LVwG W VGW-112/077/15744/2023; VGW-112/V/077/15745/2023

VGW-112/077/15744/2023; VGW-112/V/077/15745/2023Tribunal administratif régional10 juil. 2024

Regest

Bauordnung, Bauauftrag, Entfernung, Kleingarten, Terrassenüberdachung, Aufhebung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/077/15744/2023; VGW-112/V/077/15745/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.112.077.15744.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. und der Frau C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 10.11.2023, Zl. MA37/…-2023-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bauauftrag ersatzlos behoben.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Behörde hat den Beschwerdeführern mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid als den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, D.-gasse, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien den Auftrag erteilt, die an der Nordostseite des Kleingartenwohnhauses befindliche überdachte Terrasse, in Alu-Bauweise, bestehend aus einer Rahmenkonstruktion mit verschließbaren Lamellen (flugdachartige Konstruktion mit verschließbaren Lamellen), im Ausmaß von 30,48 m² und einer Höhe von ca. 2,50 m, entfernen zu lassen.

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde an den Terminen 04.03.2024 und 08.07.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Behördenvertreter hat im Anschluss an die mündliche Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.

Die verkündeten wesentlichen Entscheidungsgründe lauten:

„Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern als Eigentümern des Kleingartenwohnhauses Wien, D.-gasse, aufgetragen, die an der Nordostseite des Kleingartenwohnhauses befindliche „überdachte Terrasse, in Alu-Bauweise, bestehend aus einer Rahmenkonstruktion mit verschließbaren Lamellen (flugdachartige Konstruktion mit verschließbaren Lamellen), im Ausmaß von ca. 30,48 m² und einer Höhe von ca. 2,50 m entfernen zu lassen. Dieser Auftrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Überdachung der Terrasse das zulässige Ausmaß von 12,50 m² für eine Terrassenüberdachung um ca. 18 m² überschreite.

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen argumentiert, die Lamellen seien nicht verschließbar und es würde daher keine Überdachung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorliegen.

Es wurde am 04.03.2024 und am 08.07.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Lamellenkonstruktion wurde vom Hersteller so konzipiert, dass die Lamellen dann verschlossen werden können, wenn die Schließeinrichtung an die Stromversorgung angeschlossen und die Lamellen nicht mittels Schrauben blockiert werden.

Im Anlassfall wurde die Lamellenkonstruktion jedoch vom Hersteller so überarbeitet, dass die Lamellen blockiert sind und die Schließeinrichtung (elektronischer Regensensor) entfernt worden ist. Diese Überarbeitung erfolgte als Reaktion auf den beschwerdegegenständlichen Bauauftrag mit dem Zweck, dass die Konstruktion im Sinne der VwGH Judikatur nicht als Überdachung gewertet wird.

Auf diese Weise bietet die Lamellenkonstruktion einen weitgehenden Schutz vor Sonneneinstrahlung, aber keinen Schutz vor Niederschlägen. Die Lamellenkonstruktion ist somit einer „bestimmungsgemäß undichten Überdachung“ vergleichbar.

Das optische Erscheinungsbild der Lamellenkonstruktion entspricht dem optischen Erscheinungsbild einer Überdachung.

Dazu ist rechtlich auszuführen, dass das Ausmaß der zulässigen Überdachung von Terrassen in § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz geregelt ist. Der VwGH hat sich in dem Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. 2013/05/0169, eingehend mit der Frage beschäftigt, wann im Kleingartenbereich eine Überdachung einer Terrasse vorliegt.

Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Überdachung nur dann vorliegt, wenn ein Dach vorliegt, was einen Schutz vor Witterungseinflüssen voraussetzt. Die Verwendung des Plurals „Witterungseinflüssen“ indiziert, dass ein Schutz lediglich vor Sonneneinstrahlung nicht ausreicht und zumindest auch ein Schutz vor Niederschlägen inkludiert sein muss. Ein „undichtes Dach“, welches keinen Schutz vor Niederschlägen bietet, erfüllt nicht die einem Dach immanente Funktion des Schutzes vor Niederschlägen. Ist eine Konstruktion nicht dafür bestimmt, dicht zu sein, so stellt sie nach dem zit. VwGH-Erkenntnis keine Überdachung dar.

