projets
VGW-111/077/2778/2023•LVwG W VGW-111/077/2778/2023
VGW-111/077/2778/2023Tribunal administratif régional19 juil. 2024
Bauordnung, Baubewilligung, Gesamtabbruch, Versagung, örtliches Stadtbild, öffentliches Interesse an der Erhaltung, Gutachten, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Großvolumige Bauvorhaben, vom 24.01.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO f. Wien) die baubehördliche Bewilligung für den Gesamtabbruch versagt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für den Gesamtabbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse, versagt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
Es wurde Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahren einen Privatsachverständigen für das gleiche Fachgebiet beigezogen.
Es wurde zu den Terminen 27.05.2024 und 15.07.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser haben der obgenannte Amtssachverständige und der obgenannte Privatsachverständige mitgewirkt.
Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde von den Verfahrensparteien verzichtet.
Im Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2024 wurde vom Amtssachverständigen und von der Beschwerdeführerin ein Protokollfehler aufgezeigt. Auf Seite 3 des zitierten Verhandlungsprotokolls lauten die Ausführungen des Amtssachverständigen anstatt „(…) An der Front B.-gasse sei die ursprüngliche Fassade bis auf den erfolgten Festertausch noch vollständig Denkmalschutz stehenden D.-Hof, (…)“ richtig „(…) An der Front B.-gasse sei die ursprüngliche Fassade bis auf den erfolgten Festertausch noch vollständig im Vergleich zum unter Denkmalschutz stehenden D.-Hof, (…)“, im Protokoll fehlt insoweit die Wortfolge „im Vergleich zum unter“.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das Gebäude besteht aus insgesamt sieben Gebäudeteilen, die jeweils unterschiedlich sind.
Die Beschwerdeführerin hat am 10.10.2022 einen Antrag auf Bewilligung des Gesamtabbruchs dieses Gebäudes, bestehend aus allen sieben Gebäudeteilen, eingebracht.
Die Gebäudeteile 1 und 2 weisen Fassadenfronten zur B.-gasse und zur E.-straße auf, wurden vor dem 1.1.1945 errichtet und danach baulich abgeändert und wurden vom Amtssachverständigen als erhaltungswürdig eingestuft.
Die Gebäudeteile 3, 4, 5, 6 und 7 wurden erst nach dem 1.1.1945 errichtet.
Die Gebäudeteile 1 und 2 wurden in den Jahren 1912 und 1925 als gründerzeitliches Gewerbegebäude (ehemalige Fabrik für Elektrizitätszähler) errichtet und auf fünf oberirdische Geschosse aufgestockt. Diese beiden Gebäudeteile bilden eine Gebäudeeinheit und zeichnen sich hinsichtlich der Gebäudeteile 1 und 2 durch eine einfache und stark zweckorientierte Architektur aus, wie sie für Gewerbegebäude aus dieser Zeit charakteristisch ist. Die Fassade weist eine zarte, flache Gliederung mit lediglich minimalistischer Ornamentik in Form von Lisenen, Gurtgesimsen und Parapetgesimsen auf.
Im Jahr 1998 wurden bauliche Änderungen bewilligt und nachfolgend ausgeführt.
An der Gebäudefront zur E.-straße betreffen diese baulichen Änderungen an den Gebäudeteilen 1 und 2 insbesondere einen Fenstertausch gegen moderne Kunststofffenster. Flächenmäßig machen rund 50 % der Fassade zur E.-straße Elemente aus, die aus der Zeit nach dem 1.1.1945 stammen, wobei die neuen Fenster den mit Abstand größten Anteil an diesen neuen Teilen der in Rede stehenden Fassade haben. Der gemauerte Teil der Fassade entspricht jedoch weiterhin der damaligen Architektur für Gewerbegebäude und ist als solcher weiterhin klar erkennbar. Insgesamt sind die Fassaden der Gebäudeteile 1 und 2 zur E.-straße auch nach den erfolgten baulichen Änderungen als charakteristischer Repräsentant eines spätgründerzeitlichen Industrie- bzw. Gewerbegebäudes erkennbar, und zwar vor allem durch den größtenteils erhalten gebliebenen gemauerten Teil der Fassade. Der spätere Tausch der historischen Fenster gegen Kunststofffenster hat nicht dazu geführt, dass diese Fassaden ihren Charakter als spätgründerzeitlicher Zweckbau verloren hätte.
