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VGW-103/040/2560/2024•LVwG W VGW-103/040/2560/2024
VGW-103/040/2560/2024Tribunal administratif régional24 juil. 2024
Kostenersatzpflicht, Kostenvorschreibung, Voraussetzungen, Gefahrensituation, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 2.1.2024, Zl. ..., betreffend eine Kostenersatzpflicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz iVm der Sicherheitsgebühren-Verordnung, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.07.2024 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Aufgrund einer Amtshandlung am 13.03.2023 ab 08:12 Uhr in Wien, D./E.-markt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die folgend angeführten Kosten entstanden, welche von Ihnen zu tragen sind, da Sie auf dem 2. Fahrstreifen der stark frequentierten Fahrbahn Platz genommen haben und sich dadurch vorsätzlich einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt haben, wodurch das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes notwendig war. Ihnen wird gem. § 92a Abs. 1a Z 2 SPG iVm § 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung als Ersatz der Aufwendungen des Bundes eine Gebühr in Höhe von 102 EUR,- vorgeschrieben.“
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde erhoben.
Das Verhandlungsprotokoll vom 9.7.2024 lautet auszugsweise:
„Der BF F. G. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Ich habe mich auf die heutige Verhandlung vorbereitet und Fotos von Frau B. zur damaligen Versammlung angesehen. Ich kann mich noch soweit erinnern, dass der Bundeskanzler glaublich am Vortag eine Rede gehalten hat, die uns am Folgetag zu einer Spontanversammlung veranlasst hat. Die näheren Umstände sind mir nicht mehr in Erinnerung. Ich war erstmals Mitte Februar 2023 Teilnehmer einer derartigen Versammlung. Ich schätze, dass ich bis zum 13. März 2023 ca. an 5 bis 10 Versammlungen teilgenommen habe. Ich habe mich persönlich auch schon einige Male auf der Fahrbahn festgeklebt. Ob das auch am 13. März 2023 der Fall war, weiß ich heute nicht mehr.
Wenn ich gefragt werde, wie solche Versammlungen organisiert werden, gebe ich an: Wir organisieren uns über einen Messenger Dienst, wo zu einer anstehenden Versammlung gefragt wird, wer daran teilnehmen wird und welche Rolle er übernehmen möchte. Es gibt jene Personen, die unmittelbare Versammlungsteilnehmer in Form des Betretens der Fahrbahn sind, zudem gibt es auch unterstützende Personen, die z.B. Fotos machen, Getränke für die Versammlungsteilnehmer bereitstellen. Es sind nicht immer alle Personen festgeklebt. Im Regelfall sind einige nicht festgeklebt und können jederzeit Rettungsfahrzeuge durchfahren lassen. Wir haben im Normalfall auch immer Lösungsmittel dabei, um uns notfalls auch selbst abzulösen. Ich habe mich auch schon einmal selber losgerissen, was sehr schmerzhaft war. Der Anlass dafür war, dass ich wissen wollte, ob das geht. Mit Notfall meine ich beispielsweise einen Feuerwehreinsatz. Für solch einen Fall könnten wir uns mit unserem Lösungsmittel rasch selber befreien.
Wenn ich gefragt werde, wie vermieden wird, dass Versammlungsteilnehmer beim Betreten der Fahrbahn von fahrenden Fahrzeugen erfasst werden, erkläre ich dies wie folgt:
In der Regel gehen wir auf einem Schutzweg bei einer Grünphase für die Fußgänger auf die Fahrbahn und ziehen uns am Schutzweg Warnwesten an und rollen unsere Banner aus. Wenn kein Schutzweg vorhanden ist, warten wir bis der Fahrzeugverkehr zum Stillstand gekommen ist und betreten erst dann die Fahrbahn. In diesem Fall ziehen wir unsere Schutzwesten schon vor den Betreten der Fahrbahn an. Wir wollen von den Autofahrern gesehen werden.
Ich kann mich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern und kann daher nicht sagen, ob bzw. wie viele Betreuer dabei sind. Ich habe in der Regel selber Lösungsmittel im Rucksack mit.
