LVwG W VGW-103/040/7638/2023

VGW-103/040/7638/2023Tribunal administratif régional13 déc. 2023

Regest

Passwesen, Personalausweisversagungsgrund, Suchtgift, Gefahrenprognose, Wohlverhalten, Recht auf Freizügigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhältnismäßigkeit, Interessensabwägung, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/7638/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.103.040.7638.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.05.2023, Zl. MA 62-...-2023, betreffend Versagung eines Personalausweises nach dem Passgesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 7.11.2023 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Ihr Antrag vom 14.02.2023 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk – Passservicestelle, wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises wird versagt.“

In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht:

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit erhebe ich, A. B., geboren am ...1982, Beschwerde gegen den Bescheid zur Versagung eines österreichischen Personalausweises (MA 62 – ...-2023; Bescheid vom 10. Mai 2023, zugestellt am 15. Mai 2023), welcher von mir am 14.02.2023 beim Magistrat der Stadt Wien für den ... Bezirk beantragt worden war. Nachdem ich am 28.04.2023 bereits eine schriftliche Stellungnahme via E-Mail gegen die Beweisaufnahme eingebracht habe, inkl. diverser Beilagen, welche meine dargelegten Gründe in der Stellungnahme untermauern, lege ich Ihnen auch folgend Gründe dar, warum eine Abweisung des Personalausweisantrags bzw. die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Personalausweises nicht gerechtfertigt scheint.

Die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Personalausweises steht im Widerspruch zur bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und insbesondere § 46 Abs. 4 StGB, im Wortlaut: „Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.“, § 47 Abs. 2 StGB, im Wortlaut: „Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.“, sowie § 50 Abs. 2 StGB: „Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter (…) bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“

Die Tatsache, dass ich OHNE Anordnung einer Bewährungshilfe und OHNE zusätzliche Weisungen, also OHNE jegliche Auflagen, die bedingte Entlassung zugesprochen bekam, spricht für meine Rehabilitation und dafür, dass ich am rechtstreuen Weg bleibe. Blockaden wie die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Personalausweises stellen jedoch Hürden für mein persönliches Vorankommen dar.

Fakt ist: Um mein Leben nach der Haft sinnvoll zu gestalten und eine vernünftige Zukunftsperspektive zu erhalten, habe ich im September 2017 in der Justizanstalt C. mit dem Bachelorstudium Psychologie an der Fernuni D. angefangen. Ich habe seither sehr viel Zeit und auch sehr viel Geld in meine Ausbildung investiert und werde aller Voraussicht nach im August 2023 spätestens im Februar nächsten Jahres, mein Studium abschließen. Eine Voraussetzung für den Abschluss ist der Besuch einer Präsenzveranstaltung vor Ort. Und genau hier liegt ein Teil der Problematik. Zur erfolgreichen Absolvierung dieser Lehrveranstaltung benötige ich ein gültiges Reisedokument für die Einreise nach Deutschland, ohne welchem die Teilnahme aus momentaner Sicht nicht möglich ist. Um in weiterer Folge einem geregelten Leben und einer für mich sinnvollen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werde ich ab August 2023 bzw. ab Februar 2024 zusätzlich eine dreijährige Therapeutenausbildung machen. Auch hierfür gibt es einen konkreten Plan: Frau Dr. E. F. hat sich bereits bereit erklärt, meine Supervision zu leiten. Aber auch hierfür ist ein gültiges Reisedokument hilfreich und notwendig.

Nun wird im Bescheid zur Personalausweisversagung u.a. angeführt, dass ich keine Stellungnahme zum Nachweis meines Einkommens angeführt habe und dass eine nicht ausreichende Selbsterhaltungsfähigkeit wieder zu Straftaten zur Finanzierung meines Lebensunterhalts führen könnte. Dazu ist festzuhalten: Derzeit beziehe ich vom AMS Arbeitslosengeld, darüber hinaus werde ich von meiner Lebensgefährtin, mit der ich in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sowie meiner Familie unterstützt, bis ich im August die letzten Prüfungen an der Fernuni D. ablege. Im Zuge dieses Studiums mache ich gerade ein experimentelles-empirisches Praktikum und bearbeite mein letztes Modul Gesundheitspsychologie. Zudem finalisiere ich aktuell noch einen Praktikumsbericht für ein Praktikum, das ich noch während meiner Haftzeit in der JA C. absolviert habe. Ab September möchte ich wieder einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehen und währenddessen zusätzlich, wie bereits erwähnt, meine Ausbildung zum Therapeuten beginnen.

