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VGW-001/048/9521/2023•LVwG W VGW-001/048/9521/2023
VGW-001/048/9521/2023Tribunal administratif régional12 févr. 2024
Versammlung, Versammlungsort, Auflösung, Anzeige, Veranstalter, führende Rolle, Spontanversammlung, rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Klimakrise, Klimanotstandbeschluss, Irrtum, Notsituation, Strafbemessung, Milderungsgrund, Klimaschutz, achtenswerte Beweggründe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 05.06.2023, GZ: ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.02.2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Die Anrechnung der Vorhaft erfolgte zu Unrecht und hat zu unterbleiben.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 15.05.2023, 08:20 Uhr
Ort: Wien, C.-straße, ...brücke
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Klimaaktionismus“, welche am 15.05.2023 von 08:01 Uhr bis 08:16 Uhr in Wien C.-straße/...brücke (auf der Fahrbahn) veranstaltet wurde, es unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2. Datum/Zeit: 15.05.2023, 08:20 Uhr
Ort: Wien, C.-straße, ...brücke
Sie haben als Teilnehmer der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Klimaaktionismus“, welche am 15.05.2023 von 08:01 Uhr bis 08:16 Uhr in Wien, C.-straße/...brücke (auf der Fahrbahn) veranstaltet wurde, es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese Versammlung vom Behördenvertreter um 08:16 Uhr (stadteinwärts) und 08:17 Uhr (stadtauswärts) für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08:25 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 63/2017
2. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafeGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
von
1. € 500,004 Tage(n) 4 Stunde(n)---§ 19 Versammlungsgesetz 1953,
0 Minute(n)BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 63/2017
2. € 500,004 Tage(n) 4 Stunde(n)---§ 19 Versammlungsgesetz 1953,
0 Minute(n)BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 63/2017
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: 0 Tage(n) 8 Stunde(n) 5 Minute(n)Vorhaft: 0 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
Vorhaftanrechnung: Gemäß § 19a Abs. 1 Z. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft vom 15.05.2023, 08.25 Uhr bis 15.05.2023, 16.30 Uhr (8 Stunden 5 Minuten), entspricht 40,42 € auf die zu Punkt 1. verhängte Strafe angerechnet
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.059,58“
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde, sich auf Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe konzentrierend.
Am 12.02.2024 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Die beschwerdeführende Partei hat bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Antrag gemäß § 19a Abs. 4 VStG auf Anrechnung der erlittenen Vorhaft auf die allfällig zu verhängende Strafe gestellt.
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschwerdeführerin hat am 15.05.2023 um 08.20 Uhr in Wien, C.-straße, ...brücke, an einer Versammlung zum Thema „Letzte Generation-Klimaaktionismus“ teilgenommen und sich mit Kleber auf die Straße geklebt. Nachdem der Behördenvertreter um 08.16 (stadteinwärts) / 08.17 (stadtauswärts) Uhr die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, ist die Beschwerdeführerin zumindest von 08.20 bis 08.25 Uhr am Versammlungsort verblieben.
Als Veranstalter ist keine Person aufgetreten und die Beschwerdeführerin hat auf Befragen, keine Person angegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich im kleinen Kreis zu der Klebeaktion verabredet und entsprechende Utensilien mitgenommen. An der gegenständlichen Versammlung an einem öffentlichen Ort waren elf Personen beteiligt, die sich auf die Straße geklebt hatten, einige Personen standen herum.
Diese Feststellungen werden nicht bestritten.
Bestritten wird von der Beschwerdeführerin Veranstalter der gegenständlichen Versammlung gewesen zu sein. Des Weiteren sei die Versammlung unberechtigter Weise aufgelöst worden. Außerdem wird rechtfertigender Notstand sowie entschuldigender Notstand vorgebracht, wobei im Wesentlichen die Tathandlungen mit der Klimakrise begründet werden. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie aufgrund des Klimanotstandbeschlusses des Nationalrates davon ausgegangen sei, dass eine Notsituation vorliege. Dieser Irrtum sei ihr nicht vorwerfbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die gegenständliche Versammlung unberechtigter Weise aufgelöst worden sei, ist dies nicht in diesem Verfahren zu klären. Unstrittig ist jedenfalls, dass der Behördenleiter die gegenständliche Versammlung für aufgelöst erklärt hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den gegenständlichen Versammlungsort nicht verlassen. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin auch nie bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass sie nicht Veranstalter der gegenständlichen Versammlung war, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen. „Veranstalter“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; dies ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung – wie im gegenständlichen Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Die behördliche Annahme, dass jeder Teilnehmer einer Versammlung im Zweifel – sofern die Anzahl an Versammlungsteilnehmern überschaubar ist und sich niemand als Veranstalter deklariert – als „Mitveranstalter“ anzusehen sei, geht zu weit. Insbesondere bei verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Tatbeständen ist eine restriktive Auslegung des Gesetzes gefordert (vgl. zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962). Allerdings hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Versammlung insofern eine führende Rolle eingenommen, als sie sich mit einigen (wenigen) anderen Teilnehmern hinsichtlich Zeit und Ort entsprechend abgestimmt und sich mit einer Hand auf den Boden angeklebt hat. Damit hat sie eine führende Rolle in der Versammlung eingenommen.
