LVwG W VGW-031/095/9623/2023

VGW-031/095/9623/2023Tribunal administratif régional11 déc. 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Sicherheitspolizeigesetz, Autobahn, Benützung, Betreten, Verharren, Festkleben, Verkehrsstau, Ärgernis, öffentliche Ordnung, Störung, Vorhaft, Rechtfertigung, Versammlungsfreiheit, freie Meinungsäußerung, nicht angezeigte Versammlung, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, Schwere des Eingriffs, Bestrafung, öffentliche Interessen, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Geeignetheit, erhebliche Verkehrsstörung, sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen, Störungen der Allgemeinheit, kein unverhältnismäßiger Eingriff, klimabedingte Notstandssituation, Verbotsirrtum, Strafbemessung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/095/9623/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.095.9623.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

(Schriftliche Ausfertigung des am 10.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26.6.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 250,– auf € 180,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 19 Stunden auf 3 Tage und 11 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:

Die Tatanlastung im Spruch lautet: „Sie haben, indem Sie aus einem Fahrzeug auf einer Autobahn ausgestiegen sind und ihre Hand auf der Fahrbahn festgeklebt haben, eine Autobahn benützt, obwohl dies verboten ist.“

Bei der Angabe des Tatortes im Spruch entfällt der Ausdruck „Unbekannt“.

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: „§ 46 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019“.

Die gesetzliche Grundlage der Strafe lautet: „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, idF BGBl. I Nr. 154/2021“.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 300,– auf € 130,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 9 Stunden auf 3 Tage und 15 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:

Die Tatanlastung im Spruch lautet: „Sie haben durch Betreten der Fahrbahn der A23 sowie Festkleben ihrer Hand auf der Fahrbahn der A23 einen Verkehrsstau verursacht, damit berechtigtes Ärgernis zahlreicher Verkehrsteilnehmer:innen erregt und auf diese Weise die öffentliche Ordnung gestört.“

Bei der Angabe des Tatortes im Spruch entfällt der Ausdruck „Unbekannt“.

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: „§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018“.

Die gesetzliche Grundlage der Strafe lautet: „§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG, idF BGBl. I Nr. 55/2018“.

III. Die erlittene Vorhaft vom 15.5.2023, 8:50 Uhr bis 16:30 Uhr (Dauer: 7 Stunden und 40 Minuten), wird gemäß § 19a VStG in der Höhe von € 16,67 auf die verhängte Geldstrafe bzw. in Höhe von 7 Stunden und 40 Minuten auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angerechnet.

IV. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG betragen nunmehr € 31,– (anstatt € 55,–). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 324,33 (anstatt € 588,33).

V. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 26.6.2023, Zl. ..., verhängte die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) wegen Übertretungen 1) des § 46 Abs. 1 StVO und 2) des § 81 Abs. 1 SPG Geldstrafen in Höhe von 1) € 250,– und 2) € 300,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 4 Tagen und 19 Stunden und 2) 8 Tagen und 9 Stunden. Zugleich setzte sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 55,– fest. Weiters sprach sie aus, dass die erlittene Vorhaft von 7 Stunden und 40 Minuten gemäß § 19a VStG in der Höhe von € 16,67 auf die zu Punkt 1) verhängte Strafe angerechnet wird. Der BF 1 lastete sie an, dass sie am 15.5.2023 um 8:48 Uhr in 1020 Wien, Praterbrücke-Strombrücke Unbekannt, auf der Fahrbahn der A23 Km 12,65, Südosttangente, stadteinwärts, 1) eine Autobahn benützt habe, obwohl dies für Fußgeher ausdrücklich verboten sei, und 2) durch Betreten, Verharren sowie Festkleben auf der Fahrbahn der A23 berechtigtes Ärgernis von unzähligen Verkehrsteilnehmern erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört habe, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Mit gleichlautenden Tatanlastungen verhängte die belangte Behörde auch über C. D. (im Folgenden: BF 2), E. F. (im Folgenden: BF 3) und G. H. (im Folgenden: BF 4) mit Straferkenntnissen vom 26.6.2023, Zlen. …, … und …, wegen Übertretungen des § 46 Abs. 1 StVO und des § 81 Abs. 1 SPG Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen.

2. In der Folge brachte die BF 1 eine zulässige Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin bringt sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie gemeinsam mit anderen, u.a. mit der BF 2, der BF 3 und der BF 4 auf der Autobahn eine (Spontan-)Versammlung abgehalten habe. Diese sei nicht der Behörde angezeigt geworden, da der Versammlungszweck von solcher Dringlichkeit gewesen sei, dass eine Anzeige 48 Stunden vor der Abhaltung nicht möglich gewesen sei, ohne den Versammlungszweck zu gefährden. Die Bestrafung nach § 46 Abs. 1 StVO sei zu Unrecht erfolgt, weil das an sich strafbare Handeln iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen sei. Das Verhalten sei im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt worden und zu deren Durchführung erforderlich gewesen. Die Abhaltung der Versammlung auf der Autobahnbrücke sei nicht möglich gewesen, ohne die Autobahn zu betreten. Daher stelle die Bestrafung nach § 46 Abs. 1 StVO einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bzw. freie Meinungsäußerung dar.

Auch die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG erweise sich als rechtswidrig: Der friedliche Protest, mit dem auf den schadensstiftenden Beitrag des CO2emissionsintensiven Verkehrs zum dramatischen Klimawandel aufmerksam gemacht worden sei, stelle keine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Rechtfertigung durch die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung stünden einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 81 SPG entgegen, weil diese Norm eine ausdrückliche Einschränkung enthalte. Es sei nur zu geringfügigen und kurzfristigen Behinderungen gekommen; von einer empfindlichen Störung des Zusammenlebens der Menschen könne keine Rede sein. Eine Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und aufgrund des eminenten Interesses, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits zugunsten der BF 1 ausschlagen. Nach entsprechender Güterabwägung sei die Protestaktion als gerechtfertigt anzusehen, weshalb eine Bestrafung nach § 81 SPG nicht zulässig sei.

