LVwG W VGW-111/055/352/2024

VGW-111/055/352/2024Tribunal administratif régional3 avr. 2024

Regest

Bauordnung, Baubewilligung, Ansuchen, Stellplätze, Wohngebiet, Stadtplanung, Bebauungsplan, bebaute Fläche, gärtnerische Ausgestaltung, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/055/352/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.055.352.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 18. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 5. Dezember 2023, Zl. MA37/...-2023-1, mit welchem die baubehördliche Bewilligung für das vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 eingebrachte Ansuchen für die Herstellung von 17 Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, EZ …, Kat. Gem. D., gemäß § 70 BO und § 71 BO versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4. März 2024 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2023, Zl. MA37/...-2023-1, versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 70 und § 71 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die baubehördliche Bewilligung für das vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 eingebrachte Ansuchen für die Herstellung von 17 Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, EZ …, Kat. Gem. D..

Zur Begründung dieser Entscheidung verweist die belangte Behörde unter anderem auf eine negative Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom 27. September 2023, der zufolge das Bauvorhaben nicht den Intentionen der Stadtplanung für Wien, nämlich der Nutzung als Wohngebiet, entspreche. Planungen sollten einen Beitrag zur Vermeidung des Klimawandels leisten. Eine über die Stellplatzverpflichtung nach dem Wr. Garagengesetz 2008 reichende Parkplatzfläche von ca. 700 m2 im bebauten städtischen Bereich würde eher zu einer Überhitzung führen, was im Hinblick auf die Intentionen der Stadtplanung nicht vertretbar sei. Zudem habe die Magistratsabteilung 21 angemerkt, dass auf einem aktuellen Luftbild eine große Parkplatzfläche zu erkennen sei, welche fast die Hälfte der gesamten Liegenschaft einnehme und sich auch in den Vorgarten sowie die gärtnerisch auszugestaltende Fläche im Süden der Liegenschaft ausdehne. Da aus den hervorgekommenen Tatsachen keine Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 71 BO erkannt werden könnten, konnte auch eine solche nicht in Betracht gezogen werden.

2. Gegen diesen – dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 (durch persönliche Übernahme) zugestellten – Bescheid erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 (welcher am selben Tag per EMail bei der belangten Behörde eingebracht wurde) Beschwerde. In dieser macht der Beschwerdeführer unter anderem die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 WGarG 2008 geltend. Durch die geplanten Maßnahmen sollten die Autos aus dem Vorgarten verlagert werden. Die Liegenschaft sei mit Bescheid vom 6. April 2023 als Bauplatz bewilligt worden. Mittlerweile liege auch ein positives luftschadstofftechnisches Gutachten der E. GmbH über die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nach der ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, vor.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo der Akt (mit Beschwerde) am 9. Jänner 2024 einlangte.

4. Am 4. März 2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die anwesenden Parteien ihre Standpunkte darlegten. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

5. Mit Schriftsatz vom 4. März 2024 (am selben Tag eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien) beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit erfolgt.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 15. Februar 2012 und der Einverleibung im Grundbuch Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, EZ …, Gst. Nr. …8/15, …8/22, …9/17 und …9/27, Kat. Gem. D..

2. Die Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, ist auf Grund des am 23. Juni 1999 beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. ... (Pr. Zl. .../99), in der Fassung nach der Abänderung durch das am 24. September 2009 beschlossene Plandokument Nr. ... (Pr. Zl. .../2009–GSV), innerhalb der festgesetzten Baufluchtlinien als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse I mit einer Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 7,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise, gewidmet. Zur C.-gasse und zur F.-gasse ist jeweils ein Vorgarten mit einer Tiefe von ca. 5 m festgelegt. Für den restlichen (südlichen) Liegenschaftsbereich ist die gärtnerische Ausgestaltung („G“) vorgeschrieben.

3. Zufolge Punkt 3.1.3. des Plandokuments Nr. ... wird für das gesamte Plangebiet bestimmt, „daß auf den als Wohngebiet festgesetzten Grundflächen die bebaubaren aber unbebaut bleibenden Flächen gärtnerisch auszugestalten sind.“

4. Auf dem Grundstück Nr. …8/22 der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, befinden sich ein Einfamilienhaus, eine Garage und ein Schwimmbecken. Die Grundstücke Nr. …8/15 und …9/17 dieser Liegenschaft sind aktuell (zum Teil) mit einer Fläche für mehrere Stellplätze verbaut.

