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VGW-031/056/1078/2023•LVwG W VGW-031/056/1078/2023
VGW-031/056/1078/2023Tribunal administratif régional16 avr. 2024
Kraftfahrgesetz, Verwaltungsstrafverfahren, Mängel, Lenker, Änderung, Genehmigung, verkehrs- und betriebssichere Verwendung, erhöhte Lärm- oder Abgasemission, Scheinwerfer, Aufhebung, Einstellung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Herrn RA, Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 09.01.2023, GZ: …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2023, sowie deren Fortsetzung am 04.04.2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1, 2, 4, 5, 8 6, 7, 10 Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu den Spruchpunkten 6,7 und 10 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG sowie zu den Spruchpunkten 1,2,4,5 und 8 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte 3 und 9 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3 die Wortfolge „noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen“ zu entfallen hat sowie bei Spruchpunkt 9 die Übertretungsnorm mit der Wortfolge „§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG“ zu ergänzen ist.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. ) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Mitteltopf, sowie der Endtopf mit einer Abgasanlage der Marke “E." eingebaut waren. Keine Eintragung.
2. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D,-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerastet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass an der Vorderachse, an beiden Rädern eine Spurenverbreiterung vorhanden waren. Keine Eintragung.
3. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerastet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass im Motorraum eine sog. "Domstrebe" verbaut wurde . Keine Eintragung.
4. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt,
dass ein Sportluftfilter der Marke F." eingebraut war Keine Eintragung.
5. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass alle 4 angebrachte Felgen ohne vorhandener KBA , angebaut waren. Es konnte daher nicht festgestellt werden ob die Felgen für einen sicheren Betrieb für den PKW geeignet waren. Da keine KBA Nummer vorhanden war, konnte auf keine ABE vorgewiesen werden.
6. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Scheinwerfer blaues (2 LED Balken Bei Überprüfung nur schwach erkennbar,) Licht ausstrahlten, obwohl Scheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen dürfen.
7. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die Rückscheinwerfer mit einer verdunkelnden Substanz besprüht waren. (Permanent). Keine Eintragung
8. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Kraftfahrzeug Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden war.
9. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Veränderung des Abgassystems durch Chip Tuning
10. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Personenkraftwagens beide Fahrtrichtungsanzeiger, welche seitlich am PKW angebracht sind mit einem Kunststoff "GTI" Aufkleber versehen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
3. § 102 Abs. 1 i.V.m, § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
4. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl.l Nr. 94/2009
5. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
6. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
8. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
10. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 300,00
3 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher
€ 1.230,00
2. ) In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde blieben die Mängel unbestritten und wird lediglich mangelndes Verschulden eingewendet; nämlich dass der Beschwerdeführer das betroffene Fahrzeug am 15.05.2022 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gekauft habe. Der Verkäufer habe sich schriftlich dazu bereit erklärt, etwaige Strafen zu übernehmen, er tue dies nun aber nicht. Der Beschwerdeführer legte einen handschriftlichen Kaufvertrag vor (ohne Datum), wonach der Verkäufer keine Garantie, keine Gewährleistung übernehme, „wie besichtigt und Probe gefahren“, es werde keine Haftung für nachfolgende Schäden übernommen. Ferner legte er einen „Rücktritt vom Kaufvertrag“ vor mit dem Vermerk „Auto wurde bei der Rücknahme besichtigt Probe gefahren. Übernahme aller anfallenden Kosten an den Verkäufer (Strafe)“.
3. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der LPD Wien, welche am 19.06.2022 gelegt wurde und worin der in der Folge inkriminierte Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde. Ebenso liegen Lichtbildbeilagen von den jeweiligen Teilen des KFZ im Akt ein.
Grundlage der Anhaltung und Kontrolle sei gewesen, dass unzulässige Änderungen am Fahrzeug vermutet worden seien. Aus der Anzeige geht im hier relevanten Umfang hervor, dass der technische Zustand keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe sowie ist jeweils vermerkt, dass keine Eintragung der Genehmigung des Fahrwerks vorhanden sei. Angemerkt ist ebenso, dass eine Einzelgenehmigung für das Fahrwerk an sich bestand.
In der Folge wurde das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung vom 30.11.2022 fristgerecht Einspruch und verantwortete sich wie in der Folge in der vorliegenden Beschwerde.
4. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 07.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche aufgrund der Ergänzung der Beschwerde nunmehr erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und nunmehrigen Bestreitung der 10 Tatbestände zur Einholung weiterer Beweise - insbesondere eines Sachverständigengutachtens sowie des Sicherheitswacheorganes, welches die Anzeige gelegt hatte und Wahrnehmungen dazu gemacht hatte - am 04.04.2023 fortgesetzt wurde.
