LVwG W VGW-111/V/077/3178/2023

VGW-111/V/077/3178/2023Tribunal administratif régional29 mai 2024

Regest

Baubehördliche Bewilligung, beleuchtete Dachwerbeanlage, Errichtung, Versagung, Beschwerde, bewilligungspflichtige Bauführung, Gestaltung des Ortsbildes, örtliches Stadtbild, einheitliche Gestaltung, Beeinträchtigung, Teilortsbild, Gesamtortsbild, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/V/077/3178/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.V.077.3178.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt in D., E.-ring, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 03.2023, Zl. MA37…/…-2020-1, mit welchem gemäß § 70 und 71 Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für das eingebrachte Ansuchen für die Errichtung einer beleuchteten Dachwerbeanlage versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die A. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat bei der Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: Behörde) am 24.06.2020 ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der Anbringung einer Leuchtwerbeanlage auf dem Dach des Hauses Wien, B. Gürtel 37, eingebracht.

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.01.2023 die Bewilligung für die Anbringung dieser Leuchtwerbeanlage versagt.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Im Behördenverfahren und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren wurden mehrfach Gutachten von Sachverständigen zur Frage der Vereinbarkeit der beantragten Leuchtwerbeanlage mit dem örtlichen Stadtbild abgegeben. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige hat in ihren Gutachten dargelegt, dass die Leuchtwerbeanlage mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar sei. Die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen haben in ihren Gutachten dargelegt, dass die Leuchtwerbeanlage mit dem örtlichen Stadtbild nicht vereinbar sei.

Es wurde am 22.05.2023 und am 06.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser wirkten die von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige und jeweils eine Amtssachverständige bzw. ein Amtssachverständiger mit. Der Wechsel in der Person des Amtssachverständigen ist erforderlich geworden, weil die vom Verwaltungsgericht zunächst beigezogene Amtssachverständige nicht mehr zur Verfügung gestanden ist.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Das örtliche Stadtbild im Bereich um Wien, B. Gürtel 37, setzt sich aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, die voneinander klar abgegrenzt sind. Es handelt sich dabei um den Bereich des F., den Bereich Ecke G.-gürtel/Innere H. Straße, das Gefüge H. Straße/B. Gürtel sowie das Gefüge B. Gürtel/Äußere H. Straße.

Im gesamten Bereich sind zahlreiche Dachwerbeanlagen vorhanden. Diese befinden sich zu einem erheblichen Teil im Bereich des F., wobei sich auch in den anderen genannten Bereichen Dachwerbeanlagen befinden.

Die beschwerdegegenständliche Dachwerbeanlage ist auf dem Gebäude Wien, B. Gürtel 37, vorgesehen.

Die Dachwerbeanlage besteht aus 2 Stück Werbeschriften jeweils mit dem vorangestellten Wappen der Beschwerdeführerin und dem nachgestellten Schriftzug „…“ mit einer Wappenhöhe von 2850 mm, einer Schrifthöhe von 1800 mm, einer Schriftzuglänge von 10376 mm, einer Tiefe von 200 mm, einer Ausleuchtung mit LED weiß dimmbar und einer Montage mittels Haltekonstruktion auf bestehender Dachkonstruktion. Die beiden Werbeflächen weisen damit jeweils eine Rechtecksfläche von mehr als 3 m² auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine geschäftliche Niederlassung bzw. über keine Betriebsstätte und über kein Büro im gegenständlichen Gebäude. Die Dachwerbeanlage soll den Zweck einer Werbung für die Beschwerdeführerin erfüllen, nicht aber den Zweck der Bezeichnung eines Standortes der Beschwerdeführerin oder eines Hinweises auf einen konkreten Standort der Beschwerdeführerin.

Das eingereichte Projekt hat weder die Lichtstärke der Dachwerbeanlage noch die Differenz zu den jeweiligen Lichtverhältnissen der Umgebung als Projektinhalt spezifiziert. Das Projekt beinhaltet mit Ausnahme der Angabe der Lichtfarbe „weiß“ auch keine sonstigen technischen Angaben zu den projektgegenständlichen Lichtemissionen und keine Einschränkung auf bestimmte Betriebszeiten.

Das Gebäude, auf dem die gegenständliche Dachwerbeanlage angebracht werden soll, ist ein viergeschossiges Gebäude aus der Gründerzeit, das bauzeittypisch gegliedert und dekoriert ist und einen dreigeschossigen Dachausbau neueren Datums aufweist.

