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VGW-141/002/2057/2024•LVwG W VGW-141/002/2057/2024
VGW-141/002/2057/2024Tribunal administratif régional29 avr. 2024
Arbeitsfähigkeit, Rückforderung, Begutachtung, Anzeigeverpflichtung, Gelegenheit zur Stellungnahme, bemessungsrelevante Änderungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.12.2023, Zl. ..., betreffend Rückforderung gemäß § 21 WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2024, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde über Auftrag der belangten Behörde am 11.10.2023 im Kompetenzzentrum der PVA ärztlich hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit begutachtet. Das Ergebnis dieser Begutachtung bzw. das ärztliche Gutachten vom 17.10.2023 langte am 27.10.2023 bei der belangten Behörde ein. Diese hat den Beschwerdeführer das Gutachten jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat lediglich ohne Weiteres den angefochtenen Rückforderungsbescheid für November und Dezember 2023 sowie einen Neubemessungsbescheid ab Jänner 2024 je vom 07.12.2023 erlassen. Seit der ab 01.03.2023 geltenden Neufassung des § 21 WMG ist eine überbezugskausale Anzeigepflichtverletzung für die Rückforderung nach § 21 Abs. 2 WMG idF LGBl. Nr. 3/2023 zwar nicht mehr erforderlich, die Anzeigepflicht hinsichtlich bemessungsrelevanter Änderungen in der Sphäre des Mindestsicherungsbeziehers wurde jedoch nach § 21 Abs. 1 WMG beibehalten.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Beweis durchgeführt, und zwar ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das jedoch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde und zu dem ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme im behördlichen Verfahren gegeben wurde. Eine Anzeige einer Änderung seitens des Beschwerdeführers wäre im konkreten Fall gar nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer nichts davon wusste und die Änderung nur der Behörde bekannt war. In einem solchen Fall scheidet eine Rückforderung gemäß § 21 WMG auch in der geltenden Fassung aus.
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