Ich glaube ich habe einmal eine weitere Kostenvorschreibung bekommen und glaube, dass diese das Verfahren eingestellt wurde. Schätzungsweise habe ich in Wien an rund 20 derartigen Versammlungen teilgenommen.
Ich persönlich bin während dieser Versammlungen nicht attackiert worden. Es kommt vor, dass Personen versuchen, uns wegzuziehen. Wir haben aber alle eine Deeskalationsschulung gemacht. In der Regel kommen wir damit gut durch.
Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an:
Wenn ich gefragt werde, ob ich damals festgeklebt war, als eine Person mich weggezogen hat, gebe ich an, dass das nicht der Fall war. Wenn ich festgeklebt bin, kann ich ja darauf aufmerksam machen. Würde ich tatsächlich trotzdem weggezogen werden, wäre dies schmerzhaft, aber nichts, was ich nicht aushalten würde.
Ich kann mich, wie ich schon gesagt habe, heute nicht mehr an die konkrete Versammlung erinnern. Ich glaube aber, dass es eine der ruhigeren war.
Ich kann mich nicht erinnern, dass Frau H. bei dieser Versammlung von einem Autofahrer wegzuzerren versucht wurde. Ich habe heute erst anhand der Fotos von Frau B. gesehen, dass Frau H. dabei war.
Die BF A. B. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Ich kann mich heute nur noch sehr wenig erinnern. Ich habe zwischenzeitlich an mehreren derartigen Versammlungen teilgenommen. Im März 2023 hatte ich noch wenig Erfahrung damit. Ich bin immer sehr nervös bei diesen Versammlungen. Ich habe mir in Vorbereitung auf die heutige Verhandlung die Fotos angesehen. Ich zeige diese Fotos vor.
Anmerkung: auf den Fotos sieht man 4 Personen auf der Fahrbahn sitzen, die Warnwesten tragen. Die Polizei ist bereits vor Ort. Hinter den Polizisten sind stehende Fahrzeuge zu sehen. Die BF zeigt auf das Foto und gibt an, jene Person mit der grünen Haube zu sein.
Ich kann mich daran erinnern, dass wir die Schutzwesten schon relativ früh angezogen haben und auf die Fahrbahn getreten sind, als der Fahrzeugverkehr zum Stillstand gekommen ist. Ich glaube, dass Betreuer von uns mit waren. Irgendwer hat die Fotos gemacht. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich damals festgeklebt war. Es ist aber immer eine Person nicht angeklebt.
Wenn ich gefragt werde, ob ich bei derartigen Versammlungen von anderen Personen attackiert worden bin, gebe ich an, dass ich 2 Mal in solche Situation gekommen bin. Einmal bin ich vor einem LKW gestanden und wurde von einem Mann weggestoßen. Einmal wurde ich von einem anderen Mann von der Fahrbahn weggezerrt. In beiden Fällen war ich nicht angeklebt und wurde ich nicht verletzt.
Ich glaube nicht, dass jemand der Versammlungsteilnehmer am 13.3.2023 attackiert wurde. Ich persönlich sicher nicht.
Die BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an:
Ich kann mich nicht erinnern, dass Frau H., die laut dem Foto neben mir saß, versucht wurde wegzuziehen. Ich bin immer sehr nervös, weil ich Sorge habe, dass etwas passiert. Wenn ich gefragt werde, ob ich Angst habe, von einem Fahrzeuglenker attackiert zu werden, gebe ich an, dass ich auch davor Angst habe.
Die beiden BF geben an, dass es in Wien nur wenige Minuten dauert, dass die Polizei eintrifft.
Der Zeuge Major I. J. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Ich bin seit 2001 Exekutivbeamter und bin stellvertretender Stadtpolizeikommandant C.. Ich war öfters bei solchen Kundgebungen und kann mich heute an Details nicht mehr erinnern. Ich war nicht der ersteintreffende Beamte. Zum Zeitpunkt meiner Verständigung waren schon Beamte dort. Als ich eingetroffen bin, waren noch Personen angeklebt. Ich wurde darüber informiert, dass die Versammlung bereits aufgelöst wurde und mit dem ablösen der festgeklebten Personen begonnen wurde. Ich habe mir in Vorbereitung auf die heutige Verhandlung meinen Bericht angesehen.
