LVwG W VGW-172/092/5362/2024

VGW-172/092/5362/2024Tribunal administratif régional24 juil. 2024

Regest

Disziplinarerkenntnis, Disziplinarstrafe, Ziviltechnikgesetz, Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Standes, Verletzung von Standespflichten, Geschäftsführerbestellung ohne Befugnis als Ziviltechniker, Disziplinarvergehen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-172/092/5362/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.172.092.5362.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die als Beschwerde zu deutende „Berufung“ des Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, gegen das Disziplinarerkenntnis des Senats 1 (der Sektion Architekten) des Disziplinarausschusses der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. …, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 10.6.2024

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführer hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Standes freigesprochen wird. Hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Verletzung der Standespflichten wird das kämpfte Disziplinarerkenntnis bestätigt.

II. Die vom Beschwerdeführer gemäß § 110 ZTG 2019 zu ersetzenden Verfahrenskosten werden auf € 1.700,-- reduziert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 7.9.2022 brachte die Rechtsanwälte GmbH im Namen ihres Mandanten der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Disziplinarausschuss) zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und bisheriger alleiniger Geschäftsführer der D. GmbH seine Lebensgefährtin E. F. mit Beschluss vom 2.8.2022 zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt hatte. F. sei aber weder Gesellschafterin der D. GmbH noch verfüge sie über eine aufrechte Befugnis als Ziviltechnikerin.

Mit Schreiben vom 29.9.2022 forderte die Disziplinaranwalt-Stellvertreterin Mag. G. den Beschwerdeführer auf, binnen dreier Wochen eine Stellungnahme zu dieser Sachverhaltsdarstellung abzugeben.

Mit Schreiben vom 29.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter „zur Disziplinaranzeige“ eine ausführliche Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 erstattete die Disziplinaranwalt-Stellvertreterin an die Vorsitzende des Disziplinarsenats der Sektion Architekten eine Disziplinaranzeige; der Beschwerdeführer habe „am 2. August 2022 eine Tätigkeit unternommen, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, und dadurch die Standespflicht, die ihm verliehene Befugnis unter Beachtung der einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen [,] missachtet, …“.

Am 4.5.2023 fasst der Disziplinarsenat I der Sektion Architekten den Einleitungs- und Verweisungsbeschluss, der am 11.5.2023 ausgefertigt wurde.

Am 19.6.2023 übermittelte der Beschwerdeführer an den Disziplinarsenat eine ausführliche Stellungnahme zur Disziplinaranzeige.

Am 22.6.2023 fand vor dem Disziplinarsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der der Disziplinarbeschuldigte einvernommen wurde.

Am 11.12.2023 fand neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat statt, in der als Zeugin E. F. und Mag. H. I. (Substitut des öffentlichen Notars Mag. J. K.) zeugenschaftlich einvernommen wurden und nach deren Schluss der Disziplinarsenat I der Sektion Architekten über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und ihn verpflichtet hat, die Kosten des Verfahrens, deren Höhe der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vorbehalten blieb, zu tragen. Am 6.3.2024 wurde die mit 11.12.2023 datierte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3.4.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter „Berufung“ und stellte einen Vorlageantrag.

Mit Note vom 10.4.2024 legte die Vorsitzende des Disziplinarausschusses dem erkennenden Verwaltungsgericht die „Berufung“ des Beschwerdeführers samt bezughabendem Disziplinarakt zur weiteren Behandlung vor.

Am 10.6.2024 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer (samt Rechtsvertreter) und die Disziplinaranwältin Mag. G. erschienen sind und nach deren Schluss der Verhandlungsleiter im Namen der Republik mit Erkenntnis der Beschwerde insoweit Folge gab, als der Beschwerdeführer hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Standes freigesprochen und das bekämpfte Disziplinarerkenntnis hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Verletzung der Standespflichten bestätigt wurde.

