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VGW-042/095/9354/2023•LVwG W VGW-042/095/9354/2023
VGW-042/095/9354/2023Tribunal administratif régional4 juil. 2024
Arbeitszeitgesetz, Verwaltungsübertretung, digitaler Fahrtenschreiber, Fahrerkarte, außerhalb des Fahrzeuges verbrachte Zeiten, unterlassene Eintragung, verantwortlicher Beauftragter, effektives Kontrollsystem, Ungehorsamsdelikt, Verordnung, Richtlinie, ordentliche Revision, Zulässigkeit, wesentliches Tatbestandselement, Inlandstat, Ort der Unterlassung der geforderten Eintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm der VO (EU) Nr. 165/2014 iVm dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.5.2024 und 10.6.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch und der Strafausspruch wie folgt lauten:
„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr im Zeitraum zwischen 17.2.2023, 12:10 Uhr, bis 20.2.2023, 6:01 Uhr, nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. ...) als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 mitsamt eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W-2, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Art. 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, idF der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von € 600,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren für den Zeugen E. F.) dem Grunde nach auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung der Kosten erfolgt mit gesondertem Beschluss.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Feststellungen
1. Die C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-straße, ist ein in der Transportbranche tätiges Verkehrsunternehmen, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt.
2. Während des angelasteten Tatzeitraumes war der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der C. GmbH als verantwortlicher Beauftragter (unter anderem) für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestellt. Die einschlägige Bestellungsurkunde vom 4. Juli 2011, welche eine ausdrückliche Zustimmungserklärung hinsichtlich der Bestellung sowie hinsichtlich der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält, wurde vom BF und für die C. GmbH unterschrieben. Im Anschluss daran wurde die Bestellungsurkunde vor dem angelasteten Tatzeitraum an das Arbeitsinspektorat Wien Nord und NÖ Weinviertel übermittelt.
3. Am 8.3.2023 um 15:24 Uhr wurde Herr E. F. (geb. ...), der seit dem 17.5.2017 als Arbeiter bei der C. GmbH beschäftigt ist, in Wien, D.-straße, von Herrn RvI G. H. (LPD Wien) angehalten. Zu dieser Zeit lenkte Herr F. den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 mitsamt eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W-2, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg.
Bei der Anhaltung konnte im Wege einer automationsunterstützten Auswertung der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten festgestellt werden, dass Herr F. bestimmte Zeiten, die er außerhalb des Fahrzeuges verbrachte und in denen er daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen hatte. Näherhin hatte Herr F. im Zeitraum von 17.2.2023, 12:10 Uhr, bis 20.2.2023, 6:01 Uhr, die Schaltvorrichtung des im Fahrzeug vorhandenen digitalen Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.
Herr F. konnte bei der Kontrolle am 8.3.2023 auch keine sonstigen Aufzeichnungen über die soeben aufgezählten Zeiten vorweisen.
4. Der in dem von Herrn F. gelenkten LKW vorhandene digitale Fahrtenschreiber wies weder zum Zeitraum der fehlenden Eintragungen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Funktionsstörung auf. Auf den im Akt einliegenden Aufzeichnungen sind für die Tage bzw. Wochen vor und nach dem angelasteten Tatzeitraum unterschiedliche Eintragungen ausgewiesen. Eine Funktionsstörung des Gerätes ist auf dem Zeitstrahl nicht vermerkt.
5. Nach dem Einstecken der Fahrerkarte in das Kontrollgerät zeigt das Display des Kontrollgerätes zunächst den Namen des Betreffenden und die aktuelle Uhrzeit. Anschließend erscheinen der Zeitpunkt, in dem die letzte Aktivität protokolliert wurde, und die Frage, ob ein Nachtrag gewünscht ist. Für die Eingabe des Nachtrages steht – aus Gründen der Missbrauchsprävention – nur ein bestimmtes Zeitfenster zur Verfügung. Sofern dieses versäumt wird, erlischt die Eingabemöglichkeit auf dem Display und der Tachograph schaltet in den voreingestellten Modus (Ruhe- oder Arbeitsmodus).
