LVwG W VGW-111/077/14752/2023

VGW-111/077/14752/2023Tribunal administratif régional2 janv. 2024

Regest

Verfahrensrecht, Baurecht, Bauvorhaben, Baubewilligung, Parteistellung, Einwendungen, Frist, Erhebung, verspätet, Feststellung, Präklusion, mündliche Verhandlung, Anberaumung, Wegfall der Präklusion, Baubewilligung, entschiedene Sache, übergangene Partei, Eventualantrag, Stattgabe, ersatzlose Aufhebung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/14752/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.14752.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH CO KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung I, vom 02.10.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 70 Abs. 2 BO iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festgestellt wurde, dass keine Parteistellung zukommt und die verspätet eingebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen und nicht weiter berücksichtigt wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Behörde hat mit Bescheid vom 02.10.2023, ..., die Errichtung eines Dachgeschosszubaus sowie bauliche Herstellungen und bauliche Änderungen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse, bewilligt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Der oben genannte Bescheid gründet unter anderem auf dem Bescheid des Bauausschusses vom 18.09.2023, ..., mit dem gemäß § 69 BauO für Wien eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe durch den Dachgeschosszubau bewilligt wurde. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.10.2023, ..., hat die Behörde die im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben als verspätet zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass beide Bescheide der Baubehörde das gleiche Datum und die gleiche Geschäftszahl aufweisen und sich somit nur in ihrem Inhalt (Spruch und Begründung) und in ihren Adressaten unterscheiden.

Der Beschwerdeführer hat gegen den letztgenannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst - verfahrensleitend - erwogen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig und unzweifelhaft aus dem Akt hervorgeht und die Entscheidung lediglich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Etwaige Themen, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen oder auch nur rechtfertigen würden, waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem Beschwerdeführer, der Behörde und der Bauwerberin mit Schreiben vom 29.11.2023 mitgeteilt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt, ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen ist und beabsichtigt ist, über die Rechtsfrage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Es wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung nur dann anberaumt wird, wenn sich aus den einlangenden Stellungnahmen ergeben sollte, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich oder zumindest zweckmäßig ist.

Die Bauwerberin und der Beschwerdeführer haben jeweils eine Stellungnahme abgegeben.

Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Behörde hat die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren mit Verständigung gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien vom 28.03.2023 vom Ansuchen um Baubewilligung verständigt. Diese Verständigung ist unter anderem an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft Wien, E.-Straße ergangen.

In dieser Verständigung wurde ausdrücklich eine Frist von drei Wochen ab Zustellung bzw. Aushang der Verständigung gesetzt.

Diese Verständigung wurde am 28.03.2023 am schwarzen Brett der Liegenschaft Wien, E.-Straße, angebracht. Die gesetzte Frist von 3 Wochen für die Erhebung von Einwendungen endete daher mit Ablauf des 18.04.2023.

Der Beschwerdeführer hat am 02.05.2023 und somit nach Ablauf der oben genannten Frist schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. In inhaltlicher Hinsicht umfassen diese Einwendungen das Vorbringen, dass die in den Einwendungen näher ausgeführten subjektiv-öffentliche Nachbarechte im Sinne des § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien verletzt wären.

Die Behörde hat am 07.06.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Verhandlung nicht verständigt sowie im weiteren Baubewilligungsverfahren nicht als Partei des Verfahrens behandelt.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde unter anderem beantragt, dem Verfahren als Partei beigezogen zu werden.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2023 zugestellt. Die von ihm dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 27.10.2023 zur Post gegeben.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt besteht im Wesentlichen im Ablauf des behördlichen Verfahrens. Dieser Ablauf ist im Akt klar und nachvollziehbar dokumentiert. Darüber hinaus ist dieser Ablauf unstrittig. Im Übrigen haben die Parteien im Rahmen des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass Zweifel an dem aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt angebracht wären. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten daher auf der Grundlage des Aktes getroffen werden.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien entfällt eine mündliche Verhandlung dann, wenn die Behörde die Eigentümer benachbarter Liegenschaften vom Einlangen eines Ansuchens um Baubewilligung nachweislich verständigt und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit einräumt, allfällige Einwendungen im Sinne des § 134 Abs. 3 gegen die geplante Bauführung binnen einer angemessenen Frist, die zumindest 3 Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen, und innerhalb der gesetzten Frist keine zulässigen Einwendungen erhoben werden.

Gemäß § 134 Abs. 3 dritter Satz Bauordnung für Wien sind Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.

Im Anlassfall hat der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu einem Zeitpunkt schriftlich eingebracht, der nach dem Ablauf der in § 70 Abs. 2 BauO für Wien den Nachbarn gesetzten Frist für die Erhebung von Einwendungen, jedoch vor der mündlichen Bauverhandlung lag.

Die Entscheidung hängt daher von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob eine (bereits eingetretene) Präklusion des Nachbarn bezüglich seiner Einwendungen wegfällt, sobald die Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Die Bauwerberin argumentiert dazu in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2023 im Wesentlichen, die Frage der Rechtzeitigkeit von Einwendungen eines Nachbarn könne nicht davon abhängen, ob auch ein anderer Nachbar Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt und ob infolge solcher Einwendungen die Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit vom Nachbarn ungenutztem Ablauf der gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien gesetzten Frist für die Erhebung etwaiger Einwendungen würde daher die Präklusion unabhängig davon eintreten, ob die Behörde im weiteren Verlauf eine mündliche Verhandlung anberaumt oder nicht.