Die Entscheidung wurde nicht mündlich verkündet, auf die mündliche Verkündung wurde verzichtet. Es waren weitere Erwägungen aufgrund der nunmehrigen Beweisergebnisse zu treffen.
4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen des KFG:
§ 4 Abs. 2 KFG lautet auszugsweise wie folgt:
„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“
§ 14 Abs. 1 KFG lautet:
§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
§ 33 KFG lautet auszugsweise:
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
....
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
4.1. ) Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Es steht fest:
Der Beschwerdeführer kaufte das verfahrensgegenständliche KFZ privat – unter Ausschluss von Garantien, Gewährleistungen oder Haftungen für Folgeschäden des Verkäufers. Er war im Zeitpunkt der Kontrolle nicht nur Lenker, sondern auch Zulassungsbesitzer.
Im Zuge dieses Kaufgeschäfts (Übernahme durch den Beschwerdeführer „wie besichtigt und Probe gefahren“) vom 15.05.2022 wurden ihm vom Verkäufer dabei 2 Typisierungsmappen übergeben. Diese waren in der Folge auch im Besitz des Beschwerdeführers, da diese bei der vorliegenden Kontrolle den kontrollierenden Sicherheitswacheorganen vorgelegt wurden. Im Zeitpunkt des Kaufes dieses KFZ lag eine Einzelgenehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.01.2016 für das Fahrwerk vor; konkret handelt es sich um eine Fahrwerksänderung bei der 1. Und 2. Achse mit Auflagen für Rad/Reifenkombinationen, Kotflügelunterkante und Bodenfreiheit. Es lag damit verbunden ebenso eine Genehmigung für einen speziellen Sportluftfilter vor.
Nach der durchgeführten Kontrolle fand eine Rückabwicklung des Kaufes mit dem Verkäufer statt. Dieser nahm das KFZ zurück. Das KFZ ist seit 09.06.2022 abgemeldet. Chip-Tuning zwecks Änderung des Abgassystems des KFZ war eingebaut, welches höhere Beschleunigung bewirken kann. Diese Änderung eines KFZ benötigt eine Bewilligung nach KFG, da es Einfluss unter anderem auf Lärm- und andere Emissionen sowie etwa auf andere Teile des KFZ, wie etwa Bremsen, haben kann. Im Motorraum war eine Domstrebe eingebaut, welche Auswirkungen auf die konstruktive Verformbarkeit des KFZ im Falle eines Unfalls haben kann. Der Beschwerdeführer wusste von diesem Einbau. Er hielt es in beiden Fällen für möglich, dass die Einbauten bewilligungslos waren.
4.1. 1) Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Kenntnis der Mängel:
Warum der Beschwerdeführer die Typisierungsmappen zumindest bei Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr hatte oder sich insbesondere in Kenntnis der Problematik nach der Kontrolle auch keine entsprechenden Kopien jener Teile der Typisierungsmappe angefertigt hatte, konnte er nicht näher schlüssig darlegen. Warum ein Verkäufer nach Abschluss eines Kaufvertrages (wie besichtigt und Probe gefahren, keine Übernahme von Haftungen, Gewährleistung oder Garantie) dieses KFZ wieder zurücknehmen sollte – wenn die beanstandeten Mängel (einer mangelnden Einzelgenehmigung) tatsächlich nicht vorgelegen wären – erscheint wenig lebensnah. Vielmehr lässt dieser Umstand darauf schließen, dass die beanstandeten Teile tatsächlich keine Genehmigung hatten und dies dem Beschwerdeführer auch bekannt war oder er sorglos sich nicht darum gekümmert hatte.
Aus der Einvernahme des Zeugen ergibt sich, dass dieser keinen Einblick in die Mappe hatte.
Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und nachvollziehbar, er wirkte nicht nur um Wahrheitsfindung bemüht, sondern ist auch versiert in der technischen Kontrolle von KFZ. Der Zeuge konnte nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer die Typisierungsmappe im Zuge der Kontrolle anderen Kollegen vorgelegt hat. Dies ergibt sich auch aus der vom Zeugen zeitnahe verfassten Anzeige, wo dann bei den jeweiligen Tatbeständen vermerkt ist, dass ein Eintrag fehle. Daraus ist zu schließen, dass entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers Einsicht genommen wurde und dies dann auch insofern abschließend in der Anzeige vermerkt wurde bzw. darauf in der Anzeige Bedacht genommen wurde. Ebenso ergibt sich dies schlüssig daraus, dass eine Einzelgenehmigung für das Fahrwerk, welche auch im KFZ-Register eingetragen sei, vorhanden war.