Nachdem das Beschwerdeverfahren unwidersprochen ergeben hat, dass sie sich für die gegenständliche Veranstaltung organisatorisch-planend verabredet hat, liegt auch keine Spontanversammlung vor.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf einen rechtfertigenden Notstand basiere. Es sei die Gefahr der globalen Erderwärmung sowie eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation gegeben, weshalb sofortige Systemübergänge erforderlich seien. Es handle sich auch um ein angemessenes Mittel, weil nicht hinreichende Maßnahmen gesetzt werden würden, um schwerwiegende Schäden, die aus der Erderwärmung resultieren, abzuwenden. Sollte kein rechtfertigender Notstand vorliegen, würde ein entschuldigender Notstand vorliegen, weil aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf ein rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden könne. Sollte auch ein entschuldigender Notstand nicht vorliegen, liege ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor.
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. zB VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0328).
Zum Wesen des Notstandes gehört, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl VwGH vom 28.02.2001, 2000/03/0376).
Hinsichtlich des behaupteten Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands ist anzumerken, dass dieser nach der Judikatur des VwGH nicht schon dann vorliegt, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliegt; vielmehr muss eintreten, dass die Rettungshandlung das EINZIGE MITTEL zur Abwendung des Nachteils sei (Vgl. VwGH vom 06.10.1993, 93/17/00266; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, § 3 Randzahl 52; Kienapfel ÖJZ 1975, 431).
Zum entschuldigten Notstand führt der VwGH aus, dass ein solcher dann nicht angenommen werden kann, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren (vgl. dazu VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0123).
Ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Diesbezüglich liegt bei der Beschwerdeführerin daher kein solcher Rechtsirrtum vor, wenn sie meint, dass der Nationalrat mit seinem Klimanotstandsbeschluss ihr Verhalten gerechtfertigt sei.
Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich.
In dem gegenständlichen Fall kann weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Es hätte für die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit bestanden, durch anderweitige rechtmäßige Protestaktionen ihre Meinung kund zu tun. Zum geltend gemachten Notstand ist auszuführen, dass das Gericht einen solchen nicht zu erblicken vermag, zumal rechtmäßige Alternativhandlungen, um auf den Klimanotstand hinzuweisen, vorhanden gewesen wären. Diesbezüglich erübrigte sich auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Naturschutzes. Dass es um das Klima weltweit schlecht bestellt ist, ist wohl unbestritten, dies hindert aber nicht daran, darauf durch gesetzeskonforme Aktionen hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, ist es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, wie eine derartige Protestaktion nach der Rechtsordnung eingeordnet wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine unverschuldete irrige Gesetzesauslegung auch in Hinblick auf eine Notstandsituation vorliegt.
Insgesamt war daher die Beschwerde der Beschwerdeführerin in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem Strafrahmen bis zu EUR 720,- (im Nichteinbringungsfall von einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) auszugehen (§ 19 VersG).
Zum Verschulden ist auf obige Ausführungen dazu zu verweisen, wonach wissentlich, absichtlich und gemeinschaftlich verabredet vorgegangen worden war, ja es demonstrativ geradezu darauf angekommen war, in Form einer Übertretung der Rechtsordnung ein „Zeichen“ zu setzen.
Selbst beim Vorliegen als mildernd zu wertender verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit, ist die Strafe in der vollen Höhe zu bestätigen, als ein weiteres absichtlich, willentliches und gemeinschaftlich verabredetes Brechen von Gesetzen geplant ist.
Soweit in der Beschwerde das Anliegen des Klimaschutzes als Milderungsgrund geltend gemacht wird, teilt das erkennende Gericht diese Einschätzung nicht. Dazu ist anzumerken, dass auf dem Boden des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB „achtenswerte" Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist (so Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert" iSd § 34 Z 3 StGB (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, Rz 8 zu § 34, vgl. dazu VwGH vom 23.10.1996, 96/03/0183). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht aus bloßer Unachtsamkeit oder aus einer Laune heraus begangen hat, sondern dies getan hat, um auf ein aus ihrer Sicht wichtiges Anliegen öffentlichkeitswirksam aufmerksam zu machen. Aufgrund der unstrittigen Tatumstände steht auch fest, dass die Aktion, an der die Beschwerdeführerin beteiligt war, eine Versammlung war und somit in den Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit fällt. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass gerade im Schutzbereich dieses Grundrechts nicht zwischen der Bekundung achtenswerter Anliegen, das werden im Wesentlichen jene Anliegen sein, die von vielen Menschen geteilt und unterstützt werden, und weniger bzw. noch gar nicht anerkannten Meinungen oder gesellschaftspolitisch strittigen Anliegen, sofern sie nicht als gesetzwidrig einzustufen sind, unterschieden werden darf. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, wobei auf den Inhalt des in der Versammlung zu transportierenden Anliegens gerade nicht abgestellt werden darf. Dazu kommt, dass in einer rechtsstaatlichen, pluralistischen Demokratie wie sie in Österreich Staatsform ist, zahlreiche legale Möglichkeiten offenstehen, auf gesellschaftspolitische sowie umweltpolitische Anliegen aufmerksam zu machen. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen, im Zuge einer Kundgebung die Fahrbahn zu blockieren, um auf das Anliegen, Maßnahmen gegen die humanverursachte Klimaerwärmung zu setzen, aufmerksam zu machen. Dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bei einer Kundgebung für den Klimaschutz begangen hat, vermag deshalb keine mildere Strafe zu begründen als wenn sie für ein anderes Anliegen eingetreten wäre. Soweit in der Beschwerde das Anliegen des Klimaschutzes als Milderungsgrund geltend gemacht wird, teilt das erkennende Gericht daher diese Einschätzung nicht.
Die Höhe der Strafe war aufgrund der Notwendigkeit, zukünftig geplante Rechtsbrüche zu verhindern, auch bei dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt, womöglich sind diese nur durch primären Arrest zu verhindern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Vorschritt des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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