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VGW-171/101/13858/2023•LVwG W VGW-171/101/13858/2023
VGW-171/101/13858/2023Tribunal administratif régional17 janv. 2024
Bindungswirkung, Rechtskraft, vorläufige Suspendierung, Verbotsgesetz, Rückwirkungen auf den Dienst, Berufspflichten, Gefährdung des Ansehens des Amtes, Gelöbnis, betroffenes Rechtsgut, Auslegungsmaximen, Vorgesetztenfunktion, Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen, Rechtsverletzungen außer Dienst, Rechtsverletzungen ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, disziplinärer Überhang, höfliches und hilfsbereites Verhalten, Migrationshintergrund
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, vom 24.07.2023, Zl. ..., betreffend Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat wie folgt:
„Gemäß § 94 Abs 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl für Wien Nr. 56/1994, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vom Dienst suspendiert:
„Sie haben als Oberaufseher der Magistratsabteilung ... dem Gebot, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, zuwidergehandelt, indem Sie in Wien nachstehende Bilder oder Videos mit nationalsozialistischen Inhalten versendeten, und zwar an A. B.
am 08. August 2019, ein Bild des Wappens der Luftwaffe der Wehrmacht (Adler über einem Hakenkreuz) mit dem Text: „Schicke diese Friedenstaube an alle deine Freunde, wenn auch du ein Zeichen für Frieden und Harmonie in der Welt setzen möchtest.“, wodurch Sie nationalsozialistische Symbolik propagandistisch verwendeten und die Kriegsführung im Nationalsozialismus guthießen;
am 04. März 2020 ein Bild von Adolf Hitler, wie dieser den Hitlergruß zeigt, mit dem Text: „Auf Grund von Corona
Anstatt Hände schütteln
Wird wieder normal Gegrüßt!“,
wodurch Sie die Person Adolf Hitler glorifizierten und nationalsozialistische Symbolik propagandistisch verwendeten.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Disziplinarbeschuldigte (DB) versandte von seinem Mobiltelefon an Herrn A. B., einem ehemaligen Mitarbeiter bei der MA ... (bis 2023), zwei Bilder mit folgendem Inhalt:
„Am 08.08.2019 ein Bild des Wappens der Luftwaffe der Wehrmacht (Adler über einem Hakenkreuz) mit dem Text: „Schicke diese Friedenstaube an alle deine Freunde, wenn auch du ein Zeichen für Frieden und Harmonie in der Welt setzen möchtest;
am 04. März 2020 ein Bild von Adolf Hitler, wie dieser den Hitlergruß zeigt, mit dem Text: „Auf Grund von Corona
Anstatt Hände schütteln
Wird wieder normal Gegrüßt!“,
Hierzu wurde der DB vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23.05.2023, ... (rechtskräftig per 26.05.23) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der DB ist als Oberaufseher der Magistratsabteilung ... tätig. Er hat dort eine Vorgesetztenposition inne und hat die Dienstaufsicht über 20 bis 25 Mitarbeiter inne, welche teilweise Migrationshintergründe haben.
Der obige Sachverhalt ergab sich zu einem aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Position des DB in der MA ... konnte zu einem aus dem Akt entnommen werden und zum anderen den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen C..
Gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 ist das Verwaltungsgericht Wien an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt wurden, gebunden. Da das oben festgestellte Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien dieses Ergebnis samt den dazugehörigen Tatsachenfeststellungen im gegenständlichen Verfahren als gegeben anzusehen und kann davon nicht abweichen.
Es ist gemäß § 80 Abs. 2 DO 1994 von einer Dienstpflichtverletzung bzw. einen disziplinären Überhang auszugehen, weil die Bestrafung nach dem Verbotsgesetz nicht auf die Achtung und das Vertrauen der dienstlichen Stellung des DB, welche ihm entgegengebracht wird, abstellt (vgl. § 18 Abs. 2 DO).
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß Abs. 2 leg cit. hat in der Folge die Disziplinarkommission bzw. das Verwaltungsgericht Wien über die Suspendierung zu entscheiden, nämlich ob diese aufgehoben oder zu verfügen ist.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind (siehe dazu Hutter/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht3 S. 248 mwN). Dabei handelt es sich um zwei Alternativvoraussetzungen.
Betreffend die allgemeinen Berufspflichten hat gemäß § 18 Abs. 2 DO 1994 der Beamte auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Auf das Gelöbnis der Beamten nach § 12 DO 1994 hinsichtlich der Befolgung der Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien wird hingewiesen.