6. Im Zeitraum von 17.2.2023 bis 20.2.2023 befand sich der genannte LKW im Inland. Als der Fahrer, Herr F., am 20.2.2023, das Fahrzeug betätigte, befand er sich ebenso wie zum Fahrtende am 17.2.2023 im Inland.
7. Herr F. hat die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung wegen der auch beschwerdegegenständlichen, von ihm nicht vorgenommenen manuellen Eintragung (Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014) nicht bekämpft und die verhängte Geldstrafe bereits beglichen.
8. Der BF wies zum angelasteten Tatzeitraum mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (Tilgungsbeginn jeweils 12.5.2022): Dies betrifft eine Übertretung des Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG, eine Übertretung des Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG (Tilgungsbeginn am 12. Mai 2022) sowie eine Übertretung des Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG […].
9. Der BF verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
II. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt) und die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung.
2. Die Feststellungen zur Funktionsweise bzw. Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers stützen sich insbesondere auf die in den Behördenakten enthaltenen Fahrtenschreiberauswertungen (Zeitstrahl), welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Das gänzlich unsubstantiiert gehaltene Vorbringen des BF, wonach der Fahrtenschreiber bestimmte Aufzeichnungen auf Grund von technischen Gebrechen nicht aufgezeichnet haben könnte, kann vor dem Hintergrund der Auswertungsergebnisse des Fahrtenschreibers und der Angaben der Zeugen Herr RvI H. sowie Herr F. in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Es erweist sich daher als unzutreffend: Insbesondere RvI H., der regelmäßig solche Auswertungen vornimmt und entsprechendes fachkundiges Wissen hat, hat plausibel dargelegt, weshalb vorliegend keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt bestehen. Auch Herr F. behauptete zu keinem Zeitpunkt substantiiert, dass ein technischer Defekt vorgelegen wäre. Vielmehr lässt sich aus seinen Angaben schließen, dass er schlicht vergessen hatte, den Nachtrag vorzunehmen. Dafür spricht zum einen, dass er trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung jeweils unterschiedlich geschildert hat, wie ein manueller Nachtrag vorzunehmen ist. Zudem gab er an, dass er wegen des gegenständlich in Frage stehenden fehlenden Nachtrages selbst auch als Fahrer bestraft worden sei, wobei er die Strafe beglichen habe, weil er gewusst habe, dass er „schuldig“ sei; und zwar deswegen, weil er vorliegend „einen Fehler gemacht habe“; schuldig deswegen, „weil ich keinen Nachtrag vorgenommen habe“. Sowohl an dieser Stelle als auch an anderen Stellen hat der Zeuge zwar angegeben, dass er keine genaueren Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Einen konkreten technischen Defekt hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass kein technischer Defekt vorlag, ergibt sich weiters auch aus folgendem Umstand: Der Zeuge F. hat angegeben, dass er (technische und mechanische) Defekte immer seinem Arbeitgeber melde, wobei abgesehen von einem länger zurückliegenden Defekt, der darin bestanden habe, dass die Fahrerkarte vom Gerät ausgeworfen worden sei und der in der Folge arbeitgeberseitig überprüft bzw. ein Service gemacht worden sei, keine weiteren Defekte im Zusammenhang mit dem digitalen Fahrtenschreiber vorgelegen seien. Wesentlich für die Feststellung, dass vorliegend kein technischer Defekt vorlag, ist auch Folgendes: Die Auswertungen zeigen, dass sonstige Aufzeichnungen problemlos abgespeichert wurden und eine Fehlermeldung für ein technisches Problem (welche nach der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Legende mit einem eigenen Symbol ausgewiesen ist) an keiner Stelle aufzufinden ist. Zudem hat der rechtsfreundliche Vertreter des BF selbst angegeben, dass bei einem technischen Defekt eine Werkstatt aufzusuchen ist, wobei dafür trotz entsprechender Nachfrage angegeben wurde, dass keine Nachweise für einen solchen Werkstattbesuch vorgelegt werden können.
