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VGW-031/051/2541/2023•LVwG W VGW-031/051/2541/2023
VGW-031/051/2541/2023Tribunal administratif régional9 avr. 2024
Lärm, ungebührliche Erregung, objektiver Maßstab, Ortsaugenschein, Zimmerlautstärke, Musik, Hörbarkeit, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 30.12.2022, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), in der am 07.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes LGBl. für Wien Nr. 51/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 anzuwenden sind.
Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 180,- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 20 Stunden herabgesetzt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 144,- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 23.03.2022, 08:30 Uhr -23.03.2022, 13:30 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
2. Datum/Zeit: 25.03.2022, 08:00 Uhr -25.03.2022, 16:45 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
3. Datum/Zeit: 26.03.2022, 07:00 Uhr -26.03.2022, 17:30 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
4. Datum/Zeit: 28.03.2022, 09:30 Uhr -28.03.2022, 11:30 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
5. Datum/Zeit: 29.03.2022, 15:45 Uhr -29.03.2022, 17:15 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
6. Datum/Zeit: 31.03.2022, 09:15 Uhr -31.03.2022, 12:20 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
7. Datum/Zeit: 01.04.2022, 07:50 Uhr - 01.04.2022, 11:30 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
8. Datum/Zeit: 03.04.2022, 11:50 Uhr -03.04.2022, 16:00Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Extrem lauter Musiklärm bei offenstehendem Fenster.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
2. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
3. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
4. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
5. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
6. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
7. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
8. € 250,00 2 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.200,00“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen.
In der Angelegenheit fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an insgesamt drei Terminen statt, wobei die Verhandlung wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit der zu Zahl VGW-031/051/2538/2023 protokollierten Rechtssache, deren Gegenstand ebenfalls dem Beschwerdeführer angelastete Lärmerregungen durch überlaute Musik waren, durchgeführt wurde. Die Verhandlung am 21.02.2024 wurde als Ortsaugenscheinverhandlung in den Einfamilienhäusern des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DI E. durchgeführt, die Einvernahme des Zeugen erfolgte zu diesem Verhandlungstermin. Der Beschwerdeführer nahm an allen Verhandlungsterminen mit seinem Rechtsbeistand teil, bei der Ortsaugenscheinverhandlung war auch sein Erwachsenvertreter als Zuhörer anwesend.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
A. B. hat in den im Straferkenntnis genannten Zeiträumen in seinem Einfamilienhaus sehr laut Musik gespielt. Ihm standen auch nach der vorläufigen Beschlagnahme von diversen Wiedergabegeräten samt Zubehör im Februar 2022 Abspielgeräte zur Verfügung, mit denen es möglich war, Musiklärm in weit über Zimmerlautstärke hinausgehendem Ausmaß zu erzeugen. Er hat dabei regelmäßig die Fenster an der von der Straße abgewandten Seite seines Hauses geöffnet und Wiedergabegeräte oder Musikboxen auf das Fensterbrett gestellt und so justiert, dass die Geräuschentwicklung nach Außen, in Richtung des vom Zeugen DI E. und seiner Familie bewohnten Nachbargrundstückes erfolgte.
Diese Handlungen erfolgten im Zuge eines Nachbarschaftskonfliktes, bei dem es über einen mehrjährigen, die hier relevanten Vorfallszeiten einschließenden Zeitraum auch zu Handlungen des Beschwerdeführers gegen den Grundstücknachbarn kam, die zu einer Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung iS des § 107a StGB führten (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom ..., GZ ..., mit dem der Beschwerdeführer auch wegen des kurz nach den hier relevanten Tatzeiträumen begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung gegen den Nachbarn verurteilt wurde).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Musiklärm konnten auf die insgesamt als glaubwürdig und schlüssig anzusehenden Aussagen des Zeugen DI E. gestützt werden.
Der Zeuge hat über einen längeren Zeitraum, teilweise auf Anraten der Polizei Aufzeichnungen über das Verhalten des Beschwerdeführers geführt und dabei unter anderem auch die hier in Rede stehenden Lärmerregungen durch Musik dokumentiert.
