebenso verhält es sich mit der Frage nach dem gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG, dessen einzelfallbezogene Berechnung anhand der vorgelegten Einkommensnachweisen durchzuführen war.

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