5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (eingelangt bei der Behörde am 31. Mai 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 70 BO für die Herstellung von 17 (freiwilligen) Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60. Ausweislich des dem Ansuchen zugrundeliegenden Einreichplanes sollen sich sämtliche dieser Stellplätze auf den Grundstücken Nr. …8/15 und …9/17 befinden, wobei sie innerhalb des mit Baufluchtlinien umgrenzten, grundsätzlich bebaubaren Bereiches der Liegenschaft situiert sind. Den Plänen zufolge sollen sowohl die Parkflächen als auch die Zufahrt über einen Aufbau mit 30 cm Humus und 4 cm „Rasenwabe Kunststoff“ verfügen, wobei die davon in Anspruch genommene Fläche ein Ausmaß von ca. 420 m2 erreicht. Zudem ist im Rahmen des Vorhabens eine neue Gehsteigauf- und –überfahrt projektiert.

6. Die Herstellung der beantragten Stellplätze erfordert keine bautechnischen Kenntnisse.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde in elektronischer Form, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Grundbuch, in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien sowie in das maßgebliche Plandokument und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2024, bei der die anwesenden Parteien ihre Standpunkte darlegten.

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig.

2. Die Feststellungen zur Widmung der Bauliegenschaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. .... Die weiteren Vorgaben des Plandokuments sind dem textlichen Teil desselben zu entnehmen.

3. Die Feststellungen zum vorhandenen Baubestand auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 60, gründen sich auf die im Akt einliegenden Lichtbilder und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. die Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 4. März 2024). In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die projektgegenständlichen Maßnahmen dazu dienten, die Autos aus dem Vorgarten zu verlagern (vgl. Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).

4. Die Feststellungen zum beantragten Bauvorhaben gründen sich auf eine Einsichtnahme in die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden (mit dem Sichtvermerk der Behörde versehenen) Planunterlagen und die Erörterung des Vorhabens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 4. März 2024). Die Feststellung, wonach die mit einem Aufbau mit 30 cm Humus und 4 cm „Rasenwabe Kunststoff“ auszugestaltende Fläche ein Ausmaß von ca. 420 m2 erreicht, gründet sich auf einer Messung anhand des vorliegenden Einreichplanes.

5. Die Feststellung, wonach die Herstellung der beantragten Stellplätze keine bautechnischen Kenntnisse erfordert, stützt sich auf die insofern übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 4. März 2024), welche aus Sicht des erkennenden Gerichtes – auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. § 45 Abs. 1 AVG) – schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Auf Grund der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens am 31. Mai 2023 sind die Bauordnung für Wien und das Wr. Garagengesetz 2008 gemäß Art. V Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl. 2023/37, in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden.

2. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO ist für die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Öffentliche Rücksichten werden, unbeschadet des § 62a Abs. 1 Z 21 BO zweiter Halbsatz, jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 wird unter dem „Einstellen von Kraftfahrzeugen“ im Sinne dieses Gesetzes jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 handelt es sich bei „Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen“ um Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude. Gemäß § 2 Abs. 3 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 ist als „Stellplatz“ jene Fläche anzusehen, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.

Gemäß § 3 Abs. 1 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hierfür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt, sofern nicht § 62 oder § 62a BO zur Anwendung kommen, einer baubehördlichen Bewilligung iSd §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 BO.

Gemäß § 4 Abs. 1 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland grundsätzlich zulässig.

Gemäß § 4 Abs. 2 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von Autobussen für Beherbergungsstätten im Wohngebiet zulässig. Soweit dies im Hinblick auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen Vorkehrungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, insbesondere einer Belästigung durch Lärm oder üblen Geruch vorzubeugen.

Gemäß § 4 Abs. 3 WGarG 2008 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.

4. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist eine Bewilligung nach § 3 WGarG 2008 eine solche im Sinne der §§ 60 und 70 oder 71 BO. Die Behörde hat daher auch ein Vorhaben nach § 3 WGarG 2008 wie ein Bauvorhaben u. a. nach den Anordnungen des § 67 Abs. 1 BO dahin zu überprüfen, ob es den Bestimmungen der Bauordnung für Wien und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – hierzu gehören insbesondere die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne – entspricht (VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070).