Dieses Gebäude ist Teil eines geschlossen bebauten, gründerzeitlich geprägten Baublocks (B. Gürtel 29-41, H. Straße 127A-133 und I.-gasse 2-12), der noch über eine weitgehend intakte Dachlandschaft verfügt.

Dieser Baublock wiederum ist Bestandteil eines geschlossenen gründerzeitlichen Ensembles, das den Bezirksteil C. scharf gegen den Freiraum des Gürtels abgrenzt.

Das Gebäude, auf dem die Dachwerbeanlage errichtet werden soll, liegt weithin sichtbar an einem Kreuzungs- und Gelenkpunkt, der auch topographisch eine lokale Höhenlage auszeichnet.

Auf Grund dieser Situierung des Gebäudes und der projektgegenständlichen Anbringung der Werbeanlage auf dem Dach dieses Hauses wäre auch die Werbeanlage selbst weithin sichtbar.

Das örtliche Stadtbild ist (wie insbesondere von der Privatsachverständigen sorgfältig herausgearbeitet) durch eine Vielzahl an Dachwerbeanlagen geprägt. Dabei befinden sich die Dachwerbeanlagen in unterschiedlichen Teilen des das örtliche Stadtbild ergebenden Bereichs.

Das Gebäude, auf dem die projektgegenständliche Dachwerbeanlage errichtet werden soll, ist Teil eines geschlossen bebauten, gründerzeitlich geprägten Baublocks (B. Gürtel 29-41, H. Straße 127A-133 und I.-gasse 2-12), der noch über eine weitgehend intakte Dachlandschaft verfügt und von Dachwerbeanlagen weitgehend frei ist. Das örtliche Stadtbild ist durch voneinander scharf abgegrenzte Bereiche geprägt, von denen der größere Teil zahlreiche Dachwerbeanlagen aufweist und im Wesentlichen der obgenannte Baublock in seinem gründerzeitlichen Charakter erhalten geblieben ist.

Dazu kommt, dass die Situierung der projektgegenständlichen Dachwerbeanlage in diesem gründerzeitlichen Baublock deswegen umso mehr ins Gewicht fällt, weil das Gebäude, auf dessen Dach die Werbeanlage angebracht werden soll, als weithin sichtbares Eckgebäude eine prominente Position einnimmt, und weil die Architektur des gegenständlichen Gebäudes bereits durch einen Dachgeschossausbau überladen ist, sodass die bereits vorhandene Überladung durch die zusätzliche Anbringung der projektgegenständlichen Dachwerbeanlage noch zusätzlich vergrößert würde.

Die Anbringung der projektgegenständlichen Dachwerbeanlage würde darüber hinaus den obgenannten gründerzeitlichen Baublock über die Gemeinsamkeit des Vorhandenseins von Dachwerbeanlagen an andere Blöcke, die bereits Dachwerbeanlagen aufweisen, heranführen und insoweit die bestehende scharfe Abgrenzung der einzelnen Bereiche voneinander mindern.

Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Der Sachverhalt wurde sowohl von der Privatsachverständigen als auch von den Amtssachverständigen jeweils schlüssig und nachvollziehbar sowie jeweils zutreffend aufbereitet, wobei die Unterschiede in der Aufbereitung des Sachverhalts auf der Detailebene liegen und aus dem Sachverhalt jeweils divergierende Schlüsse gezogen wurden.

Auf der Detailebene unterscheiden sich insbesondere die Perspektiven, aus denen die Privatsachverständige und die Amtssachverständigen jeweils Fotos aufgenommen haben. Die Dachwerbeanlagen, die sich in anderen Bereichen als dem obgenannten gründerzeitlichen Baublock befinden, wurden von der Privatsachverständigen in ihren Fotos stärker herausgearbeitet als von den Amtssachverständigen. Dieses Detail vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass sich die vorhandenen Dachwerbeanlagen auf andere Bereiche als den obgenannten gründerzeitlichen Block verteilen, dass dieser Block weitgehend frei von Dachwerbeanlagen ist und dass sich die einzelnen Blöcke bzw. Bereiche scharf voneinander abgrenzen. Diese Unterschiede in der Aufbereitung des Sachverhalts durch die Privatsachverständige einerseits und durch die Amtssachverständigen andererseits wurde daher als nicht entscheidungswesentlicher Aspekt des Sachverhalts gewertet.

