LVwG W VGW-001/032/7140/2023

VGW-001/032/7140/2023Tribunal administratif régional4 déc. 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Tierversuchsgesetz, Tatvorwurf, Sache, Wesen der Tat, Einstellung, Aufhebung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/032/7140/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.032.7140.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der Dr. A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. April 2023, Zl. MBA/…./2020, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierversuchsgesetz – TVG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. September 2023, am 13. Oktober 2023 und am 31. Oktober 2023 sowie Verkündung der Entscheidung am 31. Oktober 2023

den

BESCHLUSS

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es sich auf Spruchpunkt 2) iVm II des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

II. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1), 3) und I aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei Übertretungen des Tierversuchsgesetzes angelastet (Spruchpunkt 1) und 3) jeweils iVm Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses), hinsichtlich einer weiteren noch im behördlichen Verfahren angelasteten Verwaltungsübertretung wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt 2) iVm Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses). Hinsichtlich dieser mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, das Beschwerdeverfahren war in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser eine Vielzahl an Personen als Zeuginnen und Zeugen einvernommen sowie die fachlichen Ausführungen einer Amtssachverständigen eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien weitere Unterlagen vorgelegt. Allen Beweisanträgen wurde nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführerin wird als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Haftungsbeteiligten vorgeworfen, dass "zumindest seit ca. 5 Jahren durchgehend bis zum Kontrolltag [27.11.2020] die Tierpflegerin C. D. für ihren Pflegebereich die Alleinverantwortung an 7 Tagen pro Woche innehatte und unter Missachtung des 4 Augen-Prinzips weder anderem Tierpflegepersonal der Zutritt ermöglicht wurde noch eine Vertretung im Falle ihrer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit eingerichtet war und dieser Umstand dem Institutsvorstand Prof. E. F. bekannt und auch von ihm geduldet wurde".

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat zunächst ergeben, dass der SPF-Bereich des B. Forschungsinstituts erst nach einem Anfang 2017 fertiggestellten Umbau in der heutigen Form, in der er erkennbar dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurde, bestanden hat. Nach dem Umbau bestand der SPF-Bereich aus acht kleineren und zwei größeren Räumen sowie einem weiteren großen Raum, für den aber kein Einschleusen erforderlich war. Für diesen weiteren großen Raum waren von Beginn an auch andere Tierpflegekräfte neben C. D. beschäftigt, ab Anfang 2020 wurde dort ein eigener weiterer fixer Tierpfleger angestellt. Die Belagszahlen an Mäusen im SPF-Bereich wurden ab dem Umbau schrittweise hochgefahren und erreichten etwa im März 2018 Vollbesetzung. Ab März 2018 wurde C. D. in der Tierpflege von ihrem Ehegatten G. H. an etwa drei Tagen in der Woche für eine geringe Zeitspanne unterstützt. Jedenfalls im Jahr 2020 kam noch die fallweise Unterstützung der Tierpflegerin I. J. hinzu. Damit trifft der Tatvorwurf bis Anfang 2017 und ab März 2018 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu, weil der SPF-Bereich vor 2017 noch gar nicht in der Form bestand und ab März 2018 eine weitere Person C. D. zumindest fallweise unterstützt hat. Von Anfang 2017 bis März 2018 kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie sich die Belagszahlen an Mäusen in diesem Zeitraum entwickelt haben. Daher ist in diesem Zeitraum nicht nachvollziehbar, welche konkreten personellen Anforderungen nach der von der Amtssachverständigen angegebenen Formel für den Personalbedarf, welche sich zentral an der Zahl der gehaltenen Mäuse orientiert, überhaupt bestanden. Zudem haben sich die von einzelnen Zeuginnen und Zeugen angegebenen Bestandszahlen offenbar immer auf den gesamten SPF-Bereich, damit sowohl auf die acht kleineren und zwei größeren Räume, welche nur durch Einschleusen betreten werden konnten, als auch auf den einen größeren Raum außerhalb des einzuschleusenden Bereichs bezogen, in welchem aber die ganze Zeit über andere Tierpflegekräfte tätig waren. Es bleibt dem Verwaltungsgericht Wien auch nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens verwehrt, mit Sicherheit festzustellen, welche Tierpflegekräfte zu welchem Zeitpunkt für welche Zahl an Mäusen zuständig waren. Solche Feststellungen wären im Beschwerdefall aber unbedingt erforderlich, um eine Beurteilung iSd § 19 Abs. 1 Z 1 TVG vornehmen zu können. Jedenfalls kann nicht in der Allgemeinheit gesagt werden, dass bezogen auf die "SPF Tierhaltung" C. D. "zumindest seit ca. 5 Jahren" die "Alleinverantwortung an 7 Tagen pro Woche innehatte". Weiters ist in Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach anderem Tierpflegepersonal kein Zutritt ermöglicht worden sei, festzuhalten, dass nach den glaubhaften Angaben der C. D. grundsätzlich sämtliches Tierpflegepersonal der Einrichtung eine Zugangsberechtigung mittels Türbutton hatte. Weiters kann den amtssachverständigen Ausführungen folgend nicht mit der entsprechenden Klarheit ermittelt werden, was genau unter einem 4 Augen-Prinzip bei der Haltung von Labormäusen zu verstehen ist bzw. welchen Aufschluss auf mangelnde Pflege ein Verstoß gegen ein solches "4 Augen-Prinzip" im Einzelnen bedeuten soll.