Ein solches Rechtsverständnis liegt auch dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine allenfalls bereits eingetretene Präklusion des Nachbarn obsolet wird und spätestens in der mündlichen Verhandlung neuerlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Bereits aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 2 BauO für Wien geht hervor, dass die gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien gesetzte Frist für die Erhebung von Einwendungen nur Fälle betrifft, in denen eine mündliche Verhandlung entfällt. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so liegt bereits nach dem zitierten Gesetzeswortlaut kein Anwendungsfall des § 70 Abs. 2 BauO für Wien vor.

Auch geht bereits aus dem Wortlaut des § 134 Abs. 3 dritter Satz Bauordnung für Wien hervor, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben durch Nachbarn zwei Fallgruppen betrifft, nämlich:

1. Den Fall, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. In diesem Fall haben Nachbarn ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb der gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien gesetzten Frist zu erheben und entfällt eine mündliche Verhandlung.

2. Den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. In diesem Fall haben Nachbarn ihre Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung zu erheben.

Beabsichtigt die Behörde zunächst, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, und setzt den Nachbarn gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien eine Frist zur Erhebung ihrer Einwendungen, so tritt mit dem ungenutzten Ablauf der Frist zunächst Präklusion der Nachbarn hinsichtlich etwaiger Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein. Kommt es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu einer mündlichen Verhandlung, so bleibt es bei der bereits eingetretenen Präklusion.

Entscheidet sich die Behörde jedoch im weiteren Verfahren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so erhalten auch zunächst präkludierter Nachbarn neuerlich die Möglichkeit, bis längstens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.

Dass eine gegebenenfalls bereits eingetretene Präklusion eines Nachbarn wegfällt, wenn von der Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung anberaumt wird, ist als gesicherter Stand der Rechtsprechung anzusehen. So wurde insbesondere zu Fallkonstellationen, bei denen eine Baubewilligung im Rechtsmittel- bzw. Revisionsverfahren behoben und im fortgesetzten Verfahren neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt wurde, klargestellt, dass eine allenfalls bereits eingetretene Präklusion von weiteren Nachbarn nicht Bestand hat und diese Nachbarn bis spätestens in der neuerlichen mündlichen Verhandlung wiederum die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt, dass ein Nachbar zunächst wegen Versäumnis der gemäß § 70 Abs. 2 BauO für Wien gesetzten Frist präkludiert ist und danach eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Fällen, in denen ein Bauvorhaben mehrfach mündlich verhandelt wird, insoweit vergleichbar, als auch hier eine zunächst bereits eingetretene Präklusion mit der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt.

Die Beschwerde war daher insoweit berechtigt.

Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung auf schriftlichem Weg Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten argumentiert und damit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt.

Zum Begehren des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Erhebt ein Nachbar rechtzeitig Einwendungen gegen ein Ansuchen um Baubewilligung und gegen das davon umfasste Bauvorhaben, so erlangt der Nachbar damit Parteistellung. Als Partei des Baubewilligungsverfahrens sind ihm Bescheide, die in diesem Verfahren ergehen, zuzustellen. Dies betrifft gegenständlich sowohl den Bescheid des Bauausschusses über die Bewilligung gemäß § 69 BauO für Wien als auch den Bewilligungsbescheid der Baubehörde. Mit der Zustellung dieser Bescheide erlangt der Nachbar die Möglichkeit, etwaige seiner Ansicht nach gegebenen Rechtswidrigkeiten dieser Bescheide allenfalls mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu relevieren.

Darüber hinaus sind Bescheide bereits dann erlassen, wenn sie einzelnen Parteien des Verfahrens zugestellt worden sind. Ist ein Nachbar übergangene Partei und sind die betreffenden Bescheide den anderen Parteien bereits zugestellt, so erschöpft sich der Anspruch der übergangenen Partei zunächst darin, dass die betreffenden Bescheide auch ihm zugestellt werden und er damit in die Lage versetzt wird, gegen diese Bescheide allenfalls Beschwerde zu erheben.

Aus diesen Ausführungen folgt im Umkehrschluss, dass die Begehren des Beschwerdeführers insoweit überschießend sind, als ein eigener Feststellungsbescheid über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu ergehen hat und der Behörde die vom Beschwerdeführer angeführten Aufträge, den Beschwerdeführer als Partei im weiteren Verfahren beizuziehen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und über seine Einwendungen eine mündliche Verhandlung abzuhalten, nicht zu erheben sind. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides durch Beschluss kommt rechtlich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass für das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung bereits entschieden worden und der Beschwerdeführer mangels erfolgte Zustellung dieser Bescheide an ihn übergangene Partei ist. Die angeführten Begehren des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

Allerdings hat der Beschwerdeführer schließlich auch den Eventualantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der letztgenannte Antrag ist berechtigt. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids macht den Weg dafür frei, dass dem Beschwerdeführer die im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheide des Bauausschusses und der Baubehörde als zunächst übergangene Partei zugestellt werden können und er dadurch in die Lage versetzt wird, gegen diese Bescheide allenfalls Beschwerde einbringen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil in inhaltlicher Hinsicht keine geeigneten Verhandlungsthemen anstanden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage abzulesen und rechtfertigte insoweit nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Lösung der Rechtsfrage erforderte ebenfalls nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben im Rahmen des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs ebenfalls keine geeigneten Themen für eine mündliche Verhandlung releviert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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