An der Gebäudefront zur B.-gasse wurde die Fassade nach dem 1.1.1945 durch eine vorgehängte Metallumrahmung, die in den Obergeschossen Lamellen aufweist, optisch stark verändert. Den Blickfang bildet diese Metallumrahmung.
Allerdings ist die gründerzeitliche Fassade zur B.-gasse hinter dieser Metallumrahmung erhalten geblieben und durch diese Metallumrahmung hindurch weiterhin wahrnehmbar. Diese Metallumrahmung stellt eine moderne (nach dem 1.1.1945 erfolgte) architektonische Lösung dar, gründerzeitliche Bausubstanz mit vorgelagerten modernen Elementen zu verbinden und die gründerzeitliche Bausubstanz im Hintergrund zu erhalten.
Ein Tausch der ursprünglichen Fenster gegen moderne Kunststofffenster hat auch an dieser Gebäudefront stattgefunden. Die ursprüngliche spätgründerzeitliche Architektur ist an dieser Gebäudefront praktisch nur mehr in der Verbindung mit der vorgehängten Metallumrahmung erkennbar.
Die Gebäudeteile 1 und 2 wurden in einer Periode gemeinsam mit dem in der B.-gasse gegenüberliegenden Bahnhof C. und mit der im Süden liegenden Wohnhausanlage D.-Hof errichtet. Die drei genannten Gebäude weisen die Gemeinsamkeit auf, dass es sich jeweils um damals zeitgenössische Architektur mit starker Zweckorientierung handelt.
Strittig ist, ob die drei genannten Gebäude ein Ensemble darstellen.
Diese drei Gebäude stellen insoweit ein Ensemble dar, als sie als Zweckarchitektur dieser Zeit zueinander in Beziehung stehen und die unterschiedlichen Zwecke Wohnbau (D.-Hof), Verkehr (Bahnhof) und Industrie (gegenständliches Gebäude) einander ergänzen sowie die übereinstimmende Errichtungszeit hinzukommt. Die drei genannten Gebäude treten vom öffentlichen Raum beispielsweise im Bereich der B.-gasse und der angrenzenden Flächen als miteinander korrespondierende Gebäudegruppe in Erscheinung, welche aus diesen drei spätgründerzeitlichen Zweckgebäuden mit jeweils schlichter und auf den jeweiligen Zweck ausgerichteter Architektursprache besteht. Im örtlichen Stadtbild tritt somit ein Wohnbau (D.-Hof), ein Verkehrsgebäude (Bahnhof) und ein Industrie- bzw. Gewerbebau (Gebäudeteile 1 und 2) als architektonisch sowie architekturhistorisch zusammengehörige Gruppe in Erscheinung.
Übereinstimmungen hinsichtlich der im § 85 Abs. 1 Bauordnung für Wien im Zusammenhang mit dem örtlichen Stadtbild genannten Kriterien der Bauform, der Maßstäblichkeit, des Baustoffs und der Farbe liegen jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß vor. Hinsichtlich der Bauform unterscheiden sich diese drei Gebäude grundlegend. Hinsichtlich der Maßstäblichkeit sind keine Übereinstimmungen erkennbar. Die Baustoffe und die Farben weisen nur geringe Übereinstimmungen auf, wobei diese geringen Übereinstimmungen überwiegend auf Übereinstimmungen in Verputz neueren Errichtungsdatums und Kunststofffenstern neueren Errichtungsdatums besteht. Über die im § 85 Abs. 1 BauO für Wien genannten Kriterien lässt sich daher ein Ensemble dieser drei Gebäude nicht begründen.