Die Privatsachverständige einerseits und der Amtssachverständigen andererseits haben darüber hinaus divergierende Schlüsse gezogen. Diese divergierenden Schlüsse waren in der Anwendung divergierender Maßstäbe begründet.

Die Privatsachverständige hat dabei auf den Gesamtbereich abgestellt, der als solcher – wenn auch mit der angesprochenen unterschiedlichen Verteilung – bereits zahlreiche Dachwerbeanlagen aufweist. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung diesen Maßstab der Privatsachverständigen mit rechtlichen Argumenten insbesondere dahingehend, dass die Bauordnung für Wien nur ein Ortsbild (bzw. örtliches Stadtbild), nicht aber „Teilortsbilder“ (bzw. örtliche Teilstadtbilder) kenne, gestützt.

Die Amtssachverständigen haben hingegen ihre Beurteilung einen Maßstab zugrunde gelegt, welcher auch auf die obgenannten, zueinander scharf abgegrenzten Bereiche abgestellt hat, aus denen sich das örtliche Stadtbild zusammensetzt. Auch dazu hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass dieser Maßstab rechtlich falsch sei, weil die Bauordnung für Wien nur ein Ortsbild (bzw. örtliches Stadtbild), nicht aber „Teilortsbilder“ (bzw. örtliche Teilstadtbilder) kenne.

Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass die Frage des anzuwendenden Maßstabs an die sachverständige Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt, zumal die Frage des anzuwendenden Maßstabs auch von der Beschwerdeführerin selbst rechtlich argumentiert worden ist. Auf diese Fragestellung ist daher erst in der rechtlichen Beurteilung einzugehen.

Ausgehend von den beiden oben genannten Unterschieden (Detailebene und angewandter Beurteilungsmaßstab) stimmen somit die Gutachten der Privatsachverständigen und der Amtssachverständigen miteinander überein und konnte somit bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts den insoweit übereinstimmenden Gutachten gefolgt werden.

Im Übrigen wurde der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert, in den Schriftsätzen im Detail dargestellt und in den Akten klar dokumentiert.

Die Beweiswürdigung gründet somit auf dem hinsichtlich des Sachverhalts klaren und eindeutigen Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Rechtlich maßgeblich ist die Bauordnung für Wien in der bei Einbringung des Antrags auf Baubewilligung geltenden Fassung, das ist die Fassung per 24.06.2020. Die nachfolgenden Zitate der Bauordnung für Wien beziehen sich daher auf die Fassung per 24.06.2020.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 62a Abs. 1 Ziffer 30 BauO für Wien handelt es sich bei Werbeflächen, welche an Gebäuden angebracht werden und das Ausmaß von 3 m² Rechtecksfläche überschreiten, um bewilligungspflichtige Bauführungen, die auch den Bestimmungen des § 85 BauO für Wien hinsichtlich der Gestaltung des Ortsbildes (bzw. des örtlichen Stadtbildes) zu entsprechen haben.

Die gegenständliche Dachwerbeanlage weist eine Rechtecksfläche von mehr als 3 m² auf und unterliegt der Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien.

Gemäß § 85 Abs. 1 erster Satz Bauordnung für Wien muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.

Gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz Bauordnung für Wien sind Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde.

Gemäß § 85 Abs. 4 BauO für Wien müssen Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.

Die Beschwerdeführerin hat zu § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BauO für Wien die Rechtsansicht vertreten, dass die Bauordnung für Wien nur ein Ortsbild im Sinne von „Gesamtortsbild“, nicht aber einzelne „Teilortsbilder“ kennen würde. Wenn man daher auf ein solches „Gesamtortsbild“ abstelle, würde sich die projektgegenständliche Dachwerbeanlage harmonisch einfügen. Die Privatsachverständige hat die gleiche Rechtsansicht als Ausgangslage für ihr Gutachten bzw. als Maßstab für die von ihr gezogenen sachverständigen Schlüsse genommen.

Es stellt sich daher zunächst die Rechtsfrage, ob diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin und inzident (über den herangezogenen Maßstab) auch der Privatsachverständigen richtig ist.

Dazu hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass die Bauordnung für Wien „Teilortsbilder“ tatsächlich nicht kennt. Insoweit scheint die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zunächst zutreffend zu sein.

