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VGW-031/095/8976/2023•LVwG W VGW-031/095/8976/2023
VGW-031/095/8976/2023Tribunal administratif régional20 oct. 2023
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Vorschriftszeichen, Halten und Parken verboten, Halte- und Parkverbot, Zusatztafel, Ausnahme, Elektrofahrzeuge, Ladevorgang, E-Tankstelle, einheitlicher Ladevorgang, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.5.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin (BF) hat am 16.11.2022 um 20:31 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen C. in Wien, D., im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „v. 8-22 Uhr ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ abgestellt.
An der Örtlichkeit befindet sich eine E-Tankstelle, die von E. betrieben wird. Das angeführte KFZ ist ein Elektrofahrzeug. Es wurde um 18:11 Uhr an der dortigen Ladesäule angesteckt, ab diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeug geladen. Der Ladevorgang wurde mit einer Ladekarte der E. GmbH gestartet. Um kurz nach 20:00 Uhr stoppte der Energiefluss, ohne dass das Fahrzeug vollständig geladen war. Um ca. 21:31 Uhr setzte der Ladevorgang fort, bis dieser schließlich um ca. 4:00 Uhr am nächsten Tag beendet war und ab diesem Zeitpunkt kein Energiefluss mehr zu verzeichnen war. Um 6:28:31 Uhr wurde das Elektrofahrzeug (vollgeladen) abgesteckt. Es kann weder festgestellt werden, dass die BF um ca. 21:31 Uhr einen zweiten Ladevorgang gestartet hat, noch, dass es sich bei dem um 18:11 Uhr gestarteten Ladevorgang bis zum Ende des Ladevorganges um ca. 4:00 Uhr um zwei verschiedene Ladevorgänge gehandelt hat.
Im Zeitpunkt der Kontrolle leuchtete an der Ladestation das blau-grün blinkende Licht. Zudem leuchtete auch die rote LED-Zeile an der Ladestation.
Beweiswürdigung
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen insb. zum Ladevorgang stützen sich auf die von der BF vorgelegten Screenshots ihrer F.-App betreffend den fraglichen Ladevorgang, die schriftlichen Auskünfte der E. GmbH sowie die Angaben der BF, der Zeugin G. H. und insb. auf die plausiblen und nachvollziehbaren sachverständigen Angaben des Zeugen DI I. J. (…, Leitung, E. GmbH) in der mündlichen Verhandlung.
Unstrittig stoppte beim fraglichen Ladevorgang um kurz nach 20.00 Uhr der Energiefluss. Ebenso unstrittig leuchtete im Zeitpunkt der Kontrolle die rote LED-Zeile. Die E. GmbH führte in ihrer schriftlichen Auskunft (vom 3.8.2023) an das Verwaltungsgericht Wien zwar aus, dass in ihrem System zwei Ladevorgänge (iSv Ansteckvorgänge) verzeichnet seien (einen um 18:11 Uhr beginnenden und um 21:31:00 Uhr beendeten sowie einen um 21:31:37 Uhr beginnenden und um 6:28:31 Uhr beendeten), wobei es ausgeschlossen sei, dass dabei Zeit für einen Fahrzeugwechsel bestanden hätte.
Auch in der mündlichen Verhandlung gab der sachverständige Zeuge DI I. J. zunächst an, dass es aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen sei, aber unwahrscheinlich erscheine, dass es sich um einen einzigen Ladevorgang handeln würde. Mit Blick auf die ihm gezeigten Screenshots der App des Fahrzeugherstellers (F.) der BF, aus der hinsichtlich des fraglichen Ladevorganges eine Gesamtansteckzeit von 12 Stunden und 18 Minuten bei einer Gesamtladezeit von 8 Stunden und 11 Minuten ersichtlich ist, gab er an, dass er davon ausgehe, dass der Fehler tatsächlich bei der Ladestation gelegen sei und es sich daher um einen Ladevorgang gehandelt habe. Es scheine ihm plausibler, dass es sich nicht um zwei Ladevorgänge gehandelt habe, sondern „dass es irgendetwas mit unseren Daten hat“. Zudem stünden der E. GmbH aufgrund eines Providerwechsels im November 2022 und der erst mit Dezember 2022 einsetzenden vollständigen Archivierung der Log-Files nur beschränkte Informationen zum betreffenden Ladevorgang zur Verfügung. Wörtlich: „Mir fehlen daher letztlich die Informationen, um mit Gewissheit sagen zu können, dass die BF einen zweiten Ladevorgang gestartet hat. Es erscheint mir eine äußerst kuriose Situation zu sein.“
Vor diesem Hintergrund kann das Verwaltungsgericht Wien nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der erste Ladevorgang um ca. 20:00 Uhr beendet war und deshalb um 20:31 Uhr im Zeitpunkt der Kontrolle die entsprechenden Lichter an der Ladestation geleuchtet haben. Dazu kommt, dass unbestrittenermaßen das Fahrzeug der BF von 18:11 Uhr bis 6:28 Uhr an der Ladestation gestanden ist und dieses – wie auch zahlreiche vergleichbare Ladevorgänge zeigen – mit ca. derselben Energiemenge – vollgeladen wurde (ein Fahrzeugwechsel um 21:31 Uhr wurde von der E. GmbH mit Blick auf den kurzen Zeitraum ausgeschlossen), sodass es auch aus diesem Grund nicht naheliegt, dass der Ladevorgang beim Fahrzeug der BF um ca. 20:00 Uhr beendet war.