Dieser Zeuge hinterließ ungeachtet einer aufgrund des langen Nachbarschaftskonfliktes merkbaren Emotionalisierung einen glaubwürdigen Eindruck.
Er brachte von sich aus auch zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertende Umstände, wie eine Beendigung von Belästigungen unter anderem durch Lärm nach einer weiteren gerichtlichen Verurteilung im Herbst 2023 vor.
Seine Erinnerung in der Verhandlung am 21.02.2024 an die damaligen Wahrnehmungen zum Musiklärm war aufgrund des Zeitablaufes erkennbar in weiten Teilen von anderen Aspekten des Nachbarschaftskonfliktes überlagert und erwähnte er mehrfach bei Hinterfragen des Musiklärms auch andere Aspekte des von ihm als belastend empfundenen Verhaltens des Beschwerdeführers. Es war aber auch dabei offenkundig, dass er nicht versuchte, durch nicht mehr seiner Erinnerung entsprechende Angaben eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu erreichen.
Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Verantwortung keinen Zweifel an der Richtigkeit der die Straferkenntnisse tragenden Sachverhaltsfeststellungen wecken.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der über eine große Zahl von Tonträgern verfügt, ungeachtet der Beschlagnahme einzelner Geräte in der Lage war, Musik mit anderen Wiedergabegeräten in einer weit über Zimmerlautstärke hinausgehenden Lautstärke abzuspielen.
Der Beschwerdeführer besitzt ungewöhnlich viele Tonträger wie Schallplatten und CDs und ist nicht davon auszugehen, dass er in einem Zeitraum von über einem Jahr, in dem nach einer Lärmerregung durch extrem laute Musik damals verwendete Wiedergabegeräte und Boxen vorläufig beschlagnahmt waren, über keine Wiedergabegeräte verfügt hat, mit denen Musik deutlich über Zimmerlautstärke abgespielt werden konnte.
Es ist auch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, der während der Ortsaugenscheinverhandlung noch behauptete, das vorhandene Abspielgerät nicht in das geöffnete Fenster stellen zu können, sehr wohl in der Lage war, Abspielgeräte oder Boxen mit den vorhandenen Verlängerungskabeln, die er in der fortgesetzten Verhandlung erwähnte, im geöffneten Fenster abzustellen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Einkaufsbeleges und einer Fotografie vorbrachte, innerhalb angelasteter Tatzeiträume nicht ununterbrochen in seiner Wohnung gewesen zu sein, kann die Tatvorwürfe nicht widerlegen.
Aufgrund der Tatumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Lärmemission in Richtung des Nachbargrundstückes teilweise bewusst herbeigeführt hat, da das Aufstellen von nach außen gerichteten Endgeräten oder Boxen im geöffnetem Fenster nicht mit dem eigenen Musikkonsum erklärbar ist. In diesem Konnex erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er die Musik auch während einer vorübergehenden Abwesenheit weiterlaufen ließ.
Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass auf dem gesamten Grundstück des Zeugen DI E. auch nur knapp über Zimmerlautstärke dargebotene Musik aus der Wohnung des Beschwerdeführers bei geöffnetem Fenster, selbst wenn sich das Abspielgerät in der Mitte des Zimmers befindet, deutlich zu hören ist.
Der Zeuge hat die Vorfallszeiten penibel schriftlich festgehalten, wozu ihm auch von Polizeiorganen, die davor schon wiederholt – unter anderem auch wegen extrem lauten Musiklärms - eingeschritten waren, geraten haben.