5. Soweit der Bebauungsplan eine Anordnung enthält, wonach bebaubare Baulandflächen, sofern sie nicht bebaut sind, gärtnerisch ausgestaltet werden müssen, ist die Frage, welche Flächen als „bebaut“ gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – mangels eigenständiger Definition im Bebauungsplan – nach den Kriterien des § 80 BO zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, würde die (gegenteilige) Auffassung, wonach durch jede Art der Bebauung eine bebaute Fläche iSd Bebauungsplanes vorliegt, dazu führen, dass die bebaubare Fläche zur Gänze mit nicht zu § 80 BO zählenden Bauteilen bebaut werden kann, wodurch die Anordnung des Bebauungsplanes zur gärtnerischen Ausgestaltung bebaubarer, aber nicht bebauter Baulandflächen unterlaufen werden könnte. Da etwa ein Schwimmbecken nicht zur bebauten Fläche iSd § 80 BO zählt, ist die bebaubare Fläche, auf der das Schwimmbecken zu liegen kommt, gärtnerisch auszugestalten – mit der Konsequenz, dass das Schwimmbecken den Anordnungen des § 79 Abs. 3 BO entsprechen muss (VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155).

Diese Erwägungen des Gerichtshofes stehen in Einklang mit seiner sonstigen (allgemeinen) Rechtsprechung, nach der in einem Fall, in dem der Normgeber an einen Begriff anknüpft, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und in dem sich aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis darauf finden lässt, dass der Normsetzer von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie z.B. aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtsprache vom gleichen Begriffsinhalt auszugehen ist, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde (u.a. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0031).

6. Gemäß § 80 Abs. 1 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37 gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO handelt es sich bei einem einzelnen Gebäude um ein raumbildendes Bauwerk, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes.

Ohne Errichtung von Baulichkeiten bloß durch Inanspruchnahme (Zuweisung) einer Bodenfläche (mit einer Befestigung) hergestellte Stellplätze sind mangels Vorliegens eines Gebäudes oder raumbildender wie raumergänzender Baumaßnahmen nicht in die bebaute Fläche iSd § 80 Abs. 1 (iVm § 76 Abs. 10) BO miteinzurechnen (VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107, zu § 4 Abs. 6 WGarG 1957).

7. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zwar nicht von einer Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO auszugehen, zumal die Herstellung des Projekts (feststellungsgemäß) kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert. Allerdings unterliegt das Vorhaben – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – der Bewilligungspflicht gemäß § 3 WGarG 2008, womit es auf diesem Weg einer baubehördlichen Bewilligung iSd §§ 60 und 70 BO bedarf (die Regelungen in §§ 70a, 70b, 71 oder 73 BO sind im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen).

8. Indes erweist sich das Vorhaben aus folgenden Gründen als nicht bewilligungsfähig:

8.1. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass für jene Fläche, auf der sich die projektierten Stellplätze befinden (sollen), ungeachtet der herzustellenden Stellplätze eine Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung besteht. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer (der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragenden) Auslegung der Vorgaben in Punkt 3.1.3. des Plandokuments Nr. ... anhand der Kriterien in § 80 Abs. 1 BO (in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2023/37) – zumal dem maßgeblichen Plandokument keine eigenständige Definition des Begriffes „bebaut“ zu entnehmen ist. Da es sich bei den projektgegenständlichen Stellplätzen weder um ein „Gebäude“ iSd § 80 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 lit. a BO noch um „raumbildende“ oder „raumergänzende“ Bauteile“ iSd § 80 Abs. 1 BO handelt, ist die von diesen in Anspruch genommene Fläche auch nicht als „bebaut“ im Sinne der Vorgaben in Punkt 3.1.3. des Plandokuments Nr. ... anzusehen.

8.2. Da Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf (derartigen) gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 3 WGarG 2008 grundsätzlich unzulässig sind und keine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt, erweist sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben insgesamt als unzulässig (vgl. auch VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070).

8.3. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Vertreter des Beschwerdeführers ins Treffen geführte „Größenschluss“ nichts zu ändern:

Zwar ist dem Vertreter des Beschwerdeführers insofern zuzustimmen, als bei der hier dargelegten Interpretation unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der betreffenden Fläche ein raumbildendes Bauwerk iSd § 60 Abs. 1 lit. a iVm § 80 Abs. 1 BO errichtet werden könnte, während sich die projektierten (nicht überdachten) Stellplätze als unzulässig erweisen, doch wird damit – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes – weder eine unsachliche Schlussfolgerung aufgezeigt, noch ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer anderen Auslegung (auf Grund systematischer oder teleologischer Erwägungen).