Vor diesem Hintergrund, also mangels Anhaltspunkte für einen technischen Defekt, läuft der (zunächst) gestellte Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens wegen der Allgemeinheit der Behauptungen eines technischen Defekts im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, dem nicht nachtzukommen war (vgl. statt vieler VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0107; siehe weiters etwa VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 27.2.2007, 2007/02/0018). Dazu kommt, dass dieser Beweisantrag am Ende des zweiten Verhandlungstermins ohnedies nicht mehr aufrechterhalten wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF gab nämlich auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass keine Beweisanträge mehr offen sind.
Die Feststellungen dazu, dass sich der genannte LKW im Zeitraum von 17.2.2023 und 20.2.2023 ebenso im Inland befunden hatte wie auch der Fahrer, Herr F., zum Fahrtende am 17.2.2023 und zum Fahrtbeginn am 20.2.2023, stützt sich auf folgende Umstände: Wesentlich ist in dieser Hinsicht, dass von keiner Seite die Ländersymboleingaben des Fahrers in Zweifel gezogen wurden. Dieser hatte sowohl zum Fahrtende am 17.2.2023 als auch zu Fahrtbeginn am 20.2.2023 das österreichische Ländersymbol eingegeben. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Kilometerstand des Fahrzeuges in diesem Zeitraum unverändert geblieben ist, bestehen keine Zweifel, dass sich das Fahrzeug bzw. der Fahrer im relevanten Zeitraum im Inland befunden hat. Dazu kommt weiters, dass der BF selbst auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, dass bzw. wo im Ausland der Fahrer sich befunden hat, wenngleich davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, wenn Fahrten im Ausland durchgeführt werden, und diesbezüglich auch im Stande ist, entsprechende Nachweise vorzulegen.
3. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sind dem Akt zu entnehmen. Die Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, zumal der BF keine Angaben dazu erstattet hat.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand
1.1. Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigten die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
Nach Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 350,– bis € 3.600,–, zu bestrafen.
1.2. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF (als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG) das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Entgegen dem Vorbringen des BF ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Relevanz, ob das Fahrzeug während des angelasteten Tatzeitraumes gar nicht betätigt wurde, zumal auch betreffend lenkfreie Tage eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte besteht (vgl. EuGH 7.5.2020, C96/19, Bezirkshauptmannschaft Tulln).
1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Bei der dem BF vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar kann im Fall einer Haftung nach § 9 VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen.
Dies ist dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen. Insbesondere vermochte er nicht darzulegen, welche unter seiner Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung der Fahrtenschreiber in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen er selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.
Der BF brachte zwar vor, dass die Fahrer in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (u.a. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
1.4. Dem Vorbringen des BF, wonach die Angabe des Tatortes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 9.9.2021, C906/19, Ministère public) ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstelle, kann nicht gefolgt werden:
In dem genannten Urteil kam der Gerichtshof der Europäischen Union zum Ergebnis, dass es Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.
Unter Beachtung dieses Urteils, welches auch für Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – als Nachfolgeregelung der Verordnung Nr. 3821/85 – Relevanz hat, fehlte es den österreichischen Behörden im Fall einer im Ausland begangenen Übertretung zwar an der Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Eine solche vom Fahrer im Ausland begangene Übertretung liegt jedoch nicht vor.