Darüber hinaus sei die Protestaktion am 15.5.2023 durch rechtfertigenden Notstand straflos. Es liege eine klimabedingte Notstandssituation vor, die ein sofortiges Handeln erforderlich mache. Die Folgen des Klimawandels stellten eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter von Menschen dar. Die Handlungen der BF 1 seien aufgrund der Zwecklosigkeit anderer Mittel das angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden könnten. Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werden, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen. Die BF 1 halte die Versammlungen für den letzten Ausweg und die einzige Möglichkeit, auf die Klimaproblematik auf eindringliche Weise aufmerksam zu machen. Die Verzögerung des Individualverkehrs an der betroffenen Stelle wiege wesentlich weniger schwer als die Folgen des Klimawandels. Auch für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bestehe diesbezüglich keine andere Handlungsalternative.

Auch die BF 2, die BF 3 und die BF 4 erhoben in der Folge zulässige, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden.

3. Die belangte Behörde traf jeweils keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Beschwerde der BF 1 wurde zur Zahl VGW-031/095/9623/2023 protokolliert, die Beschwerden der BF 2, BF 3 und BF 4 wurden nach entsprechenden Zuständigkeitseinreden ebenfalls der Gerichtsabteilung 95 zugewiesen und zu den Zahlen VGW-031/095/10035/2023, VGW-031/095/10752/2023 und VGW-031/095/10919/2023 protokolliert.

4. Am 10.11.2023 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zu diesen vier Beschwerdefällen durch. Als Parteien nahmen die BF 1, die BF 2, die BF 3 und die BF 4 an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Zwei Polizeibeamte des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien (belangten Behörde), die am 15.5.2023 vor Ort eingeschritten sind, wurden als Zeugen befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens verkündete das Verwaltungsgericht Wien am 10.11.2023 das Erkenntnis mündlich. Im Zeitpunkt der Verkündung waren die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) nicht mehr anwesend. Sie erklärten sich in der Verhandlung damit einverstanden, dass die Verkündung in ihrer Abwesenheit erfolgt. Die Niederschrift wurde der BF 1 am 16.11.2023 zugestellt.

5. Mit E-Mail vom 21.11.2023 beantragte die BF 1 die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II. Feststellungen

1. Am 28.4.2023 veröffentlichte die „Letzte Generation“ auf ihrer Website eine Mitteilung, dass am Dienstag, den 2.5.2023, die bereits öffentlich angekündigte Protestwelle in Wien starten werde. Für zumindest drei Wochen von Montag bis Freitag würden täglich morgens um 8 Uhr mehrere Straßenklebeproteste stattfinden. Der 15.5.2023 wurde auf mehreren Kanälen als größerer Protesttag kommuniziert. Mit den angekündigten Protesten sollte auf die Anliegen der „Letzten Generation“ im Zusammenhang mit der dramatischen Klimaerwärmung hingewiesen werden. Konkrete Ziele dieser angekündigten Proteste (auch am 15.5.2023) waren „Tempo 100 auf den Autobahnen“ und „Stopp weiterer Bohrungen nach Gas in Österreich“.

2. Am 15.5.2023 fanden u.a. Straßenklebeproteste am Schwarzenbergplatz, auf der Rechten Wienzeile, auf der Floridsdorfer Brücke, auf der Nordbrücke, auf der Reichsbrücke und auf der Praterbrücke statt. Der Entschluss zur Durchführung der Proteste wurde von der „Letzten Generation“ nicht spontan gefasst. Jedenfalls der Protest auf der Praterbrücke wurde bewusst nicht der Versammlungsbehörde angezeigt, um infolge der für die betroffenen Autofahrer:innen unerwarteten und folglich gravierenden Verkehrsbeeinträchtigungen große mediale und politische Aufmerksamkeit für ihre Anliegen zu erzielen; mit entsprechenden Ausweichrouten, die aufgrund einer Versammlungsanzeige geschaffen werden könnten, würden weniger Leute vom Protest erfahren und die Aufmerksamkeit wäre geringer. Aus diesem Grund und weil die Erfahrung gezeigt habe, dass eine Versammlung auf der Autobahn ohnedies untersagt werde, wurde von den Protestierenden von einer Versammlungsanzeige abgesehen. Die BF wussten nicht nur aufgrund der üblichen Vorgehensweise der „Letzten Generation“, dass auch im vorliegenden Fall bei ihrer Aktion auf der A23 keine Versammlungsanzeige erfolgt ist, sondern sie haben diese Vorgehensweise auch befürwortet. Aus ihrer Sicht erzeugten nämlich nur die Blockaden und die Aufhaltung des Verkehrs den, wie in der Beschwerde formuliert, „nötigen Leidensdruck“, wenn das Mittel der klassischen Demonstration nicht mehr ausreiche, um etwas zu bewegen. Ein institutionalisierter, legaler Protest und Handlungen politischer Entscheidungsträger:innen würden nicht im gleichen Ausmaß zum Sichtbarmachen der Klimapolitik beitragen, friedliche Demonstrationen (zB Fridays-For-Future-Demonstrationen) hätten keine ausreichenden Wirkungen gezeigt und nicht dieselbe Opferbereitschaft signalisiert, der Einsatz von politischen Mitteln sei von vornherein angesichts der Dringlichkeit des Klimawandels unwirksam.

Als Teil dieser am 15.5.2023 stattfindenden Protestaktion der „Letzten Generation“ fuhren die BF um kurz nach 8:00 Uhr verteilt auf insgesamt vier Fahrzeuge gemeinsam mit anderen Protestierenden auf der Autobahn A23 in Fahrtrichtung Süden. Im Sinne des bei der „Letzten Generation“ üblichen „Need-To-Know“-Prinzips, wonach die bei einer Protestaktion Beteiligten im Vorhinein nicht alle Details erfahren, wussten die BF am 15.5.2023 zunächst den genauen Ort des Protests nicht. Sie wussten aber, dass der Protest auf einer vierspurigen Autobahn stattfinden würde.

