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VGW-102/012/6007/2023•LVwG W VGW-102/012/6007/2023
VGW-102/012/6007/2023Tribunal administratif régional23 mai 2024
Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Pfeffersprayeinsatz, Dienstwaffen, Waffengebrauch, geschlossene Einheit, Platzverbot, rechtmäßige Amtshandlung, Wegweisung, Rechtswidrigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen den zweifachen Einsatz von Pfefferspray durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol am 27.3.2023 in Wien, C.-gasse 20, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2023, am 29.1.2024 und am 22.4.2024
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der zweifache Einsatz von Pfefferspray am 27.3.2023 rechtswidrig war.
II.Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei EUR 1.455,20 in Schriftsatzaufwand und EUR 922,- in Verhandlungsaufwand und EUR 30,- für den Ersatz der Eingabegebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungs-gerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 4.5.2023 erhob Frau A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Einsatz von Pfefferspray am 27.3.2023 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Sicherheitspolizeigesetz – SPG wegen Verletzung in subjektiven Rechten. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie sei an diesem Tag im Zuge einer Demonstration zwei Mal durch Pfefferspray, der von Polizeikräften eingesetzt wurde, getroffen und verletzt worden. Dieser Waffengebrauch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen, insbesondere, weil gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären, der Einsatz länger angedauert habe als erforderlich, auch Personen getroffen wurden, die nicht am Gedränge teilnahmen, er nicht angedroht und angekündigt worden sei und der Einsatz des Pfeffersprays unverhältnismäßig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Feststellung, dass der in Beschwerde gezogene Pfeffersprayeinsatz sie in ihren Rechten nach § 4, 5 und 6 WaffGG sowie Art. 3 EMRK verletze, und Kostenersatz.
Diese Beschwerde übermittelte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17.5.2023 der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) mit dem Ersuchen, binnen sechs Wochen die bezughabenden Verwaltungsakten zu übermitteln, und stellte es der LPD Wien frei, eine Gegenschrift zu erstatten.
2. Nach Beantragung und Genehmigung einer Fristerstreckung erstattete die LPD Wien am 18.07.2023 eine Gegenschrift und legte einzelne Dokumente des Verwaltungsaktes und zwei Videoaufnahmen vor. In Ihrer Gegenschrift führte sie im Wesentlichen aus, der Waffengebrauch sei wegen der massiven Durchbruchs-versuche maßhaltend, notwendig und rechtmäßig gewesen. Gelindere Mittel wären außerdem von vornherein ungeeignet gewesen. Es hätte Verletzungsgefahr für die Polizeikräfte bestanden und der Durchbruchsversuch sei als Widerstand iSd § 2 Z 2 Waffengebrauchsgesetz 1969 – WaffGG zu werten. Wegen der Begehung der Delikte nach § 274, § 15 iVm § 269 iVm § 84 Abs. 2 Strafgesetzbuch – StGB seien Identitätsfeststellungen erforderlich gewesen.
Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in die von der LPD Wien vorgelegten Videoaufnahmen gewährt, indem ihr USB-Sticks, welche ihr Vertreter dem Verwaltungsgericht Wien zuvor originalverpackt zukommen ließ, mit den Aufnahmen übermittelt wurden.
3. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien legte die LPD Wien am 23.8.2023 eine Presseaussendung vom 27.3.2023 betreffend das verfahrensgegenständliche Platzverbot elektronisch vor. Am 28.8.2023 brachte die LPD per E-Mail Wien eine ergänzende Stellungnahme betreffend die Gründe der Erlassung des Platzverbots ein. Den Verordnungstext und die dazugehörende planliche Darstellung legte die LPD Wien erst auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien am 22.4.2024 in der mündlichen Verhandlung am 22.4.2024 vor.
5. Die von der LPD Wien bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Dokumente wurden der Beschwerdeführerin und dem Amtssachverständigen Dr. D. E. im Zuge der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelt.
6. Am 15.12.2023 fand unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Parteienvertreter und des Amtssachverständigen Dr. D. E. eine mündliche öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin vernommen. Kopien der in der Verhandlung besprochenen Momentaufnahmen aus den von der LPD Wien vorgelegten Videos wurden den Parteien mit Schreiben vom 18.12.2023 übermittelt.
7. Mit Schriftsatz vom 23.1.2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum von der LPD Wien behaupteten Waffengebrauch von Seiten der Demonstrierenden und beantragte die Einvernahme von drei Zeug:innen. Dieser Schriftsatz wurde der LPD Wien mit Schreiben vom 24.1.2024 zur Kenntnis gebracht.
8. Mit Schriftsatz vom 28.1.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Akt der F. betreffend das Ermittlungsverfahren zur GZ ..., insbesondere in Hinblick auf das von der LPD Wien behauptete Mitführen von gefährlichen Gegenständen auf Seiten der Demonstrierenden. Diesen Akt übermittelte der Beschwerdeführervertreter mittels Upload-Link, der ihm seitens des Verwaltungsgerichts Wien am 29.1.2024 zur Verfügung gestellt worden war. Der Schriftsatz wurde dem Behördenvertreter in der Verhandlung vom 29.1.2024 ausgehändigt.
9. Am 29.1.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzt. Unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Parteienvertreter wurden die Zeug:innen Mag. G. H., Frau I. J., Herr K. L. und – über Videoeinvernahme – Oberstleutnant M. N. einvernommen. Der Amtssachverständige gab nach erneuter Befragung der Beschwerdeführerin sein Gutachten zu Protokoll.
10. Mit Schreiben vom 9.4.2024 äußerte sich die LPD Wien zum Vorbereitungsgrad der Demonstrierenden, zum Ende des ersten Durchbruchsversuchs und zur Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen. Dieses wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 10.4.2024 zur Kenntnis gebracht.
11. Mit Schriftsatz vom 16.4.2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und ging im Wesentlichen auf die Einstufung der pyrotechnischen Gegenstände ein, erläuterte das von ihr am selben Tag vorgelegte Video, ging auf die Erfordernisse des WaffG beim Waffeneinsatz von geschlossenen Einheiten ein und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Diesem Schriftsatz fügte sie eine Benachrichtigung der F. vom 8.2.2024 über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und anderen Delikten betreffend die European Gas Conference bei. Dieser Schriftsatz und das angehängte Dokument wurden der LPD Wien am 19.4.2024 per E-Mail übermittelt.
12. Am 22.4.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter der Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Parteienvertreter fortgesetzt und die Zeug:innen Mag. O. P., Insp. Q. R., RevInsp. S. T., Insp. U. V., Insp. W. X., RevInsp. Y. Z., Insp. AA. AB., RevInsp. AC. AD., Insp. AE. AF., Insp. AG. AH. und Insp. AI. AJ. einvernommen. Auf die Einvernahme der Zeuginnen AK. AL. und Insp. AM. AN. wurde seitens der Parteienvertreter verzichtet. Am Ende der Verhandlung schloss die Verhandlungsleiterin das Ermittlungsverfahren. Die Parteienvertreter verzichteten auf die mündliche Verkündung.
II.Sachverhaltsfeststellungen
1. Am 27.3.2023 fanden in Wien mehrere Demonstrationen gegen die im AO. in Wien, AP.-ring, stattfindende […] statt. Für den Bereich, AP.-ring, wurde am Morgen desselben Tages durch die LPD Wien aufgrund der erwarteten Gegenmaßnahmen (beispielsweise in Form von Blockaden oder Verhinderungsversuchen und dem Eindringen in die Veranstaltungsörtlichkeiten) ein Platzverbot, welches das Betreten und den Aufenthalt im Bereich des AP.-rings ab dem 27.3.2023, 05:00 Uhr, untersagte und die Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung erklärte, verordnet. Das Platzverbot umfasste im Wesentlichen den Häuserblock, in dem das AO. situiert ist, und die Straßen, die diesen umgeben, sowie den Bereich der AQ.-gasse von der AR,-gasse bis zur Häuserkante AQ.-gasse ONr. 3 zu AQ.-gasse ONr. 4. Die C.-gasse ONr. 20 war nicht von dem Platzverbot erfasst und lag etwa 150 bis 200 Meter (Fußweg) entfernt. Das Platzverbot wurde durch Anschlag an den Sperren, die den Bereich des Platzverbotes abgrenzten, kundgemacht und war auf der Homepage der LPD Wien abrufbar. Eine planliche Darstellung des Bereichs des Platzverbots wurde von der LPD Wien auch über „Twitter“ bzw. „X“ geteilt. Die Beschwerdeführerin wusste, dass für den Bereich vor dem AO. ein Platzverbot ausgesprochen worden war.