Vor diesem Hintergrund sprechen im Ergebnis zwar einige Aspekte (das Leuchten der Lichter bei der Ladestation im Zeitpunkt der Kontrolle sowie die – nicht vollständig – erfassten Daten der E. GmbH) dafür, dass der Ladevorgang um ca. 20:00 Uhr beendet war und um 21:31 Uhr das Fahrzeug kurzzeitig abgesteckt und sogleich ein neuer Ladevorgang gestartet wurde. Zugleich sprechen aber auch gewichtige Umstände dagegen: In der App der BF ist nur ein Ladevorgang nachweislich verzeichnet, was auch der sachverständige Zeuge, DI J., als gewichtiges Indiz wertete, dass es nur einen Ladevorgang gegeben hatte. Zudem sind die bei der E. GmbH erfassten Daten nicht mehr vollständig erhalten, sodass auch insofern die Aussagekraft der erfassten Umstände im System der E. GmbH nach Angabe des sachverständigen Zeugen keine gesicherten Schlüsse mehr zulassen. Darüber hinaus hat die E. GmbH in ihrer schriftlichen Stellungnahme explizit einen technischen Fehler im Zusammenhang mit dem Energiefluss nicht ausgeschlossen. Schließlich zeigen auch vergleichbare Ladevorgänge, dass die BF stets dieselbe Energiemenge über Nacht an dieser Ladestation für ihr Fahrzeug bezieht.
Aufgrund dieser Umstände in dieser „äußerst kuriosen Situation“ (Zitat Zeuge DI I. J.) hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die BF einen zweiten Ladevorgang gestartet hat, und folglich von einem einzigen Ladevorgang mit einer dazwischenliegenden (technisch bedingten) Unterbrechung (aber nicht Beendigung) des Energiebezuges auszugehen ist. Mit anderen Worten, es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Ladevorgang im Zeitpunkt der Kontrolle um 20:31 Uhr bereits abgeschlossen war und es sich lediglich um einen systemseitigen technischen Fehler gehandelt hat, der den Energiefluss für eine bestimmte Zeit unterbrochen hat.
Rechtliche Beurteilung
Zum objektiven Tatbestand
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten. Unter dem Vorschriftszeichen ist folgende Zusatztafel angebracht:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20231020_VGW_031_095_8976_2023_00/image001.jpg
Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO zeigt eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorganges diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann (VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112).
Im vorliegenden Fall beruft sich die BF auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 lit. m StVO. Zu klären ist, ob das Tatbestandselement des Abstellens „während des Ladevorgangs“ erfüllt ist:
In der Entscheidung, Ra 2022/02/0112, hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeit, in der das Fahrzeug nach Beendigung des Ladevorganges bloß an der Ladestation angesteckt ist, ohne Energie zu beziehen, mangels hinreichenden Zusammenhanges mit der Zweckwidmung dieser Ausnahmebestimmung nicht unter den Begriff des Ladevorganges iSd § 54 Abs. 5 lit. m StVO zu subsumieren ist.
Wie festgestellt, war der Ladevorgang um 20:31 Uhr aber nur für eine Zeitlang unterbrochen, aber nicht beendet. Um kurz nach 20:00 Uhr stoppte der Energiefluss zunächst und setzte dann um 21:31 Uhr fort, wobei es sich dabei um einen einzigen Ladevorgang gehandelt hat.
Im Gegensatz zu der der Entscheidung des VwGH vom 16.2.2023, Ra 2022/02/0112, zugrunde gelegenen Sachverhaltskonstellation ist im vorliegenden Fall zur angelasteten Tatzeit um 20:31 Uhr daher ein Zusammenhang mit dem Ladevorgang gegeben, sodass die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 lit. m StVO zur Anwendung gelangt: Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass der Energiebezug um ca. 20:00 Uhr – endgültig – beendet war. Vielmehr ist aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass während des – einheitlichen – Ladevorgangs der Energiebezug zu einem späteren Zeitpunkt (um 21:31 Uhr) ohne weiteres Zutun der BF wieder eingesetzt hat.
Es war mit Blick auf die Beweislage davon auszugehen, dass der Ladevorgang im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht beendet, sondern lediglich für eine gewisse Zeit unterbrochen war. Die gegenteilige Annahme konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, sodass die der BF zu Last gelegte Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht erwiesen werden kann. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (im Zweifel) einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 VwGVG.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 29.9.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, der eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin am 4.10.2023, der belangten Behörde am 2.10.2023 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 2.10.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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