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VGW-001/010/1369/2024-8•LVwG W VGW-001/010/1369/2024-8
VGW-001/010/1369/2024-8Tribunal administratif régional2 avr. 2024
Normprüfungsantrag, Veranstaltungsgesetz, Verfall, Sachlichkeitsgebot
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Gindl im Verfahren über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH, beide vertreten durch RECHTSANWÄLTE, D.-gasse, Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.10.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG den
ANTRAG
der Verfassungsgerichtshof möge
in § 43 Abs. 9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 die Worte „Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen“ als verfassungswidrig aufheben
in eventu
§ 43 Abs. 9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 als verfassungswidrig aufheben.
BEGRÜNDUNG
I. Anlassfall:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.10.2023, Zl. ... wurde unter Punkt I. über Herrn A. B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 iVm mit § 4 Abs. 2 Ziffer 8 3. Fall Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 gemäß § 43 Abs. 2 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) eine Strafe in der Höhe von € 600, im Nichteinbringungsfall 3 Tage und 14 Stunden Ersatzarreststrafe verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 60 vorgeschrieben. Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin am 10.02.2023 um 20:20 Uhr in Wien, E.-straße („…“) die anmeldepflichtige Veranstaltung „…“ (mit 11 Kundinnen/Kunden unter Verwendung von …Westen inklusive …) ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 16 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 durchgeführt habe, obwohl Veranstaltungen, bei denen … verwendet werden, gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 3. Fall Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 einer vorherigen Anmeldung bedürfen. Die C. GmbH wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Haftungspflichtige Person herangezogen. Unter Punkt II. wurden 17 einzeln bezeichnete …Westen inklusive … TYP „…“, welche der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung nach I. gedient hätten, gemäß § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 für verfallen erklärt. Begründend wurde zum Verfallsausspruch festgehalten, dass die für verfallen erklärten Ausrüstungsgegenstände zuvor mit rechtskräftigem Bescheid über eine Beschlagnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 20.02.2023, GZ: ... zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen worden seien, ein geringes Verschulden nicht vorliege, einschlägige Vormerkungen vorhanden seien und unstrittig sei, dass die Gegenstände der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient haben und somit die Voraussetzungen des Verfalles gegeben gewesen seien.
Gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.10.2023, Zl. ... erhoben Herr A. B. und die C. GmbH, beide vertreten durch die RECHTSANWÄLTE, D.-gasse, Wien, mit Schriftsatz vom 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Die unter Punkt I. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde dem Grunde nach nicht bestritten, bekämpft wurde diesbezüglich nur das Strafausmaß. Der unter Punkt II. ausgesprochene Verfall wurde bekämpft und wurde beantragt von Verfall abzusehen. Die C. GmbH sei Eigentümerin der von Verfall bedrohten …Westen welche zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 20.02.2023 einen Zeitwert in der Höhe von rund € 20.000 gehabt hätten. Dieser Wert stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und der Schadenshöhe. Es sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die Anmeldung von jemand anderem durchgeführt worden sei und sei kein Schaden entstanden.
Mit Schreiben vom 18.01.2024 legte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.
Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht Wien zu überprüfen, ob die verhängte Strafe nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien angemessen ist bzw. der Verfall der 17 …Westen zu Recht ausgesprochen wurde. Der im Straferkenntnis oben wiedergegebene Sachverhalt blieb unbestritten und konnte sohin das erwiesen angesehen werden.
Aus Anlass dieses Falles sind beim Verwaltungsgericht Wien die unten näher umschriebenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des in § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 geregelten Verfalles entstanden.
II. Rechtslage:
§ 43 Abs. 9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 lautet wie folgt:
„Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.“
III. Zur Zulässigkeit des Antrages:
Das Verwaltungsgericht Wien hat bei seiner Entscheidung im oben angeführten Beschwerdeverfahren u.a. zu beurteilen, ob der Verfall der 17 …Westen zu Recht ausgesprochen wurde und hat sohin § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) anzuwenden.
Zum Anfechtungsumfang wird ausgeführt, dass dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes so gewählt wurde, dass im Hauptantrag nur jene Bestimmungen im § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) angefochten wurden, die für das Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit eine untrennbare Einheit bilden.
Der Eventualantrag richtet sich auf die ganze Bestimmung des § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), falls der letzte Satz in § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) in einem untrennbaren Zusammenhang mit den im Hauptantrag bezeichneten aufzuhebenden Bestimmungen steht, weil dieser auf Bestimmungen im § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) Bezug nimmt, deren Aufhebung (im Hauptantrag) beantragt wurde und bei einer Aufhebung dieser Bestimmungen die vom Gesetzgeber gewünschten Anforderungen (anknüpfen an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung) nicht erfüllen wären.
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:
Der im § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) vorgesehene Verfall ist systematisch in die Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (Wr. VG) eingebaut und ist § 43 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) auch mit der Überschrift „Strafbestimmungen“ versehen. Weiters knüpft der Ausspruch des Verfalls unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung an, sodass sich der Verfall als Sanktion für eine Übertretung und damit das Folge einer strafbaren Handlung darstellt und sohin zumindest überwiegend Strafcharakter zukommt.
Die in § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) getroffene Regelung zum Verfall sind am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen. An den Verfall als Maßnahme, bei der der strafrechtliche Charakter andere allenfalls damit sonst verfolgte Zweck überwiegt, sind „strenge“ gleichheitsrechtliche Anforderungen zu stellen. Insbesondere kann sich eine Regelung auch als unsachlich erweisen, wenn sie sachlich gebotene Ausnahmen nicht vorsieht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die Strafe des Verfalles in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware stehen (Erk. vom 03.10.1985, G172/84, u.a.).
Nach der Regelung im § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) kann auf den Verfall der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware unabhängig vom Grad des Verschuldens, von der Höhe des Wertes dieser Ware oder zum verursachten Schaden erkannt werden. Durch diese Regelung wird in Kauf genommen, dass es beim Verfall zu einem exzessiven Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe des Verfalls und dem Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Ware kommen kann. Entschließt sich die Vollzugsbehörde zu einem Verfallsauspruch, ist ihr keine (determinierte) Möglichkeit eingeräumt, mit der gebotenen Flexibilität darauf zu reagieren, so dass es von den Zufälligkeiten des Einzelfalles abhängt, ob die Strafe des Verfalls in der gebotenen Relation zum Grad des Verschuldens, dem verursachten Schaden und zur Höhe des Wertes den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware steht.
Wie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.1985, G172/84 zu § 15 Abs. 2 Futtermittelgesetz zeigt, steht diesen Überlegungen auch nicht entgegen, dass der Verfall in § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) als „Kannbestimmung“ formuliert ist. Auch im § 15 Abs. 2 Futtermittelgesetz war der Verfall als „Kannbestimmung“ normiert und wurde dennoch vom Verfassungsgerichtshof aufgrund oben dargestellter verfassungsrechtlicher Bedenken wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Wien hält daher die Bestimmung des § 43 Abs. 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) im angefochtenen Umfang wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig und wird daher wie oben beantragt.
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