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VGW-042/055/2320/2024•LVwG W VGW-042/055/2320/2024
VGW-042/055/2320/2024Tribunal administratif régional17 mai 2024
Arbeitszeitgesetz, Verwaltungsübertretung, digitaler Fahrtenschreiber, nicht richtige Verwendung, unterlassene Eintragung, Beginn und Ende des Arbeitstages, Eingabe des Landessymbols, Fahrerkarte, unterlassene Eintragung, Ruhezeit, Verordnung, Richtlinie, außenvertretungsbefugtes Organ, Verantwortlichkeit, sehr schwerwiegende Übertretungen, Tatort, Unterlassungsdelikt, Vorsorgehandlung, Sitz des Unternehmens, ordentliche Revision, Zulässigkeit, wesentliches Tatbestandselement, Inlandstat, Ort der Unterlassung der geforderten Eintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 6. Februar 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... und … Bezirk – …, vom 10. Jänner 2024, Zl. MBA/.../2023, betreffend Übertretungen 1. des Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv sowie 2. des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, (weitere Partei: Arbeitsinspektorat Wien West-Ost, haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 20. März 2024
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Schuldaussprüche und Strafaussprüche wie folgt lauten:
„1. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr in den im Folgenden angeführten Zeiträumen nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. am ...1987) als Arbeitnehmer der C. GmbH und Fahrer (unter anderem) des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzeichnet, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen:
Von 21. Oktober 2023, 2:00 Uhr, bis 23. Oktober 2023, 1:59 Uhr,
von 25. Oktober 2023, 18:46 Uhr, bis 27. Oktober 2023, 3:40 Uhr,
von 27. Oktober 2023, 18:52 Uhr, bis 30. Oktober 2023, 3:47 Uhr,
von 30. Oktober 2023, 19:00 Uhr, bis 31. Oktober 2023, 4:06 Uhr,
von 31 Oktober 2023, 18:39 Uhr, bis 2. November 2023, 3:41 Uhr,
von 2. November 2023, 18:38 Uhr, bis 3. November 2023, 3:50 Uhr,
von 3. November 2023, 18:40 Uhr, bis 6. November 2023, 3:49 Uhr,
von 6. November 2023, 18:46 Uhr, bis 7. November 2023, 3:51 Uhr,
von 7. November 2023, 18:39 Uhr, bis 8. November 2023, 3:51 Uhr,
von 8. November 2023, 18:38 Uhr, bis 9. November 2023, 3:53 Uhr,
von 9. November 2023, 18:45 Uhr, bis 10. November 2023, 3:49 Uhr,
von 10. November 2023, 18:36 Uhr, bis 13. November 2023, 3:47 Uhr, und
von 13. November 2023, 18:50 Uhr, bis 14. November 2023, 3:50 Uhr.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2022/58, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2022/58, iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, idF der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt.
2. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. am ...1987) als Arbeitnehmer der C. GmbH und Fahrer (unter anderem) des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, an den im Folgenden angeführten Zeitpunkten das Symbol des Landes eingibt, in dem die tägliche Arbeitszeit begonnen hat:
Am 18. Oktober 2023, um 6:12 Uhr,
am 19. Oktober 2023, um 6:07 Uhr,
am 20. Oktober 2023, um 6:23 Uhr,
am 23. Oktober 2023, um 6:10 Uhr,
am 25. Oktober 2023, um 3:43 Uhr, und
am 15. November 2023, um 3:49 Uhr.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17a Abs. 1 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2022/58, iVm § 28 Abs. 3a Z 1 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 3a Z 1 zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Stunden verhängt.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 210,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
und fasst den
BESCHLUSS
I. Gemäß § 31 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 38 VwGVG, § 24 VStG und §§ 76 Abs. 1 sowie 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Hälfte der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. März 2024, Zl. VGW-KO-…/…/2024-1, mit insgesamt EUR 238,– bestimmten Barauslagen (sohin EUR 119,) für die zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck „VGW-KO-…/…/2024-1“ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … und ... Bezirk – …, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Jänner 2024, Zl. MBA/.../2023, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit (Kontrolle): 15.11.2023
Ort (Kontrolle): 2840 Petersbaumgarten, Autobahn, 2, km 66,3
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1
Funktion: handelsrechtliche Geschäftsführerin
Firma C. GmbH mit Sitz in Wien,
D.-straße
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass am 15.11.2023 um 15:18 Uhr auf oben angeführtem Ort (Autobahn) der Arbeitnehmer und Fahrer dieser Gesellschaft (=Arbeitgeberin), E. F. (geboren am ...1987), unterwegs mit einem Kraftfahrzeug LKW, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen W-1, angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde, und diese Kontrolle nachfolgende Übertretung ergab, für welche Ihr Unternehmen als Arbeitgeberin und Verkehrsunternehmen verantwortlich ist (Art 32 und 33 der EG-VO 165/2014):
Es wurde festgestellt, dass sich der Fahrer von 21.10.2023, 02:00 Uhr bis einschließlich 23.10.2023, 01:59 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit nachgetragen.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Weitere Zeiträume: 25.10.2023, 18:46 Uhr bis einschließlich 27.10.2023, 03:40 Uhr, 27.10.2023, 18:52 Uhr bis einschließlich 30.10.2023, 03:47 Uhr, 30.10.2023, 19:00 Uhr bis einschließlich 31.10.2023, 04:06 Uhr, 31.10.2023, 18:39 Uhr bis einschließlich 02.11.2023, 03:41 Uhr, 02.11.2023, 18:38 Uhr bis einschließlich 03.11.2023, 03:50 Uhr, 03.11.2023, 18:40 Uhr bis einschließlich 06.11.2023, 03:49 Uhr, 06.11.2023, 18:46 Uhr bis einschließlich 07.11.2023, 03:51 Uhr, 07.11.2023, 18:39 Uhr bis einschließlich 08.11.2023, 03:51 Uhr, 08.11.2023, 18:38 Uhr bis einschließlich 09.11.2023, 03:53 Uhr, 09.11.2023, 18:45 Uhr bis einschließlich 10.11.2023, 03:49 Uhr, 10.11.2023, 18:36 Uhr bis einschließlich 13.11.2023, 03:47 Uhr und 13.11.2023, 18:50 Uhr bis einschließlich 14.11.2023, 03:50 Uhr.