Dass der Zeuge, der ungeachtet seiner erkennbaren emotionalen Belastung durch den Nachbarschaftskonflikt, offensichtlich um eine korrekte Wiedergabe der noch vorhandenen Erinnerungen an die hier wesentlichen Sachverhalte bemüht war, Sachverhaltselemente in seinen Aufzeichnungen frei erfunden hat oder bloße Vermutungen über Zeiten, in denen laut Musik gespielt wurde, als Tatsachen niedergeschrieben und zur Anzeige verwendet hat, kann auch mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer selbst ist durch den Konflikt mit dem Nachbarn, insbesondere aber auch durch die in diesem Zusammenhang geführten Verfahren emotional offensichtlich ebenfalls stark belastet, vermittelte im Verfahren aber nie den Eindruck, seine subjektiven Wahrnehmungen zu seinem eigenen und dem Verhalten des Nachbarn wiederzugeben, sondern war ausschließlich bemüht, Argumente zu finden, die aus seiner Sicht die Angaben des Zeugen unglaubwürdig erscheinen lassen.
Das führte so weit, dass er behauptete, wahrscheinlich keine Tonträger mit Musik von Falco, die der Zeuge DI E. in einem anderen Verfahren als Teil der vom Beschwerdeführer laut gespielten Musik erwähnt hatte, zu haben, obwohl in unmittelbarer Nähe des Abspielgerätes frei liegend eine CD mit Musik dieses Musikers gelegen ist.
Der Beschwerdeführer – der sich trotz seiner merklichen Anspannung in den Verhandlungen immer situationsadäquat verhalten hat – erweckte den Eindruck, dass er die behördlichen und gerichtlichen Verfahren als Fortsetzung des Nachbarschaftskonflikts sieht, in dem es ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen Ereignisse alleine darauf ankommt, Argumente zu finden, die ein „Obsiegen“ gegen den Nachbarn ermöglichen.
Darauf ob andere Anrainer sich subjektiv durch den Musiklärm ebenfalls gestört fühlen, kommt es bei der Beurteilung, ob nach objektiven Maßstäben störender Lärm vorhanden war, nicht an.
Dabei war von der Richtigkeit der Aussagen dieser in einem anderen Verfahren zu Lärmerregungen durch den Beschwerdeführer bereits einvernommenen Personen auszugehen, wonach sich diese nicht durch vom Beschwerdeführer verursachten Musiklärm belästigt fühlten.
Das Abspielen von lauter Musik durch den Beschwerdeführer aus dem geöffneten Fenster erfolgte in Fokussierung auf den Nachbarschaftskonflikt mit dem Zeugen DI E.. Es erscheint aufgrund des persönlichen Eindrucks den der Beschwerdeführer in den Verhandlungen hinterlassen hat, durchaus nachvollziehbar, dass er im Kontakt mit Personen, zu denen kein emotional belastetes Verhältnis besteht, ein unauffälliges Verhalten zeigt.
Es kann entgegen den diesbezüglichen Behauptungen auch kein Zweifel daran bestehen, dass vom Grundstück des Beschwerdeführers aus wahrnehmbar ist, ob sich am Grundstück des Zeugen DI E. jemand im Freien aufhält. Beim Ortsaugenschein wurde – wie bereits dargelegt – festgestellt, dass auch nur geringfügig über Zimmerlautstärke gespielte Musik aus einem mitten im Wohnzimmer aufgestelltem Abspielgerät am gesamten Grundstück des Zeugen DI E. deutlich hörbar ist. Es kann daher auch kein Zweifel daran bestehen, dass schon normale Gespräche am Grundstück oder auf der Terrasse – die teilweise vom Haus des Beschwerdeführers auch einsehbar ist - im Haus des Beschwerdeführers bei geöffneten Fenstern wahrnehmbar sind.
Ob sich in einem Nachbarhaus tagsüber Personen aufhalten oder ein Haus tagsüber leer steht, ist nach allgemeinen Lebenserfahrungen schon bei normalen Nachbarschaftsverhältnissen ohne besondere Fokussierung auf einen Nachbarn ohne weiteres erkennbar.