Das Ortsbild - bzw. mit der Diktion der Beschwerdeführerin „Gesamtortsbild“ – setzt sich jedoch immer aus Teilen zusammen. Diese Teile können, wie im Anlassfall, voneinander scharf abgegrenzt sein oder auch ohne eine solche Abgrenzung ineinander übergehen.

Im Anlassfall liegt (durchaus unbestritten und eindeutig) ein gründerzeitlicher Gebäudeblock vor, der mit einer weitgehend intakten Dachlandschaft weitgehend frei von Dachwerbeanlagen ist und als solcher einen klar abgegrenzten Teil darstellt. Mit der projektgegenständlichen Dachwerbeanlage würde dieser gründerzeitliche Gebäudeblock insoweit erheblich verändert, als der gründerzeitliche Charakter des Gebäudeblocks durch die Dachwerbeanlage beeinträchtigt würde. Es würden mit der Dachwerbeanlage Gestaltungselemente, die in den anderen Teilen dieses „Gesamtortsbildes“ bereits zahlreich vorhanden sind, in diesen gründerzeitlichen Gebäudeblock hineingetragen.

Würde man mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin lediglich auf das „Gesamtortsbild“ abstellen, und nicht auch auf die einzelnen Teile, aus denen sich dieses „Gesamtortsbild“ zusammensetzt, so würde eine solche Rechtsansicht in letzter Konsequenz eine differenzierte Gestaltung des Ortsbildes unmöglich machen. Insbesondere hätte im Fall des Zutreffens der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin der im „Gesamtortsbild“ als abgesonderter Teil in Erscheinung tretende gründerzeitliche Gebäudeblock keinerlei Bestandsschutz und könnten moderne Gestaltungselemente, die in anderen Bereichen eines solchen „Gesamtortsbildes“ bereits vorhanden sind, ohne absehbare Grenze auch in Teile dieses „Gesamtortsbildes“ hineingetragen werden, die sich als gründerzeitlicher Gebäudeblock gerade von moderneren Teilen dieses „Gesamtortsbildes“ unterscheiden.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verfehlt. Damit ist auch der Maßstab, den die Privatsachverständige angelegt hat, um aus dem Sachverhalt ihre Schlüsse zu ziehen, rechtlich verfehlt.

So ist bereits aus bei der 85 Abs. 3 BauO für Wien ersichtlich, dass die Bauordnung für Wien beim örtlichen Stadtbild auch auf Teilbereiche des selbigen abstellt. Insbesondere sind im Umfeld von Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung auch Baumaßnahmen unzulässig, wenn diese die Eigenart der genannten Gebäude, deren künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigen würden. Bereits aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Beurteilungsmaßstab für das örtliche Stadtbild nicht nur auf das „Gesamtbild“ abstellt, sondern auch auf dessen Teile und den Erhalt dieser Teile.

Darüber hinaus stellt das örtliche Stadtbild kein „undifferenziertes Ganzes“ dar, sondern umfasst auch etwaige Differenzierungen in unterschiedliche Teile. Der Blick auf einen differenzierten Teil innerhalb eines solchen „Gesamtortsbildes“ stellt somit eine durchaus zulässige Grundlage für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes dar.

Wenn daher die Amtssachverständigen auch auf den gründerzeitlichen Gebäudeblock als abgegrenzten Teil des örtlichen Stadtbildes abgestellt haben, so war dies die rechtlich zutreffende Ausgangslage für die Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem örtlichen Stadtbild.

Wenn daher die Privatsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das örtliche Stadtbild eine zusätzliche Dachwerbeanlage wie die projektgegenständliche durchaus vertrage und sich eine solche in das örtliche Stadtbild harmonisch einfüge, so ist dazu auszuführen, dass diese Schlussfolgerungen der Privatsachverständigen lediglich allgemein für eine Situierung dieser Dachwerbeanlage in dem für die Beurteilung des „Gesamtortsbildes“ herangezogenen Bereich zutreffen mögen, nicht aber für eine Situierung auf dem projektgegenständlich für diese Dachwerbeanlage vorgesehenen Gebäude bzw. in dem gegenständlich vorliegenden gründerzeitlichen Gebäudeblock.

Die Privatsachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass das Ortsbild bereits durch zahlreiche Dachwerbeanlagen geprägt ist, die in unterschiedlichen Teilen situiert sind. Es mag zutreffen, dass einzelne Teile dieses Gebietes noch eine zusätzliche Dachwerbeanlage wie die projektgegenständliche aufnehmen könnten und sich eine solche damit in das örtliche Stadtbild harmonisch einfügen würde.