Die Front B.-gasse tritt im örtlichen Stadtbild deutlich in Erscheinung, weil sie aus dem öffentlichen Raum, insbesondere aus der Umgebung des Bahnhofs C., gut wahrnehmbar ist.
Das Gebäude ist aus dem obgenannten öffentlichen Raum als Eckgebäude mit der Front zur E.-straße wahrnehmbar. Die Gebäudefront zur E.-straße tritt im örtlichen Stadtbild ebenfalls in Erscheinung.
Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebäudeteile 1 und 2 jeweils auch als Solitär erhaltenswert sind, weil damit noch vorhandene gründerzeitliche Zweckarchitektur für das örtliche Stadtbild erhalten bleibt. Diese Zweckarchitektur ist gerade durch den weitgehenden Verzicht auf Ornamentik sowie durch ihre Schlichtheit und Zweckorientierung geprägt.
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Im Zuge des Beweisverfahrens hat eine umfangreiche Gutachtenstätigkeit sowohl durch den Amtssachverständigen als auch durch den Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin stattgefunden und wurde der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin umfassend in ihren Schriftsätzen aufbereitet.
Darüber hinaus hat eine umfassende Erörterung des Sachverhalts in den zwei Terminen der mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen daher auf dem unmittelbaren Eindruck, den das Gericht nach dem Studium der Aktenlage und des schriftlichen Vorbringens durch die Sachverhaltserörterung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Das Ansuchen um Gesamtabbruch wurde am 10.10.2022 eingebracht. Für das Bewilligungsverfahren ist daher die Rechtslage zum Zeitpunkt 10.10.2022 maßgeblich. Die Bauordnung für Wien ist daher, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, in ihrer Fassung zum Zeitpunkt 10.10.2022 anzuwenden.
§ 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien (idF 10. 10. 2022) lautet:
„Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: (…)
d)Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine gültige Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“
§ 85 Abs. 1 BauO für Wien lautet:
„Äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 85. (1) Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.“
Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 29.08.2023) einzugehen, wonach die Gebäudeteile 3, 4, 5, 6 und 7 nach dem 1.1.1945 errichtet worden sind und das Gericht jedenfalls den Abbruch dieser Gebäudeteile zu bewilligen hätte.
Dazu genügt es, auszuführen, dass ein wie immer gearteter Teilabbruch des Gebäudes nicht Gegenstand des eingereichten Bauansuchens ist. Ein Teilabbruch des Gebäudes setzt zunächst eine Änderung des eingereichten Projekts durch die Beschwerdeführerin voraus. Eine solche Projektänderung durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, Änderungen des eingereichten Projekts an Stelle der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bauwerberin vorzunehmen. Verfahrensgegenstand im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren war lediglich das von der Beschwerdeführerin eingereichte und unverändert aufrecht erhaltene Projekt eines Gesamtabbruchs.
Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob an den Gebäudeteilen 1 und 2, zumal sie unbeschadet späterer baulicher Änderung vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen, für das Vorliegen eines Ensembles im Sinne der Bauordnung für Wien seien nur die Kriterien des § 85 Abs. 1 BauO für Wien rechtlich relevant. Das Vorliegen eines Ensembles im Sinne der Bauordnung für Wien müsse sich daher aus den Kriterien „Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe“ Sinne des § 85 Abs. 1 BauO für Wien ergeben.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Gebäuden auf deren Errichtung vor dem 1.1.1945 und darüber hinaus auf deren Wirkung auf das örtliche Stadtbild abstellt. Die etwaige Erhaltungspflicht eines Gebäudes hat somit nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes eindeutig auch eine historische Komponente. Es soll demnach Architektur aus der Zeit vor dem 1.1.1945 dann geschützt werden, wenn diese Architektur durch ihre Wirkung auf das örtliche Stadtbild erhaltenswert ist.