2. Kurz vor 08:00 Uhr versuchten rund 150 Demonstrierende, darunter auch die Beschwerdeführerin, von der U-Bahn-Station U4 AS. zum AO. zu gelangen. Die Demonstrierenden hatten weiße Einwegschutzanzüge („Maleranzüge“) an. Viele hatten Kopfbedeckungen, FFP2-Masken, Sonnenbrillen oder Schutzbrillen. Einige hatten Regenschirme dabei. Sie bewegten sich in einem geschlossenen Block, die erste Reihe trug ein großes, verstärktes Transparent vor sich her. Die Beschwerdeführerin hatte einen weißen Einwegschutzanzug an, eine FFP2-Maske und einen grünen Hut auf. Sie hatte die Kapuze des Schutzanzuges über den Kopf gezogen.
3. Auf Höhe der C.-gasse ONr. 20 trafen die Demonstrierenden auf rund 60 Polizeikräfte. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt im hinteren Teil der Versammlung, in den letzten Reihen (in Nähe zur AT.-gasse). Die Polizeikräfte, die erst unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen dort eingelangt waren, bildeten eine doppelte Sperrkette, um ein Weiterkommen zum AO. und somit ins Platzverbot zu verhindern. Die Polizeikette befand sich 150 bis 200 Meter vor dem Bereich des Platzverbots. Die Polizeikräfte wussten, dass sie sich vor dem Platzverbot befanden. Sie hatten kaum Vorbereitungszeit bevor die Demonstrierenden bei ihnen ankamen und trugen noch keine Einsatzhelme. Sie setzten sich aus zwei Einsatzzügen der LPD Tirol, die an diesem Tag die LPD Wien als Raumschutz unterstützten, zusammen. Oberstleutnant M. N. war Kontingentkommandant der Einsatzzüge. Der gesamte Einsatz wurde im Rahmen einer „Besonderen Aufbauorganisation“ abgewickelt. Die eingesetzten Polizeikräfte standen daher unter einem einheitlichen Kommando und einer gemeinsamen Zielsetzung. Die Tiroler Einsatzzüge hatten kurz zuvor durch die Einsatzleitung den Auftrag bekommen, die Personengruppe, die sich von der U4-Station AS. in Richtung AO. bewegte, anzuhalten und ihr Weitergehen in Richtung Platzverbot zu verhindern. Eine Gefahrenerforschung betreffend § 9 und § 9a Versammlungsgesetz war nicht Grund der Anhaltung.
4. Die Demonstrierenden wurden durch die Polizeikräfte verbal und mittels Handzeichen aufgefordert stehenzubleiben. Sie leisteten der Aufforderung jedoch keine Folge und versuchten, die polizeiliche Sperrkette durch körperliches Gegenhalten zu überwinden. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits einige Regenschirme aufgespannt und von den Demonstrierenden so ausgerichtet, dass sie sich von den Polizeikräften abschirmten. Die Demonstrierenden drückten gegen die Sperrkette an. Dabei drückten nicht nur die vorderen Reihen gegen die Sperrkette, sondern drückten auch die hinteren Reihen der Demonstrierenden, darunter auch die Beschwerdeführerin, in Richtung der polizeilichen Sperrkette. Nur wenige Demonstrierende am hinteren Ende des Blocks drückten nicht durchgehend nach vorne, sondern bewegten sich locker in die gleiche Richtung. Die Polizeikräfte hielten mit ihrer Sperrkette gegen das Andrücken der Demonstrierenden. Durch das gegenseitige körperliche Gegenhalten kam es zu starkem Körperkontakt zwischen den Polizeikräften und den Demonstrierenden in den ersten Reihen. Die Polizeikräfte versuchten die Demonstrierenden durch die Anwendung von Körperkraft, etwa durch Handballenstöße, Wegzerren und das Drücken gegen den Oberkörper, zu stoppen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits einige Polizeikräfte einer anderen Einsatzeinheit mit einigen Metern Abstand zu den Demonstrierenden in einer lockeren Reihe hinter dem Block positioniert.
5. Da der Durchbruchsversuch nicht alleine durch das körperliche Gegenhalten verhindert werden konnte, ordnete der Kontingentkommandant der anwesenden Einsatzzüge, Oberstleutnant N., die Anwendung von Pfefferspray und der Einsatzstöcke zur Verhinderung des Durchbruchs an. Auf die vorangegangenen Zurufe der Polizeikräfte, stehenzubleiben, hatten die Demonstrierenden nicht reagiert. Des Weiteren waren aus den Reihen der Demonstrierenden Aufforderungen zum Durchbruch („Push! Push! Push!“) hörbar. Der Pfeffersprayeinsatz wurde nicht verbal angedroht und auch nicht für die Demonstrierenden hörbar angekündigt. Einige Polizeikräfte hielten ihr Gebinde vor dem Einsatz kurz hoch, damit die Demonstrierenden diese sehen und mit einem Einsatz rechnen konnten. Megafone oder Anzeigetafeln zur Ankündigung oder Androhung des Waffeneinsatzes standen den Polizeikräften nicht zur Verfügung. Es wurde vor der Anordnung des Pfeffersprayeinsatzes seitens Oberstleutnant N. keine Rücksprache mit der Behördenleitung gehalten.
6. Nach etwa 30 Sekunden des Gegenhaltens – ohne dass die Demonstrierenden ihr Drücken einstellten oder abschwächten – setzten einzelne Polizeikräfte Pfefferspray ein. Zunächst wurde nur vereinzelt von jenen Polizeikräften, welche in Richtung des AS. aufgestellt waren, auf die in ihrer Nähe stehenden Demonstrierenden gesprüht. Nach etwa zehn Sekunden erfolgten auch Sprühstoße in die Mitte der Demonstrierenden. Im Anschluss daran wurde auch von vorne – also durch jene Polizeikräfte, die in Richtung AP.-ring aufgestellt waren – Pfefferspray eingesetzt. Etwa ab diesem Zeitpunkt wurde von mehreren Polizeikräften gleichzeitig mit Pfefferspray von beiden Seiten in die Menge, vor allem auf den vorderen Teil des Blocks, gezielt. Dieser flächendeckende Einsatz des Pfeffersprays hielt etwa zehn Sekunden an, bis den Demonstrierenden, die sich im vorderen Teil seitlich, in Richtung der parkenden Autos und Hauswände der C.-gasse, befanden, kurz der Durchbruch der ersten Sperrkette gelang. Daraufhin kam es zu einem starken Gerangel zwischen den Demonstrierenden, die durch die erste Reihe der Polizeikräfte durchgedrungen waren, und den sich dort aufhaltenden Polizeikräften. Dabei wurde ein Polizist am Kopf verletzt, ein anderer ging zu Boden. Auf den Zuruf eines Demonstrierenden in den vorderen Reihen strömten einige weitere nach vorne. Darauf reagierten mehrere Polizeikräfte indem sie die Demonstrierenden mithilfe ihres Einsatzstockes oder durch Einsatz ihrer Körperkraft zurückstießen. Gegen Demonstrierende in der ersten Reihe wurden auch Schläge mit der offenen Hand oder der Faust gesetzt. Nach etwa 15 Sekunden gelang es den Polizeikräften, die Demonstrierenden wieder zurückzudrängen und die Sperrkette zu verdichten und zu halten. Erst in Reaktion darauf zogen sich die Demonstrierenden zurück und gaben den Durchbruchsversuch vorerst auf. Den Demonstrierenden in den hinteren Reihen, wo sich auch die Beschwerdeführerin befand, wäre es jederzeit möglich gewesen, in einen Bereich auszuweichen, der nicht vom Pfeffersprayeinsatz betroffen war.