Das Verkehrsaufkommen auf diesem Abschnitt der A23 war zu diesem Zeitpunkt sehr hoch. Es gab nur ein langsames Vorankommen. Auf Höhe der Praterbrücke, wo sich weder eine Auf- noch eine Abfahrt befindet und die Richtungsfahrbahn auf vier Fahrstreifen anwächst, fächerten sich die bis dahin auf zwei Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge auf alle vier Fahrstreifen auf. Die Fahrer:innen fuhren dabei nebeneinander und verlangsamten gleichzeitig die (zu diesem Zeitpunkt infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens bereits niedrige) Fahrgeschwindigkeit, bis die Fahrzeuge um ca. 8:05 Uhr auf der Praterbrücke zum Stillstand kamen. Aufgrund dessen waren die nachfolgenden Fahrzeuge zum Stehenbleiben gezwungen und der Verkehr kam zum gänzlichen Erliegen.

Unmittelbar, nachdem die Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, waren bereits Polizist:innen des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien, die den BF (insb. der BF 4) gezielt nachgefahren waren, vor Ort und hinderten die BF zunächst am Aussteigen aus den Fahrzeugen. In weiterer Folge gelang es der BF 1 und der BF 3, sich auf die Fahrbahn zu setzen und ihre Hände auf die Fahrbahn zu kleben. Sie befanden sich dabei zwischen ihren Fahrzeugen. Ihre Hände klebten ca. 45 Minuten auf der Fahrbahn. Der BF 2 gelang es ebenfalls, aus dem Auto auszusteigen und ihre Hand auf der rechten Seite auf die Fahrbahn zu kleben. Ihre Hand klebte ca. 5 Minuten auf der Fahrbahn. Sie hatte auch ein Transparent mit einer aufgedruckten politischen Forderung der „Letzten Generation“ mit aus dem Auto genommen. Die BF 4 stieg aus dem Auto aus und betrat für sehr kurze Zeit die Autobahn, bevor sie die einschreitenden Einsatzkräfte der Polizei wieder in das Auto verbrachten. Diese verhinderten in der Folge, dass die BF 4 erneut ausstieg und ihre Hand auf der Fahrbahn anklebte.

Die BF trugen jeweils orange leuchtende Warnwesten mit der Aufschrift „Letzte Generation“ und dem Logo der „Letzten Generation“. Die BF 1 wurde auf der Fahrbahn sitzend gefilmt, während sie Forderungen der „Letzen Generation“ mit einer Kamera aufgenommen hat. Dieses Video wurde unter anderem auf dem X bzw. vormals Twitter-Account der „Letzten Generation“ veröffentlicht.

Insgesamt befanden sich ca. 20 Personen in den vier Fahrzeugen der „Letzten Generation“. Ca. 10-15 Personen hätten sich, wenn sie nicht von der Polizei daran gehindert worden wären, ebenfalls auf der Fahrbahn ankleben wollen.

3. Um 8:12 Uhr erfolgte die Sperre der A23 Richtung Süden, um 8:38 Uhr waren zwei Fahrstreifen wieder frei, wobei die BF 1, die BF 2 und die BF 3 zu diesem Zeitpunkt noch angeklebt waren. Um 9:50 Uhr waren sämtliche Fahrsteifen wieder frei. Durch das Blockieren sämtlicher Fahrstreifen mit den vier Fahrzeugen, das Betreten der Autobahn sowie das Festkleben auf der Fahrbahn kam, wie bereits dargelegt, der Verkehr zum vollständigen Erliegen, was zu einer entsprechenden erheblichen Staubildung auf der A23 im Morgenverkehr (an einem Montag bei ohnehin dichtem Verkehr) geführt hat. Aufgrund des koordinierten, gleichzeitigen Verlangsamen der Fahrgeschwindigkeit durch die vier Fahrzeuge der „Letzten Generation“ und der anschließenden Staubildung bestand die Gefahr von Auffahrunfällen.

Durch die Blockaden fast aller Donaubrücken (teils in eine Fahrtrichtung, teils in beide Fahrtrichtungen) kam es zu sehr starken Verkehrsbehinderungen auf den Autobahnen, aber auch bei allen zu den Brücken zuführenden Straßenzügen. Zu den stärksten Verkehrsbehinderungen zählte die A23 stadteinwärts von der Hermann-Gebauer-Straße bis zum Knoten Zentrum als unmittelbare Folge der Protestaktion der BF. Der Kaisermühlentunnel musste ca. 1,5 Stunden nach der Blockade der A23 auf Rotlicht geschaltet werden. Durch den langen Stillstand der Fahrzeuge im Tunnel in Richtung A23 hätte dies eine gefährliche Situation mit einer eventuell automatischen Notauslösung und eine damit verbundene längere Sperre des Tunnels in beiden Richtungen zur Folge gehabt. Erst gegen 12:00 Uhr gab es wieder ein „normales“ Verkehrsbild in den meisten Bereichen.

4. Auf der A23 fuhren im Jahresschnitt 2022 über 80.000 Kfz pro Tag an dieser Stelle auf der Praterbrücke in Fahrtrichtung Süden. Die A23 zählt zu den meistbefahrenen Autobahnen Österreichs.

5. Die BF 1 weist ein monatliches Einkommen (Notstandshilfe) in Höhe von € 990,– auf. Sie ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.

6. Die BF 1 wies zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) auf (Rechtskraft: 9.3.2023).

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den gesamten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akteninhalt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen sind unstrittig und gründen insbesondere auf die Angaben der BF in ihren Beschwerden, ihren Angaben sowie jene der Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die (gleichlautenden) Anzeigen vom 15.5.2023, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 8.8.2023, den Bericht der Verkehrsleitzentrale der Landesverkehrsabteilung Wien (belangte Behörde) vom 15.5.2023 betreffend „Großer Schwarmtag“ am 15.5.2023, die Ankündigung auf der Website der „Letzten Generation“ vom 28.4.2023, die Verkehrsstatistik der ASFINAG für das Jahr 2022, einen Zeitungsartikel des Kurier vom 2.12.2021 sowie die jeweiligen Auskünfte der Behörden betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.

Im Einzelnen:

1. Die Feststellungen zu den angekündigten Protesten der „Letzten Generation“ im Mai 2023 stützen sich auf die Pressemitteilung der „Letzten Generation“, die am 28.4.2023 auf deren Website veröffentlicht wurde. Dass der 15.5.2023 auf mehreren Kanälen als größerer Protesttag genannt wurde, basiert auf den Angaben der BF 4 in der mündlichen Verhandlung. Die Ziele der „Letzten Generation“ haben die BF in ihren Beschwerden sowie in der Verhandlung dargelegt.