Die bloße Möglichkeit, die Blockierung der Lamellen zu entfernen und damit die Lamellenkonstruktion zu verschließen, würde eine bestimmungswidrige Nutzung darstellen und reicht wegen dieser Bestimmungswidrigkeit nicht aus, um die nicht zum Schließen bestimmte Lammellenkonstruktion als Überdachung werten zu können.

Die in der Verhandlung von den BF angebotenen Lösung, den Teil der „Überdachung“, der gemäß Wiener Kleingartengesetz als Überdachung ausgeführt werden darf, verschließbar herzustellen und für den restlichen Bereich jede zweite Lamelle zu entfernen, ist im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur umso weniger zu beanstanden. Eine Rechtsansicht dahingehend, dass erst dann keine Überdachung vorliege, wenn nach Entfernung jeder zweiten Lamelle nicht zumindest 50% der Überdachungsfläche freiblieben, ansonsten aber weiterhin eine Überdachung vorliegen würde, ist mit dem zitierten Erkenntnis des VwGH nicht vereinbar.

Die Ansicht der Behörde, wonach die entscheidungsgegenständliche Lammellenkonstruktion, die vom Hersteller nachträglich nicht verschließbar ausgeführt worden ist, eine Überdachung darstellen würde, ist mit § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz in Verbindung mit dem zitierten Judikat des VwGH nicht vereinbar. Um die von der Behörde gewünschte Rechtsansicht herzustellen, würde es daher entweder einer Änderung des § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz oder einer Änderung der Judikatur des VwGH gegenüber dem zitierten VwGH-Erkenntnis bedürfen. Das VGW sieht keinen Anlass, um von dem zitierten Erkenntnis des VwGH abzugehen. Auch sieht das VGW keinen Anlass, die vom VwGH in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht differenzierend weiter zu entwickeln und die gegenständliche, nicht auf einen Schutz vor Regen ausgerichtete, vermeintliche Überdachung als Überdachung zu werten und von anderen nicht niederschlagsdichten Konstruktionen, die nicht als Überdachung zu werten sind, aber ebenfalls wie eine Überdachung in Erscheinung treten, abzugrenzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Kleingartenwohnhauses in der Kleingartenanlage F. mit der Adresse D.-gasse. Die Kleingartenanlage weist die Widmung „EKlw“ (Erholungsgebiet Kleingarten ganzjähriges Wohnen) auf, welche auch für die Kleingartenparzelle der Beschwerdeführer gültig ist.

Die Beschwerdeführer haben die an der Nordostseite ihres Kleingartenwohnhauses befindliche Terrasse mit einer Fläche von ca. 30,48 m² zunächst vollständig in einer Höhe von etwa 2,50 m mit verschließbaren Lamellen (flugdachartige Konstruktion mit verschließbaren Lamellen) überdacht. Die sich für den gegenständlichen Kleingarten ableitbare zulässige Überdachung der Terrasse beträgt (als Maximalausmaß) 12,50 m². Die ausgeführte Überdachung betrug zunächst ca. 30,48 m² und somit um ca. 18 m² mehr als zulässig.

Die Lamellen waren dabei so ausgeführt, dass sie in geöffnetem Zustand einen weitergehenden, jedoch nicht vollständigen, Sonnenschutz bieten, indem sie über 90 % der Sonneneinstrahlung abblocken.

Die Überdachung war mit einem elektronischen Regensensor ausgestattet. Dieser Regensensor hat bewirkt, dass sich im Fall von Regen das Dach automatisch schließt und somit Schutz vor Regen bietet. Dieser Regensensor war oberhalb des Daches (im äußeren rechten Eck) fix montiert und an das Stromnetz angeschlossen. Die Überdachung hat jedoch über keine händische Schließvorrichtung (Kurbel oder Ähnliches) verfügt.