7. Nachdem sich ein gewisser räumlicher Abstand der Demonstrierenden zu den Polizeikräften gebildet hatte, setzten die Polizeikräfte ihre Einsatzhelme auf. Im Anschluss an das Aufsetzen der Helme zogen die Polizeikräfte ihre Sperrkette enger, sodass die Demonstrierenden eingekesselt waren. Dabei wurden sie durch hinzukommende Polizeikräfte unterstützt.
8. Für etwa eine Stunde verhielten sich die Demonstrierenden ruhig während sie von den Polizeikräften eingekesselt waren. Innerhalb des Kessels wurden die Demonstrierenden durch parkende Autos in zwei Gruppen getrennt, sodass sich der vordere Teil der Demonstrierenden in der Mitte der Fahrbahn befand und auf drei Seiten von Polizeikräften und auf einer Seite von den parkenden Autos umgeben war. Der hintere Teil der Demonstrierenden befand sich zwischen den parkenden Autos und den Hauswänden der C.-gasse, auf den beiden verbleibenden Seiten waren sie durch Polizeikräfte umstellt.
9. Gegen 09:10 Uhr brachten weitere Polizeikräfte Absperrgitter zu den eingekesselten Demonstrierenden. Daraufhin startete der vordere Teil der Demonstrierenden (vor den geparkten Autos) plötzlich einen weiteren Durchbruchversuch, wohl um das Aufstellen der Absperrgitter zu verhindern. Der hintere Teil der Demonstrierenden (hinter den geparkten Autos) beteiligte sich nicht am Durchbruchsversuch und verblieb zwischen den Autos und den Hauswänden. Einige Personen, die zuvor in der Mitte der Fahrbahn gestanden hatten, verweilten bei den parkenden Autos und nahmen nicht am Durchbruchsversuch teil. Der vordere Teil der Demonstrierenden bildete einen geschlossenen Block, der nach vorne hin und auf den Seiten mit verstärkten Bannern umschlossen war. Der Großteil der Personen im vorderen Bereich trug Schutz- oder Sonnenbrillen, einige Regenschirme waren aufgespannt. Die Beschwerdeführerin nahm am Durchbruchsversuch teil, befand sich dabei aber in den hinteren Reihen des gegen die Polizeikräfte andrückenden Blocks.
10. Die Polizeikräfte reagierten auf die rasche Vorwärtsbewegung des Blocks unmittelbar mit dem Einsatz von Pfefferspray. Der Einsatz erfolgte sofort in Reaktion darauf und wurde für die Demonstrierenden nicht wahrnehmbar angedroht oder angekündigt. Es war wiederum sehr laut. Megafone oder Anzeigetafeln standen den Polizeikräften nicht zur Verfügung. Zunächst wurde der Pfefferspray von vorne links (aus dem Blickwinkel der Demonstrierenden) durch jene Polizeikräfte, die sich in der Nähe des Eingangs des „AU.“ befanden, eingesetzt. Es wurde auf die ersten Reihen der Demonstrierenden gezielt. Kurz darauf setzen weitere Polizeikräfte, die in Richtung AP.-ring aufgestellt waren, Pfefferspray ein, sodass die Demonstrierenden auch von der Seite getroffen wurden. Dieser großflächige Pfefferspray traf auch die mittleren und hinteren Teile des sich vorwärtsbewegenden Blocks. Es wurde gezielt versucht, mit dem Pfefferspray über die Demonstrierenden zu sprühen, damit nicht einzelne Personen direkt vom Strahl getroffen werden. Die Demonstrierenden drückten weiterhin gegen die polizeiliche Sperrkette an und gewannen etwas an Raum. Einige Demonstrierende, die zunächst bei den Autos verweilt waren, schlossen sich daraufhin dem gegen die Sperrkette andrückenden Block an. Ein Demonstrierender warf einen zusammengefalteten Regenschirm in Richtung der Polizeikräfte. Der großflächige Einsatz von Pfefferspray hielt etwa 15 Sekunden an. Durch den Pfeffersprayeinsatz in Kombination der anschließenden Anwendung von Körperkraft durch die Polizeikräfte wurden die Demonstrierenden zurückgedrängt. Der vordere Teil des sich bewegenden Blocks wich nicht von selbst zurück, sondern wurde durch den Einsatz von Körperkraft nach hinten gedrängt. Einige Demonstrierende im hinteren Teil des sich bewegenden Blocks wichen von selbst zurück in Richtung der parkenden Autos. Nachdem die Demonstrierenden zurückgedrängt worden bzw. -gewichen waren, wurde ein kurzer Sprühstoß gegen ein schwarzes, mannshohes und mehrere Meter breites und verstärktes Banner, hinter dem sich Demonstrierende befanden, abgegeben. Der Sprühstoß dauerte ein bis zwei Sekunden. Die Beschwerdeführerin befand sich nicht im Bereich dieses Sprühstoßes.
11. Während des Durchbruchsversuchs des vorderen Teils der Demonstrierenden blieb zwischen ihnen, den parkenden Autos und der polizeilichen Sperrkette eine Fläche frei, in der sich Demonstrierende frei bewegen konnten und auf die nicht mit Pfefferspray gezielt wurde. Die hinteren Reihen des angreifenden Blocks konnten in diesen Zwischenraum zurückweichen. Erst nach dem Zurückweichen der Demonstrierenden und dem Engerziehen des Kessels verblieb kein Zwischenraum mehr. Auf den hinteren Teil der Demonstrierenden, der zwischen den parkenden Autos und den Hauswänden verblieb, wurde ebenfalls nicht gezielt.
12. Der zweite Pfeffersprayeinsatz erfolgte weder auf Anordnung des Kommandanten noch der Behördenleitung, sondern aus eigenem Entschluss der Polizeikräfte. Die Polizeikräfte waren weiterhin in der Formation einer Sperrkette und wollten durch den Pfeffersprayeinsatz den Durchbruch der Sperrkette verhindern. Das Halten der Sperrkette war Selbstzweck. Ein konkretes Szenario, das sie im Falle des Durchbruchs befürchteten, gab es für den Großteil der Pfefferspray einsetzenden Polizeikräfte nicht. Inspektor V. und Inspektor AF. setzten den Pfefferspray auch ein, um Verletzungen auf Seiten der Polizeikräfte während des Durchbruchsversuchs zu verhindern. Es ging den Polizeikräften nicht darum, die Identitätsfeststellungen im Anschluss zu gewährleisten. Von Behördenseite wurde die Identitätsfeststellung erst nach dem zweiten Pfeffersprayeinsatz angeordnet und dem Demonstrierenden angekündigt. Vor dem zweiten Durchbruchsversuch hörten die Polizeikräfte über Funk, dass sich einige Demonstrierende (jedoch nicht zwingend jene, denen sie gegen-überstanden) Pflastersteine mit sich führen würden.
13. Die Beschwerdeführerin wurde weder beim ersten noch beim zweiten Einsatz direkt vom Pfefferspray getroffen, zeigte aber körperliche Auswirkungen durch den Kontakt mit dem Sprühnebel, der Konsequenz des großflächigen Pfeffersprayeinsatzes war. Beim ersten Pfeffersprayeinsatz (gegen 08:00 Uhr) stand sie in etwa drei Meter Entfernung zu jenem Punkt, von dem der Pfefferspray abgegeben wurde. Beim zweiten Pfeffersprayeinsatz war sie etwa zwei Meter vom Ursprung des Pfeffersprays entfernt.