Ich bin meiner Lebensgefährtin und meiner Familie äußerst dankbar, dass sie mich finanziell unterstützen, damit ich mein Studium zu Ende bringen kann, um somit eine bessere Arbeitsperspektive für die Zukunft zu erhalten. Im Gegensatz dazu nimmt mir die Versagung eines Reisedokuments Ausbildungs- und Arbeitsperspektiven und steht daher im Widerspruch zur finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit und meinem persönlichen universitären Ausbildungsabschluss.

Nun noch zu der im Bescheid angeführten Gewinnorientierung bzw. dem Durchschnittseinkommen von monatlich 400,00 Euro. Festzuhalten ist, das erschließt sich auch aus den im Bescheid angeführten Berechnungen, dass die von mir verbüßten Straftaten nicht aufgrund der finanziellen Bereicherung zustande kamen, sondern – aus damaliger Sicht –, um meinen Eigenkonsum zu finanzieren. Nach mehreren Therapien und meiner letzten langjährigen Haft bin ich in der glücklichen Lage, dies als Teil meiner Vergangenheit zu betrachten.

Da auch vonseiten des Gerichts keine Ausreisebeschränkungen bestehen, ersuche ich Sie nochmal höflichst, mir die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises zu gewähren.“

Das Verhandlungsprotokoll vom 7.11.2023 lautet auszugsweise:

„Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Ich habe bis vor Kurzem geringfügig beschäftigt in der Eventgastronomie gearbeitet. Aktuell konzentriere ich mich auf die Beendigung meines Psychologiestudiums. Ab Dezember möchte ich wieder 20 bis 30 Stunden arbeiten. Ich habe eine Arbeitsstelle als Kellner in Wien in Aussicht. Offen ist jedoch noch, wie viele Stunden ich arbeiten werde. Meine Priorität liegt am Verfassen der Bachelorarbeit. Mit dem Studium habe ich 2017 in der Haft begonnen. Ich bin im Februar 2023 aus der Haft entlassen worden. Ich war seit August 2015 in Haft.

Ich habe bereits mit 14 Jahren begonnen Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2006 bin ich erstmals nach dem SMG verurteilt worden. Ich war damals schon Drogenabhängig. Habe damals meinen Job als Selbstständiger verloren. Aufgrund meiner 6-wöchigen Untersuchungshaft habe ich meine wirtschaftliche Existenz verloren. Ich bin damals mit einem Kilogramm Gras im Auto betreten worden. Das Gras hat einem Bekannten von mir gehört. Ich habe damals eine bedingte Haftstrafe bekommen.

Im Jahr 2007 wurde ich zum 2. Mal nach dem SMG verurteilt. Ich habe nach dem 1. Urteil als Kellner in der Gastronomie gearbeitet, konnte aber trotzdem nicht meine Schulden zu bedienen und habe dann begonnen Drogen zu verkaufen. Ich habe neuerlich eine bedingte Haftstrafe bekommen, ich glaube 2 ½ Jahre. Ich habe eine Drogentherapie gemacht, die ich auch abgeschlossen habe. Ich hatte immer noch Schulden und zu viel Kontakt zu anderen Drogenabhängigen und bin wieder rückfällig geworden.“

2010 wurde ich zum 3. Mal wegen Drogenhandel verurteilt. Ich habe wieder eine Therapie begonnen. Dann ist meine Lebensgefährtin verstorben und ich bin vollständig abgestürzt. Mein Drogenkonsum ist explodiert, ich wollte auch nicht mehr leben. Ich hatte sogar einen Schlaganfall.

2011 kam er zur 4. Verurteilung. Ich habe 6 Jahre Freiheitsstrafe bekommen, inklusive der widerrufenen Strafen. Davon bin ich 4 Jahre in Haft gewesen. Ich habe in der Haft wieder einen Entzug gemacht und bin bedingt entlassen worden. Ich gehe von meiner Entlassung im Frühjahr 2015 aus. Wenn mir mein Anwalt sagt, dass es im September 2014 war, kann das stimmen. Ich war immer noch nicht lebensfroh und sah keine Zukunftsperspektive.

So kam es zu meiner 5. Verurteilung nach dem SMG, weil ich wieder mit dem Verkauf von Drogen begonnen habe. Ich selber habe auch noch Drogen konsumiert. Ich habe eine Haftstrafe von 7 Jahren plus ein Widerruf von 2 Jahren Haft bekommen und bin bis 07.02.2023 in Haft gewesen. Ich glaube letztmalig 2017/2018 Drogen konsumiert. Seither bin ich Clean. Mein letzter Drogentest war vor der Haftentlassung. Ich bin ohne jegliche Auflagen entlassen worden. Die restliche Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten wurden mir auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen.