Als Ensemble im Sinne der Architektur versteht das Verwaltungsgericht eine Zusammengehörigkeit von mehreren Gebäuden, die gemeinsam eine städtebauliche Qualität vorweisen (vgl. zum Beispiel https://www.blauhaus.net/service/glossar/eintrag/gebaeudeensemble/, abgerufen am 18.07.2024).
Die im § 85 Abs. 1 BauO für Wien angeführten Kriterien „Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe“ sind nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein einzelnes Gebäude wegen seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild erhaltungswürdig ist, sowie, ob dieses Gebäude mit anderen Gebäuden ein Ensemble bildet. Für die Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit des Gebäudes sind vielmehr auch andere Kriterien einzubeziehen, insbesondere der historische Zusammenhang sowie die Frage, inwieweit das Gebäude eine bestimmte historische Architekturform repräsentiert und als Repräsentation dieser Architekturform erhaltenswert ist, wobei die Betrachtung jeweils von der Wirkung auf das örtliche Stadtbild auszugehen hat.
Für das Vorliegen eines Ensembles sind ebenfalls historische und insbesondere architekturhistorische Aspekte aus dem Blickwinkel der Wirkung auf das örtliche Stadtbild einzubeziehen.
Der Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebäudeteile 1 und 2 gemeinsam mit dem Bahnhof C. und dem D.-Hof Repräsentanten einer spätgründerzeitlichen Zweckarchitektur bilden und jeweils durch ihre Schlichtheit und Zweckorientierung sowie durch die gleiche Errichtungsepoche zusammenwirken. Der Amtssachverständige ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass diese drei Gebäude ein Ensemble bilden. Als Ensemble ergänzen sie sich auch insoweit wechselseitig, als der D.-Hof ein Vertreter dieser Architektur für ein Wohngebäude, der Bahnhof C. ein Vertreter dieser Architektur für ein Verkehrsgebäude und die gegenständlichen Gebäudeteile 1 und 2 erhalten gebliebene Vertreter dieser Architektur für einen Industrie- bzw. Gewerbebau darstellen.
Es liegt daher ein Ensemble vor. Die drei Gebäude treten auch als Vertreter der spätgründerzeitlichen Zweckarchitektur im örtlichen Stadtbild als Ensemble in Erscheinung. Ein Abbruch der Gebäudeteile 1 und 2 und damit der Verlust der Fassaden dieser Gebäudeteile zur B.-gasse und zur E.-straße würde dieses Ensemble um den Repräsentanten des spätgründerzeitlichen Industrie- bzw. Gewerbebaues reduzieren und überhaupt den Verlust des Repräsentanten des spätgründerzeitlichen Industrie- bzw. Gewerbebaues bedeuten.
Wenn der Amtssachverständige in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung genau diesen Aspekt herausgearbeitet hat, so hat der Amtssachverständige damit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass an der Erhaltung der Gebäudeteile 1 und 2 wegen ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild, nämlich über das Ensemble mit den beiden ebenfalls spätgründerzeitlichen Gebäuden des Bahnhofs C. und des D.-Hofes, öffentliches Interesse besteht.
Die Beschwerdeführerin ist vor allem deswegen zu dem unrichtigen Ergebnis gekommen, dass die drei genannten Gebäude miteinander kein Ensemble bilden würden, weil die Beschwerdeführerin ihrer Argumentation einen unzutreffenden Begriff des Ensembles zu Grunde gelegt hat. Das von der Beschwerdeführerin bei der Prüfung des Vorliegens eines Ensembles erfolgte Abstellen allein auf die im § 85 Abs. 1 BauO für Wien genannten Kriterien ist rechtlich verfehlt, weil es von einem rechtlich verfehlten Begriff des Ensembles ausgeht.