So ist in diesem Zusammenhang nicht zu vergessen, dass die baurechtlichen Vorschriften differenzierte Vorgaben für „Gebäude“ iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO und sonstige Baulichkeiten statuieren – etwa hinsichtlich der baulichen Ausnützbarkeit von Bauplätzen gemäß § 76 BO (iVm § 4 Abs. 3 WGarG 2008) oder hinsichtlich der gesetzlichen Abstandsbestimmungen gemäß § 79 BO (ebenfalls iVm § 4 Abs. 3 WGarG 2008; zur Beschränkung der Regelungen auf „Gebäude“ vgl. u.a. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0109, zu § 76 BO). Unter Beachtung dieser Restriktionen bedeutet die Festlegung eines bebaubaren Bereiches mittels Baufluchtlinien nicht, dass diese Fläche in jedem Fall zur Gänze mit einem Gebäude oder mehreren Gebäuden bebaut werden kann, sondern lediglich, dass es zulässig ist, innerhalb des Bereiches ein den Bebauungsvorschriften entsprechenden Bauvorhaben zu errichten.

Unter der Annahme, dass jede von einem Stellplatz oder einer sonstigen (nicht als Gebäude anzusehenden) Baulichkeit in Anspruch genommene Fläche als „bebaut“ im Sinne der Vorgaben gemäß Punkt 3.1.3. des Plandokuments Nr. ... gilt, könnte der mit Baufluchtlinien umgrenzte Bereich der Liegenschaft ohne Rücksicht auf diese Anforderungen zur Gänze von anderen, nicht als „Gebäude“ zu qualifizierenden Baulichkeiten (wie etwa Stellplätzen) in Anspruch genommen werden, was die genannte Vorgabe des Plandokuments sowie die korrespondierenden Anordnungen des Wr. Garagengesetzes 2008 entwerten (und auch die Beschränkungen des § 79 Abs. 6 BO obsolet machen) würde. In diesem Sinn dürfte der Verordnungsgeber vielmehr davon ausgegangen sein, dass innerhalb des (mit Baufluchtlinien umschlossenen) grundsätzlich bebaubaren Bereiches lediglich Bauteile iSd § 80 Abs. 1 BO zulässig sind, für welche die einschlägigen gesetzlichen Beschränkungen zu beachten sind, und die übrigen Bereiche (zwingend) gärtnerisch auszugestalten sind.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu vergessen, dass auch der Begriff „gärtnerische Ausgestaltung“ in einer Anordnung des Bebauungsplanes bei Fehlen einer näheren Konkretisierung durch den Verordnungsgeber in Einklang mit den Vorgaben der Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 79 Abs. 6 BO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszulegen wäre.

Darüber hinaus sind die Fragen, welche Flächen gärtnerisch auszugestalten sind und durch welche Projektierung dem Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung entsprochen wird, von der Frage zu unterscheiden, auf welchen Flächen nach den einschlägigen Vorgaben des Wr. Garagengesetzes 2008 Stellplätze errichtet werden dürfen. So wäre zum Beispiel auch ein Stellplatz im Vorgarten, der in Form von Rasengitterteinen ausgeführt wird, nicht schlechthin, sondern nur bei Einhaltung der Vorgaben des § 4 Abs. 3 Wr. GarG 2008 zulässig.

Und schließlich ist zu beachten, dass Stellplätze im Freien mit anderen (Lärm)Emissionswirkungen verbunden sind (sein können) als solche in einer umschlossenen Garage, weshalb auch aus diesem Grund eine differenzierte Regelung sachlich erscheint (vgl. etwa die differenzierten Regelungen in § 6 WGarG 2008, unter anderem in § 6 Abs. 2 WGarG 2008 für Stellplätze im Freien).

8.4. Auf Grund der insofern eindeutigen Rechtslage liegt auch kein Fall vor, in dem im Zweifel vom Grundsatz der Baufreiheit auszugehen wäre.

9. Im vorliegenden Fall kommt auch eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – Bewilligung nach § 71 BO nicht in Betracht:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung auf Widerruf nicht erteilt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkannt werden kann, dass kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar ist (ein solcher ist weder erkennbar noch wurde er vom Beschwerdeführer dargetan). Wäre nämlich bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht, würde die Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 BO auch bedeuten, dass die Baubehörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gleichfalls eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. In gleicher Weise kommt auch eine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit im vorliegenden Fall nicht in Frage, da um eine solche nicht angesucht wurde (VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070; 29.1.2008, 2005/05/0276; 24.6.2009, 2008/05/0240; 27.6.2017, Ra 2017/05/0022; vgl. auch VwGH 27.4.2004, 2003/05/0020).

10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmung des Bebauungsplanes (VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155) und zu den einschlägigen Vorgaben des Wr. Garagengesetzes 2008 ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grund einer eindeutigen Rechtslage und der darauf bezogenen (nicht widersprüchlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden.

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