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VGW-152/005/14179/2023•LVwG W VGW-152/005/14179/2023
VGW-152/005/14179/2023Tribunal administratif régional23 nov. 2023
Wiedereinsetzung; minderer Grad des Versehens; Verschulden; Bevollmächtigung; Verschulden des Vertreters; Verschuldenszurechnung; Bote; verspätete Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.09.2023, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.06.2023 zur selben Zl. als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
II.
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.06.2023, Zl. ..., mit dem das rechtskräftig abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren der Beschwerdeführerin von Amts wegen wiederaufgenommen und ihr Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, den
Beschluss:
1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023, Zl. ..., wurde das mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.12.2020, Zl. ..., abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren der Beschwerdeführerin von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.12.2018 auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen (Spruchpunkt 2).
2Mit Schreiben vom 12.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein.
3Dazu führte sie aus, der Bescheid wurde von ihr persönlich entgegengenommen. Kurz danach habe sie diesen ihrem Vater „mit der Bevollmächtigung“ übergeben, eine Rechtsvertretung mit der Erhebung einer Beschwerde zu betrauen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2023 sei die Beschwerdeführerin überraschend aufgefordert worden, ihren Reisepass sowie ihren Personalausweis binnen einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Nach umgehender Nachfrage bei ihrem Vater habe dieser zu ihrem Entsetzen mitgeteilt, dass er den Bescheid zur Seite gelegt habe. In weiterer Folge habe er es „verschwitzt“, eine Rechtsvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Die Erhebung der Beschwerde sei daher „aufgrund des Verschuldens des Vaters“ unterblieben. Der Beschwerdeführerin könne aus dem Verhalten ihres Vaters kein Verschulden angelastet werden, habe sich dieser doch in der Vergangenheit des Öfteren um die rechtlichen Belange seiner Tochter ohne Unterlaufen eines Fehlers gekümmert.
4Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und holte die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023 nach.
5In einer gemeinsamen Erledigung vom 21.09.2023 wies die belangte Behörde mit Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2023 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).
6Mit Schreiben vom 16.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und stellte ebenso fristgerecht (erkennbar) einen Antrag auf Vorlage der mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
7Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Feststellungen
8Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023, Zl. ..., wurde das mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.12.2020, Zl. ..., abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren der Beschwerdeführerin von Amts wegen wiederaufgenommen und das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.12.2018 auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.
9Dieser Bescheid wurde am 26.06.2023 an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin versendet. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.06.2023 wurde der Bescheid bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und ab dem 30.06.2023 zur Abholung bereitgehalten. Über diesen Vorgang wurde die Beschwerdeführerin mittels Einlage einer Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung ihres Hauptwohnsitzes verständigt.
10In der Folge hat die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023 zu einem unbekannten Zeitpunkt entgegengenommen. Danach übergab sie den Bescheid ihrem Vater und beauftragte ihn, eine Rechtsvertretung mit der Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu betrauen.
11Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2023 aufgefordert wurde, ihren Reisepass und Personalausweis abzugeben, erkundigte sie sich bei ihrem Vater nach dem von ihr erteilten Auftrag. Ihr Vater hatte den Bescheid zur Seite gelegt und in der Folge auf die Beauftragung einer Rechtsvertretung vergessen.
12Der Wiedereinsetzungsantrag und die nachgeholte Beschwerde jeweils vom 12.09.2023 wurden am 13.09.2023 zur Post gegeben und langten am 19.09.2023 bei der belangten Behörde ein.
Beweiswürdigung
13Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
14Die unter Rn. 8 und 9 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023, Zl. ..., und der Hinterlegungsanzeige der an die Beschwerdeführerin versendeten Bescheidausfertigung (AS 898 ff Behördenakt).
15Das im Verfahrensgang wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag vom 12.09.2023 wird als wahr unterstellt und damit den Feststellungen unter Rn. 10 und 11 zu Grunde gelegt.