Wenn ich gefragt werde, ob mir aus dem Bericht bzw. aus der Erinnerung bekannt ist, dass Versammlungsteilnehmer attackiert oder sonst gefährdet wurden, ist mir erinnerlich, dass ich von der vor mir eintreffenden Kommandantin der BE erfahren habe, dass jemand vor Eintreffen der Polizei versucht hat, Frau H. aufzuheben. Eine Anzeige wegen Körperverletzung ist mir nicht bekannt.
Bei solchen Versammlungen langen zahlreiche Anrufe bei der Polizei ein. Wir fahren dorthin und klären ab, ob eine Versammlung vorliegt. Für den konkreten Fall gehe ich davon aus, dass eine Versammlung vorlag, weil die Kollegen diese nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst haben. Wir ergreifen Absperrmaßnahmen. Man kann sich vorstellen, dass die Fahrzeuglenker an einem Montagmorgen über eine solche Blockade besonders aufgebracht sind. Wenn eine Versammlung vorliegt, nehmen wir mit dem Behördenvertreter Kontakt auf und unterscheidet dieser über eine etwaige Auflösung. Ich kann keine Angaben darübermachen, wie viele Einsatzkräfte vor Ort waren.
Der Zeuge J. gibt über Befragen des BF G. an:
Nach meinem Bericht war Frau B. nicht angeklebt und Herr G. schon. Ich habe vor Ort gewusst, dass eine Person nicht angeklebt war. Das ist durchaus üblich.“
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung in Anwesenheit der Parteien verkündet.
Die LPD Wien stellte fristgerecht einen Antrag auf Zustellung einer vollen Ausfertigung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass am 13.03.2023 ab 08:12 Uhr in Wien, D. – E.-markt eine nichtangemeldete Versammlung stattgefunden hat, an der die BF teilgenommen hat. Die BF ist gemeinsam mit 3 weiteren Personen auf die Fahrbahn getreten, als der Fahrzeugverkehr zum Stillstand gekommen war und hat sich auf die Fahrbahn gesetzt. Dabei trug sie eine Warnweste. Drei der „Klimaschutzaktivisten“ klebten jeweils eine Hand auf die Fahrbahn. Die BF klebte sich nicht fest, saß aber auf der Fahrbahn und hielt eine Handfläche auf die Fahrbahn, sodass es nicht sogleich erkennbar war, ob sie angeklebt war. Die Fahrzeuge standen. Eine nicht namentlich bekannte Person versuchte, eine der angeklebten Aktivistinnen hochzuheben, was aber misslang. Eine Verletzung dieser Aktivisten oder anderer Versammlungsteilnehmer ist nicht bekannt. Die Einsatzkräfte der Exekutive waren nach wenigen Minuten vor Ort. Die Versammlung wurde aufgelöst und es wurde mit dem Ablösen der festgeklebten Hände begonnen. Während der Polizeiamtshandlung standen Exekutivbeamte zwischen den Fahrzeugen und den Demonstranten. Die BF wurde von niemanden attackiert oder sonst gefährdet.
Nicht festgestellt werden kann, dass für die BF eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit bestanden hat. Eine Gefahrensituation lag nicht vor.
Diese Feststellungen gründen auf den glaubhaften Angaben der in der Verhandlung vernommenen Personen. Auch aus der behördlichen Dokumentation ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungssituation.
Selbst die LPD Wien führt in der Bescheidbegründung (siehe Seite 2 unten) aus, dass „die Behörde nicht verkennt, dass laut Meldung im Zuge des Aktionismus der Fließverkehr anhielt.“
Rechtlich folgt daraus:
§ 92a Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2018 (SPG), lautet:
„Kostenersatzpflicht
§ 92a.
(1) ...