Mit ihren Ausführungen hat die Privatsachverständige jedoch kein schlüssig nachvollziehbares Argument aufgezeigt, warum eine solche Dachwerbeanlage anstatt in etwaige andere Bereiche auch auf ein Dach des gegenständlichen gründerzeitlichen Gebäudeblocks allgemein oder auf das Dach des projektgegenständlichen Gebäudes passen würde. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin als Projektwerberin für die von ihr beabsichtigte Dachwerbeanlage einen Gebäudeblock und ein Gebäude ausgewählt, auf die diese Dachwerbeanlage aus Gründen des örtlichen Stadtbildes (Erhalt des gründerzeitlichen Charakters des gegenständlichen Gebäudeblocks) nicht passt.

Das eingereichte Projekt war bereits aus diesen Gründen nicht genehmigungsfähig. Es war bereits aus diesen Gründen die Beschwerde abzuweisen und der beschwerdegegenständliche Bescheid zu bestätigen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das eingereichte Projekt noch folgendes Genehmigungshindernis aufweist:

Das Projekt weist ein für eine etwaige Genehmigung zu hohes Maß an Unbestimmtheit auf. Bereits die Projektangabe „dimmbar“ lässt keinen Rückschluss zu, ob die Lichtstärke der Leuchtreklame „gedimmt“ wird, sowie bejahendenfalls, auf welche Weise und auf welche Werte. Die Wirkung von Leuchtreklamen auf das örtliche Stadtbild hängt maßgeblich davon ab, wie sich die Leuchtkraft der Lichtreklame von der Helligkeit der Umgebung unterscheidet. Die Lichtreklame kann daher bei jeweils gleicher Helligkeit beispielsweise im Mai tagsüber bei klarem Sonnenschein, tagsüber an einem trüben Wintertag und zur Nachtzeit jeweils unterschiedliche Auswirkungen haben, im hellen Sonnenschein kaum wahrnehmbar in der Nacht ein grober Störfaktor sein. Darüber hinaus können auch etwaige Lichteffekte wie beispielsweise Blinken gegebenenfalls dazu führen, dass die Lichtreklame im örtlichen Stadtbild einen zusätzlichen Störfaktor darstellt.

Die entsprechenden Aspekte wurden in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2023 angesprochen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, das eingereichte Projekt vor einer allfälligen Genehmigung mittels Vorschreibungen zu konkretisieren. Vielmehr obliegt es gegebenenfalls der Bauwerberin, ihr Projekt so zu konkretisieren, dass die Behörde gegebenenfalls die beantragte Baubewilligung erteilen kann. So ist es insbesondere die Aufgabe der Bauwerber, ihr Projekt dahingehend zu spezifizieren, zu welchen Zeiten die Leuchtreklame in Betrieb sein soll, auf welche Lichtstärken die Leuchtreklame gedimmt werden soll, wie das Verhältnis der Lichtstärke zur Umgebungshelligkeit ist, wie die Einstellung der Lichtstärke im Verhältnis zur Umgebungshelligkeit technisch umgesetzt wird und ob allfällige Lichteffekte wie etwa Blinken vorgesehen sind.

Die insoweit nicht ausreichende Konkretisierung des eingereichten Projekts stand somit einer Genehmigung des eingereichten Bauvorhabens ebenfalls entgegen.

Nicht zuletzt ist auszuführen, dass der gegenständliche gründerzeitliche Gebäudeblock und das gegenständliche gründerzeitliche Gebäude, auf dem die Dachwerbeanlage errichtet werden soll, rechtlich auch unter § 85 Abs. 3 BauO für Wien subsumiert werden können. Bauwerke von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sind durchaus auch Bauwerke, die die Gründerzeit als Teil der Architekturgeschichte und der Baukultur repräsentieren. Dachwerbeanlagen auf Gebäuden und in Gebäudeblöcken, die jeweils die Gründerzeit repräsentieren, sind somit auch am Maßstab des § 85 Abs. 3 BauO für Wien zu prüfen. Im Anlassfall steht die projektgegenständliche Dachwerbeanlage mit der Präsentation der Gründerzeit durch das gegenständliche Gebäude und durch den gegenständlichen Block in Widerspruch und ist deshalb auch aus dem Grund des § 85 Abs. 3 BauO für Wien unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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