III.Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen betreffend die stattfindende … und die Versammlungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen und den damit übereinstimmenden Inhalt des Behördenakts. Jene zum Platzverbot ergeben sich aus dem von der LPD Wien vorgelegten Verordnungstext und der über „Twitter“ bzw. „X“ veröffentlichten planlichen Darstellung des Platzverbotes. Der Verordnungstext stimmt mit dieser Darstellung überein. Die Feststellung zur Entfernung der C.-gasse ONr. 20 vom Platzverbot gründet sich auf eine Suchanfrage auf „Google Maps“. An der ordnungsgemäßen Kundmachung und Veröffentlichung sind keine Zweifel hervorgetreten und wurde auch von der Beschwerdeführerin nichts Dahingehendes behauptet. Dass die LPD Wien davon ausging, dass Blockaden oder Verhinderungsversuche stattfinden würden, geht aus ihrer Stellungnahme vom 23.08.2023 hervor. Dass befürchtet wurde, die Demonstrierenden würden ins AO. eindringen, wurde im Bericht der LPD Wien an die F. vom 24.4.2023 festgehalten. Dass die Beschwerdeführerin von dem Platzverbot wusste, sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus (VHP vom 15.12.2023, S 5). Die Veröffentlichung der planlichen Darstellung auf „Twitter“ bzw. „X“ legte die LPD Wien am 22.4.2024 vor.
2. Die Zahl der Demonstrierenden wurde von der Beschwerdeführerin und der LPD Wien übereinstimmend angegeben und findet sich auch so im Behördenakt wieder (Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023, S 1). Dass die Beschwerdeführerin und die restlichen Demonstrierenden zum AO. gelangen wollten, sagte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt aus (VHP vom 15.12.2023, S 2, 4f). Ebenso sagte das die Zeugin J. aus (VHP vom 29.1.2024, S 12). Die Kleidung und Ausrüstung der Demonstrierenden ist auf den durch die LPD Wien vorgelegten Videos ersichtlich und auch im Behördenakt wiederholt festgehalten. Auch die Polizeikräfte der Einsatzeinheit Tirol gaben die entsprechende Ausrüstung und Bekleidung übereinstimmend an (VHP vom 22.4.2024, S 5ff.) Dass sie sich in einem Block fortbewegten, wurde von Oberstleutnant N. (VHP vom 29.1.2024, S 14) ausgesagt und ist auf den Fotos des Zeugen L., welche in der mündlichen Verhandlung am 29.1.2024 erörtert wurden, ersichtlich. Die Feststellungen zur Kleidung und Ausrüstung der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Aussage in der Verhandlung (VHP vom 15.12.2023, S 3).
3. Die Feststellungen zum Zusammentreffen der Demonstrierenden und der Polizeikräfte auf Höhe der C.-gasse ONr. 20 ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere der Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023 und den Amtsvermerk der LPD Wien vom 27.3.2023, und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen. Dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Reihen des Blocks befand, gab sie in ihrem Beschwerdevorbringen und der Verhandlung an (VHP vom 15.12.2023, S 2 und 6) und zeichnete sie ihre Position in der Verhandlung auch entsprechend auf den ausgedruckten Screenshots (Beilagen ./A bis ./D zum VHP vom 15.12.2023) ein. Auch die Aussage der Zeugin J., die sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Beschwerdeführerin befand, stimmt damit überein (VHP vom 29.1.2024, S 10).
Die Feststellungen zur Anzahl der Polizeikräfte und ihrer Zusammensetzung aus Tiroler Einsatzzügen ergeben sich ebenso wie die Feststellungen über ihren Kommandanten, ihr Eintreffen am Einsatzort und ihren Auftrag aus der Zeugenaussage von Oberstleutnant N. (VHP vom 29.1.2024, S 14) und den genannten Dokumenten des Behördenakts. Der Inhalt des Auftrags geht aus der Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023, S 2 hervor. Damit stimmten im Wesentlichen auch die Aussagen der befragten Polizeikräfte der Einsatzeinheit Tirol überein (VHP vom 22.5.2024, S 5ff.) Dass der Auftrag der LPD Wien an die Einsatzeinheit Tirol – wie der Behördenvertreter in der Verhandlung am 22.4.2024 vorbrachte – auf eine Gefahrenerforschung betreffend § 9 und § 9a Versammlungsgesetz, also Verstöße gegen das Vermummungsverbot und wegen der Mitnahme von gefährlichen Gegenständen, abzielte, stimmt weder mit der aus Aussage des Zeugen N., welcher den ersten Pfefferspray anordnete, noch mit dem Inhalt des Behördenakts überein. Der Zeuge N. gab vielmehr an, dass der Auftrag war, ein Fortkommen in Richtung Platzverbot zu verhindern (VHP vom 29.1.2024, S 14). Auch in der Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023 und dem Bericht der LPD Wien an die F. vom 24.4.2023 wird eine solche Gefahrenerforschung nicht erwähnt.
Die kurze Vorbereitungszeit der Polizeikräfte vor dem Eintreffen der Demonstrierenden bestätigten die Zeugen T. (VHP vom 22.4.2024, S 9), AB. (VHP vom 22.4.2024, S 20), AF. (VHP vom 22.4.2024, S 25), AH. (VHP vom 22.4.2024, S 28) und AJ. (VHP vom 22.4.2024, S 31) übereinstimmend. Dass der Einsatz im Rahmen einer „Besonderen Aufbauorganisation“ abgewickelt wurde, geht aus der Meldung der LPD Wien an die F. vom 24.4.2023, S 6, hervor. Die Behauptung im Beschwerdevorbringen, die Polizeikräfte hätten zu diesem Zeitpunkt bereits Helme getragen, wurde durch die von der LPD Wien vorgelegten Videos widerlegt. Dass sich die Polizeikette vor dem Bereich des Platzverbots befand, ergibt sich aus der Zusammenschau des Platzverbotes mit einem Stadtplan. Ebenso sagten dies, sofern sie gefragt wurden, die Polizeikräfte der Einsatzeinheit Tirol übereinstimmend aus (VHP vom 22.3.2024, S 5, 13, 16). Betreffend die Feststellung der Entfernung zum Platzverbot wird auf Punkt III.1. verwiesen. Dass die Polizeikräfte wussten, dass sie sich nicht im Platzverbot sondern deutlich davor befanden, ergibt sich etwa aus den Aussagen der Zeugen R. (VHP vom 22.4.2024, S 6), T. (VHP vom 22.4.2024, S 9) und AF. (VHP vom 22.4.2024, S 27), die beim Parken die Absperrgitter direkt vor dem AO. gesehen hatten.
4. Dass die Demonstrierenden aufgefordert wurden, anzuhalten, gaben die Zeugen N. (VHP vom 29.1.2024, S 14), R. (VHP vom 22.4.2024, S 5), AB. (VHP vom 22.4.2024, S 20) und AJ. (VHP vom 22.4.2024, S 31) übereinstimmend an. Das wurde auch im Behördenakt (Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023, S 2) festgehalten und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Demonstrierenden auf die Zurufe der Polizeikräfte nicht reagierten, sagte Oberstleutnant N. glaubhaft aus (VHP vom 29.1.2024, S 14) und wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten.
Die Feststellung, dass auch die Beschwerdeführerin gegen die polizeiliche Sperrkette andrückte, gründet sich auf ihre Aussage, sie habe ihr Gewicht nach vorne verlagert, um nicht weggeschoben zu werden, und dabei ihre Hände in Höhe ihres Gesichtes gehalten (VHP vom 15.12.2023, S 2f). Dass es ihr dabei nicht nur darum ging, nicht weggeschoben zu werden, sondern vielmehr darum, voran in Richtung des AO. zu kommen, ergibt sich einerseits aus ihrer wiederholten Aussage, dass sie zum AO. vordringen wollte (VHP vom 15.12.2023, S 2 und 4f). Andererseits wäre es ihr, um aus dem Gedränge herauszukommen, aufgrund ihrer Positionierung im hinteren Teil des Blocks jederzeit möglich gewesen in den freien Zwischenraum auszuweichen (siehe zur Feststellung zu diesem Zwischenraum Punkt III.6.). Das stimmt auch mit der Aussage des Zeugen H. überein, der angab, dass der hintere Teil der Gruppe den vorderen anschob (VHP vom 29.1.2024, S 7f) und der Aussage der Zeugin J., die angab, so wie die Beschwerdeführerin die Hände nach vorne gegeben zu haben und stehen geblieben zu sein, um nicht nach hinten zu fallen (VHP vom 29.1.2024, S 10).