2. Die Feststellung, dass die Versammlungsanzeige für die Protestaktion am 15.5.2023 bewusst unterlassen wurde, gründet auf die Ankündigung der Protestaktion im Vorhinein, nämlich bereits am 28.4.2023, auf der Website der „Letzten Generation“ sowie die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, aus denen sich diese Feststellung unstrittig ableiten lässt. Aus den Angaben der BF ergibt sich weiters unzweifelhaft, dass die BF wussten, dass keine Versammlungsanzeige für die Aktion am 15.5.2023 erstattet wurde. Aus ihrem Vorbringen in ihren Beschwerden geht zudem hervor, dass sie diese Vorgehensweise befürworteten. Die Feststellung, dass aus Sicht der BF nur die Blockaden und die Aufhaltung des Verkehrs den nötigen Leidensdruck erzeugten, wenn das Mittel der klassischen Demonstration nicht mehr ausreiche, um etwas zu bewegen, sowie die weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur Motivation der BF stützen sich ebenfalls auf das Beschwerdevorbringen.

Die Angaben zum Ablauf der Protestaktion am 15.5.2023 wurden von den Beteiligten (BF sowie Polizeibeamte) in der Verhandlung im Wesentlichen gleichbleibend geschildert, sodass diese Umstände unbestritten als erwiesen angesehen werden. Auch die weiteren Angaben der BF, die den 15.5.2023 betreffen, erachtet das Verwaltungsgericht Wien als glaubwürdig. Soweit sich die Feststellungen darüber hinaus auf die Schilderungen in den genannten Schriftstücken (Anzeigen, Bericht bzw. Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.5.2023 und 8.8.2023) stützen, wurden auch diese Umstände von den BF nicht bestritten. Dass auch die BF 4 auf der Autobahn aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und die Fahrbahn für kurze Zeit betreten hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Polizeibeamten W … (die BF erklärten sich in der Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden, dass die Zeugen des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien, wie von der belangten Behörde ersucht, nicht namentlich bekannt werden, wobei deren Identität dem Verwaltungsgericht Wien bekannt ist) und den Angaben der BF 4.

3. Die konkreten Auswirkungen auf den Straßenverkehr am 15.5.2023 durch die Protestaktion der BF fußen auf dem Bericht der Landesverkehrsabteilung Wien vom 15.5.2023 und wurden von den BF, nachdem ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, nicht bestritten.

4. Die Feststelllungen zum Verkehrsaufkommen auf der A23 gründen auf die von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Verkehrsstatistik des Jahres 2022 sowie auf den genannten Zeitungsbericht.

5. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf den Angaben der BF 1 in der mündlichen Verhandlung.

6. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF 1 gründen auf die Auskünfte der angefragten Behörden.

IV. Rechtliche Beurteilung

A. Zu § 46 Abs. 1 StVO

a. Zum objektiven Tatbestand

1. Gemäß § 46 Abs. 1 StVO dürfen Autobahnen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten.

2. Durch das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Festkleben der Hand auf der Fahrbahn der A23 hat die BF 1 die Autobahn A23 am 15.5.2023 (zumindest) um 8:48 Uhr als Fußgängerin benützt. Eine gewisse Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung der Tatzeit, hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn, wie im vorliegenden Fall, dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (siehe VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Folglich hat die BF 1 den objektiven Tatbestand des § 46 Abs. 1 StVO erfüllt.

b. Zum subjektiven Tatbestand

Da die BF 1 bewusst und gewollt zum Zwecke des Kundtuns ihrer Anliegen die Autobahn benützt hat, hat sie mit Vorsatz gehandelt.

c. Zur Frage, ob das Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt war

1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

2. Zur behaupteten Rechtfertigung im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit

2.1. In der Beschwerde führt die BF 1 aus, dass ihr Verhalten, das im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt worden sei, aufgrund der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit bzw. der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sei.

2.2. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 18.483/2008, 19.528/2011).

Diese Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Versammlungsbehörde angezeigten Versammlungen nach § 2 Abs. 1 VersG entwickelt. Voraussetzung dafür, dass ein an sich strafbares Verhalten nach § 6 VStG als erlaubt angesehen werden konnte, war die Anzeige an die Versammlungsbehörde (siehe VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 12.116/1989). Diese war als Maßstab dafür anzusehen, ob ein Verhalten im Lichte der Versammlungsfreiheit nach § 6 VStG straflos zu bleiben hatte: Nur dann, wenn das tatsächliche Verhalten der erstatteten Anzeige über die beabsichtigte Abhaltung der Versammlung – die von der Versammlungsbehörde nicht untersagt wurde – entsprach, war § 6 VStG einschlägig. Nach dieser älteren Rechtsprechung hatte der bzw. die Veranstalter:in, der bzw. die die Versammlung anzuzeigen hat, auch die etwaige Unvollständigkeit einer Versammlungsanzeige zu vertreten, da „eindeutig feststehen muß, welches Verhalten als notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung gemäß § 6 VStG gerechtfertigt werden soll“ (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1988).

Mit VfSlg. 18.483/2008 ist der Verfassungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung abgegangen (siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009). Seit dieser Entscheidung hält der Gerichtshof fest, dass allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr hat in einem solchen Fall eine Abwägung stattzufinden, wobei die Behörde die näheren Umstände zu ermitteln hat, unter denen das an sich strafbare Verhalten gesetzt wird. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die Person, die das an sich strafbare Verhalten gesetzt hat, als Versammlungsteilnehmerin – etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung – wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde (VfSlg. 18.483/2008). Eine Bestrafung wegen bei nicht angezeigten Versammlungen begangener Delikte ist folglich nur dann zulässig, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VfSlg. 18.483/2008, 19.528/2011; VwSlg. 17.765 A/2009 mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VwGH 12.6.2023, Ra 2023/09/0033).

Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung vorlag, und bejahendenfalls, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen:

2.3. Zum Vorliegen einer Versammlung

2.3.1. Das VersG definiert den Begriff der von ihm erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können.

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde. Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs. 1 erster Satz VersG) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt (siehe zu alldem statt vieler VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua.; VfSlg. 20.450/2021, jeweils mwN; zum weiten Versammlungsbegriff iSd Art. 11 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte siehe zB EGMR 15.11.2018 [GK], 29.580/12 ua., Navalnyy, Rz 98 ff. mwN).

2.3.2. Umgelegt auf den konkreten Fall, bedeutet dies Folgendes:

Das Verhalten der BF 1 wurde im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt. Eine Versammlung lag vor, weil die BF mit weiteren Personen gemeinsam auf klimapolitische Anliegen (u.a. Tempo 100 auf Autobahnen und Stopp von Gasbohrungen in Österreich; zum Klimaschutz als politisches Anliegen siehe VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua., Rz 28) aufmerksam machen wollten und sich zu diesem Zweck dafür entschieden, den Frühverkehr auf der A23 am 15.5.2023 zu blockieren. Mit mehreren Autos brachten die Protestierenden in geplanter und koordinierter Weise (Auffächern der Fahrzeuge auf alle Spuren; langsames, koordiniertes Reduzieren der Geschwindigkeit bis zum Stillstand) den Verkehr zum Erliegen, um in weiterer Folge insbesondere durch das für ihre Aktionen typische Festkleben der Hände auf der Fahrbahn ihr Anliegen zum Ausdruck zu bringen. Dabei trugen sämtliche Personen dieselben orange leuchtenden Warnwesten mit der Aufschrift „Letzte Generation“ und dem Logo der „Letzten Generation“, auch ein Transparent mit einer aufgedruckten politischen Forderung der „Letzten Generation“ wurde mit aus einem Auto genommen. Durch dieses kollektive Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken eines offenkundigen gemeinsamen Zieles, das zudem Teil umfangreicher Aktionen sowohl am selben Tag auf anderen Straßen Wiens als auch während einer ankündigten dreiwöchigen „Protestwelle in Wien“ war (vgl. dazu VfSlg. 20.275/2018), und durch die konkret gewählte Vorgehensweise manifestierte sich das für eine Versammlung erforderliche gemeinsame Wirken eindeutig, wodurch eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstanden ist.

2.3.3. Die vorliegende Versammlung wurde der Versammlungsbehörde nicht gemäß § 2 Abs. 1 VersG angezeigt.

2.3.4. Eine Spontanversammlung im eigentlichen Sinn, wenn also der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammenfallen (siehe VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359 mwN), sodass die fristgerechte Anzeige bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (siehe VfSlg. 14.366/1995), lag entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht vor.

Vielmehr wurde im vorliegenden Fall die Versammlungsanzeige bewusst unterlassen, um infolge der für die betroffenen Autofahrer:innen unerwarteten und folglich gravierenden Verkehrsbeeinträchtigungen möglichst große mediale und politische Aufmerksamkeit für ihre Anliegen zu erzielen. Dies war den BF nicht nur bewusst, sondern vielmehr befürworteten sie auch eine solche Vorgehensweise: Wie unter näherer Darlegung der Motivation der BF festgestellt, erzeugten nämlich aus der Sicht der BF nur die Blockaden und die Aufhaltung des Verkehrs den nötigen Leidensdruck, wenn das Mittel der klassischen Demonstration nicht mehr ausreiche, um etwas zu bewegen.

2.3.5. Ein solches Verhalten, das gezielt darauf ausgerichtet ist, den Verkehr und das gewöhnliche Leben zu behindern, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören, gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zum Kern der Freiheit, wie sie durch Art. 11 EMRK geschützt wird (siehe EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52). Eine solcherart geplante, aber nicht angezeigte Versammlung, fällt aber ebenso in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (siehe EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97).

2.3.6. Im Ergebnis liegt daher eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung vor.

2.4. Zur Abwägung

2.4.1. Bei nicht angezeigten Versammlungen ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich aufgrund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VfSlg. 18.483/2008, 19.528/2011; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009 mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Die Abwägung ist zwischen der Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des mit dem Eingriff verbundenen konkreten öffentlichen Interesses andererseits vorzunehmen. Dabei sind die konkreten (Begleit-)Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (siehe etwa VfSlg. 19.528/2011; weiters VfSlg. 19.818/2013, 19.962/2015; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009; VwGH 12.6.2023, Ra 2023/09/0033).

2.4.2. Aufgrund einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe liegt ein entsprechender Eingriff in die Versammlungsfreiheit iSd Art. 11 Abs. 1 EMRK vor (siehe VfSlg. 11.651/1988; EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 53).

2.4.3. § 46 Abs. 1 StVO dient der öffentlichen Sicherheit, § 81 Abs. 1 SPG (siehe zur diesbezüglichen Übertretung bei B.) der öffentlichen Ordnung, somit jeweils einem in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Interesse, zu dessen Verfolgung ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.

2.4.4. An der Geeignetheit dieses Eingriffs, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele zu erreichen, hegt das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel. Dass weiters mit einer bloßen Auflösung der Versammlung nicht als gelinderes Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können, zeigt sich im konkreten Fall zum einen darin, dass es trotz des raschen Eingreifens der Polizist:innen zu massiven Störungen und Gefahren und damit massiven Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter gekommen ist. Zum anderen lässt das von den BF gewählte repetitive Verhalten, den Verkehr und damit das gewöhnliche Leben vieler anderer Personen über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang zu stören, erkennen, dass eine Ahndung des Verhaltens mittels Geldstrafen als das gelindeste Mittel anzusehen und damit erforderlich ist, um die mit den Eingriffen verfolgten Ziele zu erreichen.