(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
(2) ...“
Die Materialien (ErlRV 15 BlgNR 26. GP 3) führen dazu aus:
„Angelehnt an Abs. 1 sollen durch die Einführung eines Abs. 1a Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. ... Der zweite Fall erfasst jene Fälle, in denen sich der Betroffene grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat und dadurch ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird. Grob fahrlässig handelt derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Betroffene setzt somit ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht.
In diesen Fällen soll derjenige, der durch sein grob fahrlässiges Verhalten ein Einschreiten verursacht hat (Z 2), zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern. Die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.“
„Die Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Materialen bei Vorliegen folgender Voraus-setzungen:
1. Das Verhalten des Ersatzpflichtigen muss - ausgehend von einer objektiven ex-ante-Beurteilung (vgl. die zitierten Materialien: „geradezu wahrscheinlich vorherseh-bar“) - eine Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar bewirken.
2. Dieses Verhalten muss zumindest grob fahrlässig gesetzt werden.
3. Das Verhalten muss kausal für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein.
4. Das konkrete Einschreiten ist zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Betreffenden erforderlich.
Ausgehend vom dargestellten Normverständnis trifft die Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG daher jede Person, auf die die dargestellten Voraussetzungen zutreffen, nach Maßgabe der konkret zum Schutz der Gesundheit und des Lebens dieser Person erforderlich gewordenen Aufwendungen.“ (vgl. VwGH vom 23.5.2022, Ro 2021/01/0022).
Nach den getroffenen Feststellungen liegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitjudikatur aufgestellten Voraussetzungen 1. und 4. nicht vor. Die BF hat sich in keiner Gefahrensituation befunden, die ein Einschreiten der Exekutive zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Betreffenden erforderlich gemacht hätte. Die nicht angeklebte BF hätte die Fahrbahn jederzeit verlassen können. Da der Fahrzeugverkehr bereits zum Stillstand gekommen war, als die BF die Fahrbahn betrat, bestand auch keine Gefahr eines Verkehrsunfalles. Die BF befand sich in keiner Notsituation, aus der sie gerettet hätte werden müssen. Der Einsatz der Exekutive war in der Abhaltung einer Versammlung begründet.
Der Ansicht der Behörde, wonach die Kostenersatzpflicht offenbar bereits von einer abstrakten bzw. denkbaren Gefährdung, einerseits durch den Fahrzeugverkehr („Die Gefahr für Leib und Leben ist bei dem beschriebenen Verhalten – gemeint wohl das Betreten der Fahrbahn – immanent. Durch dauerhaftes Verweilen auf einer stark frequentierten mehrspurigen Fahrbahn (hier: Wienzeile) ist stets eine Kollisionsgefahr mit Fahrzeuglenkern gegeben.“) und andererseits durch Dritte („Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei diesem Aktionismus von Seiten der Kraftfahrzeuglenker bereits mehrfach körperliche Angriffe gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ gegeben hat“) ausgelöst wird, wird nicht gefolgt. Diese Rechtsansicht steht im Widersprich zum oben zitierten Erkenntnis des VwGH und würde dazu führen, dass der vom Gesetzgeber angedachte (siehe EB) Anwendungsbereich massiv ausgedehnt werden würde und zahlreiche alltägliche Amtshandlungen der Exekutive kostenersatzpflichtig wären.
Im Übrigen darf auf die Verpflichtung der Exekutive zur Gefahrenabwehr – insbesondere von Gefahren für Versammlungsteilnehmern – hingewiesen werden. Der verfahrensgegenständliche Einsatz wurde von der Exekutive zwecks Auflösung der Versammlung und Gewährleistung des Verkehrs abgehalten. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor etwaigen Gewalttaten war nicht Einsatz auslösend.
Das Verwaltungsgericht Wien bleibt bei seiner mit Erkenntnis vom 2.6.2023, VGW-103/040/14770/2022-11, begonnen Judikatur, wonach es einer konkreten Gefahrensituation bedarf, aus der die etwaig nachfolgend Kostenpflichtige „gerettet“ werden muss.
Die Kostenvorschreibung erweist sich als nicht gesetzeskonform. Der Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Die ordentliche Revision ist daher nicht zugelassen.
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