Der Beschwerdevertreter beantragte die schriftliche Vollausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Architekt und Alleingesellschafter und auch Geschäftsführer der D. GmbH.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 2.8.2022 bestellte er als Alleingesellschafter seine Lebensgefährtin E. F. zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft mit selbständiger Vertretungsbefugnis; dieser Beschluss wurde von Mag. H. I., Substitut des öffentlichen Notars Mag. J. K., notariell beglaubigt. Diese Bestellung wurde nicht ins Firmenbuch eingetragen. E. F. ist weder Gesellschafterin der D. GmbH noch verfügt sie über eine Befugnis als Ziviltechnikerin.

Am 1.8.2022 richtete der Beschwerdeführer per E-Mail eine Anfrage an die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ob es zulässig wäre, seine Lebensgefährtin als zweite Geschäftsführerin in seiner Ziviltechnikergesellschaft einzusetzen, wobei er darauf hinwies, dass er alleiniger Gesellschafter und sie keine Ziviltechnikerin sei; eine verneinende Antwort erfolgte am 8.8.2022.

E. F. setzte als Geschäftsführerin keine Vertretungshandlungen für die D. GmbH.

1.2. Die Kosten des Disziplinarverfahrens bezüglich der Ahndung der beiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen betragen € 2.367,--.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 1.1. gründen im dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgelegten Disziplinarakt und sind auch – soweit zu sehen – zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

Die Feststellung hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten (Punkt 1.2.) basiert auf der im Disziplinarakt einliegenden (ON 31), in zehn Posten gegliederten, nachvollziehbaren Kostenaufstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Dem bekämpften Disziplinarerkenntnis liegt folgender Anschuldigungspunkt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe „als Alleingesellschafter der D. GmbH (FN ...) mit Gesellschafterbeschluss vom 2. August 2022 E. F., die über keine aufrechte Befugnis als Ziviltechnikerin verfügt, zur selbstständigen Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft“ bestellt. Dieselbe Formulierung des Anschuldigungspunktes findet sich bereits in der Disziplinaranzeige vom 14.12.2022 und im Einleitungs- und Verweisungsbeschluss vom 11.5.2023.

§ 94 Abs. 1 ZTG 2019 kennt zwei (voneinander strikt zu trennende) Disziplinarvergehen: zum einen die Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Standes und andererseits die Verletzung von Berufs- oder Standespflichten. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass ein Standesangehöriger mit einem Lebenssachverhalt (einer Tathandlung) in Idealkonkurrenz gleichzeitig beide Disziplinarvergehen verwirklichen kann.

Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der belangte Disziplinarausschusses mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis den Beschwerdeführer sowohl des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Standes als auch des Disziplinarvergehens der Verletzung der Berufungs- oder Standespflichten schuldig gesprochen hat; dass die (eine) Tathandlung des Beschwerdeführers somit in Idealkonkurrenz beide in § 94 Abs. 1 ZTG 2019 genannten Disziplinarvergehen begründet.

Die Formulierung des Spruchs des Disziplinarerkenntnis ist zwar diesbezüglich nicht eindeutig; in Anbetracht der Formulierung, dass der Beschwerdeführer „eine Tätigkeit unternommen“ habe, „die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist“, wodurch er eine „Standespflicht […] missachtet“ hat, geht das erkennende Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl schuldig befunden wurde, die Würde des Standes beeinträchtigt, als auch, Standespflichten verletzt zu haben.

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner dem bekämpften Disziplinarerkenntnis zugrundeliegenden (und unbestritten feststehenden) Tathandlung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts jedoch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Standes nicht begangen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat oder ob es darauf – wie der VwGH meint – gar nicht ankommt (vgl. zu dieser Diskussion etwa Kienast, Disziplinarvergehen in den Gesundheitsberufen, ZfG 2024/01, 6 [7 f]), denn nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist die Bestellung einer Person ohne Befugnis als Ziviltechnikerin zur (handelsrechtlichen) Geschäftsführerin einer Ziviltechniker-GmbH als solche nicht geeignet, das Ansehen oder die Hürde des Standes der Ziviltechniker zu beeinträchtigen.

Der Beschwerdeführer war daher gemäß § 106 Abs. 2 ZTG 2019 von diesem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freizusprechen.