Die bereits aufgespannten Schirme, das gegenseitige Andrücken und die im hinteren Bereich des Blocks locker aufgestellten Polizeikräfte sind in den von der LPD Wien vorgelegten Videoaufnahmen erkennbar. Die Feststellungen betreffend den Einsatz von Körperkraft vor dem Pfeffersprayeinsatz gründen sich auf das Video P1000154, wo um 7:58:35 Uhr der Versuch, einen Demonstrierenden wegzuzerren, zu sehen ist. Um 7:58:35 Uhr, 7:58:44 Uhr, 7:58:48 Uhr und 7:58:54 Uhr sind Schläge der Polizeikräfte gegen einzelne Demonstrierende zu sehen.
5. Dass der Einsatz des Pfeffersprays und der Einsatzstöcke von Oberstleutnant N. angeordnet wurde, weil mit dem körperlichen Dagegenhalten kein Auslangen gefunden werden konnte, geht aus der Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023 und den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N. (VHP vom 29.1.2024, S 14), R. (VHP vom 22.4.2024, S 6), T. (VHP vom 22.4.2024, S 10), AB. (VHP vom 22.4.2024, S 20), AF. (VHP vom 22.4.2024, S 25), AH. (VHP vom 22.4.2024, S 28) und AJ. (VHP vom 22.4.2024, S 31) hervor. Dass auch Oberstleutnant N. davon ausging, dass das Ziel der Demonstrierenden das Durchdringen zum AO. war, sagte er glaubhaft aus (VHP vom 29.1.2024, S 16). Die Aussage des Zeugen N. (VHP vom 29.1.2024, S 14), er habe den Pfeffersprayeinsatz angeordnet, weil ein Kollege verletzt worden war, ist nicht glaubwürdig, weil es erst nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz zu besagter Verletzung kam (vgl. Video P1000154: Verletzung um ca. 7:59:20 Uhr; Pfeffersprayeinsatz ab 7:58:58 Uhr). Die Feststellungen betreffend die Rücksprache mit der Behördenleitung gründen ebenso auf die Aussage des Zeugen N. (VHP vom 29.1.2024, S 15).
Dass der Pfeffersprayeinsatz durch Hochhalten des Gebindes angekündigt wurde, sagte etwa der Zeuge AB. glaubhaft aus (VHP vom 22.4.2024, S 20). Der Zeuge V., der laut eigenen Angaben Einsatztrainer ist, bestätigte, dass das eine gängige Form der Ankündigung ist, wenn es sehr laut ist (VHP vom 22.4.2024, S 18). Dass allfällige verbale Ankündigungen für die Demonstrierenden wohl nicht wahrnehmbar waren, sagte dieser übereinstimmend mit dem Zeugen AF. (VHP vom 22.4.2024, S 26) aus. Dass es sehr laut war, sagte auch der Zeuge AH. aus (VHP vom 22.4.2024, S 29). Aufgrund der Geräuschkulisse der vorgelegten Videos ist das auch glaubhaft. Dass keine Megafone oder Anzeigetafeln zur Verfügung standen, sagten die Zeugen AB. (VHP vom 22.4.2024, S 20), AF. (VHP vom 22.4.2024, S 26) und AH. (VHP vom 22.4.2024, S 29) übereinstimmend aus. Solche sind auch im Behördenakt nicht festgehalten.
Dass von Seiten der Demonstrierenden Aufrufe zum Durchbruch hörbar waren, wurde von der LPD Tirol dokumentiert (Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023, S 2). Der Zeuge H. gab ebenfalls an, solche Aufrufe gehört zu haben (wohl „Push! Push! Push!“, vgl. VHP vom 29.1.2024, S 5). Dass die Demonstrierenden das riefen ist auch auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Video bei Minute 00:16 zu hören.
6. Der Ablauf des Zusammenstoßes ergibt sich vor allem aus den vorgelegten Videoaufnahmen der LPD Wien:
Der erste Pfeffersprayeinsatz ist im Video P1000154 um 7:58:58 Uhr erkennbar, ein weiterer um 7:59:04 Uhr. Um 7:59:09 Uhr ist erkennbar, dass auch in die Mitte der Demonstrierenden gezielt wurde. Um 7:59:16 Uhr wird ein weiteres großes Gebinde aus der gleichen Richtung eingesetzt. Etwa zur selben Zeit beginnt der Einsatz des Pfeffersprays von vorne, sodass es zu einem großflächigen Einsatz des Pfeffersprays von mehreren Seiten kommt. Dieser hält bis etwa 7:59:25 Uhr an. Der kurze Durchbruch gelingt den Demonstrierenden um 7:59:26 Uhr, um etwa 7:59:40 Uhr können die Polizeikräfte die Kontrolle zurückgewinnen. Um 7:59:30 Uhr ist der am Kopf verletzte Polizeibeamte in der Mitte des Bildes erkennbar. Ab etwa 7:59:50 Uhr ist erkennbar, dass die Demonstrierenden zurückweichen und ihren Durchbruchsversuch vorerst beenden.
Die Aufnahmen im Video P1000102, das das Geschehen aus einem anderen Winkel abbildet, stimmen mit diesen Feststellungen überein. Der Umstand, dass der Zeitstempel dieses Videos etwa fünf Sekunden Verzögerung zum Video P1000159 aufweist, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen erwecken, zumal die Videos den (zeitlichen) Ablauf der Geschehnisse übereinstimmend festhalten. Das Gerangel in Anschluss an den kurzen Durchbruch der Demonstrierenden ist im Video P1000102 von etwa 7:59:15 Uhr bis 7:59:40 Uhr dokumentiert. Um 7:59:19 Uhr ist zu sehen, wie der Polizeibeamte zu Boden geht. Um 7:59:21 Uhr ist der Zuruf eines Demonstrierenden zu den restlichen Demonstrierenden zu hören. Ein Faustschlag gegen einen Demonstrierenden ist um 7:59:38 Uhr zu sehen, Schläge mit der offenen Hand um 7:59:35 Uhr und 7:59:35 Uhr.
Dass ein Bereich, auf den nicht mit Pfefferspray gezielt wurde, für die hinteren Demonstrierenden erreichbar war, ist etwa im Video P1000154 um 7:58:32 Uhr und 7:58:49 festgehalten. Das sagte auch der Zeuge V. (VHP vom 22.4.2024, S 19) aus.
Auch das von der Beschwerdeführerin am 17.4.2024 vorgelegte Video stimmt mit diesen Feststellungen überein.
7. Das Aufsetzen der Polizeihelme ist im Video P1000154 ab 8:00:20 Uhr festgehalten, die engere Einkesselung ab 08:00:50 Uhr. Dass die Polizeikräfte durch eine weitere Einsatzeinheit unterstützt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N. (VHP vom 20.1.2024, S 15) und dem Aktenvermerk der LPD Wien vom 27.3.2023, S 3.
8. Die Feststellungen zu der Trennung der Gruppe innerhalb des Kessels wurden aufgrund des Videos P10001459 getroffen, auf dem dieser Umstand zu Beginn klar ersichtlich ist. Dass sich die Demonstrierenden ruhig verhielten geht aus den Videoaufnahmen hervor (Video P1000102 und P1000154: ab ca. 8:00:00 Uhr; Video P1000103 und P1000159: bis ca. 09:11:00 Uhr).