Datum/Zeit (Kontrolle): 15.11.2023
Ort (Kontrolle): 2840 Petersbaumgarten, Autobahn, 2, km 66,3
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1
Funktion: handelsrechtliche Geschäftsführerin
Firma C. GmbH mit Sitz in Wien,
D.-straße
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass am 15.11.2023 um 15:18 Uhr auf oben angeführtem Ort (Autobahn) der Arbeitnehmer und Fahrer dieser Gesellschaft (=Arbeitgeberin), E. F. (geboren am ...1987), unterwegs mit einem Kraftfahrzeug LKW, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen W-1, angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde, und diese Kontrolle nachfolgende Übertretung ergab, für welche Ihr Unternehmen als Arbeitgeberin und Verkehrsunternehmen verantwortlich ist (Art 32 und 33 der EG-VO 165/2014):
Entgegen Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, eingetragen sein muss, und vom Fahrer/Arbeitnehmer diese Eintragung nicht durchgeführt wurde, und zwar am 18.10.2023 um 06:12 Uhr, 19.10.2023, 06:07 Uhr, 20.10.2023, 06:23 Uhr, 23.10.2023, 06:10 Uhr, 25.10.2023, 03:43 Uhr und 15.11.2023, 03:49 Uhr (jeweils Arbeitsbeginn)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. Art. 34 Absatz 3 in Verbindung mit Abs. 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Ziffer 8 und § 28 Abs. 6 Z. 3 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022
2. Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 165/2014 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022, und § 28 Abs. 6 Z. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022, und sowie Anhang III der Richtlinie 2006/22 EG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 12 Stunden§ 28 Abs. 6 Z. 3 zweiter Strafsatz
Arbeitszeigesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022 sowie Anhang III der Richtlinie 2006/22 EG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008
2. € 450,00 10 Stunden§ 28 Abs. 6 Z. 1 lit. b erster Strafsatz
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022 sowie Anhang III der Richtlinie 2006/22 EG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 105,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.155,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B. verhängten Geldstrafen von € 600,00 und € 450,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 105,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Begründend verwies die Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Da die Beschwerdeführerin nach Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung kein Vorbringen erstattet habe, seien die ihr zur Last gelegten Taten in Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe auch kein Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, womit ebenso die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vorlägen.
Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem durchschnittlichen objektiven Unrechtsgehalt der Taten und einem durchschnittlichen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Zu Spruchpunkt 1. seien einschlägige Vorstrafen bei der Wahl des Strafrahmens und erschwerend gewertet worden, zu Spruchpunkt 2. hätten sich weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe ergeben. In Ermangelung von Angaben der Beschwerdeführerin nahm die Behörde zumindest durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse an. Sorgepflichten hätten nach den Ausführungen der Behörde nicht berücksichtigt werden können.
2. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin und der haftungsbeteiligten Gesellschaft am 12. Jänner 2024 zugestellt.
3. In ihrer gegen das Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 5. Februar 2024 bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, dass keine Strafbarkeit vorliege, da im Unternehmen per 1. November 2023 der Dispositionsleiter zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Diese Bestellung sei ordnungsgemäß gemeldet worden und der Behörde amtsbekannt. Des Weiteren erweise sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft, da dem behördlichen Akt keinerlei Lenkzeitprotokolle oder sonstige objektivierbare Beweismittel für das Vorliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu entnehmen seien.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses sei darauf hinzuweisen, dass die Ruhezeit vom Lenker sehr wohl nachgetragen worden und die fehlende Aufzeichnung in den Protokollen auf eine technische Fehlfunktion des Gerätes zurückzuführen sei. Der Lenker führe seine Nachträge stets ordnungsgemäß durch und wisse, wie das Kontrollgerät zu bedienen sei. Zudem sei anzumerken, dass das Fahrzeug zwischen den im Straferkenntnis genannten Zeiträumen, bei denen es sich um Wochenenden oder Zeiträume nach Dienstende handle, gar nicht betätigt worden sei. In diesem Sinn sei der Schutzweck der Vorschriften über die Einhaltung der Ruhezeiten, welcher in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch einen ausgeruhten Fahrer liege, nicht verletzt. Außerdem stellten die vom Lenker dem Kontrolleur über Aufforderung vorgelegten Aufzeichnungen jedenfalls eine vollständige Dokumentation der von ihm verrichteten Ruhezeiten dar.
In Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses sei zu bemerken, dass Übertretungen des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 nicht explizit erwähnt würden, woraus sich ergebe, dass der europäische Gesetzgeber derartige Verstöße nicht sanktionieren wollte.
Außerdem habe die Beschwerdeführerin durch strikte Anweisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, sowie durch Schulungen, Informationen und ihre Einstellungspolitik alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen. Insofern mangle es nicht an einem Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Für den Fall, dass die Behörde dennoch eine Übertretung feststellen sollte, seien auf Grund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes § 33a Abs. 1 VStG (Beraten statt Strafen) bzw. § 45 Abs. 1 VStG (Ermahnung) bzw. § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe habe die Behörde den Schuldgehalt der Tat zu hoch bewertet.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 13. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
5. Am 20. März 2024 fand in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wien West-Ost eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten. Am Ende dieser Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, ist ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt.
2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Dezember 2021 gemeinsam mit einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer oder einer Gesamtprokuristin bzw. einem Gesamtprokuristen vertretungsbefugte Geschäftsführerin der C. GmbH.
3. Im Wege einer mit 1. November 2023 datierten Vereinbarung wurde der bei der C. GmbH als Disponent tätige Herr G. H. (geb. am ...1979), welcher über eine Wohnadresse in Wien, I.-Weg, verfügt, zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG dieser Gesellschaft bestellt. Gemäß Punkt „3.“ der Vereinbarung vom 1. November 2023 umfasst der sachliche Zuständigkeitsbereich des Herrn H. unter anderem den Bereich „AZG“, wobei sich der räumliche Zuständigkeitsbereich nach Punkt „4.“ der Vereinbarung auf Österreich und die EU-Nachbarstaaten erstreckt. Diese Vereinbarung wurde von Herrn H. und für die C. GmbH unterfertigt.
Am 27. November 2023 gab die C. GmbH (erstmals) die Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten per EMail an das Arbeitsinspektorat Wien West-Ost bekannt, wozu sie ein Formular verwendete, welches weder eine Unterschrift des Herrn H. noch ein Datum aufweist. Vor dem 27. November 2023 erfolgte keine derartige Mitteilung an das genannte Arbeitsinspektorat.
4. Am 15. November 2023, um 15:18 Uhr, wurde Herr E. F. in 2840 Petersbaumgarten auf der Autobahn A2, km 66,3, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zu dieser Zeit lenkte Herr F. den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstieg.
4.1. Bei der Anhaltung am 15. November 2023 konnte im Wege einer automationsunterstützten Auswertung der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten festgestellt werden, dass Herr F. bestimmte Zeiten, die er außerhalb des Fahrzeuges verbrachte und in denen er daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte ein- bzw. nachgetragen hatte. Näherhin hatte Herr F. in den Zeiträumen
-von 21. Oktober 2023, 2:00 Uhr, bis 23. Oktober 2023, 1:59 Uhr,
-von 25. Oktober 2023, 18:46 Uhr, bis 27. Oktober 2023, 3:40 Uhr,
-von 27. Oktober 2023, 18:52 Uhr, bis 30. Oktober 2023, 3:47 Uhr,
-von 30. Oktober 2023, 19:00 Uhr, bis 31. Oktober 2023, 4:06 Uhr,
-von 31 Oktober 2023, 18:39 Uhr, bis 2. November 2023, 3:41 Uhr,
-von 2. November 2023, 18:38 Uhr, bis 3. November 2023, 3:50 Uhr,
-von 3. November 2023, 18:40 Uhr, bis 6. November 2023, 3:49 Uhr,
-von 6. November 2023, 18:46 Uhr, bis 7. November 2023, 3:51 Uhr,
-von 7. November 2023, 18:39 Uhr, bis 8. November 2023, 3:51 Uhr,
-von 8. November 2023, 18:38 Uhr, bis 9. November 2023, 3:53 Uhr,
-von 9. November 2023, 18:45 Uhr, bis 10. November 2023, 3:49 Uhr,
-von 10. November 2023, 18:36 Uhr, bis 13. November 2023, 3:47 Uhr, und
-von 13. November 2023, 18:50 Uhr, bis 14. November 2023, 3:50 Uhr,
die Schaltvorrichtung des im Fahrzeug vorhandenen digitalen Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.
4.2. Zudem hatte Herr F., wie bei der Anhaltung am 15. November 2023 im Wege einer automationsunterstützten Auswertung der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten festgestellt wurde,
-am 18. Oktober 2023, um 6:12 Uhr,
-am 19. Oktober 2023, um 6:07 Uhr,
-am 20. Oktober 2023, um 6:23 Uhr,
-am 23. Oktober 2023, um 6:10 Uhr,
-am 25. Oktober 2023, um 3:43 Uhr, und
-am 15. November 2023, um 3:49 Uhr,
jeweils zu Arbeitsbeginn nicht das Symbol des Landes eingetragen.