16Die Feststellungen unter Rn. 12 ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 12.09.2023 (AS 912 ff), dem Postaufgabekuvert (AS 917 [A]) und dem darauf ersichtlichen Eingangsstempel der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung
17Zu I.1.
18Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
19Nach § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
20Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
21Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht an die von der Wiedereinsetzungswerberin (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige von der Antragstellerin nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen. Die Behauptungen der Wiedereinsetzungswerberin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134, mwN).
22Unter der für die Beschwerdeführerin günstigen Annahme, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG am 04.09.2023, somit an jenem Tag, an dem sie ihren als wahr unterstellten Angaben zur Folge von der Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat, zu laufen begonnen hat, ist das Verwaltungsgericht an die bis zum Ablauf des 18.09.2023 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe gebunden. Es war somit nur das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, nicht jedoch auch jenes im Schriftsatz vom 16.10.2023 beachtlich.
23Die Beschwerdeführerin hat sohin im Sinn des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGVG glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich das auftragswidrige Unterlassen der Beauftragung einer Rechtsvertretung durch ihren Vater, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023 versäumt hat.
24Wie sie auch richtig erkennt, schließt die Aushändigung eines Bescheids an eine Vertrauensperson zwecks Beauftragung einer - nicht näher bestimmten - Rechtsvertretung mit der Erhebung des notwendigen Rechtsmittels aus, diese Person als bloßen Boten zu qualifizieren. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein Bevollmächtigungsvertrag zu Stande gekommen, weshalb das Verschulden des Machthabers der Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 24.3.2009, 2007/09/0166).
25Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und – insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings das Verschulden des Vertreters dem Verschulden der vertretenen Wiedereinsetzungswerberin gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Die Machtgeberin muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob die Wiedereinsetzungswerberin von einem Rechtsanwalt oder – wie vorliegend – sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).
26Ausgehend davon war die unterlassene Beauftragung einer Rechtsvertretung zur Beschwerdeerhebung durch den Vater der Beschwerdeführerin, der von ihr nicht als Bote, sondern als ihr Vertreter bevollmächtigt wurde, dieser selbst zuzurechnen. Dass den Vater der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte, hat die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr gesteht sie darin selbst zu, dass die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde „aufgrund des Verschuldens des Vaters“ unterblieben ist.
27Der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags steht demnach das der Beschwerdeführerin zuzurechnende Verschulden ihres Vaters an der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen, weshalb ihn die belangte Behörde (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat.
28Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Angesichts des oben wiedergegebenen, für die Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes maßgeblichen Antragsvorbringens durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Versäumung der rechtzeitigen Erhebung einer Bescheidbeschwerde ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf. Ausgehend davon bedurfte es nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhalts, weil die – als wahr unterstellten – Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2018/08/0202, mwN). Zudem sind Verfahren über die Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft nicht vom Begriff der civil rights erfasst (vgl. VwGH 16.5.2007, 2006/01/0447, mwN), weshalb dem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht. Auch ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht betroffen.
Zu I.2.
29Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen.
30Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Ebenso kommt auch der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 28.5.2018, Ra 2018/01/0237; 3.9.2018, Ra 2018/01/0370).
Zu II.1.
31Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
32Ungeachtet des als wahr unterstellten Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2023 zu einem unbekannten Zeitpunkt übernommen hat, wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam bereits am 30.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
33Die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG begann daher am 30.06.2023 und endete mit Ablauf des 28.07.2023. Die am 13.09.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher unstrittig als verspätet.
34Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.09.2023 mit der Wirkung tritt, dass die Rechtskraft des Bescheids der belangten Behörde vom 14.06.2023 festgestellt wird (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN).
35Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht war auch aus pflichtgemäßem Ermessen nicht gehalten, eine solche durchzuführen, weil die für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevanten Sachverhaltsfragen keiner weiteren Klärung, etwa durch die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters, bedurften und die Verspätung der Beschwerde nicht bestritten wurde (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 23023/03/0007, mwN).
Zu II.2.
36Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Die Rechtslage stellt sich nach den in Betracht kommenden Normen als eindeutig dar (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159, mwN).
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