Der Beschwerdeführer hat in der nunmehrigen Verhandlung kein weiteres, substantiiertes Vorbringen betreffend Typisierungsmappe darlegen können. Nähere Erklärungen und Umstände legte er auch nach Einvernahme des Zeugen sowie erläuternden Angaben des beigezogenen amtlichen Sachverständigen nicht dar. Insbesondere erscheint wenig nachvollziehbar, dass er mit dem Verkäufer nach der Kontrolle zwar einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchgeführt hat, jedoch sonstiges mit dem Verkäufer nicht dargelegt hat. Es erschiene vielmehr lebensnah, dass er das KFZ dem Verkäufer nur deswegen (entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag selbst) zurückgeben konnte (unter Übernahme der Kosten für allfällige Strafverfahren!), da derartige nicht bewilligte Änderungen (die gerade nicht in der Typisierungsmappe enthalten waren) vorgelegen sind. Schließlich waren die zeitnahen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren keineswegs die Mängel der Genehmigung bestreitend, sondern wurde dies erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (nicht näher substantiiert) bestritten. Auch hier gilt, dass zeitnahe Angaben glaubwürdiger einzuschätzen sind. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer auffällige Sorglosigkeit in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, da er eine Typisierungsmappe erhalten hatte und einfach darauf vertraute (wie er teilweise selbst angab), dass dies sämtliche Änderungen umfassen würde.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Typisierungsmappe den kontrollierenden Organen vorgelegt hatte und dort aufscheinende typisierte Einzelteile nicht zur Anzeige gebracht wurden.
Der Antrag, die Typisierungsmappe beim Verkäufer einzuholen war aufgrund dieser Erwägungen und des damit ausreichend geklärten Sachverhalts abzuweisen, wobei im Übrigen das KFZ selbst sei 09.06.2022 abgemeldet ist und daher nicht naheliegend erscheint, dass Unterlagen dazu vorhanden sind.
Der Antrag auf Einvernahme des Verkäufers war schon deswegen als Erkundungsbeweis zu werten, da nicht nachvollziehbar erscheint, welche Angaben der Verkäufer zum Zustand von KFZ-Teilen für einen Zeitpunkt ca. 3 Wochen nach durchgeführtem Kauf hätte machen können. Ferner war das KFZ ab 09.06.2022 nicht mehr zugelassen.
4.1. 2) Zur Verantwortung des Beschwerdeführers als Lenker gemäß § 102 Abs. 1 KFG:
Gegenständlich wird der Beschwerdeführer – mit Ausnahme Spruchpunkt 9 - nicht (!) als Zulassungsbesitzer, sondern als Lenker zur Verantwortung gezogen. Zwar waren ihm als Zulassungsbesitzer im vorliegenden Fall das Bestehen einzelner Einzelgenehmigungen bekannt und muss er sich diese zurechnen lassen.
Damit kommt eine weitergehende rechtliche Verantwortung aufgrund der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG („Lenker“) auf Grundlage der folgend zusammengefasst wiedergegebenen Judikatur des VwGH nicht in Betracht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG 1967 ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat, umfasst (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076). Ausgehend davon kann dem Lenker (gestützt bzw. iVm § 102 Abs. 1 KFG) grundsätzlich nicht nur eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern auch anderer Bestimmungen des KFG angelastet werden. Gleichzeitig hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auch bereits ausgeführt, dass die Entscheidung, welche Überprüfungen dem Lenker vor der Inbetriebnahmnahme vorzunehmen bzw. dem Lenker zuzumuten sind, das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmende Abwägung ist (vgl. neuerlich VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076; zur Frage der Zumutbarkeit einer Überprüfungspflicht des Lenkers bei einer vorhandenen gültigen Plakette gemäß § 57a KFG 1967 im Hinblick auf einen „übermäßigen Schadstoffausstoß der Auspuffanlage“ und wonach diese nur in Ausnahmefällen gegeben ist vgl. VwGH 28.09.1988, 88/02/0055).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt daher die dem Kraftfahrzeuglenker im § 102 Abs. 1 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene „Überzeugen“ zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Demnach macht sich nicht nur derjenige, der sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt (siehe u.a. VwGH 05.11.1997, 97/03/0105).
Vom Lenker kann jedoch nur das Wahrnehmen jener Mängel verlangt werden, deren Erkennen ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 25.02.1981, 3109/80). Dies gilt jedenfalls für offene Mängel eines Kraftfahrzeuges, das heißt für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen (vgl. VwGH 24.05.1973, 0240/73).
