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VGW-141/051/10359/2023•LVwG W VGW-141/051/10359/2023
VGW-141/051/10359/2023Tribunal administratif régional22 janv. 2024
Anwendungsvorrang, Pflegebedarf, Diskriminierungsverbot, Aufenthaltsrecht, unbefristeter Förderbedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachgruppe Sozialrecht Allgemeine Rechtsangelegenheiten, vom 03.07.2023, Zl. ..., betreffend Abweisung der Gewährung einer Förderung für Wohnen und Pflege, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 auf Gewährung einer Förderung für Wohnen und Pflege durch den Fonds Soziales Wien als zuständigen Träger der Sozialhilfe abgewiesen.
Nach Zitat der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer sei belgischer Staatsangehöriger und halte sich seit Jänner 2022 in Wien auf. Er sei in Österreich krankenversichert und Bezieher einer belgischen Pension. Er sei nie in Österreich erwerbstätig gewesen. Da der Beschwerdeführer weder die Erwerbstätigeneigenschaft erworben habe noch ein fünf Jahre langer rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG vorliege, sei der Beschwerdeführer österreichischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des § 7a Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes gleichgestellt.
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde führt der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers aus, aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, der im 90. Lebensjahr steht und an einer Demenzerkrankung leidet, komme als Gleichstellungsvoraussetzung nur ein privater Aufenthalt im Bundesgebiet in Frage. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2022 nach Österreich gezogen, um bei seiner Lebensgefährtin zu leben, die im September 2022 unerwartet verstorben sei.
Ein unangemessener Bezug von Sozialleistungen im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge nachweislich über hinreichende Existenzmittel.
In der Angelegenheit wurde an zwei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreterin der belangten Behörde teilnahm.
In der Verhandlung wurde auch der Akt der Aufenthaltsbehörde verlesen.
Das Verwaltungsgericht Wien steht folgenden relevanten Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist belgischer Staatsangehöriger und sohin EU-Bürger. Er ist im Jänner 2022 nach Österreich eingereist und hat bei seiner damaligen Lebensgefährtin, die im September 2022 verstorben ist, gelebt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Demenzerkrankung pflegebedürftig.
Er bezieht eine belgische Rente sowie eine Beihilfe als Kriegsopfer in Höhe von insgesamt etwa 1.300,-- Euro und verfügt über Vermögenswerte in der Größenordnung von etwa 330.000,00 Euro.
Der Beschwerdeführer ist bei der österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien, 11/1973 idf LGBl. 49/2018 – WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 WSHG umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
Gemäß § 7 WSHG hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch.
Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 11 Abs. 1 WSHG gehören zum Lebensbedarf
Lebensunterhalt,
Pflege,
Krankenhilfe,
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
Gemäß § 15 Abs. 1 WSHG umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 WSHG ist Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) der Fonds Soziales Wien.
Gemäß § 37 Abs. 2a WSHG kann die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.
§ 7a. WSHG lautet wie folgt:
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.
(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder
d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder
e) nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder
f) Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘ bzw. ,Daueraufenthalt – Familienangehöriger‘ erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 weiter gelten, oder
g) Fremde, die einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerschaft oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.
(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Hier wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie) lauten wie folgt:
"Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen …
Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
...
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.
...
Der Beschwerdeführer hält sich unbestritten erst seit dem Jahr 2022 in Österreich auf und war aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner Demenzerkrankung in Österreich nicht erwerbstätig. Er erfüllt daher nicht die in § 7a WSHG genannten Voraussetzungen, aus denen sich im Zusammenhalt mit den Regelungen der §§ 34 und 37a WSHG ein Rechtsanspruch auf Förderung des Pflegebedarfs ergibt.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen war jedoch auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Unionsbürgerrichtlinie, insbesondere dem Diskriminierungsverbot iS des Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie, einen Rechtsanspruch auf Förderung des Pflegebedarfs ableiten kann.