9. Dass die Beschwerdeführerin am zweiten Durchbruchsversuch teilnahm und sich dabei im hinteren Teil des sich bewegenden Blocks befand, gründet sich auf ihre Aussage, sie habe sich „links eng mit anderen Menschen zusammen befunden“ (VHP vom 15.12.2023, S 3 und 5). Übereinstimmend zeichnete sie ihre Position in der mündlichen Verhandlung in einem ausgedruckten Screenshots (Beilage ./E zum VHP vom 15.12.2023) ein. Sie sagte zwar aus, dass nur ihre Hände, jedoch nicht ihr Oberkörper und Kopf, Kontakt zu den Personen vor ihr gehabt hätten, und es zu „keiner Verschiebungsmaßnahme“ gekommen sei. Hinter ihr habe sich jedoch niemand befunden (VHP vom 15.12.2023, S 7), sodass daraus geschlossen werden muss, dass sie sich bewusst für die Vorwärtsbewegung in Richtung Sperrkette entschieden hat anstatt – wie es andere Demonstrierende taten – bei den parkenden Autos zu verweilen.
Das Herbeitragen der Absperrgitter ist auf dem Video P1000159 um 9:10:48 Uhr zu sehen. Ab 9:11:36 Uhr ist auf diesem Video erkennbar, dass sich der vordere Teil der Demonstrierenden rasch in Bewegung setzt. Dass sich einige Demonstrierende nicht am Gegendrücken beteiligten, ist etwa um 9:11.42 Uhr erkennbar, wo diese bei den Autos verweilen. Dass der zweite Durchbruchsversuch plötzlich passierte, schilderte der Zeuge N. (VHP vom 29.1.2024, S 15) übereinstimmend mit den am Einsatz beteiligten Polizeikräften (VHP vom 22.4.2024, S 5ff.) und ist auch auf den vorgelegten Videos ersichtlich.
Die Feststellungen über die Formation des vorderen Teils der Demonstrierenden als geschlossener Block und ihre Ausrüstung gründet sich auf das Video P1000103 (9:11:25 Uhr). Dort ist – korrespondierend zum Video P1000159 – ab 9:11:29 Uhr die rasche Vorwärtsbewegung des Blocks zu sehen. Der Umstand, dass der Zeitstempel dieses Videos etwa sieben Sekunden Verzögerung zum Video P1000159 aufweist, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen erwecken, zumal die Videos den (zeitlichen) Ablauf der Geschehnisse übereinstimmend festhalten.
10. Dass der zweite Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in sofortiger Reaktion auf den Durchbruchsversuch erfolgte, ist im Video P1000159 um 9:11:38 Uhr zu sehen. Die Aussage der Zeugen R., Z., AB. und AH., dass zuerst mit Gegenhalten reagiert wurde, entspricht nicht den von der LPD Wien vorgelegten Videoaufnahmen. Dass absichtlich über die Demonstrierenden gesprüht wurde, um niemanden stark zu verletzen, sagten die Zeugen T. (VHP vom 22.4.2024, S 11) und Z. (VHP vom 22.4.2024, S 16) übereinstimmend aus. Dass es wiederum sehr laut war, ist auf den vorgelegten Videos wahrnehmbar und wurde auch von den Zeugen X. (VHP vom 22.4.2024, S 14), Z. (VHP vom 22.4.2024, S 17) und AD. (VHP vom 22.4.2024, S 24) ausgesagt. Die Feststellung, dass keine Megafone oder Anzeigetafeln zur Verfügung standen, gründet sich auf die Aussage des Zeugen Z. (VHP vom 22.4.2024, S 17). Solche sind auch im Behördenakt betreffend diesen Zeitpunkt nicht erwähnt. Dass die Demonstrierenden auch seitlich angesprüht wurden und auch der hintere und mittlere Teil des Blocks getroffen wurden, ist um 9:11:39 Uhr ersichtlich. Der Einsatz von Pfefferspray ist bis 9:11:42 Uhr wahrnehmbar. Das anhaltende Gegendrücken der Demonstrierenden im vorderen Teil ist während des gesamten Pfeffersprayeinsatzes erkennbar. Dass einige der zuvor passiven Demonstrierenden sich dem angreifenden Block anschlossen, ist um 9:11:42 Uhr zu sehen. Um 9:11:46 Uhr ist am linken Rand ein Demonstrierender erkennbar, der einen Regenschirm wirft. Von 9:11:49 Uhr bis 09:11:54 Uhr ist der großflächige Pfeffersprayeinsatz (durch gleichzeitig zumindest fünf Gebinde) zu sehen bevor die Kamera zur Seite schwenkt. Dass die Demonstrierenden zurückgedrängt wurden, ist ab 9:11:54 Uhr erkennbar, der Pfeffersprayeinsatz nach dem Zurückweichen ist um 9:12:18 Uhr.
Im Video P1000103 ist um 9:11:31 Uhr als unmittelbare Reaktion auf die rasche Vorwärtsbewegung der Demonstrierenden der erste Pfeffersprayeinsatz von vorne links zu sehen. Der großflächige, vor allem von Seite des AP.-rings kommende Pfeffersprayeinsatz ist hier von 9:11:31 Uhr bis 9:11:46 Uhr zu sehen. Dass die Demonstrierenden nicht sofort nach Einsatz des Pfeffersprays zurückwichen, ist ab 9:11:42 Uhr erkennbar. Vielmehr bewegen sie sich erst ab 9:11:47 Uhr durch das Schieben der Polizeikräfte rückwärts in Richtung der parkenden Autos. Im Anschluss daran ist zu sehen, wie die Demonstrierenden mithilfe von Körperkraft durch die Polizeikräfte zurückgedrängt wurden. Der kurze, nach dem Zurückweichen der Demonstrierenden erfolgte Sprühstoß ist um 9:12:11 Uhr zu sehen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre in dem von ihr am 17.4.2024 vorgelegten Video in Minute 1:07 bzw. 1:08 erkennbar, dass der Pfeffersprayeinsatz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Polizeikräfte die Situation bereits unter Kontrolle hatten und die Situation eher statisch war, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kommt es einige Sekunden später zum erläuterten Durchbruch der Demonstrierenden durch die erste Reihe der Sperrkette.
Dass der Pfeffersprayeinsatz nicht angekündigt wurde, sagte der Zeuge N. aus (VHP vom 29.1.2024, S 15). Eine solche Ankündigung ist in den Videos auch nicht wahrnehmbar.
Die Position der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des letzten Sprühstoßes ergibt sich aus ihrer eigenen Angabe in der Verhandlung vom 22.4.2024, in der sie auf einem Screenshot ihre Position am anderen Ende des Blocks einzeichnete.
11. Dass ein Zwischenraum zwischen dem Block und den parkenden Autos frei blieb, ist auf dem Video P10001459 um 9:11:39 Uhr, 9:11:42 Uhr und 9:11:49 Uhr ersichtlich. Um 9:11:54 Uhr ist etwa ersichtlich, dass sich Demonstrierende vom Durchbruchsversuch zurückziehen und zu den passiven Demonstrierenden wechseln. Auf den vorgelegten Videos ist ein Zielen auf diesen Bereich nicht wahrnehmbar. Dass die hinteren Demonstrierenden ausweichen konnten, sagten auch die Zeugen R. (VHP vom 22.4.2024, S 7), T. (VHP vom 22.4.2024, S 11), Z. (VHP vom 22.4.2024, S 17), V. (VHP vom 22.4.2024, S 19), AB. (VHP vom 22.4.2024, S 22), AF. (VHP vom 22.4.2024, S 27), AH. (VHP vom 22.4.2024, S 30) und AJ. (VHP vom 22.4.2024, S 33) übereinstimmend aus.
12. Dass der zweite Einsatz nicht angeordnet wurde, ergibt sich aus dem Behördenakt (Meldung der LPD Tirol vom 28.3.2023, S 3, und Bericht der LPD Wien an die F. vom 24.4.2023, S 7). Der Zeuge N. gab auch nicht an, diesen Einsatz angeordnet zu haben (VHP vom 29.1.2024, S 14ff.). Das stimmt auch mit den Aussagen der Zeugen R. (VHP vom 22.4.2024, S 6) und AH. (VHP vom 22.4.2024, S 29) überein.