3.1.3.1. Nach § 29 Abs. 1 ZTG G2 1019 dürfen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechte Befugnis sind. Damit hat der Beschwerdeführer durch die Bestellung von E. F. zur Geschäftsführerin, obwohl sie über keine aufrechte Befugnis eines Ziviltechnikers verfügt, gegen diese gesetzliche Vorgabe verstoßen; nur klarstellend: Für die Bestellung zum Geschäftsführer ist die Eintragung ins Firmenbuch nicht konstitutiv, sodass die Bestellung mit dem notariell beglaubigten Gesellschafterbeschluss wirksam wurde.

Diese gesetzliche Vorgabe ist auch nicht – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt – durch das Urteil des EuGH vom 29.7.2019, C-209/18, verdrängt, denn die normative Aussage im Spruch dieses Urteils betrifft die Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften und die Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften; der EuGH traf damit keine Aussage dazu, welche Personen zu Geschäftsführern von Ziviltechnikergesellschaften bestellt werden können müssen.

3.1.3.2. Auch die subjektive Tatseite hinsichtlich dieser Übertretung ist beim Beschwerdeführer erfüllt: Am 1.8.2022 richtete er per E-Mail eine Anfrage an die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ob es zulässig wäre, seine Lebensgefährtin als zweite Geschäftsführerin in seiner Ziviltechnikergesellschaft einzusetzen; er war offenbar in Zweifel, ob dies zulässig sei. Er warte jedoch die Antwort nicht ab, sondern bestellte bereits am nächsten Tag E. F. zur Geschäftsführerin. Dass der Beschwerdeführer keine genaue Kenntnis von der Rechtslage hatte, gestand er in seiner Stellungnahme vom 29.10.2022 selbst zu; dazu, dass ihm die Unkenntnis einschlägiger Gesetze nicht entschuldigen kann, reicht der Hinweis auf § 2 ABGB. Auch eine im Gespräch mit einem Kärntner Notar vermeintlich geäußerte unzutreffende Rechtsauffassung vermag den Beschwerdeführer bei einer derartig klaren Gesetzesformulierung nicht zu exkulpieren. Dem Beschwerdeführer ist somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

3.1.3.3. Die Verletzung des in § 29 Abs. 1 ZTG 2019 enthaltenen Verbots, Personen zu Geschäftsführern von Ziviltechnikergesellschaften zu bestellen, die über keine Befugnis als Ziviltechniker verfügen, begründet nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts das Disziplinarvergehen der Standespflichtverletzung (und nicht der Berufspflichtverletzung) iSd § 94 Abs. 1 ZTG 2019: Dieses Verbot ist nämlich auch in der zum Tatzeitpunkt geltenden „Verordnung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, mit der die Standesregeln erlassen werden“ (kundgemacht in den amtliche Nachrichten Nr. I/2020 auf der Website der Bundeskammer der Ziviltechniker), enthalten (vgl. § 9 Abs. 3). Diese Verordnung, die die Standesregeln enthält, fußt auf § 68 ZTG 2019, der die Bundeskammer der Ziviltechniker ermächtigt, die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standespflichten werden somit durch diese Verordnung zu Standesregeln gegossen. Eine Verletzung der in diesen Standesregeln enthaltenen Standespflichten begründet folglich das Disziplinarvergehen der Verletzung von Standespflichten.

3.1.4. Obwohl das erkennende Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich des vom belangten Disziplinarausschuss für schuldig befundenen, in Idealkonkurrenz zur Standespflichtverletzung verwirklichten Disziplinarvergehens der Verletzung des Standesansehens freigesprochen hat, bleibt die Disziplinarstrafe unverändert, weil der belangte Disziplinarausschuss ohnehin die gemäß § 95 Abs. 1 ZTG 2019 gelindeste Disziplinarstrafe, nämlich den schriftlichen Verweis, verhängt hat.

3.2. Nach § 110 ZTG 2019 hat die Kosten des Disziplinarverfahrens im Falle eines Schuldspruchs der Verurteilte zu tragen, im Falle eines Freispruchs die Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde einen Freispruch in einem der beiden ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen erzielte, waren die Kosten des Disziplinarverfahrens, die der Beschwerdeführer gemäß § 110 ZTG 2019 zu tragen hat, in etwa zu halbieren.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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