Da er in Österreich krankenversichert ist und Pensionsleistungen und Beihilfen bezieht, die bei monatlich ca. 1.300,-- Euro und sohin über dem Mindeststandard der Mindestsicherungsleistung liegen, insbesondere aber im Hinblick darauf, dass er über ein nicht unbeträchtliches Vermögen in der Höhe von etwa 330.000,00 Euro verfügt, erfüllt der Beschwerdeführer derzeit, was sich auch mit der Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der rechtlichen Beurteilung der Aufenthaltsbehörde deckt, die Voraussetzungen für ein über drei Monate hinausgehendes Aufenthaltsrecht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie).
Der Bestand des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaates nicht in erheblichem Ausmaß und auf Dauer in Anspruch nehmen muss (vgl. dazu Punkt 10 der Erwägungen zur Unionsbürgerrichtlinie).
Das aus Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie abzuleitende gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht besteht gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie so lange, als der Unionsbürger die Voraussetzungen dafür erfüllt, wobei es auf eine innerstaatliche Dokumentation des Aufenthaltsrechts nicht ankommt.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Sozialhilfeanspruches die (weitere) Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie überprüfen und auf Grundlage dieser Prüfung – ohne Beendigung des Aufenthalts des Unionsbürgers - Sozialleistungen versagen (EuGH 11. November 2014, Rechtssache C- 333/13, Dano, Rz 76 ff, ebenso das Urteil vom 15. September 2015 in der Rechtssache C-67/14, Alimanovic, Rz 48 ff).
Insofern steht das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie einer Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen haben, nicht entgegen (vgl. VwGH Ro 2015/10/0050).
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ergibt sich aus dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers selbst, aber auch aus den im Aufenthaltsakt einliegenden Unterlagen zu einer Untersuchung in Hinblick auf die Pflegegeldeinstufung, dass eine Förderung für Pflege und Unterkunft für den Beschwerdeführer nicht nur vorrübergehend, sondern in Hinblick auf die fortgeschrittene Demenzerkrankung unbefristet in Anspruch genommen würde.
Das bedeutet aber, dass bereits durch die Inanspruchnahme einer derartigen Förderung - wobei nach der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG ein Zugriff auf die Vermögenswerte zur Abdeckung des Wohn- und Pflegebedarfs nicht möglich ist - das unionsbürgerrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen würde.
Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.11.2014, EuGH Rs C-333/13, Dano verwiesen wird, wonach bei der Beurteilung des Vorhandenseins von ausreichenden Existenzmitteln die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind, verkennt sie den dortigen Begründungszusammenhang.
Die Aussage in Rz 80 dieses Urteils, wonach bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über hinreichende Existenzmittel verfügt, um ein auf Art. 7 Abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie gegründetes Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können, eine Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ohne Berücksichtigung der beantragten Sozialhilfeleistungen vorzunehmen ist, bezieht sich ausschließlich darauf, dass die beantragten beitragsunabhängigen Leistungen zur Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger über hinreichende Existenzmittel verfügt, unberücksichtigt zu bleiben haben. Mit anderen Worten gesagt, kann sich ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht nicht auf eine aktuelle oder vorangegangene Erwerbstätigkeit stützen kann, nicht darauf berufen, schon deshalb über hinreichende Existenzmittel zu verfügen, weil er beabsichtigt, den Bürgern des Aufnahmestaates zustehende beitragsunabhängige Transferleistungen in Anspruch zu nehmen.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war demgegenüber die Frage zu beurteilen, ob durch die dauerhafte Inanspruchnahme einer Förderung für den gesamten Wohn- und Pflegebedarf einer über erhebliches Vermögen, aber nur geringes, zur teilweisen Abdeckung der Kosten heranzuziehendes Einkommen verfügenden Person das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates übermäßig in Anspruch genommen wird und daher bei Zuerkennung der beantragten Förderung die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie nicht mehr vorlägen (vgl. dazu auch Rz 75 bis 79 und 82 des zitierten Urteils „Dano“).
Da ein unbefristeter Förderbedarf wie dargelegt dem auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gestützten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entgegensteht, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das Weiterbestehen der Gleichstellungsvoraussetzungen im Falle einer Förderzusage verneint.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Da die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
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