4. 2) Zu den einzelnen Anlastungen:
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass maßgebende Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, welche jedoch für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des KFZ maßgebend gewesen seien, da der Mittel-und Endschalldämpfer ausgetauscht worden sei, obwohl keine Einzelgenehmigung vorläge und er daher § 4 Abs. 2 KFG verletzt habe.
Es blieb unstrittig, dass der Mittel-und Endschalldämpfer nicht im Original eingebaut waren. Dies hat der Sachverständige auf Grundlage der Fotos auch schlüssig ausgeführt. Ebenso haben der Sachverständige und der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer derartigen Änderung ein E-Prüfzeichen hätte ersichtlich sein müssen. Dieses war nicht sichtbar.
Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH Ra 2020/02/0301 vom 01.03.2021). In Betracht kommt hier eine erhöhte Lärm- oder Abgasemission, wie der amtliche Sachverständige schlüssig dargelegt hat.
Wie der Sachverständige ausführte, sind die erhöhte Lärm- oder Abgasemission mögliche Auswirkungen. Ob dies konkret so war, kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar wurde ein entsprechendes Prüfzeichen (wodurch ersichtlich die Anzeigepflicht erfüllt wäre) nicht vorgefunden werden. Ob die ausgetauschten Teile jedoch tatsächlich eine derartige Folge im Sinne des § 4 Abs. 2 KFG nach sich gezogen haben, wurde weder im Zeitpunkt der Kontrolle selbst ermittelt, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise noch konnte dies nunmehr im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Verfahrens mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.
Schon deswegen kann nach dem erst nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit notwendiger Sicherheit festgestellt werden, dass der Einbau eines nicht genehmigten Mittel-und Endschalldämpfers im konkreten Fall tatsächlich eine höhere Lärmabgabe unter höhere Abgasemission zur Folge hatte. Der einvernommene Zeuge konnte dazu auch keine näheren Angaben machen.
Ferner ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und Zeugen, dass - vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach vom Lenker nur das Wahrnehmen jener Mängel verlangt werden könne, deren Erkennen ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 25.02.1981, 3109/80) - auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen und Zeugen auch keine Verantwortlichkeit als Lenker im Zweifel festgestellt werden kann.
Eine Spruchänderung dahingehend, dass der Beschwerdeführer nun als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG zur Verantwortung gezogen wird (was eine breitere Verantwortung nach sich ziehen würde) wäre ein Austausch der Anlastung und keine Präzisierung. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, als Zulassungsbesitzer Pflichten verletzt zu haben, wurde ihm gegenüber auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet. Da eine entsprechende Verfolgungshandlung nicht vorlag, konnte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch zu keiner Spruchänderung führen.
Es war daher im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer wird hier als Lenker vorgeworfen, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da eine Spurenverbreiterung an der Vorderachse angebracht worden sei, obwohl keine Genehmigung vorgelegen sei obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerastet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen
Sowohl der Sachverständige als auch der einvernommene Zeuge legten nachvollziehbar und klar dar, dass die Änderung ersichtlich war, wenn man durch die Felge durchschaut. Eine Auffälligkeit dahingehend, dass das Rad etwa über die Radabdeckung hinaus bereits herausgeschaut hätte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Der Zeuge und der Sachverständige wirkten versiert und um Wahrheitsfindung bemüht. Wie der Sachverständige ausführte, hat eine derartige Änderung Auswirkung auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Der Beschwerdeführer selbst machte dazu keine näheren Ausführungen, abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zur Verantwortung als Lenker bzw auch als Zulassungsbesitzer. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, er habe nichts bemerkt.
Auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen und Zeugen zu diesem Spruchpunkt konnte gemäß der Judikatur des VwGH zu § 102 Abs. 1 KFG, dass vom Lenker nur das Wahrnehmen jener Mängel verlangt werden, deren Erkennen ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 25.02.1981, 3109/80), kann – trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch Zulassungsbesitzer war und Kenntnis von Umbauten hatte – der Vorwurf in der vorliegenden Anlastung nicht aufrecht erhalten werden. Zwar wäre es einem Zulassungsbesitzer zumutbar gewesen, einem Lenker ist jedoch nicht zumutbar, durch Felgenkontrolle und Blick durch die Felgen auf die Vorderachse etwaige Spurverbreiterungen zu kontrollieren. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht nur Lenker, sondern auch Zulassungsbesitzer und hatte daher höheren Wissensstand. Jedoch war aufgrund seiner Angaben deswegen keine Fahrlässigkeit in seiner Eigenschaft als Lenker ableitbar (da ihm nichts aufgefallen sei und offensichtlicher Mangel auch nicht sichtbar war).