2.4.5. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn ist für die BF 1 ins Treffen zu führen, dass der gewählte Versammlungsort für den Versammlungszweck eine symbolische Bedeutung hat. Es bestand folglich ein besonderes Interesse, sich dort zu versammeln (vgl. EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 29). Weiters wurde nicht nur durch die Geldstrafen in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre eingegriffen. Vielmehr behinderten die rasch einschreitenden Polizist:innen die konkrete Durchführung der von diesen nicht als solchen qualifizierte Versammlung vor Ort (dazu, dass auch dies einen Eingriff darstellt, siehe EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 53), wenngleich die Protestierenden die angestrebte Aufmerksamkeit für ihr Anliegen infolge der erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen und damit den Versammlungszweck im Wesentlichen erreichen konnten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das bestrafte Verhalten unmittelbar der Ausübung der Versammlungsfreiheit diente. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erweist sich der Eingriff als schwerwiegend. Schließlich stellt eine Geldstrafe, die einen bloßen Bagatellbetrag übersteigt, vor dem Hintergrund eines möglichen Chilling Effect einen erheblichen Eingriff dar und wiegt insofern schwer.

Für das öffentliche Interesse (ad § 46 Abs. 1 StVO: öffentliche Sicherheit; ad § 81 Abs. 1 SPG: öffentliche Ordnung) sprechen die erheblichen Verkehrsstörungen, die u.a. durch die angelasteten Verhaltensweisen verursacht wurden und die zu gravierenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen und Störungen der Allgemeinheit in Form zahlreicher unbeteiligter Personen geführt haben. Im Morgenverkehr mit hohem Verkehrsaufkommen kam es auf einer der meistbefahrenen Autobahnen Österreichs, der A23, infolge des an sich bereits gefährlichen Verlangsamens der Fahrgeschwindigkeit durch die vier nebeneinander fahrenden Fahrzeuge der „Letzten Generation“ bis zum Stillstand und des nachfolgenden Protests zu erheblichem Stauaufkommen mit entsprechender Gefahr von Auffahrunfällen, und zwar sowohl auf der A23 als auch auf den Zufahrtstraßen. Zu einer gefährlichen Situation wäre es beinahe im Kaisermühlentunnel gekommen, der ca. 1,5 Stunden nach der Blockade der A23 auf Rotlicht geschaltet werden musste. Durch den langen Stillstand der Fahrzeuge im Tunnel in Richtung A23 hätte dies eine gefährliche Situation mit einer eventuell automatischen Notauslösung und eine damit verbundene längere Sperre des Tunnels in beiden Richtungen zur Folge gehabt. Die Verkehrslage beruhigte sich insgesamt erst nach mehreren Stunden. All dies zeigt, dass durch den Protest erhebliche Gefahren bestanden, der Verkehr erheblich gestört und damit das gewöhnliche Leben einer Vielzahl von unbeteiligten Personen für mehrere Stunden enorm beeinträchtigt wurde.

Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind (siehe etwa VfSlg. 19.818/2013 mwN), da jede Versammlung auf gewisse Weise das gewöhnliche Leben anderer beeinträchtigt. Die Tatsache einer solchen Störung, wie etwa eine Verkehrsbehinderung, an sich rechtfertigt einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht. Vielmehr sind solche Begleiterscheinungen einer Versammlung grundsätzlich zu tolerieren (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 155).

Eine Versammlung, die in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt jedoch einen eingeschränkteren Schutz (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008: „wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin […] wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde“). Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsort, wie hier, eine symbolische Bedeutung für die Protestierenden aufweist (siehe EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 28). Die Anzeige der Versammlung soll es der Behörde insbesondere auch ermöglichen, rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um etwa Verkehrsbehinderungen durch Umleitungen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (siehe VfSlg. 20.413/2020; weiters statt vieler VfSlg. 10.443/1985, 11.132/1986, 14.366/1995; 19.818/2013).

Im vorliegenden Fall wurde die Versammlungsanzeige bewusst und mit entsprechendem Kalkül unterlassen, um durch enorme Verkehrsbeeinträchtigungen, die viele unbeteiligte Personen betreffen und gravierend stören, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Der Zweck der gewählten Form der Versammlung ist somit auch wesentlich darauf ausgerichtet, viele unbeteiligte Personen zu stören. Dies zeigt sich auch daran, dass die vorliegende Versammlung Teil einer im Vorhinein angekündigten „Protestwelle in Wien“ im Mai 2023 war, im Rahmen derer für einen Zeitraum von drei Wochen, von Montag bis Freitag täglich um 8 Uhr in der Früh Straßenklebeproteste durchgeführt werden sollten. Auch aus dieser Ankündigung ergibt sich die wesentlich auf die Störung der öffentlichen Ordnung gerichtete Gestaltung der Versammlung, um auf die eigentlichen Versammlungsanliegen (wie u.a. Tempo 100 auf Autobahnen und Stopp von Gasbohrungen in Österreich) aufmerksam zu machen. Die BF wussten, dass keine Anzeige der Versammlung erfolgt war, und sie befürworteten zudem diese Vorgehensweise, wie sie dies in ihren Beschwerden und in der Verhandlung entsprechend dargelegt haben; die Annahme der BF 1, dass Versammlungen auf der Autobahn ohnehin untersagt würden, ist für die vorliegende Abwägung ohne Bedeutung.

Als Folge der bewussten Unterlassung der Versammlungsanzeige waren die einkalkulierten und mit bezweckten Verkehrsbeeinträchtigungen und die damit untrennbar verbundenen Gefahren, wie dargelegt, auch im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der BF enorm, insbesondere auch, weil der Behörde die Möglichkeit genommen wurde, entstehende (Verkehrs-)Behinderungen durch Vorkehrungen im Vorhinein auf ein erträgliches Maß zu beschränken und Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr hintanzuhalten.

2.4.6. Im Ergebnis erweist sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Geldstrafe im Lichte des mit dem Eingriff jeweils verfolgten öffentlichen Interesses nach der hier vorgenommenen Abwägung als gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt keineswegs, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wie dargelegt, aus mehreren Gründen durchaus schwer wiegt. Insbesondere die mit dem Protest auf einer der meistbefahrenen Autobahnen im dichten Frühverkehr verbundenen konkreten massiven Störungen und Gefahren (vgl. zur Bedeutung weiträumiger, extremer Störungen des Straßenverkehrs und damit verbundener Beeinträchtigung vieler unbeteiligter Personen VfSlg. 12.155/1989 [„Brenner-Autobahn“], 12.257/1990 [„Inntalautobahn“] und 20.413/2020 [„Westautobahn A1“]) sowie die bewusst gewählte Vorgehensweise, die Versammlung nicht anzuzeigen, um besonders gravierende Beeinträchtigungen im Leben anderer zu bewirken, um damit hohe Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erzeugen, führen dazu, dass in diesem konkreten Fall kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegt. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht Wien die beiden verhängten Geldstrafen (zur Geldstrafe wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG siehe bei B.) jeweils reduziert hat, sodass auch die Höhe der Geldstrafen keinen unverhältnismäßigen Eingriff bewirkt.