5. Der in dem von Herrn F. gelenkten Lastkraftwagen vorhandene Fahrtenschreiber wies weder zu den Zeitpunkten der fehlenden Eintragungen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. November 2023 eine Funktionsstörung auf. Auf den im Akt einliegenden Aufzeichnungen (Zeitstrahlen) sind für die Tage bzw. Wochen vor und nach den angelasteten Tatzeitpunkten unterschiedliche Eintragungen ausgewiesen. Eine Funktionsstörung des Gerätes ist darauf nicht vermerkt.
6. Der in das Fahrzeug eingebaute Fahrtenschreiber verfügte über keine automatische Aufzeichnung der Standortdaten gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
7. Herr F. konnte bei der Kontrolle am 15. November 2023 auch keine sonstigen Aufzeichnungen der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten (fehlenden) Aufzeichnungen vorweisen.
8. Herr F. war vom Jahr 2022 bis zum Jahr 2024 bei der C. GmbH beschäftigt. Im Oktober und November 2023 lenkte Herr F. für diese Gesellschaft mehrere Fahrzeuge, wobei er ausschließlich im Inland fuhr. Herr F. hat von Seiten der C. GmbH keine Erklärung darüber erhalten, wie ein Nachtrag auf dem digitalen Kontrollgerät vorzunehmen ist.
9. Die Beschwerdeführerin behauptete im behördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde, durch zahlreiche Maßnahmen das Fahrpersonal der C. GmbH zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften zu bewegen und ein effektives Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Indes wurden von der Beschwerdeführerin weder im Laufe des behördlichen Verfahrens noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Nachweise zu konkreten Maßnahmen im Rahmen des sohin behaupteten Kontrollsystems vorgelegt. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde kein (initiatives) Vorbringen zu dessen genauer Ausgestaltung erstattet.
10. Die Beschwerdeführerin wies zu den angelasteten Tatzeitpunkten mehrere nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter drei Vormerkungen wegen Übertretungen des Art. 34 Abs. 3 iVm Abs. 5 lit. b, sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 8 und § 28 Abs. 6 Z 3 AZG (Tilgungsbeginn am 12. November 2022 und am 24. Mai 2023).
11. Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen GrInsp. J. K., GrInsp. L. M. und Herr E. F. als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Verhandlung (unentschuldigt) fern und wurde durch ihren Rechtsvertreter repräsentiert.
1. Die Feststellungen zum Firmensitz der C. GmbH und zur Funktion der Beschwerdeführerin bei dieser Gesellschaft gründen sich auf die im Akt einliegenden Firmenbuchauszüge. Die Feststellung, wonach es sich bei der C. GmbH um ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen handelt, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt, stützt sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführerinnenvertreters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nach denen die Gesellschaft ein international bzw. europaweit tätiges Transportübernehmen sei (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2024), sowie auf die weiteren Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes über die Struktur des Unternehmens.
2. Die Feststellungen zur Bestellung des Herrn G. H. zum verantwortlichen Beauftragten der C. GmbH, zum Inhalt der Bestellungsurkunde und zur Bekanntgabe der Bestellung gegenüber dem Arbeitsinspektorat Wien West-Ost gründen sich auf die im Akt einliegende – auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien vorgelegte – Bestellungsurkunde (vom 1. November 2023) sowie auf die Auskunft des Arbeitsinspektorates Wien West-Ost vom 21. Februar 2024, mit der auch das betreffende Eingabeformular vorgelegt wurde. Diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates wurde der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin weder vor noch in der Beschwerdeverhandlung ein den Ausführungen des Arbeitsinspektorates widersprechendes Vorbringen erstattete.
3. Die Feststellungen zu dem von Herrn E. F. am 15. November 2023 gelenkten Fahrzeug, zu dessen Einsatz zur Güterbeförderung und zu dessen höchst zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) sowie zu der am 15. November 2023 durchgeführten Kontrolle gründen sich auf die Angaben in der Anzeige vom 26. November 2023. Diese Tatsachen, welche zuletzt auch Eingang in die Tatanlastungen des angefochtenen Straferkenntnisses fanden, wurden von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, auf Grund derer die Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen wären.
4. Die Feststellungen zu den in den Punkten II. 4.1. und 4.2. näher konkretisierten fehlenden Aufzeichnungen stützen sich auf die im Akt einliegenden und als unbedenklich anzusehenden Auswertungen der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes. Diese Aufzeichnungen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert, wobei sich keine strittigen Punkte ergaben.
5. Die Feststellungen zur Funktionsweise bzw. Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers stützen sich auf die in den Behördenakten enthaltenen Fahrtenschreiberauswertungen (in Form von Zeitstrahlen und Tabellen), welche in der mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien erörtert wurden, sowie auf die Aussagen der Zeugen GrInsp. J. K. und GrInsp. L. M. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche jeweils ausführten, bei der Amtshandlung und Auswertung keine Hinweise auf eine Fehlfunktion erkannt zu haben.
Das – im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhaltene – Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Fahrtenschreiber bestimmte Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht aufgezeichnet habe, kann vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse und in Ermangelung einer Substantiierung durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Unter anderem zeigen die Auswertungen, dass auch sonstige Aufzeichnungen problemlos abgespeichert wurden und an keiner Stelle eine Fehlermeldung für ein technisches Problem ausgewiesen ist (eine derartige Fehlermeldung wäre nach der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Legende mit einem eigenen Symbol ersichtlich zu machen).