Auf den gegenständlichen Bauauftrag hin haben die Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beigezogen. Der Rechtsanwalt hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2014, Zl. 2013/05/0169, eine Überdachung dann nicht vorliegt, wenn die betreffende Konstruktion keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.

Die Beschwerdeführer haben im Zuge des Beschwerdeverfahrens zunächst in Eigenregie versucht, den Regensensor außer Betrieb zu setzen, um sich darauf berufen zu können, dass die gegenständliche Konstruktion keinen Schutz vor Regen bietet und damit im Sinne des zitierten Erkenntnisses keine Überdachung sei.

Eine Überprüfung durch die Behörde am 07.03.2024 hat ergeben, dass die Lamellen beim Überprüfungszeitpunkt trotz des bereits erfolgten Versuchs, den Regensensor außer Betrieb zu setzen, verschlossen waren.

Die Herstellerfirma hat jedoch nach der Überprüfung durch die Behörde den Regensensor sowie die Verbindung des Regensensors mit dem Stromnetz demontiert sowie die Lamellen mechanisch mittels Schrauben und Winkel gegen ein Verschließen gesperrt sowie dies mit Schreiben vom 28.03.2024 urkundlich bestätigt.

Die Arbeiten der Herstellerfirma, die ein Verschließen der Lamellen blockieren, sind reversibel. Je nachdem, ob lediglich die ein Verschließen blockierenden Schrauben und Winkel entfernt oder auch eine Kurbel oder neuerlich ein Regensensor montiert werden, könnte die Konstruktion so nachgerüstet werden, dass die Lamellen wiederum verschlossen werden können.

In optischer Hinsicht unterscheidet sich die Konstruktion nur dadurch von einer Terrassenüberdachung gleicher Bauart mit verschließbaren Lamellen, dass das Verschließen der Lamellen bei geschlossenen Lamellen sichtbar wird. Bei geöffneten Lamellen besteht optisch kein Unterschied. Insbesondere sieht man der Konstruktion auch nicht an, dass die Schließvorrichtung für die Lamellen entfernt und die Lamellen durch Schrauben bzw. Winkel gegen ein Verschließen blockiert wurden.

Die Beschwerdeführer haben die ursprüngliche Überdachung ihrer Terrasse somit durch die Herstellerfirma so nachrüsten lassen, dass diese „Überdachung“ keinen Schutz mehr vor Niederschlägen bietet, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Konstruktion weiterhin als Überdachung gewertet wird.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Die Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beruhen auf der Aktenlage und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Insbesondere haben die Beschwerdeführer glaubwürdig und überzeugend vermitteln und durch eine Bestätigung der Herstellerfirma dokumentieren können, dass sie die Schließvorrichtung ihrer Terrassenüberdachung demontieren und das Schließen mechanisch blockieren haben lassen, um eine weitere Wertung der Konstruktion als Überdachung zu verhindern. Das Beweisverfahren hat keinen Anlass ergeben, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführer eine solche Demontage und Blockierung ausgeführt haben.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz in der geltenden Fassung sind Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Überdachung von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet.

Diese Bestimmung setzt sowohl die zulässige Größe der Terrasse als auch die zulässige Größe der Terrassenüberdachung jeweils in Relation zum Ausmaß der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses. Die Terrasse kann demnach mit zwei Drittel des Ausmaßes der bebauten Fläche deutlich größer sein als die Terrassenüberdachung mit lediglich einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche.

Es ist unstrittig, dass sich das zulässige Ausmaß der Terrassenüberdachung für die Kleingartenparzelle der Beschwerdeführer mit 12,50 m² errechnet und eine dieses Flächenausmaß überschreitende Überdachung der Terrasse gegen § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz verstößt.