Eine Spruchänderung dahingehend, dass der Beschwerdeführer nun als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG zur Verantwortung gezogen wird (was eine breitere Verantwortung nach sich ziehen würde) wäre ein Austausch der Anlastung und keine Präzisierung. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, als Zulassungsbesitzer Pflichten verletzt zu haben, wurde ihm gegenüber auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet. Da eine entsprechende Verfolgungshandlung nicht vorlag, konnte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch zu keiner Spruchänderung führen.
Es war daher im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hier wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da im Motorraum eine sog. "Domstrebe" verbaut gewesen sei, für welche keine Einzelgenehmigung bestanden habe, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Änderung gesehen habe, er habe von der Bewilligungspflicht nicht gewusst. Schon daraus ergibt sich, dass er diesen Umstand offenkundig in der von ihm genannten Typisierungsmappe nicht vorgefunden hatte.
Der Sachverständige führte dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es dadurch möglich sein könnte, dass die konstruktive Verformbarkeit des Fahrzeuges bei einem Aufprall beeinträchtigt werde, es sei eine bewilligungspflichtige Änderung. Im Normalbetrieb habe dies keine Auswirkung.
Der sachgemäße Betrieb eines KFZ beinhaltet auch den Schutz vor Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen für den Fall eines Unfalls. Daher ist die mangelnde Verkehrssicherheit für den Fall eines Unfalles – wie sich klar aus den sachverständigen Angaben ergibt - auch von den Pflichten nach § 4 Abs. 2 KFG konkret umfasst.
Zur Verantwortung als Lenker:
Im Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmende Abwägung (vgl. dazu insbesondere VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076) ist hier ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Lenker, sondern auch zugleich Zulassungsbesitzer war und er daher auch als Lenker jedenfalls daher besondere Kenntnis betreffend des Umstandes, dass keine Einzelgenehmigung vorlag, hatte. Ferner war ihm die technische Änderung an sich bekannt. Sein Wissen um diese Umstände (als Zulassungsbesitzer und Lenker), führt gegenständlich dazu, dass es ihm aufgrund seines besonderen Wissens auch bei oberflächlicher Betrachtung als Lenker der vorliegende Umstand hätte auffallen müssen und es ihm als Lenker insbesondere zumutbar war, diese Mängel vor Antritt der konkreten Fahrt am 04.06.2022 zu erkennen.
Der objektive Tatbestand steht daher als erwiesen fest.
Dem Beschwerdeführer wurde gegenständlich eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen, aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich ebenso, dass dies dahingehend vorgeworfen wird, dass es sich um einen Mangel an der Verkehrs-und Betriebssicherheit gehandelt hat. Es war daher spruchgemäß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu präzisieren (siehe dazu neuerlich VwGH Ra 2020/02/0301 vom 01.03.2021).
Hier wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da ohne Genehmigung ein Sportluftfilter der Marke „F." eingebraut gewesen sei, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich hier neuerlich damit, dass ihm eine Genehmigungspflicht eines speziell eingebauten Luftfilters nicht bewusst gewesen sei. Er habe von diesem speziell typisierten Luftfilter auch nicht gewusst.
Der Sachverständige führte erläuternd aus, dass für das KFZ bereits eine gesonderte Typisierung und Genehmigung für einen anderen offenen Sportluftfilter vorgelegen ist. Ferner legte er dar, dass vor diesem Hintergrund unterschiedliche Marken auch nicht eindeutig und einfach auseinanderzuhalten sein. Dies bestätigte auch der Zeuge, so erinnerte er sich, dass eine Genehmigung für einen anderen Sportluftfilter vorgelegen ist. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich, dass spezielle Lärmmessungen, Emissionsmessungen oder dergleichen nicht durchgeführt worden.
Wie der Sachverständige ausführte, ist nicht auszuschließen, dass zwischen dem bereits einzelgenehmigten und dem vorliegend vorgefundenen Sportluftfilter kaum Unterschiede in der Geräuschentwicklung bestanden. Weitere Ermittlungen wurden vor Ort nicht durchgeführt, diese konnten nunmehr durch das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ergänzt werden.
Es war daher im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, da der Tatbestand nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen erachtet wurden.
Im übrigen wäre auf der Grundlage dieser Angaben des Sachverständigen und Zeugen zu diesem Spruchpunkt gemäß der Judikatur des VwGH zu § 102 Abs. 1 KFG, auch eine Wahrnehmung des Beschwerdeführers als Lenker nicht zumutbar gewesen (vgl. u.a. VwGH 25.02.1981, 3109/80 und vom 05.11.1997, 97/03/0105), wie auch bereits zu 4.2.1 und 4.2.2 oben ausgeführt.