Anmerkung: Einsicht wird genommen in den Protokolls- und Beschlussvermerk des LG G. vom 07.11.2022.

Ich lebe in einer Mietwohnung, die ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin bewohne. Meine Lebensgefährtin studierte Publizistin und arbeitet in der Presseabteilung der H.. Kinder gibt es keine in unserer Beziehung. Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe einen Bruder und einen Halbbruder. Zu meinem Bruder habe ich Kontakt. Ich beabsichtige mein Studium im Februar 2024 zu beendigen. Ich studiere im Fernstudium an einer deutschen Universität (D.) und muss noch eine Präsenzveranstaltung besuchen. Diese finden überwiegend in Deutschland statt. Es gibt auch Veranstaltungen in Österreich, dazu habe ich aber keinen freien Platz bekommen. Die Absage für einen Platz in Österreich kam erst gestern und bin ich nun auf der Suche nach einem freien Platz. Ich erfahre heute von der Universität, wo ich diese Veranstaltung besuchen kann. Es kann sein, dass diese Veranstaltung in Deutschlang stattfindet.

Über Befragung des BFV:

Ich war 5 ½ Jahre meiner Haft in C. und wurde ganz normal auf meine Haftentlassung vorbereitet, unter anderem durch Freigänge. Es gab da keinerlei Probleme. Die Stellungnahme bezüglich meiner Haftentlassung fielen alle positiv aus. Mit der Therapie habe ich erst in C. begonnen. In I. habe ich keinen Platz mehr bekommen. Ich hatte jede Woche eine Sitzung und zwar bis zur Haftentlassung. Ich habe immer noch Kontakt zu meiner Therapeutin und möchte ich selber als Psychotherapeut arbeiten. Meine Therapeutin aus C. wird mich dabei betreuen. Sie wird meine Supervision übernehmen. Ich habe auch eine Mediationsschulung gemacht. Ich bin meiner Lebensgefährtin dankbar, dass sie mich finanziell unterstützt. Sämtliche Drogentests fielen negativ aus. Ich bin immer wegen Drogenhandels verurteilt worden, nicht wegen Drogenschmuggel nach Österreich. Nach Abschluss meines Psychologiestudiums möchte ich meine Ausbildung zum Psychotherapeuten anschließen, die 3 Jahre dauert. Es wäre eine Erleichterung, wenn ich ins Ausland reisen könnte, um dort Ausbildungsmodule zu besuchen. Aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen, gehe ich davon aus, dass ich nicht mehr rückfällig werde.

Wenn ich gefragt werde, warum ich einen Personalausweis und keinen Reisepass beantragt habe, gebe ich an, weil der Personalausweis günstiger ist und mir dies beim Magistrat empfohlen wurde.

Ich habe teilweise immer noch Kontakt zu meinem früheren Umfeld, weil ich mit manchen sogar in die Schule gegangen bin. Ich habe aber jedem klar gesagt, dass es von mir keine Drogen mehr gibt und ich nichts mehr damit zu tun habe.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der Beschwerdeführer (kurz BF) hat durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht einen Antrag auf Zustellung einer vollen Ausfertigung gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der BF seit seinem 14. Lebensjahr bis ca. 2017/2018 Drogen konsumiert hat. Der BF wurde insgesamt 5 Mal nach dem SMG verurteilt. Erstmalig im Jahr 2006, nachfolgend im Jahr 2007, 2010 und 2011. 2011 wurde er zu einer Haftstrafe von 6 Jahren verurteilt, wovon er 4 Jahre abgesessen hat. Er hat mehrere Drogenentziehungstherapien gemacht. 2015 wurde er letztmalig nach dem SMG verurteilt. Der BF befand sich zuletzt 7 Jahre in Haft und wurde am 07.02.2023 aus der Haft bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgesetzt und ist noch anhängig. Der BF ist clean; der letzte Drogentest war vor seiner Haftentlassung. Es wurde keine Bewährungshilfe angeordnet, auch sonst keine Auflagen erteilt. Der BF studiert Psychologie im Fernstudium an einer deutschen Universität und möchte im Februar 2024 seinen Abschluss machen. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und war nach seiner Haftentlassung berufstätig. Für Dezember 2023 hat er einen Arbeitsplatz in Aussicht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und den Angaben des BF im Verfahren.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass nutzen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzten.

Gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz gelten die Bestimmungen über die Ausstellung und Versagung eines Reisepasses auch auf Personalausweise.