Die Beschwerdeführerin hat als Vertreterin der Arbeitgeberin, welche gemäß § 17b AZG verpflichtet ist, die einschlägigen Aufzeichnungen (darunter sämtliche heruntergeladenen, übertragenen und gesicherten Daten iSd § 17a Abs. 2 AZG und die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006) mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, keinerlei Beweismittel hinsichtlich der Behauptung einer Funktionsstörung vorgelegt. Insbesondere wurde auch kein Beleg dafür erbracht, dass eine von der Arbeitgeberin erkannte Funktionsstörung – im Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – zeitnah behoben wurde (vgl. auch die Vorgaben gemäß § 17a Abs. 2 AZG).
Der als Zeuge einvernommene Lenker, Herr F., gab auf Befragung, ob er im Zeitraum Oktober und November 2023 Fehlfunktionen bzw. Störungen des Tachographen wahrgenommen habe, an, dass ihm die Fehler deshalb passiert seien, weil manche Geräte über eine automatische Eingabe verfügt hätten und bei anderen eine manuelle Eingabe erforderlich gewesen wäre. Er habe nie einen Nachtrag vorgenommen, weil er nicht gewusst habe wie das gehe und er von Seiten der Firma nicht aufgeklärt worden sei. In diesem Sinn gab Herr F. auch an, seine Fehlleistungen einzusehen und die an ihn gerichtete Strafe zu begleichen (vgl. die Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2024).
6. Die Feststellung, wonach der in das Fahrzeug eingebaute Fahrtenschreiber über keine automatische Aufzeichnung der Standortdaten gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verfügte, fußt auf der fehlenden Geltendmachung dieses – eine grundlegende Voraussetzung der Strafbarkeit bildenden – Umstandes durch die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Tatvorwurfes.
7. Die Feststellung, wonach Herr F. bei der Kontrolle am 15. November 2023 auch keine sonstigen Aufzeichnungen der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten (fehlenden) Aufzeichnungen vorgewiesen hat, gründet sich auf die Aussage des Zeugen F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2024).
8. Die Feststellungen, wonach Herr F. vom Jahr 2022 bis zum Jahr 2024 bei der C. GmbH beschäftigt war und für diese Gesellschaft im Oktober und November 2023 mehrere Fahrzeuge gelenkt hat, wobei er ausschließlich im Inland fuhr, stützen sich auf die Aussagen des Herrn F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist. Selbes gilt für die Feststellung, wonach Herr F. von Seiten der C. GmbH keine Erklärung darüber erhalten hat, wie ein Nachtrag auf dem digitalen Kontrollgerät vorzunehmen ist (vgl. die Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2024; hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn F. ist zudem auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16. Februar 2024 zu verweisen). Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde zu keiner Zeit ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
9. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zwar ein effektives Kontrollsystem behauptet, aber keine konkreten Nachweise dazu erbracht hat, stützt sich auf den Akteninhalt (insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20. März 2024). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge einvernommene Lenker, Herr F., angab, nicht gewusst zu haben, wie ein Nachtrag vorzunehmen sei und er von Seiten der Firma keine Aufklärung dazu erhalten habe (vgl. die Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2024), was die Wirksamkeit eines allfälligen Kontrollsystems jedenfalls in Zweifel ziehen würde.
10. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Akt einliegenden Registerauszüge. Die Feststellungen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter hierzu Angaben machen wollten. Sorgepflichten wurden nicht behauptet.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Unter Berücksichtigung der angelasteten Tatzeitpunkte im Oktober bzw. November 2023 sind die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, die Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057 und das Arbeitszeitgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I 2022/58 anzuwenden.
2. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 2006/102, 1, organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung genannten Fahrer – dies sind gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung beim Verkehrsunternehmen angestellte oder ihm zur Verfügung gestellte Fahrer – so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden.
Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Art. 1 UAbs. 1 des Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen.
3. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
Gemäß § 23 Abs. 2 ArbIG können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
3.3. Da die Wirksamkeit der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG im Allgemeinen erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist (zumal es sich bei § 23 Abs. 1 ArbIG um die speziellere Norm gegenüber den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 VStG handelt – vgl. u.a. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081; 25.1.2019, Ro 2018/02/0016; 29.1.2020, Ra 2019/09/0058), der Bestellte nicht dem Kreis der vertretungsbefugten Organe des Unternehmens angehört (vgl. zur Einschränkung der Vorgaben in § 23 Abs. 1 ArbIG auf verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG u.a. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081; 25.1.2019, Ro 2018/02/0016) und die Mitteilung der Bestellung feststellungsgemäß erst am 27. November 2023 und sohin nach den angelasteten Tatzeitpunkten beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist, bleibt es im vorliegenden Fall bei der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG.
Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter überprüft werden, ob die Bestellung bzw. deren Mitteilung an das Arbeitsinspektorat sämtliche der in § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 Abs. 1 und 2 ArbIG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.
4. Zum ersten Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.1. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, und b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten und jeweils mit einem Symbol versehenen Zeiten (andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
4.2. Nach Punkt H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.
4.3. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 AZG idF BGBl. I 2022/58 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG idF BGBl. I 2022/58 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.
Sofern Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG mit einer Geldstrafe von EUR 300,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 350,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen.