Der Beschwerdeführer wird gegenständlich vorgeworfen, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da alle vier angebrachte Felgen ohne vorhandener KBA , angebaut gewesen seien und daher nicht festgestellt habe werden können, ob die Felgen für einen sicheren Betrieb geeignet seien, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Der Sachverständige erläuterte nachvollziehbar, welchen Hintergrund jene „KBA Nummern“ haben. Ferner legte er schlüssig dar, dass eine besondere Genehmigung der Rad-, Reifen- Kombination für das Fahrzeug bestanden hat und die vorliegende Reifendimension, wie am Foto ersichtlich, dieser Genehmigung auch entsprochen hat. Das Erkennen einer anderen Felge, als der bereits speziell genehmigten Felge sei, wie der Sachverständige schlüssig darlegte, nicht einfach erkennbar. Auch der Zeuge legte dazu dar, wie er vorgegangen ist. Eine Erkennbarkeit auf den ersten Blick ist daher nicht gegeben.
Wie der amtliche Sachverständige führte ebenso schlüssig und nachvollziehbar ausführte, hat das Verwenden von nicht passenden Felgen ein massives Problem betreffend Betriebssicherheit, da auch Billigprodukte Markt seien.
Zwar träfen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer weitergehende Pflichten zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit um eine Gefährdung des Lenkers und beförderter Personen hintanzuhalten. Jedoch fand eine Verfolgung des Beschwerdeführers bisher lediglich als Lenker des KFZ statt.
Wie bereits zu Spruchpunkten 1), 2) und 4) ausgeführt, war auch dieser Vorwurf auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen und Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Zweifel nicht aufrecht zu erhalten. Eine Spruchänderung war ebenso mangels Anlastung während offener Verfolgungsverjährungsfrist nicht durchzuführen.
Hier wird dem Beschwerdeführer als Lenker vorgeworfen, dass beim betroffenen Fahrzeug Scheinwerfer, nämlich zwei LED-Balken, schwach erkennbar blaues Licht ausgestrahlt hätten, obwohl Scheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen dürften.
§ 14 Abs. 1 KFG regelt die Anordnung paarweiser Scheinwerfer am KFZ, aus welchen weißes Licht ausgestrahlt werden könne. Aus § 14 ergibt sich, dass es sich bei Scheinwerfern um paarweise Leuchten nach vorne, nämlich Abblendlicht und Fernlicht, handelt.
Wie nunmehr nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren feststeht, hat es sich hierbei um LED Lampen (zusätzlich zu Scheinwerfern) am unteren Teil des Kühlergrills gehandelt. Denn wie der Sachverständiger nun ausführte, handelte es sich hier um LED Lampen am unteren Teil des Kühlergrills. Der Zeuge führte ebenso aus und erklärte, dass es sich um ein Licht zwischen und unterhalb der beiden vorderen Scheinwerfer gehandelt hat. Im Verfahren blieb unstrittig, dass sich am KFZ Scheinwerfer (mit weißem Licht) befunden haben.
Bei diesem vorliegenden Sachverhalt kann daher der Vorwurf der Übertretung des § 14 Abs. 1 KFG nicht aufrecht erhalten werden:
es handelte sich nämlich gegenständlich bei dem vorgefundenen LED-Balken weder um eine paarweise Beleuchtung noch um Scheinwerfer. Der Sachverständige führte ebenso aus, welche Regelungen für die gesamte Beleuchtung anzuwenden wären. Dies sind im wesentlichen abschließend geregelte ECE-Regelungen (wohl auf Grundlage einer Richtlinie).
Es mag daher zwar der vorgefundene LED-Balken mit blauem Licht aufgrund anderer Bestimmungen strafbar sein, die vorliegend vorgeworfene Übertretung hat der Beschwerdeführer nicht begangen.
Es war daher der objektive Tatbestand nicht erfüllt und war spruchgemäß vorzugehen.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, „Rückscheinwerfer“ am KFZ montiert zu haben, welche verdunkelt gewesen seien und er habe damit (ebenso) § 14 Abs. 1 KFG verletzt.
§ 14 Abs. 1 KFG bezieht sich auf die vorderen Scheinwerfer und kommt gegenständlich nicht zur Anwendung. Lediglich § 14 Abs. 5 KFG regelt, dass das KFZ mit einer geraden Anzahl an Rückstrahlern ausgerüstet sein muss, von denen rotes Licht ausgestrahlt wird.
Rückfahrscheinwerfer wiederum unterliegen besonderen Bestimmungen des KFG und sind nur bei ausgewählten KFZ-Klassen vorgesehen, welche gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Schon deswegen kommt eine solche Übertretung daher schon deswegen nicht in Betracht.
