LVwG W VGW-112/077/3284/2024

VGW-112/077/3284/2024Tribunal administratif régional16 juil. 2024

Regest

Baurecht, Bauauftrag, Entfernung, Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes, Kleingarten, Wald- und Wiesengürtel, vorübergehend kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung, unterlassenes Ansuchen um Verlängerung der Bewilligung, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/077/3284/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.112.077.3284.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 06.02.2024, Aktenzahl …, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) Aufträge erteilt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2024

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Gebäude, die Bauwerke und die befestigten Flächen auf Parzelle 20 der Kleingartenanlage C. binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Parzelle 20 befindet sich in der Kleingartenanlage C. und weist die Flächenwidmung „Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel“ auf. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 Unterpächter von Parzelle 20 und nutzt diese als Kleingarten. Für die Bauwerke auf Parzelle 20 bestehen keine baubehördlichen Bewilligungen.

Parzelle 20 wurde bereits vor dem 01.01.1997 als Kleingartenfläche genutzt. Zu dieser Zeit war Frau E. F. Unterpächterin der Parzelle 20. Sie hat diesen Kleingarten bewirtschaftet, was sich unter anderem aus der Wasserabrechnung für diesen Zeitraum ergibt.

Das Superädifikat des BF auf Parzelle 20 wurde von der Behörde zuletzt mit Bescheid vom 22.08.2006, …, gemäß § 8 WKlG in Verbindung mit § 71 BO bis 31.12.2015 bewilligt.

Der BF hat nicht um Verlängerung dieser Bewilligung angesucht. Ein solches Ansuchen des BF ist glaublich aufgrund einer Auskunft der Behörde unterblieben, wonach Verlängerungen nunmehr automatisch erfolgen würden und daher nicht mehr um Verlängerung anzusuchen sei.

Der Großteil der Kleingartenanlage, nämlich der Bereich der Parzellen 1-19, ist mittlerweile in Eklw umgewidmet. Für die Parzellen 20 und 21 ist eine solche Umwidmung bis heute nicht erfolgt. Hintergrund dafür ist glaublich, dass im Bereich der Parzellen 20 bis 21 ein öffentlicher Zugang zum Gewässer in Überlegung ist. Es besteht allerdings aktuell eine Initiative des Grundeigentümers, auch die Parzellen 20 und 21 in diese Umwidmung einzubeziehen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 23 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz lautet:

„§ 23. (1) Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan nicht die Widmung „Grünland – Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ festgelegt ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch genutzt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie Flächen verwendet und bebaut werden, für die die örtlich zuständige Bezirksvertretung die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen hat. Für solche Flächen kann die örtlich zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf Verlängerung fassen; § 4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht einhalten.“

Mit Verordnung gemäß § 23 Abs. 7 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, Amtsblatt Nr. 26A/1997, wurden Gebiete bestimmt, in denen der Baubestand überwiegend keine Baubewilligung hat und der Baubestand weitgehend bewilligt werden könnte, wenn die Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“ oder „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ oder „Wohngebiet-Bauklasse I“ festgesetzt wäre. Das Gebiet der Kleingartenanlage C. wurde in diese Verordnung als „G.“ aufgenommen. Parzelle 20 befindet sich im ausgewiesenen Gebiet.

Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung vom 23.06.2005 gemäß § 23 Wiener Kleingartengesetz, ABl. für Wien Nr. 31/2005, durften alle Grundflächen des ... Bezirks, für die im Flächenwidmungsplan nicht die Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“ oder „Grünland- Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ festgelegt war und die beim Inkrafttreten des Wiener Kleingartengesetzes 1996, in Kraft getreten am 01.01.1997, kleingärtnerisch genutzt waren, ab 01.01.2006 weiterhin wie Flächen verwendet und bebaut werden, für welche die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen wurde.

Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 16.09.2015 gemäß § 23 Wiener Kleingartengesetz, ABl. für Wien Nr. 40/2015, dürfen alle Grundflächen des ... Bezirks, für die im Flächenwidmungsplan nicht die Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“ oder „Grünland- Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ festgelegt ist und für die die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung bis 31.12.2015 zulässig ist, ab 01.01.2016 weiterhin wie Flächen verwendet und bebaut werden, für welche die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen wurde. Dem Beschluss ist eine Auflistung von vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen angeschlossen, in denen die Kleingartenanlage C. nicht aufscheint.

Durch die zit. Bestimmungen bleiben bewilligungslose kleingärtnerische Nutzungen, die vor dem 01.01.1997 bereits bestanden haben, unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen weiterhin auf der Grundlage des § 71 BauO für Wien vorübergehend zulässig.

Den Auflistungen der vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen in den zit. Bestimmungen kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Rechtlich entscheidend ist die nachweisbar in die Zeit vor dem 01.01.1997 zurückreichende kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung der gegenständlichen Parzelle 20 und nicht deren Aufnahme in die zit. Auflistungen. Da Parzelle 20 bereits vor dem 01.01.1997 nachweislich als Kleingarten genutzt und bewirtschaftet wurde, fällt Parzelle 20 unter die zit. Bestimmungen.

Durch die Nichterfassung von Parzelle 20 in der Umwidmung zu Eklw bleibt die Situation hinsichtlich Parzelle 20 rechtlich dahingehend, dass die Bewilligung gemäß § 8 WKlG in Verbindung mit § 71 BO vom BF zu erneuern ist. Der BF wird daher umgehend um Verlängerung der diesbezüglichen Bewilligung anzusuchen haben. Die Anhängigkeit eines allfälligen Bewilligungsansuchens des BF bei der Behörde oder im Beschwerdefall beim VGW stellt ein Vollstreckungshindernis für den gegenständlichen Bauauftrag dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 17.06.2024 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde Herrn A. B. und der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Bauinspektion unmittelbar ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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