Dass das Halten der Sperrkette Selbstzweck war, ergibt sich aus den Aussagen der Polizeikräfte. Ein konkretes Szenario, das sie abgesehen vom Durchbrechen der Sperrkette verhindern wollten, gaben die Zeugen R., T., X., Z., AB., AD., AH. und AJ. nicht an. Den Beweggrund von Inspektor V. führte dieser glaubhaft in der Verhandlung aus (VHP vom 22.4.2024, S 18). Auch Insp. AF. gab an, dass er Verletzungen seiner Kolleg:innen verhindern wollte. Die Identitätsfeststellung erwähnte trotz ausdrücklicher dahingehender Befragung mehrerer Polizeikräfte nur der Zeuge AH. (VHP vom 22.4.2024, S 29). Im Behördenakt ist auch ersichtlich, dass die Einsatzleitung die Identitätsfeststellung gemäß § 118 StPO erst nach dem zweiten Pfeffersprayeinsatz anordnete (Aktenvermerk der LPD Wien vom 27.3.2023, S 4, und Bericht der LPD Wien an die F. vom 24.4.2023, S 5).
Dass per Funk durchgegeben worden war, dass Pflastersteine mitgeführt werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R. (VHP vom 22.4.2024, S 7), X. (VHP vom 22.4.2024, S 14), V. (VHP vom 22.4.2024, S 19), AH. (VHP vom 22.4.2024, S 30) und AJ. (VHP vom 22.4.2024, S33).
13. Dass die Beschwerdeführerin nicht direkt vom Pfefferspray getroffen wurde, sagte sie selbst aus (VHP vom 15.12.2023, S 5f). Das ist auch aufgrund der Angaben, die sie in der Verhandlung vom 15.12.2023 über ihre Position innerhalb der Gruppe der Demonstrierenden machte, glaubhaft. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Pfeffersprays und ihre Entfernung zum Ursprung des Pfeffersprays gründen sich ebenfalls auf ihre Aussagen (VHP vom 15.12.2023, S 2f.). Die Aussage der Zeugin J. stimmt damit überein (VHP vom 29.1.2024, S 11). Dass die Beschwerdeführerin körperliche Auswirkungen vom Pfeffersprayeinsatz hatte, ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigens (VHP vom 29.1.2024, S 3f.), aufgrund des Aktionsradius des eingesetzten Pfeffersprays von vier Metern glaubhaft.
IV.Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
Artikel 132. (1) […]
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969 – WaffGG), BGBl. Nr. 149/1969 idF BGBl. I Nr. 61/2016, lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.
§ 2. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
1. im Falle gerechter Notwehr;
2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
[…]
Waffengebrauch geschlossener Einheiten
§ 11. Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation.
§ 12. (1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
(2) Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
§ 13. Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu.
§ 14. Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (§ 4), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021, lauten:
„Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
[…]
Platzverbot
§ 36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Absatz eins,, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.Verordnungen gemäß Absatz eins, haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.
[…]
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. (1) Wer
1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
(1a) – (1b) […]
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
4. § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lautet:
„Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
5. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
6. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
V.Rechtliche Erwägungen
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (VwGH 20.4.2022, Ra 2021/01/0418).
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012).
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
1.2. Die Beschwerdeführerin gibt an, durch die beiden in den Sachverhaltsfeststellungen beschriebenen Pfeffersprayeinsätzen in ihren Rechten verletzt zu sein. Da es sich dabei zweifelsfrei um die Ausübung physischen Zwangs durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt, liegt ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die Beschwerdeführerin wurde bei beiden Einsätzen von Pfefferspray zumindest indirekt getroffen und ist somit gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich der in der Beschwerde umschriebene Einsatz von Pfefferspray.
2.1. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht all jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex-ante Sicht des handelnden Organs) (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 59 mwN). Die Rechtsmäßigkeit von Amtshandlungen ist im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373 mwN). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit seien gegeben (VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0171).
2.2. Die Rechtmäßigkeit des ersten Pfeffersprayeinsatzes ist somit anhand der ex-ante Sicht von Oberstleutnant N. zu prüfen, weil dieser den Pfeffersprayeinsatz anordnete. Die Prüfung des zweiten Pfeffersprayeinsatzes auf seine Rechtmäßigkeit erfolgt aus Sicht der einzelnen Polizeikräfte, die den Pfefferspray aus eigenem anwendeten.
3.1. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, sind Dienstwaffen iSd Waffengebrauchsgesetzes 1969 - WaffGG, wenn sie Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilt sind (§ 3 Z 2 WaffGG).
3.2. Beim eingesetzten Pfefferspray handelt es sich um ein reizauslösendes Mittel, welches den Angehörigen der LPD Tirol – deren Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt der LPD Wien zuzurechnen sind – und somit Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilt wurde. Die Rechtmäßigkeit des Pfeffersprayeinsatzes ist daher (auch) nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969 – WaffGG zu beurteilen.
4.1. Das WaffGG stellt in seinem ersten Abschnitt allgemeine Bestimmungen für den Dienstwaffengebrauch auf:
Gemäß § 2 WaffGG dürfen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des WaffGG nur im Falle gerechter Notwehr (Z 1), zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes (Z 2), zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme (Z 3), zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person und (Z 4) zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr (Z 5) von Dienstwaffen Gebrauch machen.
Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch außerdem nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf gemäß § 5 WaffGG nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf gemäß § 6 Abs. 1 WaffGG nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
4.2. Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen treten beim Waffeneinsatz durch geschlossene Einheiten iSd § 11 WaffGG – das sind in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formationen – weitere Voraussetzungen hinzu:
Gemäß § 12 WaffGG ist der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird dadurch jedoch nicht berührt (§ 12 Abs. 1 letzter Satz WaffGG). Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt gemäß § 13 WaffGG die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten der geschlossenen Einheit zu.
Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf gemäß § 14 WaffGG, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (§ 4), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.
4.3. Der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, setzt eine rechtmäßige Amtshandlung voraus (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388).
5. Die Polizeikräfte der Einsatzeinheit Tirol traten bei den verfahrensgegenständlichen Amtshandlungen als geschlossene Einheit auf:
Sie standen unter dem einheitlichen Kommando von Oberstleutnant N.. Die gemeinsame Zielsetzung der Einsatzeinheit bestand darin, die Demonstrierenden daran zu hindern, zum AO. und zum Platzverbot vorzudringen. Sie traten durch das Bilden der Sperrketten in exerziermäßiger Weise (vgl. Keplinger/Nedwed, WaffGG4 [2012] § 11) und damit in militärischer Ordnung iSd § 11 WaffGG auf. Die Rechtmäßigkeit des Pfeffersprayeinsatzes ist daher (auch) anhand von § 12 bis § 14 WaffGG zu prüfen.
6. Zur Rechtswidrigkeit des ersten Pfeffersprayeinsatzes (gegen 08:00 Uhr):
6.1.1. Die LPD Wien hatte im Vorfeld der … ein Platzverbot gemäß § 36 Abs. 1 SPG für den Bereich des AO. erlassen. Ein solches Platzverbot kann von den Sicherheitsbehörden erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen. Eine allgemeine Gefahr besteht jedenfalls bei einem gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs. 2 und 3 SPG auf die genannten Rechtsgüter. Ein Platzverbot ist daher etwa zulässig, wenn zu befürchten ist, dass es im Zusammenhang mit Versammlungen zu Schlägereien, Sachbeschädigungen oder sonstigen Ausschreitungen kommt (Hauer/Keplinger, SPG3 [2005] § 36, A.5.). Einen dahingehenden, durch Tatsaschen begründeten Verdacht können etwa eskalierende Demonstrationen in der Vergangenheit oder Aufrufe im Internet zur gewaltvollen Störung einer Veranstaltung begründen (Thanner/Vogl, SPG2 [2013] § 36, B.3).