4.4. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal es die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der C. GmbH zu verantworten hat, dass Herr E. F. als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft für die im Rahmen der Feststellungen genannten Zeiträume nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
4.5. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Übertretungen nicht von Relevanz, ob zu den in Rede stehenden Zeiten tatsächlich Ruhezeiten konsumiert wurden (und ob das Fahrzeug zu diesen Zeiten überhaupt betätigt wurde). Die Nichteinhaltung der Ruhezeit stellt ein von der gegenständlichen Übertretung zu unterscheidendes Delikt dar (§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 bzw. Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006).
Da Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auch die manuelle Eintragung von Ruhezeiten und des Jahresurlaubes vorschreibt, bleibt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ebenso unbeachtlich, ob sich bestimmte Zeiträume der angelasteten Unterlassungen über ein Wochenende erstrecken (siehe auch die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014 anwendbaren Begriffsbestimmungen der Ruhezeit und der Woche in Art. 4 lit. g, h und i der Verordnung [EG] Nr. 2006/561).
5. Zum zweiten Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses:
5.1. Gemäß Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gibt der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete. Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein. Die Mitgliedstaaten können den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten. Die Fahrer brauchen die Angaben nach Art. 34 Abs. 7 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 automatisch aufzeichnet.
Vor dem Hintergrund, dass die Eingabe des Landessymbols nach der genannten Bestimmung (auch) in Zusammenhang mit dem Beginn und dem Ende des jeweiligen Arbeitstages steht, ist auf die Vorgaben in Punkt 3.12.5, Unterpunkt 110), bzw. Punkt 4.5.3.1.11, Unterpunkt 271), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 2016/139, 1, hinzuweisen, wonach mit jedem Ort bzw. jeder Position zusätzliche Daten auf dem Massenspeicher des Kontrollgerätes sowie auf der Fahrerkarte zu speichern sind (u.a. der jeweilige Kilometerstand). Da dies – worauf der Vertreter des Arbeitsinspektorates hinwies – der Verhinderung von Manipulationen dient (vgl. hierzu auch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014), kommt der Eintragung des Landesymbols letztlich eine gewichtige Funktion zu.
5.2. Übertretungen des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG mit keinem bestimmten Schweregrad klassifiziert.
5.3. Gemäß § 17a Abs. 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Art. 34 Abs. 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36 nachkommt.
Gemäß § 28 Abs. 3a Z 1 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a AZG verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 145,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 200,– bis EUR 3.600,– zu bestrafen.
5.4. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal es die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der C. GmbH zu verantworten hat, dass Herr E. F. als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft für die im Rahmen der Feststellungen genannten Zeitpunkte entgegen der Verpflichtung, das Symbol des Landes einzugeben, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete, am Beginn des Arbeitstages nicht das Symbol des Landes eingegeben hat.
5.5. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert der Umstand, dass Übertretungen der Verpflichtung nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG genannt sind, nichts an der Strafbarkeit einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gemäß § 17a Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3a Z 1 AZG. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nähere Festlegungen hinsichtlich der Sanktionen für Verstöße den Mitgliedstaaten überlässt (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0073) – bzw. die Mitgliedstaaten sogar zur Erlassung von Vorschriften über die bei einem Verstoß zu verhängenden Sanktionen verpflichtet (vgl. Art. 41 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014) – und der österreichische Gesetzgeber in § 28 Abs. 3a Z 1 AZG auch für Übertretungen des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers vorgesehen hat.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der zufolge § 28 AZG und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unterschiedliches regeln und einander ergänzen: Während die Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiere, würden durch § 28 AZG – der teils sogar direkt an die Verordnungsbestimmung anknüpfe – die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. In diesem Sinn stehe die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Sanktionsnorm des § 28 AZG keineswegs entgegen, was sich auch daraus ergebe, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlange (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/11/0049). Nichts anderes kann im Kontext der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten.
5.6. Des Weiteren bleibt es für die gegenständliche Anlastung ohne Relevanz, dass der Lenker (feststellungsgemäß) nur innerhalb Österreichs gefahren ist, da die Bestimmung des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Verpflichtung zur Eingabe des Landessymbols nach ihrem klaren Wortlaut nicht darauf abstellt, ob mit einer gewissen Regelmäßigkeit grenzüberschreitende Fahrten unternommen werden.
6. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin – erstmals in den Schlussausführungen am Ende der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung – unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021, C906/19, FO, geltend macht, dass der Ort, an dem die unterlassene Handlung zu setzen gewesen wäre, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z 1 VStG bildet, dieser Ort nicht am Ort der Kontrolle und nicht am Firmensitz liege und das Fehlen des Tatbestandsmerkmals in der Tatanlastung der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht nicht saniert werden könne, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf:
6.1. In dem genannten Urteil vom 9. September 2021, C-906/19, FO, kam der Gerichtshof der Europäischen Union zum Ergebnis, dass es Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.
Unter Beachtung dieses Urteils, welches auch für Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – als Nachfolgeregelung der Verordnung Nr. 3821/85 – Relevanz hat, fehlte es den österreichischen Behörden im Fall einer im Ausland begangenen Übertretung zwar an der Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Allerdings scheidet die Annahme einer derartigen Tatbegehung im Ausland schon deshalb aus, da der Fahrer das betreffende Fahrzeug im relevanten Zeitraum (Oktober und November 2023) – feststellungsgemäß – nur im Inland gelenkt hat.