Es ist doch unstrittig, dass die ursprüngliche Konstruktion, bei der die Lamellen der Überdachung mittels eines Regensensors automatisch verschließbar waren, eine Überdachung der Terrasse dargestellt und das zulässige Flächenausmaß von 12,50 m² überschritten haben. Der Bauauftrag ist daher wenigstens ursprünglich zu Recht ergangen.

Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführer mit den von ihnen getroffenen Maßnahmen, nämlich die Entfernung des Regensensors und das Anbringen einer mechanischen Sperre gegen das Verschließen der Lamellen, ausreicht, um die Eigenschaft der betreffenden Konstruktion als Überdachung zu beseitigen.

Dazu ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, wann eine Überdachung einer Terrasse im Sinne des § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz vorliegt, im Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. 2013/05/0169, eingehend auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis unter Zitierung des Dudens abgeleitet, dass „überdachen“ so viel wie „mit einem Dach versehen“ bedeutet und dem Begriff „Dach“ die Funktion eines Schutzes vor Witterungseinflüssen immanent ist. Eine Konstruktion, die nicht dafür vorgesehen ist, einen Schutz vor Witterungseinflüssen zu bieten, ist diesem Erkenntnis zu Folge kein Dach.

Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass ein bloßer Schutz vor Sonneneinstrahlung nicht ausreicht, um als „Schutz vor Witterungseinflüssen“ im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses gewertet zu werden. Dies geht bereits sprachlich daraus hervor, dass das zitierte VwGH-Erkenntnis ausdrücklich von „Witterungseinflüssen“ im Plural spricht und Sonneneinstrahlung lediglich einen Witterungseinfluss darstellt. Darüber hinaus würden Schutz vor Sonneneinstrahlung gerade auch bewachsene Rankgerüste bieten, obwohl diese dem zitierten Erkenntnis zu Folge jedenfalls keine Überdachung darstellen. Die Anforderung „Schutz vor Witterungseinflüssen“ setzt somit einen Schutz vor Niederschlägen und damit insbesondere vor Regen voraus.

Das Verwaltungsgericht hat dazu weiters erwogen, dass ein Dach, wenn es bestimmungswidrig undicht ist und damit keinen Schutz vor Regen bietet, ein Baugebrechen aufweist, weil es den bestimmungsgemäßen Schutz vor Niederschlägen nicht gewährleistet und damit die Funktion als Dach nicht mehr erfüllt.

Davon zu unterscheiden sind aber Konstruktionen, die von ihrer Bestimmung her gar nicht dicht sein sollen und somit die Funktion des Schutzes vor Regen gar nicht erfüllen sollen. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion wäre ein Rankgerüst. Konstruktionen, die von ihrer Zweckbestimmung her keinen Schutz vor Regen bieten und somit nicht dicht sein sollen, stellen keine Überdachung im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses dar.

Aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis ist somit nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts zwingend abzuleiten, dass bei einer Terrassenüberdachung mittels verschließbarer Lamellen die Eigenschaft als Überdachung dann rechtswirksam beseitigt werden kann, wenn einerseits etwaige Vorrichtungen zum automatischen oder händischen Schließen der Lamellen demontiert und andererseits die Lamellen durch Montage von mechanischen Elementen wie Schrauben und Winkel gegen ein Verschließen gesperrt werden. Durch solche Vorkehrungen wird die Funktion der Konstruktion, gegen Niederschläge wie insbesondere Regen zu schützen, beseitigt und der Konstruktion damit ihre Eigenschaft als Überdachung im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses genommen.

Die Behörde hat in der mündlichen Verhandlung eine mögliche Differenzierung dahingehend zum Thema gemacht, dass für den Fall der (von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen) Entfernung jeder zweiten Lamelle dann nicht mehr von einer Überdachung ausgegangen werde, wenn damit zumindest 50 % der Fläche geöffnet bleiben. Diese Idee zieht offenbar eine gewisse Parallele zu Einfriedungen, zumal Einfriedungen dann nicht als blickdicht gewertet werden, wenn der freie Durchblick zu zumindest 50 % erhalten bleibt.