Die Frage, ob ein Personalausweisversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f iVm § 19 Abs. 2 PassG nach den passrechtlichen Vorschriften vorliegt, stellt nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Personalausweiswerbers. Bei dieser Prüfung habt die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist (vgl. VwGH vom 13.10.2000, 2000/18/ 0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Versagung eines Personalausweises eine präventive Sicherungsmaßnahme, die weitere Straftaten verhindern oder erschweren soll. Dafür bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens des BF.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Personalausweiswerber sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443).

Im Übrigen ist es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Personalausweis in der dargestellten Art Gebrauch machen (vgl. VwGH 27.1.2004, 2003/18/ 0284).

Der Drogenkriminalität haftet nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein latenter Auslandsbezug an, da insbesondere Suchtgift dort oftmals leichter bzw. wesentlich günstiger zu beschaffen ist und es eine Erfahrungstatsache sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193 und vom 18.9.2001, 2001/18/0169).

Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohl-verhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169), ist in Anbetracht der Schwere des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens (eigene Drogenabhängigkeit, wiederholter Verkauf von Drogen in großen Mengen über viele Jahre trotz mehrfacher Verurteilungen und langen Haftstrafen) nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der BF könne seinen Personalausweis künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF seinen österreichischen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikte innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom BF ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002).

Im konkreten Fall ist daher in Anbetracht der wiederholten Delinquenz und der gravierenden, durch das In-Verkehr-Setzen großer Suchtgiftmengen begangenen Verfehlungen des BF nicht davon auszugehen, dass ein Zeitraum eines Wohlverhaltens außerhalb des Strafvollzuges von rund 9 Monaten (in dem sich BF regelmäßig Harntests unterziehen musste) ausreichend erscheint, um davon ausgehen zu können, dass nunmehr keine von ihm ausgehende erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen zu befürchten ist.

Die Versagung der Ausstellung eines Personalausweises stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der BF diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Auch wenn mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des BF einhergeht, ist dieser im gegen-ständlichen Fall angesichts des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit bzw. der öffentlichen Ordnung, in concreto der Verhinderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels, als verhältnismäßig anzusehen.

Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises an den BF aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift, handelt.

Auch nach europarechtlichen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Personalausweisversagung vor:

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.

Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom 17. November 2011 hielt der Ver-waltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/ 0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Ange-legenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10).

Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe.

Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem BF unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Solche Tatsachen liegen im deliktischen Verhalten des BF, der über viele Jahre Drogen in großen Mengen konsumiert, angekauft und weiterverkauft hat. Er wurde insgesamt 5 Mal nach dem SMG wegen Drogenhandels in großen Stil verurteilt. Der BF wurde nach der jeweiligen Haftentlassung immer in kürzester Zeit rückfällig und haben selbst langjährige Haftstrafen den BF nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.

Aufgrund des in der Vergangenheit vom BF wiederholt (siehe die einzelnen Strafverfahren gegen den BF) gezeigten hohen Ausmaßes an krimineller Energie, liegen mehrfach Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig einen Personalausweis dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift – auch in einer großen Menge – zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung bedarf es einer hinreichend langen Wohlverhaltensdauer. Der BF befindet sich erst seit rund 9 Monaten in Freiheit und ist diese Zeitdauer noch zu kurz um verlässlich davon ausgehen zu können, dass im Sinne des Art. 27 EU-RL 2004/38/EG keine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bestünde.

Auch wenn erkennbar ist, dass sich der BF bemüht, durch Absolvierung eines Studiums einen neuen Weg einzuschlagen und dabei von seiner Lebensgefährtin unterstützt wird, wird es noch einer längeren Wohlverhaltenszeit bedürfen, bis eine für den BF positive Gefahrenprognose erstellt werden kann. Auch die Entlassung aus der Haft ist bedingt und unter einer Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren erfolgt. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen.

Aufgrund der wiederholten und jeweils sehr raschen Rückfälligkeit, die in diesem Deliktsumfeld erfahrungsgemäß besonders häufig erfolgt, und der besonderen Sozialschädlichkeit von Drogenhandel ist aufgrund der erst kurzen Zeit in Freiheit zu befürchten, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft auch in der Zukunft durch den BF gefährdet ist. Der BF muss über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen, dass er keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellt.

Dem steht auch Art. 8 EMRK oder das Recht auf Ausübung eines Berufes oder eines Studiums im Ausland nicht entgegen. Die Interessensabwägung fällt zu Ungunsten des BF aus.

Der Personalausweis wurde daher zurecht versagt.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszu-sprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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