Zweifellos ist es im SPF-Bereich des B. Forschungsinstituts seit dem Umbau des Bereichs Anfang 2017 bis zum Kontrollzeitpunkt am 27. November 2020 zu in Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 1 TVG bedenklichen Versorgungssituationen gekommen, indem die Bereitschaft von C. D. zur Selbstausbeutung von ihren Vorgesetzten wahrgenommen und hingenommen wurde, um sich den Einsatz weiterer Personalressourcen zu ersparen. Zudem hat es in diesem Bereich offenbar keinerlei Qualitätsmanagement oder Fachaufsicht gegeben, um eine entsprechende personelle Ausstattung und eine adäquate Tierpflege sicherzustellen. Es ist dem Verwaltungsgericht Wien aber verwehrt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund der umfassenden durchgeführten Ermittlungen hervorgekommenen organisatorischen Mängel in der SPF-Tierhaltung einem neuen Tatvorwurf gleichend zu formulieren und der Beschwerdeführerin erstmals anzulasten. Damit würde nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten. Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der konkret von der belangten Behörde angelastete Tatvorwurf einer Überprüfung zu unterziehen und können dabei nur allenfalls einschränkende oder präzisierende Änderungen vorgenommen werden, ohne jedoch das Wesen der angelasteten Tat zu verändern.

Nach dem oben Dargelegten bestehen erhebliche Zweifel, ob die in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Umstände in dieser Form tatsächlich zugetroffen haben und lässt sich dies auf Sachverhaltsebene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eindeutig feststellen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Spruchpunkt zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3):

Hier wird der Beschwerdeführerin als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Haftungsbeteiligten vorgeworfen, dass im Lichte des § 25 Abs. 1 Z 1 und 5 TVG die Pflege insofern mangelhaft war, "indem ca. eine Woche lang durchgehend bis zum Kontrolltag [27.11.2020] die Versorgung von mindestens 100 Labormäusen, welche sich im durch die Tierpflegerin C. D. alleinverantwortlich geführten Bereich befanden, gänzlich unterlassen wurde, sodass diese allesamt durch Verdursten und Verhungern zu Tode kamen".

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich auf Sachverhaltsebene herausgestellt, dass C. D. in der Woche vor dem 27. November 2020 auf Grund psychischer Belastungen infolge eines Todesfalls im engeren Familienkreis Mängel in der Betreuung von Mäusen unterliefen. Es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Versorgung von mindestens 100 Labormäusen gänzlich unterlassen wurde. So war C. D. – wie diese glaubhaft angegeben hat – in dieser Woche dennoch täglich an ihrem Arbeitsplatz und hat Dienst verrichtet, dabei aber Hygienevorschriften außer Acht gelassen. Es mag infolge der mangelhaften Betreuung in dieser Woche auch zu Fehlern bei der Futter- oder Wasserversorgung gekommen sein, nach den unbedenklichen Ausführungen der Amtssachverständigen hätte es jedoch einer Sektion der verendeten Mäuse bedurft, um deren Todesursache eindeutig festzustellen. So hätte auch festgestellt werden können, ob die tot vorgefundenen Mäuse – wie von der Zeugin C. D. behauptet – allesamt durch Genickbruch vor dem Kontrolltag schon bewusst zu Tode gebracht wurden. Eine solche Sektion der Mäuse hat nicht stattgefunden, sondern nur eine oberflächliche Beschau, die aber keinen eindeutigen Rückschluss auf die Todesursache zulässt.

Der Tatvorwurf in Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses baut im Wesentlichen auf zwei Elementen auf: nämlich der gänzlichen Unterlassung der Versorgung von Labormäusen und darauf kausal aufbauend der Todesfolge der Mäuse durch dieses Unterlassen auf Grund von Verdursten und Verhungern. Für beide diese Elemente hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Sachverhaltsebene kein ausreichendes Substrat ergeben, um mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Tatbegehung ausgehen zu können. Es würde die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten, wenn nunmehr erstmals der Beschwerdeführerin angelastet würde, dass die Pflege auf andere Art als gänzlicher Unterlassung mangelhaft war und die betroffenen Mäuse anderes Leid als den Hunger- und Dursttod erfahren haben. Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.

Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Im Beschwerdefall haben sich im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung gestellt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dabei nicht hervorgekommen, weshalb die Revision gegen die Entscheidung nicht zuzulassen ist.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 12. September 2023, am 13. Oktober 2023 und am 31. Oktober 2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 3. November 2023 und der haftungsbeteiligten Medizinischen Universität Wien am 14. November 2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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