Das Verbotsgesetz von 1947 steht im Verfassungsrang. Nach § 3g Verbotsgesetz (VG) handelt tatbildlich, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Tathandlung ist somit jedes Verhalten, das geeignet ist, spezifische Zielsetzungen der NSDAP zu revitalisieren oder zu propagieren (Lässig in WK2 VG § 3g Rz 4, 8 mwN), sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende – für die Außenwelt wahrnehmbare – Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0079829; RS0079913 [T3], RS0079825; 14 Os 88/16x). Die Begründung der belangten Behörde hierzu, dass der DB offenbar im Sinne eines schlechten Humors handelte ist unter Beachtung dieser Rechtsprechung nicht nachvollziehbar.
Art 9 des StV Wien und § 3g VerbotsG können als Auslegungsmaximen auch im Disziplinarrecht herangezogen werden (VwGH Ro 2014/09/0053, Kolonovits in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu Artikel 9 StV Wien Rz 6). Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung (VwGH Ro 2014/09/0053).
Das betroffene Rechtsgut ist in diesem Sinn die Aufrechthaltung der damit eben verbundenen Werte (siehe dazu Art 10 Abs 2 EMRK: Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.).
Der Schutz dieser Werte gehört zu den Pflichten eines jeden Beamten, zumal sich dies aus einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 18 Abs. 2 DO 1994 nach der genannten Auslegungsmaxime ergibt, sowie aus dem Umstand, dass ein Beamte nach § 12 DO 1994 gelobt, dass er die Gesetzte der Republik Österreich befolgen wird. Somit ist ein hinreichender Bezug zu den allgemeinen Berufspflichten eines Beamten und damit ein Dienstbezug hergestellt.
Darüber hinaus können aufgrund des festgestellten Verhaltens Rückwirkungen auf den Dienst gegeben werden. Der DB hat als Oberaufseher eine Vorgesetztenfunktion, insbesondere auch gegenüber Mitarbeitern mit Migrationshintergrund. Es ist notwendig, dass das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken dahingehend auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher Weise erfüllen. Es ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Bei der Durchschnittsbetrachtung kann davon ausgegangen werden, er würde seiner Vorgesetztenfunktion vor allem im Umgang mit den Mitarbeitern unterschiedlicher Herkunft, nicht in sachlicher Weise erfüllen, zumal auch nach § 18 Abs. 2 DO 1994 ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen ist.
Zu den in § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 zitierten Voraussetzungen, ist folgendes auszuführen:
Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes:
Beim Ansehen des Amtes geht es darum, dass verhindert werden soll, dass die Dienststelle – in welcher Hinsicht auch immer – eine schlechte Meinung von der Dienststelle bekommt, an welcher der Beamte tätig ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 S. 515 mwN). In Frage kommt zunächst die Verletzung jener Pflichten, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Art und Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen. Dies trifft auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 DO 1994 zu, weil auf das Vertrauen, dass der Stellung des Beamten entgegengebracht wird, abgestellt wird. In Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte nach § 3g VG verurteilt wurde, und auch eine Vorgesetztenfunktion innehatte, könnte die Bevölkerung den Eindruck gewinnen, dass derartige Verfehlungen bagatellisiert werden, wenn die Suspendierung nicht ausgesprochen wird.
Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:
Eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen hat der VwGH (10.3.1999, 97/09/0093) dann angenommen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und einer Disziplinarunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre. Diese Kriterien sind gegenständlich erfüllt, weil die Nichtverhängung der Suspendierung dein Eindruck vermittelt würde, dass Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz als Kavaliersdelikte abgetan werden würden. Dies würde auch eine negative Beispielwirkung auf die Kollegen entfalten, und andererseits das Betriebsklima stören, vor allem hinsichtlich der Mitarbeiter mit Migrationshintergrund, wenn ein rechtskräftig nach dem VG Verurteilter weiterhin seine Vorgesetztenfunktion ausübt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ausgesprochene Strafe des Landesgerichts für Strafsachen Wien gerade noch nicht zu einer ex lege Beendigung des Dienstverhältnisses des DB führt. Warum die belangte Behörde diese Strafe etwas herunterspielt bzw. sie den Strafrahmen nicht gänzlich nachvollziehen kann, ist vollkommen unklar, handelt es sich doch um zwei Verbrechen iSd. § 17 Abs. 1 StGB, welche in der Zusammenstellung eines Geschworenengerichtes, eine Zusammensetzung die bei besonders schweren Delikten zum Zug kommt, entschied. Dass die Dienstpflichtverletzung womöglich außerhalb des Dienstes stattfand, ist für die Suspendierung – wie bereits weiter oben ausführlich erläutert – irrelevant. Die Entscheidung der belangten Behörde ist damit in Summe in eine Suspendierung abzuändern.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.12.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. dem Disziplinarbeschuldigten und seiner rechtsfreundlichen Vertretung unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 21.12.2023 per RSb-Kuvert zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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