Dazu ist auszuführen, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH keine Grundlage für eine solche Differenzierung beim Begriff der Überdachung bietet. Die Funktion des Schutzes vor Niederschlägen fällt bereits dann weg, wenn die Lamellen gegen ein Verschließen gesperrt sind und die Konstruktion somit keinen Schutz vor Regen darstellt. Bereits damit liegt begrifflich keine Überdachung nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis mehr vor. Eine etwaige Entfernung jeder zweiten Lamelle würde somit unabhängig davon, ob danach die offene Fläche das Ausmaß von 50 % erreicht, zu dem Ergebnis führen, dass damit keinesfalls eine Überdachung im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses vorliegt. Dieses rechtliche Ergebnis wird allerdings bereits mit der erfolgten Sperre der Lamellen gegen ein Verschließen und der erfolgten Demontage der Schließvorrichtung erreicht.

In dem zitierten VwGH-Erkenntnis hat die Behörde damit argumentiert, dass mit der dort gegenständlichen Rahmenkonstruktion ein „großvolumig wirkender Bauteil“ entstehe, der mit den Vorgaben des Wiener Kleingartengesetzes hinsichtlich der Maßstäblichkeit im Kleingarten in Widerspruch stehe. Der VwGH ist in dem zitierten Erkenntnis der Argumentation der Behörde hinsichtlich des „großvolumig wirkenden Bauteils“ nicht gefolgt.

Für den Anlassfall ist dazu aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis abzuleiten, dass die Schaffung eines „großvolumig wirkenden Bauteils“, der sich optisch kaum von einer Terrassenüberdachung unterscheidet, nicht ausreicht, um diesen Bauteil als Terrassenüberdachung werten zu können. Es bleibt damit dabei, dass der in Rede stehende Bauteil keine Terrassenüberdachung darstellt, nachdem die Verschließbarkeit der Lamellen vom Hersteller beseitigt worden ist.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das zitierte VwGH-Erkenntnis die Problematik aufweist, dass damit solche Konstruktionen aus dem Begriff der Überdachung herausfallen, die undicht ausgeführt sind und von ihrer Bestimmung her auch undicht sein sollen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei teleologischer Betrachtung vermutlich auch „undichte Überdachungen“ erfassen und flächenmäßig beschränken wollte.

Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH können jedoch bestimmungsgemäß „undichte Überdachungen“ mit der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz für Überdachungen nicht erfasst werden, und kann diese Bestimmung nur auf bestimmungsgemäß dichte Konstruktionen als Überdachungen angewendet werden.

Eine etwaige Subsumtion der gegenständlichen, bestimmungsgemäß undichten Konstruktion unter den Begriff der Überdachung im Sinne des § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz würde somit nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine Abkehr von der Rechtsprechung des VwGH, wie sie in dem zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gekommen ist, bedeuten.

Das Verwaltungsgericht hat gegenständlich keinen ausreichenden Anlass gesehen, um von der Rechtsansicht des VwGH, wie sie in dem zitierten VwGH-Erkenntnis klar und eindeutig vom VwGH dargelegt worden ist, abzuweichen. Wenn die Behörde der Ansicht sein sollte, dass von dieser Rechtsprechung des VwGH abgegangen oder diese zumindest differenzierend fortentwickelt werden müsse, um auch bestimmungsgemäß „undichte Überdachungen“ zumindest in bestimmten Fällen unter dem Begriff „Überdachung“ subsumieren zu können, so ist die Behörde diesbezüglich an die Möglichkeit einer allfälligen außerordentlichen Revision zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts liegt deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil der VwGH zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Konstruktion im Kleingarten als Terrassenüberdachung zu werten ist, im Erkenntnis VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169, klare und eindeutige Ausführungen gemacht hat und das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung lediglich der rechtlichen Beurteilung des VwGH im zitierten Erkenntnis gefolgt ist.

B e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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