Darüber hinaus sind Repräsentanten von spätgründerzeitlichen Industrie- bzw. Gewerbebauten im örtlichen Stadtbild vergleichsweise selten anzutreffen. Die Gebäudeteile 1 und 2 sind daher auch für sich allein betrachtet verbliebene Repräsentanten dieser Architektur. Als Vertreter dieser Architektur treten die Gebäudeteile 1 und 2 im örtlichen Stadtbild deutlich wahrnehmbar in Erscheinung. Der Amtssachverständige hat insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebäudeteile 1 und 2 unabhängig von den beiden anderen Vertretern dieser Architektur (Bahnhof C. und D.-Hof) auch als Solitär erhaltenswert ist.
Die späteren baulichen Änderungen an den Gebäudeteilen 1 und 2 haben nicht bewirkt, dass deren Erkennbarkeit als Repräsentant eines spätgründerzeitlichen Zweckbaues für ein Industrie- bzw. Gewerbegebäude verlorengegangen wäre. Die Gebäudeteile sind weiterhin klar und eindeutig als Repräsentant eines solchen spätgründerzeitlichen Zweckbaues erkennbar.
Die späteren baulichen Änderungen haben damit nicht bewirkt, dass durch sie das öffentliche Interesse am Erhalt der Gebäudeteile 1 und 2 bzw. an deren Fassaden zur B.-gasse und zur E.-straße verloren gegangen wäre.
Aus den genannten Gründen war von einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Gebäudeteile 1 und 2 wegen ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild auszugehen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäudeteile 1 und 2 stand einer Bewilligung des von der Beschwerdeführerin beantragten Gesamtabbruchs des Gebäudes entgegen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass den Überlegungen des Amtssachverständigen, wonach eine Entfernung der Metallumrahmung an der Fassade zur B.-gasse die ursprüngliche Fassade des Gebäudeteils 1 mehr zum Vorschein bringen würde, aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt wurde. Der Beurteilung war der Gebäudeteil 1 mit seiner konsensmäßigen und vorhandenen Fassade zur B.-gasse zu Grunde zu legen. Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob im Fall eines Teilabbruchs die Metallumrahmung entfernt werden müsste und wie sich die Entfernung der Metallumrahmung auf das örtliche Stadtbild auswirken würde, waren daher nicht zu treffen. Überhaupt wären etwaige Sachverhaltsfeststellungen zu einem etwaigen Teilabbruch erst verfahrensgegenständlich, sobald die Beschwerdeführerin ein etwaiges Projekt für einen Teilabbruch ausgearbeitet und eingereicht hat. Im Beschwerdeverfahren wurde daher zu Recht eingewandt, dass der Gebäudeteil 1 im Zustand nach einer etwaigen Entfernung der derzeit vorhandenen Metallumrahmung keine rechtmäßige Grundlage für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Gebäudeteiles 1 ist.
Ebenfalls nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die vergleichsweise leichter ableitbare Erhaltenswürdigkeit der Front zur E.-straße (betreffend die Gebäudeteile 1 und 2) wegen der Wirkung dieser Front auf das örtliche Stadtbild für sich alleine ausreicht, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu bestätigen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt somit nicht davon ab, ob die vergleichsweise schwieriger abzuleitende Erhaltenswürdigkeit auch der Front des Gebäudeteils 1 zur B.-gasse zutreffend ist.
Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, gegebenenfalls ein anderes Projekt auszuarbeiten, welches lediglich einen Teilabbruch vorsieht und die Gebäudeteile 1 und 2 von einem solchen Abbruch zumindest in einem solchen Umfang ausnimmt, dass deren Fassaden zur B.-gasse und zur E.-straße erhalten bleiben. Auf die Problematik, dass ein Teilabbruch über die bloßen Fassaden hinausgehend auch einen Teil der Kubatur erhalten müsste, wird in diesem Zusammenhang lediglich informativ hingewiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.