Der Sachverständige hat dazu („Rückscheinwerfer“) in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass es sich um standardmäßige Heckleuchten also Rückleuchten gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus den beiliegenden Fotos.
Welche Beleuchtung die Behörde mit „Rückscheinwerfer“ nun anlasten wollte, war nicht eindeutig; aus den im Akt einliegenden Fotos in Verbindung mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich daraus schließen, dass es sich um Rückstrahler gehandelt hat.
Der Zeuge führte dazu aus, dass Helligkeit trotz Verdunklung dennoch gegeben war; in welchem Ausmaß daher eine Verdunklung vorlag, konnte im Verfahren nunmehr nicht festgestellt werden und wurde auch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ermittelt.
Wie bereits zu 4.2.6) oben ausgeführt, treffen diese Überlegungen auf für die Bestimmungen von Rückstrahler zu. Die Übertretung des § 14 Abs. 5 KFG ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, es waren unstrittig zwei Rückstrahler vorhanden. Die Übertretung mag zwar anderen Bestimmungen widersprechen, die vorliegend angelastete Übertretung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht zu verantworten.
Im übrigen konnte auch nicht im Zweifel festgestellt werden, dass die Helligkeit und damit ausgestrahltes Licht die Funktion beeinträchtigt hätte oder aber damit bestehenden ECE-Regelungen zuwider gehandelt worden wäre. Denn entsprechende Ermittlungen und Feststellungen fanden im behördlichen Verfahren dazu nicht statt.
Hier wird dem Beschwerdeführer als Lenker vorgeworfen, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes nicht entspräche, da Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut gewesen seien, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden gewesen sei und er deswegen eine Übertretung des § 14 Abs. 1 KFG zu verantworten habe.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Scheinwerferreinigungsanlage funktioniert habe.
Der Sachverständige führte nun in der durchgeführten Verhandlung dazu näher aus. Hintergrund ist technisch, dass Xenon-Scheinwerfer eine automatische Leuchtweiteregulierung sowie eine Reinigungsanlage benötigen, um zu verhindern, dass Gegenverkehr geblendet wird. Die Vermutung des amtlichen Sachverständigen, dass bei der Kontrolle die Funktion deswegen nicht gegeben gewesen sei, da möglicherweise der Motorraum geöffnet gewesen sei, konnte der einvernommene Zeuge nicht widerlegen oder dazu näher darlegen. Aufgrund der Darlegungen des Zeugen über die Vorgehensweise, wurde vom Sachverständigen auch die Möglichkeit, dass im Kontrollzeitpunkt lediglich die Waschanlage leer gewesen sein könnte, ebenso bejaht.
Der Tatbestand steht daher nicht als erwiesen fest, weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Es war daher im Zweifel aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie den Darlegungen des amtlichen Sachverständigen und Zeugen zugunsten des Beschwerdeführers spruchgemäß vorzugehen.
Der objektive Tatbestand konnte schon aus diesem Grund im Zweifel nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen erachtet werden.
Hier wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, die Änderung am Abgassystem durch Chip Tuning anzuzeigen, obwohl dies eine Änderung gewesen sei, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könnte.
Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 KFG sieht vor, dass der Zulassungsbesitzer unverzüglich Änderungen, die die Verkehrs-und Betriebssicherheit oder Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, dem Landeshauptmann anzuzeigen hat. Dass eine der Ausnahmen des § 22 Abs. 2 KFG vorläge, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im übrigen haben sich auch keinen Hinweise darauf aus dem Akteninhalt ergeben.
Der Beschwerdeführer wusste von diesem Umstand, er führte aus dass es darum gehe, dass das Gaspedal früher Druck annehme und daher schneller beschleunigt werden könne.
Der amtliche Sachverständige führte nachvollziehbar zur technischen Ausgestaltung und Hintergrund des Einbaus näher aus. Dieser Zubau kann zugeschaltet werden und ist nicht bei jeder Fahrt automatisch aktiv.
Wenn der Sachverständige dazu schlüssig ausführt, dass damit Leistungssteigerungen des KFZ bezweckt sind und damit der Motorsteuerelektronik vorgetäuscht wird, sodass das KFZ erhöhten Leistungsbedarf habe, so ergibt sich bereits daraus klar eine Auswirkung auf die Verkehrs-und Betriebssicherheit sowie auf die Umweltverträglichkeit. Dies hat der amtliche Sachverständige auch dahingehend bestätigt, als er insbesondere damit verbundene Fragen der Geräuschemission und sonstigen Emissionen sowie die Frage, ob dies mit anderen Bauteilen wie etwa Bremsen zusammenpasse, dargelegt hat.
