LVwG W VGW-101/042/7406/2024

VGW-101/042/7406/2024Tribunal administratif régional2 juil. 2024

Regest

Straßenverkehrsordnung, Ausnahmebewilligung, Parkdauer, Kurzparkzone, erhebliches wirtschaftliches Interesse, Mitbewerber, Abweisung, administrativer Instanzenzug, Zurückweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/7406/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.7406.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Firma A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 20.2.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im 1. bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden Höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde im Umfang des erstinstanzlichen Abspruchs im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Firma A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 20.2.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im 1. bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden Höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35 einzustufenden Straßen, abgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

I. Die Beschwerde gegen den oa. Bescheid wird in dem Umfang, als sich diese gegen den Abspruch im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, einzustufende Straßen wendet, gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 19.12.2023 für das auf sie zugelassene Fahrzeug W-1 implizit den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für zwei Jahre von der im 1. bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO. Aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Onlineantrag ist nämlich nicht zu ersehen, was und in Hinblick auf welche Rechtsvorschrift bzw. Rechtspflicht diese einen Antrag eingebracht hat. Der Ausnahmebewilligungsgegenstand wird aufgrund der vorgegebenen Maske nämlich lediglich mit „Handwerkliche Servicetätigkeiten bei Kundinnen (Das Kraftfahrzeug muss bei den Baustellen oder Auftraggeberinnen abgestellt werden.)“ konkretisiert bzw. bezeichnet.

Einen gewissen Hinweis auf die Vertretbarkeit der behördlichen Auslegung ihres eigenen Onlineantragsformulars dahingehen, dass bei dessen Ausfüllung ein „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für zwei Jahre von der im 1. bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich eines bestimmten Kraftwagens“ beantragt wird, ergibt sich nur mehr aus nachfolgender vorgegebener und von der Beschwerdeführerin ausgewählter Angabe:

„Im Zuge dieser Arbeiten ist es mir nicht möglich das Kraftfahrzeug umzustellen, da die Servicetätigkeiten in einem durchgeführt werden und regelmäßig länger als 2 Stunden (höchstzulässige Parkdauer) dauern.“

Ein weiteres Indiz für die Vertretbarkeit dieser Auslegung ihres eigenen Onlineantragsformulars stellt auch der Umstand dar, dass dieser Onlineantrag vom Formularserver der Stadt Wien mit dem Betreff einer „Antragstellung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf Ausnahmebewilligung für flächendeckend kundgemachte Kurzparkzonen“ an die Magistratsabteilung 65 weitergeleitet worden ist.

Ein zusätzliches Indiz für die Vertretbarkeit dieser Auslegung der Behörde bildet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht hat, einen anderen Antrag eingebracht zu haben.

Aus diesem Umstand legt das erkennende Gericht den gegenständlichen Antrag als einen „Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im 1. bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich eines bestimmten Kraftwagens“ aus.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 45 StVO lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2.

nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2.

entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

Zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln im Hinblick auf Bescheide gemäß § 45 StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.6.2023, GZ Ra 2023/02/0004, aus:

„10 Vorweg gilt es zu klären, inwieweit das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde zuständig war.

11 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG lautet:

„Artikel 11.

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

...

4. Straßenpolizei;“

Art. 118 B-VG lautet auszugsweise:

„Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

[...]

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.“

§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden -

nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.“

§ 45 Abs. 4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, lautet:

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“

§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lautet:

„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[...]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, [...]“

§ 94d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise:

„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

[...]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[...]“

§ 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, lautet:

„Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;“

§ 103 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, in der maßgeblichen Fassung LGBl. 41/2017, lautet:

„(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.“

12 Mit dem Bundesstraßengesetz 1971 in der Stammfassung BGBl. Nr. 286/1971-BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr (vgl. den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß § 2 Abs. 1 BStG in Bundesautobahnen („Bundestraßen A“), Bundesschnellstraßen („Bundesstraßen S“) und die übrigen Bundesstraßen („Bundesstraßen B“) eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt.

13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.

14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung (vgl. § 103 Abs. 2 WStV, LGBl. Nr. 28/1986 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35).

15 Nach § 76 Z 4 WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).

16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden (vgl. auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.

17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß § 43 Abs. 2a StVO iVm § 94d Z 4a StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.

18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, ABl. 2007/33, wurde gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.

19 Der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich sei - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO zu verletzen.

21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.

22 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Gesagten nur insoweit über die Beschwerde der Mitbeteiligten meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren.

Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:

23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vgl. dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.“

zum Abspruch zu Punkt A):

Wie im § 45 Abs. 2 StVO ausdrücklich ausgeführt, setzt die Bewilligung einer auf diese Bestimmung gegründeten Ausnahmebewilligung ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers auf diese Ausnahmebewilligung voraus, bzw. ist sonst eine solche Ausnahmebewilligung nur dann zu erteilen, wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

§ 45 Abs. 2 StVO sieht daher zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist (vgl. VwGH 8.9.1991, 90/03/0215; 4.2.1994, 93/02/0279; 25.3.1994, 93/02/0310).