Es ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erzeugte Musiklärm auf die Lebensumstände der Bewohner des Hauses des Zeugen DI E. abgestimmt war und andere Nachbarn auch bei objektiver Betrachtung vom Lärm weit weniger betroffen waren. Es kommt aber bei der Beurteilung, ob Musikemissionen störend sind und ihre Erzeugung ein ungebührliches Verhalten darstellt, nicht auf die Frage der subjektiven Wahrnehmungen von Nachbarn an, die von verschiedensten Faktoren, wie der Nutzung des eigenen Grundstücks, dem Freizeitverhalten und nicht zuletzt auch vom Musikgeschmack abhängen können, sondern ausschließlich darauf, ob die Musikemission in Relation zur Örtlichkeit und der Tageszeit bei objektiver Betrachtung störend und ungebührlich ist.
Bei der auf der anderen Straßenseite wohnenden Zeugin erscheint im Übrigen eine Belästigung durch Musikemissionen aus dem von ihrem Haus abgewandten Teil des Hauses des Beschwerdeführers schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich.
Da sohin weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch der Verweis darauf, dass andere Nachbarn keine als störend empfundene Musikemissionen aus dem Haus des Beschwerdeführers wahrgenommen haben, Zweifel an der Richtigkeit der das Straferkenntnis tragenden Sachverhaltsannahmen wecken konnten, waren diese auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde zu legen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. für Wien 29/2001 idF LGBl. 71/2018 begeht wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt eine mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 30.01.1973, 0315/71; 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.09.1990, 90/10/0057; 26.09.1990, 89/10/0224, 0226; 15.06.1987, 85/10/0105, 01.07.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 29.03.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN).
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057).
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde bei einem Ortsaugenschein festgestellt, dass bereits nur knapp über Zimmerlautstärke gespielte Musik aus einem in der Mitte des Wohnzimmers des Beschwerdeführers situiertem Abspielgerät am gesamten Nachbargrundstück deutlich hörbar ist.
Es ist daher mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sehr laute Musik, die im geöffneten Fenster des Hauses des Beschwerdeführers so abgespielt wird, dass das Abspielgerät oder Boxen nach Außen in die Richtung dieses Grundstückes gerichtet sind, eine bei objektiver Beurteilung auch tagsüber störende Lautstärke erreicht.
Die laute Wiedergabe von Musik in der Form, dass das Abspielgerät oder eine Box nach außen gerichtet ist und daher offenkundig nicht vorwiegend dem eigenen Musikkonsum dient, bewirkt die Ungebührlichkeit der Lärmerregung.
Schuldausschließungsgründe im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet, auch in dem zur Zahl VGW-031/051/8018/2022 geführten Verfahren wegen ähnlicher Vorfälle kurz vor den hier angelasteten Zeiträumen eingeholte Sachverständigengutachten erbrachten keinen Nachweis für eine die Schuldfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beschwerdeführers, auch im strafgerichtlichen Verfahren wurde die Schuldfähigkeit in den hier zu beurteilenden Zeiträumen bejaht.
Da auch andere Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen, war die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen musste im Hinblick auf die Dauer des erheblichen Musiklärms ungeachtet dessen, dass die Musikemissionen tagsüber erfolgten, als eher hoch erachtet werden.
Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Störung des Nachbarn zumindest billigend in Kauf genommen und sohin vorsätzlich gehandelt hat, musste auch das Ausmaß des ihn treffenden Verschuldens als hoch erachtet werden.
Zum anderen war zu berücksichtigen, dass die wiederholten Übertretungen in Konnex mit einem Nachbarschaftskonflikt standen, der offenkundig – ungeachtet von allen Fragen der Verantwortlichkeit dafür – für den Beschwerdeführer eine erhebliche psychische Belastung darstellte.
Zu berücksichtigen waren auch insgesamt eher ungünstige Einkommens-verhältnisse und die Auswirkungen des Kumulationsprinzips.
Die Strafen konnten daher spruchgemäß deutlich herabgesetzt werden.
Eine weitere Strafherabsetzung kam jedoch nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass es – wie auch der Zeuge darlegte - seit längerem zu keinen weiteren derartigen Belästigungen gekommen ist, erscheinen angesichts der fehlenden Schuldeinsicht spürbare Geldstrafen auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich.
Unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.
Da die Rechtslage eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
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