Das Verhalten der BF 1 ist daher im Hinblick auf § 46 Abs. 1 StVO nicht gemäß § 6 VStG gerechtfertigt (bzw. führt dieses nicht zu einem Ausschluss des tatbildlichen Verhaltens im Hinblick auf § 81 Abs. 1 SPG). Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung im Lichte des Art. 10 EMRK (dazu, dass Art. 11 EMRK im Fall kollektiver Meinungsäußerung lex specialis zu Art. 10 EMRK ist, siehe Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 23 Rz 69 mit Nachweisen aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

3. Zur behaupteten Rechtfertigung bzw. Entschuldigung im Hinblick auf einen Notstand

3.1. In der Beschwerde führt die BF 1 aus, dass das Verhalten auf einem rechtfertigenden Notstand basiere. Es liege eine klimabedingte Notstandssituation vor, die ein sofortiges Handeln erforderlich mache. Die Folgen des Klimawandels stellten eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter von Menschen dar. Es habe sich gezeigt, dass ein institutionalisierter, legaler Protest und Handlungen politischer Entscheidungsträger:innen nicht im gleichen Ausmaß zum Sichtbarmachen der Klimapolitik beitragen würden, friedliche Demonstrationen keine ausreichenden Wirkungen gezeigt und nicht dieselbe Opferbereitschaft signalisiert hätten. Der Einsatz von politischen Mitteln sei von vornherein angesichts der Dringlichkeit des Klimawandels unwirksam. Es dauere zu lange, bis sich junge Leute in der Politik engagierten und die Regierung darauf reagierte. Es fehlten auf nationaler und europäischer Ebene tatsächlich umgesetzte Maßnahmen, um der Klimakrise entgegen zu wirken. Die demokratische Partizipation der Bürger:innen dürfe nicht allein auf Wahlen beschränkt werden. Eine solche Aktion sei Teil der kritischen Meinungsbildung und Ausdruck des fehlenden Dialogs zwischen politischen Entscheidungsträger:innen und der Öffentlichkeit. Die Demonstrationen gingen friedlich vonstatten und seien nur mit geringfügigen Störungen verbunden, die nur einen isolierten Teil, nämlich den Individualverkehr, des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Ordnung betreffen würden. Nur die Blockaden und die Aufhaltung des Verkehrs erzeugten den nötigen Leidensdruck, wenn das Mittel der klassischen Demonstration nicht mehr ausreiche, um etwas zu bewegen. Die Handlungen der BF 1 seien aufgrund der Zwecklosigkeit anderer Mittel das angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden könnten. Sollte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werden, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen. Die BF 1 halte die Versammlungen für den letzten Ausweg und die einzige Möglichkeit, auf die Klimaproblematik auf eindringliche Weise aufmerksam zu machen. Die Verzögerung des Individualverkehrs an der betroffenen Stelle wiege wesentlich weniger schwer als die Folgen des Klimawandels. Auch für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bestehe diesbezüglich keine andere Handlungsalternative.

Zur „irrigen Annahme einer Notstandssituation“ bringt die BF 1 in ihrer Beschwerde vor, dass sich auch der Nationalrat in einer Entschließung für den Klimanotstand ausgesprochen habe. Sie sei insofern berechtigterweise vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen, als sie sich aus Gründen des Klimaschutzes genötigt gesehen habe, durch ihr Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und die Entscheidungsträger:innen zu Handlungen zu bewegen sowie auch in der Allgemeinheit Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen. Sie habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen und sei selbst vom Vorliegen einer Notstandslage ausgegangen. Dies könne ihr nicht vorgeworfen werden.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er oder sie eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der oder die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den oder die Beschuldigte:n entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm oder ihr also nicht vorwerfbar wäre (zB VwGH 26.6.2002, 98/21/0246). Bei einem entschuldigen Notstand ist der handelnden Person ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten (zB VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0161). Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich.

3.3. Im gegenständlichen Fall kann weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde (kritisch Kert, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Klimaaktivist:innen, ÖJZ 2023, 272 [276 f.]), sind die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen –, so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, das angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 [2023], § 6 Rz 3). Da in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen wird, sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist somit u.a. zu beurteilen, ob die Protestaktion der BF vom 15.5.2023 geeignet war, die durch den Klimawandel verursachten Gefahren abzuwenden.

Die von den BF und anderen Versammlungsteilnehmer:innen durchgeführte Aktion am 15.5.2023 lenkte zwar, wie intendiert, die mediale und öffentliche Aufmerksamkeit auf ihre Anliegen. Das genügt aber für die Annahme eines Notstands nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstiegs abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden. Aus diesem Grund scheitert eine Rechtfertigung von mit Strafe bedrohten Handlungen der BF 1 durch Notstand jedenfalls an der Geeignetheit der Handlung (siehe zu all dem Kert, a.a.O.). Auch ein entschuldigender Notstand liegt bereits aus diesem Grund nicht vor (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 [2023], § 6 Rz 9).

3.4. Soweit die BF 1 vorbringt, es liege ein Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, hat die BF 1 lediglich behauptet, dass sie von einer Notstandssituation ausgegangen sei. Dass sie von der Geeignetheit der Handlung ausgegangen wäre, hat sie zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Vielmehr führt sie selbst aus, dass die Handlung nur dazu diente, eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, nicht jedoch, die drohenden Nachteile unmittelbar durch das gesetzte Verhalten abzuwenden.