Dazu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat im Spruch der Entscheidung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (zB VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066), wobei bei dieser Beurteilung auf das jeweilige gesetzliche Tatbild und die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048). Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass ohne die konkrete Nennung des Ortes, an dem der Fahrer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Verteidigungsrechte des BF eingeschränkt wären oder dieser der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (zB VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023; 25.10.2023, Ra 2023/10/0401). Keine dieser Voraussetzungen treffen jedoch auf den vorliegenden Fall zu. Es liegt eine reine Inlandstat vor, wobei Gegenteiliges vom BF zu keinem Zeitpunkt substantiiert und mit konkretem Sachverhaltsvorbringen behauptet wurde und aus den im eingegebenen und im Zeitstrahl ersichtlichen Ländersymbolen in Zusammenschau mit den Einsteck- und Entnahmezeiten der Fahrerkarte (aus denen anhand des Kilometerstandes ersichtlich ist, dass das Fahrzeug nach Entnahme der Fahrerkarte am 17.2.2023 bis zum Morgen des 20.2.2023 nicht bewegt wurde) zudem hervorgeht, dass sich das Fahrzeug zu den relevanten Zeiten im Inland befunden hat und damit der Fahrer den ihn betreffenden Verstoß im Inland begangen hat.
Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund des unzweifelhaften Vorliegens einer vom Fahrer im Inland gesetzten Übertretung der Sitz des Unternehmens als Tatort des Unterlassungsdelikts gilt. Da es dem BF in Anbetracht der Tatanlastung möglich gewesen wäre, das Vorliegen eines derartigen Verstoßes des Fahrers im Ausland substantiiert ins Treffen zu führen (womit seine Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt wurden), und die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht anzunehmen ist, entspricht die Tatanlastung den Anforderungen des § 44a VStG.
2.1. Bei einem Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß gemäß Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG. Folglich ist die im angefochtenen Straferkenntniss geahndete Übertretung des Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG zu bestrafen.
2.2. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Strafzumessungsgründe und des gesetzlichen Strafrahmens (§ 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG [Wiederholungsfall, weil der BF bereits einschlägig bestraft wurde]: € 350,– bis € 3.600,–) erweist sich die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen:
Im vorliegenden Fall können weder das Unrecht der Tat (die der Bestrafung zugrunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in delikttypischer Weise das als gewichtig anzusehende öffentliche Interesse an der effektiven Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und letztlich den damit im Zusammenhang stehenden Schutz der Verkehrssicherheit; vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109) noch das Verschulden des BF (dieses vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems – vgl. VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061 mwN) als gering angesehen werden.
Dem BF kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, im Gegenteil sind zwei einschlägige Vormerkungen erschwerend zu werten (eine weitere einschlägige Vormerkung ist strafsatzbegründend und damit nicht erschwerend zu werten). Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
In Ermangelung entsprechender Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF auszugehen. Schließlich sind auch general- und spezialpräventive Gründe in Anschlag zu bringen, wobei aufgrund des Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung kein persönlicher Eindruck des BF gewonnen werden konnte.
Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur festgesetzten Geldstrafe als angemessen anzusehen.
2.3. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und der BF kein Jugendlicher ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des BF als gering angesehen werden können, scheidet bereits deshalb eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall aus.
3. Zu den sonstigen Aussprüchen
3.1. Die Kostenaussprüche gründen auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Dem BF sind gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren für die Einvernahme des Zeugen E. F.) dem Grunde nach aufzuerlegen. Dessen Einvernahme erwies sich ebenso als erforderlich wie die Heranziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache, weshalb diese Barauslagen nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurden.
3.2. Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der Präzisierung bzw. der sprachlichen Neufassung des Tatvorwurfes zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente ohne Austausch des Tatvorwurfes und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren (Fassungen der) maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. VwGH [VS] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328), wobei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Formulierung des Spruches vor dem Hintergrund der Bestimmungen in § 44a VStG Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129).
3.3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Ort, an dem ein Lenker eine bestimmte, nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr geforderte Eintragung unterlassen hat, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9.9.2021, C906/19, Ministère public, auch bei Vorliegen einer reinen Inlandstat ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z 1 VStG bildet. Hierbei erscheint die Rechtslage nicht in einem solchen Maß eindeutig zu sein, dass trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Unzulässigkeit der Revision auszugehen wäre.
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