Im Hinblick auf das Antragsvorbringen ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag von der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Interessen, daher auf Interessen, welche im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unternehmen bestehen, gestützt wurde. Schon in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist, wie auch aus ihrer Antragskonkretisierung ist zudem zu folgern, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf das Vorliegen besonderer persönlicher Interessen gestützt hat.

Als wirtschaftliche Interessen kommen nur jene in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Bei der Frage, ob sich diese Aufgaben "nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen" durchführen lassen, handelt es sich um in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen (vgl. VwGH 19.7.2011, 2010/02/0299; 27.6.2014, 2013/02/0084).

Wie sich schon aus der Überschrift des § 45 StVO ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLER" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen; dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 und auch aus der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS" (vgl. VwGH 23.4.2013, 2012/02/0006; 27.6.2014, 2013/02/0084).

Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (vgl. VwGH 4.2.1994, 93/02/0078; 11.10.1995, 95/03/0175; 26.1.1996, 95/02/0596; 23.4.2013, 2012/02/0006.)

Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. VwGH 17.12.1999, 96/02/0477; 19.7.2011, 2010/02/0299).

Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVO obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, dass es ungeachtet dessen, dass die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragstellers ist, darzulegen, ob und in welchem Umfang ihm ohne die beantragte Ausnahmebewilligung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (vgl. VwGH 20.9.1989, 88/03/0018; 4.2.1994, 93/02/0202; 4.4.1994, 93/02/0202; 14.10.1994, 93/02/0261; 17.12.1999, 96/02/0477).

Es bedarf somit eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des Antragstellers hat, um das nach dem Gesetz erforderliche „erhebliche wirtschaftliche Interesse“ darzutun. Bloß allgemein gehaltene Ausführungen des Antragstellers reichen hiezu nicht aus (vgl. VwGH 4.4.1994, 93/02/0202; 17.12.1999, 96/02/0477).

Im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO hat der Antragsteller initiativ alles darzulegen, was zur Begründung seines Antrages tauglich ist; die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG bezieht sich nicht auf inhaltliches Vorbringen (vgl. VwGH 25.11.1994, 94/02/0070; 10.5.1996, 96/02/0109; 4.10.1996, 96/02/0176; 20.12.1996, 95/02/0180; 18.7.1997, 96/02/0289; 19.6.1998, 98/02/0101; 23.10.1998, 97/02/0483).

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH 4.2.1994, 93/02/0078; 14.6.2005, 2004/02/0379).

Ein "erhebliches persönliches … oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" ist bei einem Antrag auf Bewilligung gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 nur nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, nicht jedoch nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. VwGH 23.2.2000, 99/03/0228; 29.1.2013, 2010/02/0002).

Es liegt somit im Wesen der in Rede stehenden Bestimmung, dass eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, die Personen des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. VwGH 18.2.1981, 3212/80; 4.10.1996, 96/02/0176).

Bei Zugrundelegung dieser strengen Judikatur ist daher dem gegenständlichen Verfahren ausschließlich das initiativ vorgebrachte Vorbringen der Beschwerdeführerin 1) zum Vorliegen von Umständen, welche die Antragstellerin in besonderer Weise betreffen, daher nicht generell auch Mitbewerber ihrer Dienstleistungstätigkeiten betreffen, und 2) zum Vorliegen von gravierenden, die Antragstellerin außergewöhnlich hart treffenden Gründen, zugrunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin führt für das Vorliegen eines "erheblichen wirtschaftlichen Interesses" aus, dass im Falle einer zwei Stunden übersteigenden Wartung bzw. Dienstleistungstätigkeit diese unterbrochen werden müsse, um das Fahrzeug umzuparken und einen neuen Parkschein zu lösen.

Offenkundig handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen erbrachten Dienstleistungen um solche, welche von Mitbewerberinnen gleichermaßen erbracht werden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Notwendigkeit, ihr Fahrzeug alle zwei Stunden umzuparken und einen neuen Parkschein zu lösen, betrifft daher nicht nur sie persönlich, sondern alle Mitbewerber. Schon aus diesem Grunde ist nach der obangeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines "erhebliches wirtschaftliches Interesse" zu verneinen.

Der Umstand, dass damit die von der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellenden Arbeitsstunden „unnötig“ erhöht werden, und damit die Kunden „unnötig“ mehrbelastet werden, stellt zudem nicht einmal einen durch die gegenständliche Parkdauerbeschränkung bewirkten finanziellen Schaden der Beschwerdeführerin dar; vielmehr wird damit tendenziell deren Einkommen sogar erhöht. Sohin ist auch aus diesem Grunde nicht vom Vorliegen eines "erheblichen wirtschaftlichen Interesses" auszugehen.

Da sohin schon unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines "erheblichen wirtschaftlichen Interesses" i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO auszuschließen ist, war von der Vornahme weiterer Sachverhaltsermittlungen des Gerichts zur Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und zur Prüfung der Häufigkeiten der Erforderlichkeit, das Fahrzeug umzuparken und einen neuen Parkschein zu lösen, Abstand zu nehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zum Abspruch zu Punkt B):

In Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. u.a. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/02/0004) war von einer Nichtausschöpfung des Instanzenzugs auszugehen, und sohin die Beschwerde zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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