4. Im Ergebnis ist die Bestrafung der BF 1 nach § 46 Abs. 1 StVO dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

d. Zur Strafbemessung

1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der beschuldigten Person sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben der beschuldigten Person das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker:in eines Fahrzeuges, als Fußgänger:in, als Reiter:in oder als Treiber:in oder Führer:in von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 250,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 19 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe im unteren/mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

3. Die der BF 1 zur Last gelegte Tat schädigte das als gewichtig anzusehende öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr (weshalb bereits aus diesem Grund eine Ermahnung nicht in Frage kommt, siehe zB VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig zu betrachten. Das Verschulden der BF 1 war im vorliegenden Fall als entsprechend hoch zu werten.

4. Die BF 1 wies im Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sie ist jedoch nicht absolut unbescholten, weshalb ihr dieser Milderungsgrund nicht zugutekommt (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0831).

5. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF 1 stellen sich als ungünstig dar.

6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF 1, und im Lichte des persönlichen Eindruckes der BF 1 in der mündlichen Verhandlung sowie zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Versammlungsfreiheit war die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Maß herabzusetzen.

B. Zu § 81 Abs. 1 SPG

a. Zum objektiven Tatbestand

1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

2. Im vorliegenden Fall hat die BF 1 durch Betreten der Fahrbahn der A23 und Festkleben ihrer Hand auf der Fahrbahn der A23 einen mehrere Stunden andauernden Verkehrsstau im dichten Morgenverkehr verursacht und dadurch ein berechtigtes Ärgernis zahlreicher Verkehrsteilnehmer:innen erregt. Der von § 81 Abs. 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und die öffentliche Ordnung wurde durch dieses Verhalten gestört.

3. Dieses Verhalten ist tatbildlich und nicht durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret: der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK bzw. der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, gerechtfertigt:

Entgegen mancher Literaturmeinungen und den Andeutungen in der Beschwerde geht das Verwaltungsgericht Wien nicht davon aus, dass bereits dann, wenn der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist, also im konkreten Fall, wenn eine Versammlung vorliegt, eine Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG ausscheidet (so aber wohl Adensamer, Die Ausweitung von Polizeibefugnissen und deren politische Dimensionen, juridikum 2016, 516 [519]; Kramer, Klimaaktivismus am rechtlichen Limit? Ein Überblick. Verfassungs-, [verwaltungs]straf- und zivilrechtliche Grenzen aktueller Klimaprotestbewegungen, ZVR 2023, 352 [354]). Vielmehr bedarf es, wie aus der gesetzlichen Formulierung unzweifelhaft hervorgeht („gerechtfertigt“) einer entsprechenden Abwägung (vgl. VfSlg. 18.843/2008 und 19.528/2011, wo der Verfassungsgerichtshof jeweils nicht die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG aF, die im Vergleich zur nunmehrigen Textierung keine geänderte Bedeutung aufweist, vgl. AB 1229 BlgNR 25. GP, 4 f., an sich, sondern lediglich die fehlende Betrachtung im Lichte der Versammlungsfreit bemängelt hat). Eine Besonderheit besteht darin, dass § 81 Abs. 1 SPG als lex specialis zu § 6 VStG eine Abwägung auf Ebene des objektiven Tatbestandes erfordert.

Diese Abwägung ergibt, dass die Geldstrafe wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG keinen unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt. Dies wurde bereits an anderer Stelle auch im Hinblick auf § 81 Abs. 1 SPG dargelegt (zur Abwägung siehe A.c.2.4.).

4. Folglich hat die BF 1 den objektiven Tatbestand am 15.5.2023 (zumindest) um 8:48 Uhr erfüllt. Dass eine gewisse Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung der Tatzeit, dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden, wurde bereits ausgeführt (siehe A.a.2.).

b. Zum subjektiven Tatbestand

Da die BF 1 bewusst zum Zwecke des Kundtuns ihrer Anliegen die Autobahn benützt und sich auf die Fahrbahn geklebt hat, hat sie, weil sie den Erfolg (den Verkehrsstau und das damit verbundene Ärgernis zahlreicher unbeteiligter Personen) nicht nur ernstlich für möglich halten musste, sondern auch bewusst angestrebt hat, mit Vorsatz gehandelt.

c. Zur Frage, ob das Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt war

Das Vorbringen der BF 1, dass aufgrund der dramatischen Klimasituation ein (eigenmächtiges) Handeln gerechtfertigt sei bzw. einen (rechtfertigenden oder entschuldigenden) Notstand darstelle, trifft in rechtlicher Hinsicht nicht zu (siehe dazu ausführlich A.c.3.).

Im Ergebnis ist die Bestrafung der BF 1 nach § 81 Abs. 1 SPG dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

d. Zur Strafbemessung

1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,– zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Tagen und 9 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe im mittleren/oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

3. Die der BF 1 zur Last gelegte Tat schädigte das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig zu betrachten. Das Verschulden der BF 1 war im vorliegenden Fall als entsprechend hoch zu werten (weshalb eine Ermahnung nicht in Frage kommt).

4. Die BF 1 wies im Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sie ist jedoch nicht absolut unbescholten, weshalb ihr dieser Milderungsgrund nicht zugutekommt.

5. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF 1 stellen sich als ungünstig dar.

6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF 1, und im Lichte des persönlichen Eindruckes der BF 1 in der mündlichen Verhandlung sowie zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Versammlungsfreiheit war die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Maß herabzusetzen.

C. Zu den sonstigen Aussprüchen

1. Die erlittene Vorhaft ist gemäß § 19a VStG auf die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen (siehe VwSlg. 11497 A/1984; VwGH 17.7.1989, 88/10/0165).

2. Die Kostenentscheidungen gründen auf § 64 VStG bzw. § 52 VwGVG.

3. Die Spruchkorrekturen betreffen jeweils eine Präzisierung des Tatvorwurfes innerhalb des durch die erste Verfolgungshandlung gesteckten Rahmens sowie jeweils eine Korrektur der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften ohne Austausch des Tatvorwurfes, wobei fallbezogen mit der Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Paragraphen vor dem Tatzeitpunkt das Auslangen gefunden werden konnte (siehe VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

4. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere hinsichtlich den Frage, ob das Verhalten im Lichte der Versammlungsfreiheit oder aufgrund eines Notstandes nach § 6 VStG gerechtfertigt bzw. entschuldigt war, von der bisherigen, in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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