Ob nun damit eine bloße Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs. 1 KFG verletzt wurde oder aber eine neue Typengenehmigung an sich in der Folge einzuholen gewesen wäre (mangels Genehmigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 1 KFG), ist gegenständlich nicht relevant und wurde insbesondere dazu (dass Genehmigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 1 KFG nicht vorgelegen wäre, sondern eine gesamte Typengenehmigung nötig gewesen wäre) auch nicht substantiiert vom Beschwerdeführer dargelegt. Die Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn eine Beeinflussung bestehen kann.
Der objektive Tatbestand steht als erwiesen fest.
Dem Beschwerdeführer wird hier zur Last gelegt, dass er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das KFZ den Vorschriften des KFG entspräche, da beide seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Aufkleber „GTI“ versehen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer gab an, dass dies bei dieser Ausführung der Marke des KFZ Standard sei. Der amtliche Sachverständige führte dazu ergänzend aus, dass ihm dies im Original bei dieser KFZ Type nicht bekannt sei, es handle sich hier um Gebote welche abschließend in ECE-Regelungen für Beleuchtung geregelt seien, wie bereits oben zu den Spruchpunkten 6 und 7 ausgeführt.
Der Beschwerdeführer wird gegenständlich angelastet, eine Übertretung des § 14 Abs. 1 KFG zu verantworten zu haben. Es ist auf jene Erwägungen, wie bereits zu den Spruchpunkten 6 und 7 (4.2.6 und 4.2.7) dargelegt, zu verweisen.
Daher war der vorgeworfene objektive Tatbestand nicht erfüllt. Ob eine andere Übertretung damit einherginge, ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Zur subjektiven Tatseite der Spruchpunkte 3 und 9:
Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkte 3 und 9 über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).
Ein diesbezügliches substantiiertes und rechtlich durchschlagendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.
Es ist daher in diesen beiden Fällen ein schuldhaftes Handeln des Beschwerdeführers nicht auszuschließen.
Der Beschwerdeführer war zu Spruchpunkt 3 als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in § 102 Abs. 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbar) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen (vgl. z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.1973, Zl. 0240/73). Dazu siehe auch unter 4.2.3) oben.
Zu Spruchpunkt 9 wird der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass ihm das eingebaute Chip-Tuning bekannt war. Warum er gerade dann nicht - sollte er selbst über keine diesbezüglichen technischen Kenntnisse verfügen - das KFZ nach dem Kauf oder vor dem Kauf überprüfen hat lassen, um diesen Teil auszubauen oder die Genehmigung des Teiles zu überprüfen, ist nicht nachvollziehbar und ist jedenfalls sorgfaltswidrig.
Genaue Angaben zum Inhalt der Typisierungsmappe konnte auch nicht machen, er wirkte nicht überzeugend, dass er in die Unterlagen der Typisierungsmappe im Zuge des Kaufvorgangs Einsicht genommen hätte und zumindest dahingehend sich über den Zustand der eingebauten Teile bzw. angezeigten oder genehmigten Einzelteile informiert hätte. Es erschiene im übrigen nicht lebensnah, dass der Verkäufer ohne Verluste einer Kaufrückabwicklung (unter Übernahme von Strafen) zugestimmt hätte. Dazu wurde bereits oben unter Punkt 4.1. ebenso ausgeführt.
Auch die Heranziehung des § 5 Abs. 2 VStG führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl. etwa VwGH 14.01.2010 Zl. 2008/09/0175). Dies gilt ebenso für die Verwendung eines Kraftfahrzeuges.
Somit ist im Ergebnis jedenfalls von der fahrlässigen Verwirklichung der objektiven Tatseite der gegenständlichen beiden Verwaltungsübertretungen auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG sieht einen Strafrahmen von jeweils bis zu € 10.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen) vor.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Vermeidung von unsachgemäßem Betrieb und damit einhergehenden übermäßigen Emissionen - ist als hoch zu qualifizieren.
Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständlichen Taten konnte im Hinblick auf die massiven potentiellen negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Taten auf die Verkehrssicherheit und vermeidbare Luftverunreinigungen und Lärmbeeinträchtigungen auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist keinesfalls als gering zu betrachten. Er hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen und sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen wäre. Vielmehr indizieren die vorliegenden Feststellungen, die bewusste Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer, wobei im Beschwerdefall zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich die schlicht fahrlässige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet wird.
Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten sowie ebenso die überlange Verfahrensdauer. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Es ist von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Vermögen besteht nicht. Sorgepflichten für eine Ehegattin waren zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von der belangten Behörde ohnedies jeweils im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängten und gemäß § 42 VwGVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe - als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen (vgl. § 16 VStG).
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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