6.2. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG verwiesen werden, der zufolge die Umschreibung der Tat im Spruch der Entscheidung eine solchen Genauigkeit aufzuweisen hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist – wobei auch kein Zweifel daran bestehen kann, wofür der Täter bestraft wurde (u.a. VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066). Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen, zumal der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren klar war (bzw. klar sein musste), wofür sie bestraft wurde, und in Anbetracht der konkreten Tatumschreibung keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.
Gleichzeitig ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach nicht verlangt wird, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von ein gesetzliches Verbot einschränkenden Ausnahmeregelungen umfassen muss. Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (u.a. VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023).
6.3. In diesem Sinn ist der Tatort nach Auffassung des erkennenden Gerichtes weiterhin in Übereinstimmung mit der Anordnung in § 2 Abs. 2 VStG zu bestimmen, der zufolge eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG dort begangen worden ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Wird das Delikt durch eine juristische Person begangen, kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierbei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei allerdings auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (u.a. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095; 10.6.2022, Fe 2022/09/0001; 21.10.2022, Ra 2022/09/0070). Sofern Unterlassungen in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, fällt der Tatort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (u.a. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0078).
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, hinsichtlich derer ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort grundsätzlich jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde. Dies ist im Allgemeinen der Sitz der Unternehmensführung, da an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären (VwGH 24.6.1994, 94/02/0021; 26.1.1996, 95/02/0243; 29.3.1996, 96/02/0004; 19.10.2001, 99/02/0030; 14.12.2007, 2007/02/0277; 24.4.2009, 2008/02/0118; 11.9.2013, 2013/02/0047; 24.4.2014, 2014/02/0016; 10.6.2015, Ra 2015/11/0005; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095).
6.4. In Anbetracht dieser Rechtslage geht das erkennende Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall mangels Behauptung einer Auslandstat (und in Ermanglung von im Akt enthaltenen Hinweisen darauf) weiterhin der Sitz des Unternehmens als Tatort des Unterlassungsdelikts gilt. Da es der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Tatanlastung möglich gewesen wäre, das Vorliegen einer derartigen Auslandstat ins Treffen zu führen (womit ihre Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt wurden) und die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht anzunehmen ist, entspricht die Tatanlastung den Anforderungen des § 44a VStG.
6.5. Schließlich ist hierbei anzumerken, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2021, Ra 2021/02/0129, betreffend eine Übertretung des Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welches nach der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergangen ist und in dem sich der Gerichtshof mit der erforderlichen Spruchformulierung vor dem Hintergrund der Regelungen des § 44a VStG auseinandersetzte, keine Bedenken hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Tatortangabe erkennen konnte.
6.6. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf gegenteilige Entscheidungen anderer Landesverwaltungsgerichte verwies, ist zu bemerken, dass diese keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalten.
7.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
7.2. Da sich die tatbildmäßigen Handlungen in einem bestimmten Verhalten erschöpfen, sind die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren.
Da die Taten nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht sind und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
7.3. Im Fall einer Haftung nach § 9 VStG könnte das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person ausschließen.
Dabei darf im Kontext der Umsetzung der gegenüber den Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kontrollsystem gerade (auch) für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz greifen muss, zumal nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. In diesem Sinn muss bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems (unter anderem) aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).
In Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist der Verantwortliche iSd § 9 VStG verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur dann, wenn der Verantwortliche iSd § 9 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 24.8.2020, Ra 2020/11/0135).
Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an einer beschuldigten Person, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das Gesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0061).
7.4. Vor dem erwähnten rechtlichen Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen, ihr fehlendes Verschulden darzutun. Insbesondere vermochte sie nicht darzulegen, welche unter ihrer Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung der Fahrtenschreiber in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen sie selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass die Fahrer in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Dass ein solches strukturiertes System tatsächlich vorliegt, erscheint auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Zeugen F., welcher angab keine Erklärung über die Vornahme eines Nachtrages erhalten zu haben, und der Häufung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zweifelhaft.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (u.a. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
8.2. Hinsichtlich der Übertretung gemäß Spruchpunkt 1. kommt auf Grund der einschlägigen Vormerkung(en) der zweite Strafsatz iSd § 28 Abs. 6 Z 3 (iVm § 28 Abs. 5 Z 9) AZG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHV EUR 350,– bis EUR 3.600,– zu verhängen ist. Auch in Bezug auf die Übertretung gemäß Spruchpunkt 2. ist in Anbetracht der genannten Vormerkung(en) der zweite Strafsatz gemäß § 28 Abs. 3a Z 1 (iVm § 17a Abs. 1) AZG maßgeblich, womit diesbezüglich eine Geldstrafe von EUR 200,– bis EUR 3.600,– zu verhängen ist.
8.3. Die im vorliegenden Fall angelasteten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gewichtige öffentliche Interesse an der (Kontrolle der) Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und – damit zusammenhängend – an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109). In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als gering erachtet werden.
8.4. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061) – ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
8.5. Erschwerend sind die einschlägigen Vormerkungen der Beschwerdeführerin zu werten (soweit sie nicht als strafsatzerhöhend berücksichtigt wurden). Sonstige Erschwerungsgründe oder mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen.