6.1.2. Die LPD begründete den Erlass des Platzverbots mit der großen Anzahl an im Vorfeld angereisten Demonstrierenden und der vermuteten Gewaltbereitschaft eines Teiles davon. Sie erwartete, dass durch diese Personen Sachbeschädigungen im Nahebereich des AO. begangen werden würden oder versucht werden könnte, in das AO. einzudringen und die … zu „crashen“. Damit ging sie zu Recht von gefährlichen Angriffen in nicht unerheblichem Ausmaß aus.
6.2. Das Platzverbot wurde ordnungsgemäß kundgemacht, indem es im Nahebereich des betroffenen AP.-rings angeschlagen und auf der Homepage der LPD Wien veröffentlicht wurde (vgl. § 36 Abs. 3 SPG: „Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen“). Die Kundmachung erfolgte rechtzeitig am Morgen des Versammlungstages (vgl. Hauer/Keplinger, SPG3 [2005] § 36, A.7.2.). Für die Rechtzeitigkeit spricht auch, dass die Beschwerdeführerin vom Platzverbot Kenntnis erlangte. Der Tag und die Uhrzeit des Inkrafttretens wurden in der Verordnung bestimmt.
6.3. An der Rechtmäßigkeit des Platzverbotes sind somit keine Zweifel aufgekommen.
6.4. Oberstleutnant N. ordnete das Bilden der Sperrkette und in weitere Folge den Pfeffersprayeinsatz an, um das Weiterkommen der Demonstrierenden zum Bereich des Platzverbotes zu verhindern. Ein anderer Grund für die Amtshandlung, etwa – wie vom Behördenvertreter vorgebracht - eine Gefahrenerforschung betreffend § 9 und § 9a des Versammlungsgesetzes oder die Beendigung eines gefährlichen Angriffs gemäß § 33 SPG, kann nicht zur Prüfung herangezogen werden, weil die Rechtsmäßigkeit von Amtshandlungen im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten ist (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373 mwN).
6.5.1. Die Durchsetzung des Platzverbotes durch die Errichtung einer Sperrkette und den Einsatz von Pfefferspray auf Höhe der C.-gasse ONr. 20 erfolgte aber ohne Rechtsgrundlage:
6.5.2. Ein Platzverbot gemäß § 36 Abs. 1 SPG kann – sofern ein allfälliges Nichtbefolgen in der Verordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt wurde – mit einer Festnahme gemäß § 35 des Verwaltungsstrafgesetztes – VStG, bzw. einer Wegweisung (als gelinderes Mittel im Vergleich zur Festnahme iSd § 84 Abs. 2 SPG) durchgesetzt werden (Keplinger/Pühringer, SPG19 [2020] § 36, 6.; Thanner/Vogl, SPG2 [2013] § 36 SPG, B.8.). Die Wegweisung kann gemäß § 50 SPG und unter den dort genannten Voraussetzungen mit Zwang durchgesetzt werden. Die Festnahme (und damit auch die Wegweisung) setzt jedoch voraus, dass die festzunehmende bzw. wegzuweisende Person auf frischer Tat betreten wurde und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt. Eine vom Verharren in der Verwaltungsübertretung trotz Abmahnung unabhängige Durchsetzungsmöglichkeit gibt es für Platzverbote gemäß § 36 Abs. 1 SPG nicht (Keplinger/Pühringer, SPG19 [2020] § 36, 6.; Thanner/Vogl, SPG2 [2013] § 36 SPG, B.8.)
6.5.3. Die polizeiliche Sperrkette befand sich beim Zusammenstoß mit den Demonstrierenden deutlich vor dem Bereich, für den das Platzverbot galt. Die Demonstrierenden wurden somit von den Polizeikräften weggewiesen bevor sie den Bereich des Platzverbotes überhaupt betreten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begehen konnten. Die Voraussetzungen einer Wegweisung gemäß § 84 Abs. 2 SPG iVm § 35 VStG und deren zwangsweisen Durchsetzung gemäß § 50 SPG waren somit nicht gegeben.
6.5.4. Da ein Waffengebrauch iSd WaffGG eine rechtmäßige Amtshandlung voraussetzt (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388) und eine solche nicht vorlag, war die Durchsetzung des Platzverbotes durch den Einsatz von Pfefferspray gegen 08:00 Uhr rechtswidrig.
7. Zur Rechtswidrigkeit des zweiten Pfeffersprayeinsatzes (gegen 09:00 Uhr):
7.1. Der zweite Pfeffersprayeinsatz erfolgte aus eigenem Entschluss der einzelnen Polizeikräfte, die den Pfefferspray einsetzten. Diese setzten den Pfefferspray ein, um die Sperrkette aufrechtzuerhalten. Zwei der zehn Polizeikräfte nannten als zusätzlichen Grund die Verhinderung von Verletzungen aufseiten der Polizeikräfte während der Verteidigung der Sperrkette. Sie gaben nicht an, die Sperrkette halten zu wollen, um Identitätsfeststellungen gemäß § 118 StPO (infolge des Verdachts auf Begehung von § 269 bzw. § 274 des Strafgesetzbuches – StGB) zu ermöglichen, oder zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs gemäß § 16 SPG (§ 32 SPG) um etwa das AO. oder seine Gäste zu schützen.
Als Amtshandlung, aufgrund derer die Polizeikräfte den Pfefferspray einsetzten, kommt daher aufgrund der gebotenen ex-ante-Beurteilung aus Sicht der handelnden Organe erneut nur die Durchsetzung des Platzverbots in Frage. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Durchsetzung des Platzverbotes mangels vorheriger Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung von Seiten der Demonstrierenden um eine rechtswidrige Amtshandlung. Somit war auch der zweite Einsatz von Pfefferspray (gegen 09:00 Uhr) rechtswidrig.
7.2. Das Vorbringen der beiden Polizeikräfte, sie hätten den Pfefferspray auch aus Notwehr eingesetzt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Da die körperlichen Auswirkungen der Beschwerdeführerin durch den Pfefferspraynebel und somit durch die Sprühstöße aller Polizeikräfte bedingt waren, kann eine allfällige rechtmäßige Rechtsgrundlage für den Waffengebrauch (nämlich § 12 Abs. 2 WaffGG iVm § 2 Z 1 WaffGG iVm § 3 StGB) von nur zwei der zehn Polizeikräfte nicht zur Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs aller Polizeikräfte führen.
8. Sowohl der Pfeffersprayeinsatz gegen 08:00 Uhr als auch der Pfeffersprayeinsatz gegen 09:00 beruhten auf einer rechtswidrigen Amtshandlung und waren daher rechtswidrig.
9.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV). § 35 Abs. 4 VwGVG definiert, dass als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten: die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).
Richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte, besteht gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dabei kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft wurden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
Der Verhandlungsaufwand ist der Rechtsprechung des VwGH folgend schon nach dem Wortlaut der VwG-AufwandersatzV ("... als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge ... 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers ...") nicht mehrfach zuzuerkennen. Es entspricht dem Wesen einer Pauschalierung, dass es nicht auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
9.2. Rechtsträger der belangten Behörde ist der Bund, da die LPD Wien eine Bundesbehörde ist (Pöschl, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/ Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. EL, 2021] Art. 78b B-VG, Rz 11). Die Zurechnung einer Behörde zu einem bestimmten Rechtsträger erfolgt funktionell, d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wird (vgl. VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030).
8.3. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Verwaltungsakte (Einsatz von Pfefferspray gegen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr). Der Beschwerde wurde in beiden Punkten stattgegeben. Der Bund unterlag somit in beiden Beschwerdepunkten.
Dem Bund ist somit der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 1.455,20 (2 x 737,60), des Verhandlungsaufwands in Höhe von EUR 922,- (1 x 922,00) und der Eingabegebühren in Höhe von EUR 30,- (1 x 30,00) aufzuerlegen.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Punten V.1.1., V.2.1, V.4.3. und V.9.1. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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