8.6. Die Beschwerdeführerin weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie verfügt über keine Sorgepflichten.
8.7. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).
8.8. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen – erweisen sich die verhängten Geldstrafen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als tat- und schuldangemessen. Ebenso sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.
8.9. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegender Verstoß einzuordnen ist) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können, scheidet auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus (vgl. zu § 20 VStG VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
9. Die Spruchkorrekturen dienen der Präzisierung bzw. der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente ohne Austausch des Tatvorwurfes (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086; vgl. auch VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften (u.a. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013), wobei der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Formulierung des Spruches vor dem Hintergrund der Bestimmungen in § 44a VStG Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129).
Dabei ist die Übertretung des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr den in der konkreten Konstellation einschlägigen Bestimmungen in § 17a Abs. 1 AZG iVm 28 Abs. 3a Z 1 AZG zu unterstellen, welche auf Grund der identen Strafdrohung in § 28 Abs. 5 Z 9 iVm Abs. 6 Z 1 lit. b AZG auch bei Beachtung der in § 28 Abs. 3a AZG enthaltenen Subsidiaritätsanordnung („sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt“) zur Anwendung kommt (vgl. zur Heranziehung der Bestimmung in § 17a AZG u.a. VwSlg 19.176 A/2015; weiters die Gesetzesmaterialien zur Einführung der Bestimmung des § 17a AZG: ErlRV 682 BlgNR 22. GP, 14, zu § 17a Abs. 2 AZG; zur Heranziehung einer günstigeren Strafsanktionsnorm vgl. VwGH 15.4.1991, 91/19/0038; 23.9.2004, 2001/02/0262). Anderes gilt für die Übertretung des Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zumal § 28 Abs. 6 Z 3 AZG eine gegenüber § 28 Abs. 3a AZG strengere Strafdrohung enthält.
10. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
11. Zur Vorschreibung der Barauslagen:
11.1. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.
Die Ersatzpflicht gilt nach dem letzten Satz des § 52 Abs. 3 VwGVG nur in jenen Fällen nicht, in denen der Dolmetscher bzw. Übersetzer dem Beschuldigten beigestellt wurde. Gebühren für Dolmetscher und Übersetzer, die in anderen Fällen tätig wurden, wie z.B. im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, sind hingegen vom Bestraften zu tragen (Fister, § 52 VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz 10; Rosenkranz, § 52 VwGVG, in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019] Rz 12).
Dabei ist die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen untrennbar mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden, zumal eine derartige Entscheidung voraussetzt, dass der Beschwerde nicht (auch nicht nur teilweise) Folge gegeben wurde (VwSlg 19.071 A/2015; VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228).
11.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109), wobei grundsätzlich die beschwerdeführende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen hat (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, 2010/06/0108).
In der vorliegenden Beschwerdesache war die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Zeugen E. F. für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Da die – bei der Verhandlung nicht anwesende – Beschwerdeführerin keine mangelhaften Deutschkenntnisse vorgebracht hat (und solche auch nicht aus dem Akt hervorgehen) musste ihr selbst kein Dolmetscher beigestellt werden.
11.3. Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Ungarisch nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
11.4. Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 20. März 2024 ihre Gebührennote, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegt wurde. Dieser erklärte, keine Einwände gegen die Gebührennote zu haben (zur erforderlichen Einräumung von Parteiengehör vor der Erlassung der Barauslagenentscheidung vgl. VwGH 27.6.2002, 2002/07/0055).
Das Verwaltungsgericht Wien hat die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 1975/136) verzeichneten Gebühren geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 21. März 2024, Zl. VGW-KO-…/…/2024-1). In Zusammenhang damit wurde die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG), womit die Voraussetzungen für die Überwälzung der Gebühr auf die Partei erfüllt sind (vgl. VwSlg 16.119 A/2003; Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a [Stand 1. Juli 2005] Rz 15).
11.5. Gemäß § 52 Abs. 3 und § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG, § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die genannten Barauslagen aufzukommen. Da die Kosten bereits feststehen, hat die Festsetzung der Kosten gemäß § 52 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Erkenntnis zu erfolgen.
Da die Verhandlung über die vorliegende Beschwerde mit jener über die Beschwerde eines weiteren Geschäftsführers verbunden wurde, hat die Beschwerdeführerin allerdings lediglich für die Hälfte der Kosten aufzukommen (vgl. hierzu § 76 Abs. 3 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 [Stand 1. April 2009] Rz 57 ff.; VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, zu § 76 AVG).
12. Die ordentliche Revision ist insofern zulässig, als noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob der Ort, an dem ein Lenker eine bestimmte, nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr geforderte Eintragung unterlassen hat, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021, C-906/19, FO, auch bei Vorliegen einer reinen Inlandstat ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z 1 VStG bildet (im Erkenntnis vom 15. Oktober 2021, Ra 2021/02/0129, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung genommen). Hierbei erscheint die Rechtslage nicht in einem solchen Maß eindeutig zu sein, dass trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ermangelung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszugehen wäre.
Hinsichtlich des Beschlusses ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen konnten auf Grund einer eindeutigen Rechtslage bzw. unter Beachtung der zitierten eindeutigen und nicht uneinheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht Wien nicht abgewichen ist, beantwortet werden.
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